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„Tue Gutes und rede darüber” - LEADER-Landeskonferenz in

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<strong>„Tue</strong> <strong>Gutes</strong> <strong>und</strong> <strong>rede</strong> <strong>darüber”</strong> - <strong>LEADER</strong>-<strong>Landeskonferenz</strong> <strong>in</strong> der Kloster- <strong>und</strong> Schlossanlage Dargun<br />

Unter dem Motto „<strong>LEADER</strong> – der <strong>in</strong>novative Ansatz <strong>in</strong> der ländlichen Entwicklung“ fand am<br />

Donnerstag, den 17. Juni 2010, <strong>in</strong> der Kloster- <strong>und</strong> Schlossanlage Dargun die erste <strong>Landeskonferenz</strong> der<br />

<strong>LEADER</strong>-Aktionsgruppen Mecklenburg-Vorpommerns <strong>in</strong> der Förderperiode 2007 bis 2013 statt.<br />

Mehr als 250 Teilnehmer folgten dem Aufruf der gastgebenden LAG „Demm<strong>in</strong>er Land“, sich<br />

über die ländliche Entwicklung sowie die Umsetzung des <strong>LEADER</strong>-Ansatzes <strong>in</strong> M-V <strong>und</strong> den<br />

zukünftigen Herausforderungen der ländlichen Entwicklung zu <strong>in</strong>formieren <strong>und</strong> zu diskutieren.<br />

Unterstützung fand die Veranstaltung durch zahlreiche prom<strong>in</strong>ente Redebeiträge von Vertretern der<br />

Netzwerke lösen regionale Entwicklungsimpulse aus<br />

Das Daumendrücken hat sich gelohnt. Den Europäischen<br />

Tourismuspreis EDEN-Award hat das Netzwerk "Abenteuer<br />

Flusslandschaft" gewonnen. Zu den Gratulanten auf der Festveranstaltung<br />

am 19. Juni 2010 <strong>in</strong> Liepen bei Anklam gehörten<br />

Demm<strong>in</strong>s Landrat Siegfried Konieczny <strong>und</strong> der Vorsitzende<br />

des Landestourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommern, Bernd Fischer.<br />

Mit der Verleihung des EDEN-Award 2010 steht europaweit fest, Vorpommerns Flusstäler gehören<br />

zu den erlebenswertesten Reisezielen Europas. Sanfte <strong>und</strong> umweltverträgliche Kanureisen<br />

<strong>und</strong> Solarbootausflüge des Netzwerkes „Abenteuer Flusslandschaft“ im Peenetal setzten sich gegen<br />

<strong>in</strong>sgesamt 25 Bewerber aus ganz Deutschland durch <strong>und</strong> erkämpften für unsere Region europaweite<br />

Market<strong>in</strong>gmaßnahmen der Deutschen Zentrale für Tourismus.<br />

Im Herbst 2010 vertritt das Netzwerk damit Deutschland im Europäischen Tourismusforum <strong>in</strong><br />

Brüssel. Weitere zahlreiche Market<strong>in</strong>g- <strong>und</strong> Kommunikationsmaßnahmen auf deutscher <strong>und</strong> europäischer<br />

Ebene werden folgen. Dieser Preis zeigt, dass s<strong>in</strong>nvolle Vernetzungen von Unternehmen<br />

e<strong>in</strong>en wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung unserer Region leisten. Netzwerke<br />

für Tourismus, Wirtschaft <strong>und</strong> Kultur lösen entscheidende regionale Entwicklungsimpulse aus.<br />

Weitere Informationen f<strong>in</strong>den Sie auch auf den Internetseiten des Landkreises Demm<strong>in</strong> www.lkdemm<strong>in</strong>.de<br />

