Haushaltsplanung - NKHR-MV
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Haushaltsvermerke / Zweckbindung<br />
‣ Zweckbindung (§ 13 GemHVO-Doppik)<br />
- Erträge sind für bestimmte Aufwendungen zweckgebunden,<br />
soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt<br />
(ohne Haushaltsvermerk)<br />
- Erträge können durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung<br />
für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, wenn<br />
• sich die Beschränkung aus der Herkunft oder der Natur der<br />
Erträge ergibt<br />
• ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert<br />
• die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert<br />
- Zweckgebundene Mehrerträge können für entsprechende<br />
Mehraufwendungen verwendet werden (insoweit keine<br />
überplanmäßige Aufwendungen)<br />
- Analoge Anwendung bei Einzahlungen und den daraus zu<br />
leistenden Auszahlungen<br />
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