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Haushaltsplanung - NKHR-MV

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Haushaltsausgleich<br />

• Bei der Erstellung des Haushaltsplans sind im Vorbericht (§ 5<br />

Nr. 2 und Nr. 8 GemHVO-Doppik) die Entwicklung der Jahresergebnisse<br />

und des Eigenkapitals darzustellen.<br />

• Der Ergebnisvortrag (Saldo der Vorträge) sowie das<br />

Jahresergebnis sind beim Jahresabschluss aus der Bilanz<br />

abzulesen (§ 47 Abs. 5 Nr. 1.3 und Nr. 1.4 GemHVO-Doppik).<br />

• Gemäß § 17 Abs. 5 sind die jährliche Entwicklung des<br />

Ergebnisvortrags und die Verrechnung mit dem<br />

Jahresergebnis im Anhang darzustellen.<br />

• Das für die Ermittlung des Haushaltsausgleichs maßgebliche<br />

Ergebnis ist das Jahresergebnis nach Veränderung der<br />

Rücklagen.<br />

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