<strong>und</strong> www.abenteuer-flusslandschaft.de. Bei Fragen <strong>und</strong> Informationen helfen Ihnen<br />

die Mitarbeiter des Wirtschaftsförderungsamtes.<br />

EU, des Landes <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esarbeitsgeme<strong>in</strong>schaft der <strong>LEADER</strong>-Aktionsgruppen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wurden Best-Practise-Beispiele aus den Nachbarregionen <strong>in</strong><br />

den Themenbereichen „Tourismus“ <strong>und</strong> „Demographischer Wandel“ vorgestellt.<br />

Gr<strong>und</strong> zur Freude gab es ganz besonders für die Stadt Neukalen. Dr. Jürgen<br />

Buchwald, Leiter der Abteilung Landwirtschaft <strong>und</strong> Agrarstruktur des M<strong>in</strong>isteriums<br />

für Landwirtschaft, Umwelt <strong>und</strong> Verbraucherschutz M-V übergab Willi Voß,<br />

Bürgermeister der Stadt Neukalen, gleich zwei Zuwendungsbescheide. Dank der<br />

<strong>LEADER</strong>-Fördermittel der<br />

LAG „Demm<strong>in</strong>er Land“ für<br />

den Bau e<strong>in</strong>er Badestelle an der<br />

Peene kann <strong>in</strong> Neukalen nun<br />

bald die Badesaison eröffnet<br />

werden. Zudem werden im geplanten<br />

Freizeit- <strong>und</strong> Familienpark<br />

am Hafen sechs Fitnessgeräte<br />

errichtet, die die Stadt<br />

Neukalen um e<strong>in</strong> weiteres Freizeitangebot<br />

für Jung <strong>und</strong> Alt<br />

bereichert. Die LAG<br />

„Demm<strong>in</strong>er Land“ stellt für<br />

beide Projekte knapp 50.000<br />

Euro zur Verfügung.<br />

Redebeiträge <strong>und</strong> Impressionen<br />

zur Veranstaltung s<strong>in</strong>d auf<br />

der Internetseite der LAG<br />

„Demm<strong>in</strong>er Land“ www.lagdemm<strong>in</strong>er-land.de<br />

abrufbar.<br />

Christ<strong>in</strong>a Lewerenz<br />

LAG „Demm<strong>in</strong>er Land“<br />

Fotos: Lewerenz, Egger<br />

AUS DEM INHALT<br />

Projektideen für <strong>LEADER</strong> gesucht 2<br />

Sozialzentrum des DRK <strong>in</strong> Demm<strong>in</strong> e<strong>in</strong>geweiht 2<br />

Sondersitzung des Kreistages des Landkreises Demm<strong>in</strong> 3<br />

Haushaltssatzung des Landkreises Demm<strong>in</strong><br />

für das Haushaltsjahr 2010 3<br />

Bekanntmachung des Beteiligungsberichtes 4<br />

Änderung bei der Wartung von Kle<strong>in</strong>kläranlagen 4


Seite 2, Nr. 13/2010 Amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> Informationen<br />

Kreisanzeiger des Landkreises Demm<strong>in</strong><br />

<strong>LEADER</strong> braucht Ihre Ideen!<br />

Bis zum 31. August 2010 können noch Projektideen für das kommende<br />

Förderjahr 2011 bei der Geschäftsstelle der LAG „Demm<strong>in</strong>er<br />

Land“ e<strong>in</strong>gereicht werden. Gesucht werden vor allem <strong>in</strong>novative<br />

Projekte, die die touristische Attraktivität <strong>und</strong> die Lebensqualität<br />

im Landkreis Demm<strong>in</strong> nachhaltig stärken. Antragssteller können<br />

u.a. Geme<strong>in</strong>den, Vere<strong>in</strong>e, Verbände oder auch private Personen se<strong>in</strong>.<br />

Für weitere Informationen besuchen Sie die Internetseite der LAG<br />

„Demm<strong>in</strong>er Land“ www.lag-demm<strong>in</strong>er-land.de oder wenden Sie sich<br />

telefonisch oder per Mail an die Regionalmanager<strong>in</strong> Frau Christ<strong>in</strong>a<br />

