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Haushaltsplanung - NKHR-MV

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Haushaltsvermerke / Zweckbindung<br />

‣ Zweckbindung (§ 13 GemHVO-Doppik)<br />

- Erträge sind für bestimmte Aufwendungen zweckgebunden,<br />

soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt<br />

(ohne Haushaltsvermerk)<br />

- Erträge können durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung<br />

für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, wenn<br />

• sich die Beschränkung aus der Herkunft oder der Natur der<br />

Erträge ergibt<br />

• ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert<br />

• die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert<br />

- Zweckgebundene Mehrerträge können für entsprechende<br />

Mehraufwendungen verwendet werden (insoweit keine<br />

überplanmäßige Aufwendungen)<br />

- Analoge Anwendung bei Einzahlungen und den daraus zu<br />

leistenden Auszahlungen<br />

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