Haushaltsplanung - NKHR-MV
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Haushaltsausgleich<br />
• Bei der Erstellung des Haushaltsplans sind im Vorbericht (§ 5<br />
Nr. 2 und Nr. 8 GemHVO-Doppik) die Entwicklung der Jahresergebnisse<br />
und des Eigenkapitals darzustellen.<br />
• Der Ergebnisvortrag (Saldo der Vorträge) sowie das<br />
Jahresergebnis sind beim Jahresabschluss aus der Bilanz<br />
abzulesen (§ 47 Abs. 5 Nr. 1.3 und Nr. 1.4 GemHVO-Doppik).<br />
• Gemäß § 17 Abs. 5 sind die jährliche Entwicklung des<br />
Ergebnisvortrags und die Verrechnung mit dem<br />
Jahresergebnis im Anhang darzustellen.<br />
• Das für die Ermittlung des Haushaltsausgleichs maßgebliche<br />
Ergebnis ist das Jahresergebnis nach Veränderung der<br />
Rücklagen.<br />
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