Lewerenz (Tel.: 03998-434351, Mail: christ<strong>in</strong>a.lewerenz@lkdemm<strong>in</strong>.de).<br />

Erstmals <strong>in</strong> Sternfahrt r<strong>und</strong> um den<br />

Kummerower See gefahren<br />

Radtour des Kreissportb<strong>und</strong>es wieder mit großem Teilnehmerfeld<br />

Das Ziel war für alle dasselbe. In Sommersdorf trafen sich die r<strong>und</strong> 200 Teilnehmer der<br />

diesjährigen 15. Radtour "Für den Landkreis <strong>in</strong> die Pedale", die wieder vom Kreissportb<strong>und</strong><br />

organisiert <strong>und</strong> durchgeführt wurde. Die Radler kamen aus Demm<strong>in</strong>, Stavenhagen, Neukalen<br />

<strong>und</strong> Malch<strong>in</strong>. Von dort waren sie gestartet <strong>und</strong> trafen sich dann <strong>in</strong> Sommersdorf, wo sie<br />

vom Landrat Siegfried Konieczny <strong>und</strong> vom Bürgermeister aus Sommersdorf Gerd Müller<br />

herzlich begrüßt wurden.<br />

Das Wetter war w<strong>und</strong>erbar<br />

bis auf e<strong>in</strong>en kurzen<br />

Schauer nach der<br />

Ankunft. Aber auch<br />

dafür hatte der Kreissportb<strong>und</strong><br />

vorgesorgt<br />

<strong>und</strong> bunte Regenjacken<br />

im Angebot,<br />

die sich die Teilnehmer<br />

schnell überzogen.<br />

Die diesjährige<br />

Radtour stand wieder<br />

unter dem Motto, dass Teilnahme zählt, ke<strong>in</strong> Wettrennen. Es gehe darum, die Region vom<br />

Fahrrad aus kennen zu lernen <strong>und</strong> auch die Menschen, die r<strong>und</strong> um den Kummerower See<br />

leben, sagte Siegfried Konieczny. Außerdem habe sich die Radtour mittlerweile zu e<strong>in</strong>em<br />

festen Term<strong>in</strong> etabliert, <strong>und</strong> das solle möglichst auch so bleiben.<br />

Der Kreissportb<strong>und</strong> hatte die Tour zusammen mit der AOK organisiert.<br />

Sozialzentrum des DRK<br />

<strong>in</strong> der Demm<strong>in</strong>er Rosestraße e<strong>in</strong>geweiht<br />

Genau e<strong>in</strong> Jahr haben die Bauarbeiten <strong>in</strong> der Demm<strong>in</strong>er Rosestraße gedauert.<br />

Am 25. Juni 2010 wurde das neue Sozialzentrum des DRK Kreisverbandes offiziell<br />

übergeben. „Der Standort ist ideal. Hier werden wir öffentlich viel besser wahrgenommen“,<br />

sagte Erich Zühlke, Vorsitzender des DRK Kreisverbandes. Untergebracht s<strong>in</strong>d im<br />

neuen Gebäude e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>derkrippe, e<strong>in</strong>e Sozialstation mit ambulantem Pflegedienst, Räu-<br />

me für die Erste Hilfe Ausbildung <strong>und</strong><br />

die Geschäftsstelle des Kreisverbandes.<br />

Das Sozialzentrum zeigt, welches<br />

Spektrum das DRK zu bieten hat, sagte<br />

Landrat Siegfried Konieczny. „Wer hierher<br />

kommt, hat mit mehreren Generationen<br />

zu tun“, so die Vizepräsident<strong>in</strong><br />

vom Landesverband Mecklenburg-Vorpommern<br />

des DRK, Kar<strong>in</strong> Brümmer.<br />

Fast 800.000 Euro wurden <strong>in</strong> das neue<br />

Gebäude <strong>in</strong>vestiert, <strong>in</strong> dem heute 45 Mitarbeiter<br />

des DRK tätig s<strong>in</strong>d. Die Investitionen<br />

setzen sich aus Fördergeldern, e<strong>in</strong>er<br />

Zuwendung aus der ARD Fernsehlotterie<br />

„E<strong>in</strong> Platz an der Sonne“, e<strong>in</strong>em<br />

Darlehen <strong>und</strong> natürlich Eigenmitteln zusammen.<br />

Allen, die das Projekt unterstützt<br />

haben <strong>und</strong> zur E<strong>in</strong>weihung e<strong>in</strong>geladen waren, dankte der Vorsitzende des DRK Kreisverbandes,<br />

