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Haushaltsplanung - NKHR-MV

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• Ausnahmen von der Verpflichtung zum Haushaltsausgleich<br />

bestehen nicht, auch nicht für umlagefinanzierte Körperschaften<br />

(Landkreis, Ämter).<br />

Aber:<br />

Haushaltsausgleich<br />

Möglichkeit der Abdeckung von Verlusten, die aus Abschreibungen<br />

auf umlagefinanzierten Investitionen beruhen, aus Mitteln der<br />

Kapitalrücklage.<br />

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