Haushaltsplanung - NKHR-MV
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• Ausnahmen von der Verpflichtung zum Haushaltsausgleich<br />
bestehen nicht, auch nicht für umlagefinanzierte Körperschaften<br />
(Landkreis, Ämter).<br />
Aber:<br />
Haushaltsausgleich<br />
Möglichkeit der Abdeckung von Verlusten, die aus Abschreibungen<br />
auf umlagefinanzierten Investitionen beruhen, aus Mitteln der<br />
Kapitalrücklage.<br />
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