Erich Zühlke.<br />

Damit die E<strong>in</strong>weihung des Sozialzentrum nicht nur für die offiziellen Gäste e<strong>in</strong>e Freude<br />

wurde, hatte der Landesverband für die Kle<strong>in</strong>sten e<strong>in</strong> großes Geschenk mitgebracht,<br />

das sie selbst auspacken <strong>und</strong> ausprobieren durften: e<strong>in</strong>e Rutsche <strong>und</strong> e<strong>in</strong> Spielhaus.<br />

Text <strong>und</strong> Foto: Egger<br />

Impressionen von den<br />

XVI. ReuterFestspielen <strong>in</strong> Stavenhagen<br />

Dass plattdeutsche Wort des Jahres wurde auch <strong>in</strong> diesem Jahr auf den Reuterfestspielen<br />

bekannt gegeben: „Miendientje“. Viele Besucher schauten verdattert dre<strong>in</strong>. Miendientje<br />

trennt mien <strong>und</strong> dien an der Kasse im Supermarkt, bezeichnet also das Stöckchen zwischen<br />

me<strong>in</strong>em <strong>und</strong> de<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>kauf.<br />

Die Aktiven der Spielszene freuen sich auf ihren<br />

Auftritt. (oben)<br />

Fritz Reuter, alias Klaus Kronke, begrüßt die<br />

Landtagspräsident<strong>in</strong> <strong>und</strong> Schirmherr<strong>in</strong> der Festspiele,<br />

Sylvia Bretschneider. (rechts)<br />

Warum will Reuter nicht zu se<strong>in</strong>er Geburtstagsfeier<br />

kommen? Die Figuren se<strong>in</strong>er Romane bitten<br />

ihn liebevoll. (unten)


Kreisanzeiger des Landkreises Demm<strong>in</strong> Amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> Informationen<br />

Nr. 13/2010, Seite 3<br />

Plattdeutsch <strong>und</strong> Reuter stehen dann auch im Mittelpunkt bei den ReuterFestspielen <strong>in</strong><br />

Stavenhagen. Die Laienkünstler aus Stavenhagen <strong>und</strong> Umgebung hatten wieder e<strong>in</strong> w<strong>und</strong>erbares<br />

Stück e<strong>in</strong>studiert, bei dem Reuter nicht zu se<strong>in</strong>er eigenen Geburtstagsfeier kommen<br />

wollte. Klaus Kronke brillierte wieder als Reuter <strong>und</strong> kam dann doch, begrüßte se<strong>in</strong>e<br />

vielen Gäste <strong>und</strong> das Publikum, ganz besonders die Prom<strong>in</strong>enten, die aus der Landeshauptstadt<br />

gekommen waren: Landtagspräsident<strong>in</strong> <strong>und</strong> Schirmherr<strong>in</strong> Sylvia Bretschneider, Kultusm<strong>in</strong>ister<br />

Henry Tesch, die Landtagsabgeordneten Peter Ritter <strong>und</strong> Marc Re<strong>in</strong>hardt. Landrat<br />

Siegfried Konieczny <strong>und</strong> der ehemalige M<strong>in</strong>isterpräsident Harald R<strong>in</strong>gstorff waren ebenfalls<br />

gekommen. Sie alle bek<strong>und</strong>eten ihre besondere Verehrung für Fritz Reuter, dessen<br />

200. Geburtstag noch <strong>in</strong> diesem Jahr gefeiert wird.<br />

Den Ehrenpreis des Präsidenten des Landesheimatverbandes <strong>und</strong> des Vorstandes der<br />

Sparkasse Neubrandenburg-Demm<strong>in</strong> erhielt Ingrid Kunicke für ihre langjährige Arbeit<br />

im Landesheimatverband.<br />

Den Wanderpokal der Reutertruhe erhielten die Aktiven der Spielszene, die ebenfalls<br />

von Beg<strong>in</strong>n an zu den ReuterFestspiele gehören. (Text <strong>und</strong> Fotos: Egger)<br />

Landrat begrüßt<br />

den neuen Vorsitzenden<br />

der Agentur für<br />

Arbeit Neubrandenburg<br />

Heiko Miraß ist der neue Vorsitzende<br />

der Geschäftsführung der Agentur für<br />

Arbeit Neubrandenburg. Miraß war zu<br />

e<strong>in</strong>em Antrittsbesuch beim Landrat des<br />

Landkreises Demm<strong>in</strong>, Siegfried Konieczny<br />

<strong>und</strong> wurde hier herzlich begrüßt.<br />

Foto: Egger<br />

Heilende Kräuter aus Natur im<br />

Denkmalpflegehof Liepen<br />

Es hat etwas Geheimnisvolles, wenn man den Denkmalpflegehof <strong>in</strong> Liepen betritt <strong>und</strong><br />

sich <strong>in</strong> die Kellergewölbe begibt. Begrüßt wird man fre<strong>und</strong>lich, tritt durch die hölzerne Tür<br />

<strong>und</strong> lässt sich am besten auf Kräuter <strong>und</strong> Düfte e<strong>in</strong>.<br />

Viviane Fabarius ist mit e<strong>in</strong>er Ausstellung vor Ort. Die Ausstellung beg<strong>in</strong>nt mit Kräutern,<br />

die zum Kochen <strong>und</strong> Backen genutzt werden können. Dann geht die Begegnung weiter.<br />

Kräuter verwandeln sich zu Duftkerzen <strong>und</strong> Räucherkegeln. Angeboten werden auch<br />

Gefäße, <strong>in</strong> denen diese gezündet werden können. Heiltees <strong>und</strong> Kräuterkissen vervollständigen<br />

die Serie.<br />

Viviane Fabarius befasst sich schon<br />

seit früher K<strong>in</strong>dheit mit der Heilkraft<br />

von Pflanzen <strong>und</strong> Kräutern. Ihr Wissen<br />

hat sie sich selbst angeeignet, viel<br />

gelesen <strong>und</strong> ausprobiert. Zum Sammeln<br />

geht sie schon früh aus dem<br />

Haus, trocknet, verarbeitet selbst <strong>und</strong><br />

fertigt mit der Hand die kle<strong>in</strong>en <strong>und</strong><br />

großen Kissen, denen Heilkraft <strong>und</strong><br />

L<strong>in</strong>derung nachgesagt wird. Seit sie<br />

ihre Ausstellung im Liepener Denkmalpflegehof<br />

aufgebaut hat, kommen<br />

täglich Gäste, sogar aus der Schweiz<br />

<strong>und</strong> aus Österreich.<br />

Zusätzlich wird Viviane Fabarius im<br />

Liepener Denkmalpflegehof jeden<br />

Monat Sem<strong>in</strong>are anbieten, mit Kräutern<br />

des Monats.<br />

Möglich wurde diese Ausstellung<br />

durch das Angebot mit dem Betreiber<br />

Viviane Fabarius (l.), die Kräuterfrau aus Langwitz,<br />

zeigt Kathr<strong>in</strong> F<strong>rede</strong>rsdorff im Liepener<br />

Denkmalpflegehof ihre Kräuterkissen.<br />

Text <strong>und</strong> Foto: Egger<br />

des Liepener Denkmalpflegehofes, der Landschafts-Entwicklungs-Gesellschaft Rosenow<br />

(LEG). Geschäftsführer Uwe Witt legt Wert auf Öffentlichkeitsarbeit, möchte Besucher<br />

e<strong>in</strong>laden, nicht nur die hier gelagerten <strong>und</strong> vielerorts gesammelten Baustoffe zu sichten<br />

<strong>und</strong> zu kaufen, sondern auch kulturelle Höhepunkte anbieten.<br />

Unterstützt wird er dabei vom Objektleiter des Denkmalpflegehofes Hans Böhm. Dass<br />

Liepen e<strong>in</strong> wenig abseits von den Hauptstraßen liegt, stört gar nicht. Man ist überzeugt<br />

vom Konzept <strong>und</strong> wird alles tun, um den Denkmalpflegehof zu erhalten. Geplant s<strong>in</strong>d auch<br />

Erhaltungsmaßnahmen. An erster Stelle steht dabei die Treppe <strong>in</strong>s Gebäude, die gerade<br />

gesperrt ist. Darum ist das Gebäude zurzeit nur von der Hofseite zu betreten. Aber auch das<br />

stört nicht, denn <strong>in</strong> der Regel s<strong>in</strong>d Männer draußen beschäftigt <strong>und</strong> helfen den Besucher<br />

gern fre<strong>und</strong>lich weiter.<br />

Und so fühlt sich auch Viviane Fabarius wohl <strong>in</strong> ihrer neuen Umgebung. Zu Hause ist sie<br />

nur wenige Kilometer weiter <strong>in</strong> Langwitz. Als sie vor e<strong>in</strong>igen Jahren aus Berl<strong>in</strong> nach Mecklenburg-Vorpommern<br />

kam, war sie sich gleich sicher, dass es ihr hier gut gehen wird, vor<br />

allem, weil sie hier die meisten ihrer Kräuter <strong>und</strong> Heilpflanzen direkt aus der Natur holen<br />

kann. Geöffnet hat die Ausstellung täglich von 10 bis 15 Uhr. Zweimal im Monat wird e<strong>in</strong><br />

Kräuterstammtisch durchgeführt. Der nächste Kräuterstammtisch f<strong>in</strong>det am 14. Juli 2010<br />

um 17 Uhr statt. Das Thema „Tief verwurzeltes Kraut unserer Mutter Erde“.<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

der Sondersitzung des Kreistages<br />

des Landkreises Demm<strong>in</strong><br />

Gemäß § 107 Absatz 2 <strong>und</strong> 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern<br />

(KV M-V) berufe ich auf Antrag der Fraktion der CDU <strong>und</strong> der Fraktion der<br />

FDP/WGLR e<strong>in</strong>e Dr<strong>in</strong>glichkeitssitzung des Kreistages e<strong>in</strong> für<br />

Montag, 12. Juli 2010,<br />

um 17:00 Uhr <strong>in</strong> den Kreistagssaal<br />

der Kreisverwaltung Demm<strong>in</strong>, Adolf-Pompe-Straße 12-15<br />

<strong>in</strong> 17109 Hansestadt Demm<strong>in</strong>.<br />

Tagesordnung<br />

- öffentlicher Teil -<br />

1. Feststellung der Tagesordnung<br />

2. E<strong>in</strong>wohnerfragest<strong>und</strong>e<br />

3. Anfragen der Kreistagsmitglieder<br />

4. Beschlussfassung<br />

4.1. Widerspruch des Landrates gemäß §111 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-<br />

Vorpommern gegen die Dr<strong>in</strong>glichkeit des Beschlusses des Kreistages vom 14. Juni 2010<br />

4.2 Antrag der CDU <strong>und</strong> FDP/WGLR: Aufforderung an den Landrat zur Neuausschreibung<br />

des Kreisanzeigers<br />

4.3 Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben für Hilfe zur Pflege - ZbR 75,<br />

Leistungen zur Teilhabe am Leben <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>schaft - ZbR 49<br />

Vorlage-Nr. 42/2010<br />

gez.<br />

Edgar Kliewe<br />

Kreistagspräsident<br />

Haushaltssatzung des Landkreises<br />

Demm<strong>in</strong> für das Haushaltsjahr 2010<br />

Aufgr<strong>und</strong> der §§ 47 ff. der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern<br />

(KV M-V) <strong>in</strong> der Neufassung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 546) wird nach Beschluss<br />

des Kreistages am 22.02.2010 <strong>und</strong> mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende<br />

Haushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird festgesetzt<br />

1. im Verwaltungshaushalt<br />

<strong>in</strong> der E<strong>in</strong>nahme auf 108.818.000 Euro<br />

<strong>in</strong> der Ausgabe auf 108.818.000 Euro<br />

2. im Vermögenshaushalt<br />

<strong>in</strong> der E<strong>in</strong>nahme auf 13.992.700 Euro<br />

<strong>in</strong> der Ausgabe auf 13.992.700 Euro<br />

§ 2<br />

Es werden festgesetzt:<br />

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 3.904.500 Euro<br />

davon für Zwecke der Umschuldung 1.142.400 Euro<br />

somit verbleiben für Neuaufnahme 2.762.100 Euro<br />

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 Euro<br />

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf<br />

§ 3<br />

10.881.800 Euro<br />

Der Hebesatz der allgeme<strong>in</strong>en Kreisumlage, der von allen Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den im<br />

Landkreis Demm<strong>in</strong> zu entrichten ist, wird auf 44 v.H. der für das Haushaltsjahr 2010 geltenden<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Über- <strong>und</strong> außerplanmäßige Ausgaben s<strong>in</strong>d nur unter den Voraussetzungen des § 52 der<br />

Kommunalverfassung möglich. Über- <strong>und</strong> außerplanmäßige Ausgaben, die auf gesetzlicher<br />

oder vertraglicher Gr<strong>und</strong>lage beruhen, s<strong>in</strong>d erheblich, wenn sie im E<strong>in</strong>zelfall mehr als<br />

50.000 Euro betragen.<br />

§ 5<br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 64 der Kommunalverfassung hat der Kreistag durch Beschluss vom<br />

22.02.2010 den Wirtschaftsplan des Kreiskrankenhauses Demm<strong>in</strong> für das Wirtschaftsjahr<br />

2010 festgestellt.<br />

Krankenhaus Demm<strong>in</strong>:<br />

1. Es betragen<br />

1.1 Im Erfolgsplan<br />

Die Erträge 24.651.300 Euro<br />

Die Aufwendungen 24.393.100 Euro<br />

Der Jahresgew<strong>in</strong>n<br />

Der Jahresverlust<br />

285.200 Euro


Seite 4, Nr. 13/2010 Amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> Informationen<br />

Kreisanzeiger des Landkreises Demm<strong>in</strong><br />

1.2 Im Vermögensplan<br />

Die E<strong>in</strong>nahmen 2.297.800 Euro<br />

Die Ausgaben 2.297.800 Euro<br />

2. Es wurden festgesetzt:<br />

2.1 Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen <strong>und</strong> Investitionsfördermaßnahmen<br />

auf<br />

2.2 Der Gesamtbetrag der<br />

Verpflichtungsermächtigungen auf<br />

2.3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 2.465.130 Euro<br />

Der <strong>in</strong> § 2 Ziffer 1 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Neuaufnahmen<br />

<strong>in</strong> Höhe von 2.762.100 Euro wurde vom Innenm<strong>in</strong>isterium am 22.06.2010 <strong>in</strong> Höhe<br />

von 2.204.800 Euro genehmigt.<br />

Demm<strong>in</strong>, 22.06.2010<br />

gez. Konieczny<br />

Landrat<br />

Die Unterlagen zur Haushaltsplanung 2010 werden <strong>in</strong> den Dienstzeiten der Verwaltung beim<br />

Landkreis Demm<strong>in</strong> im Hauptamt, Gebäude A, Zimmer 004, Adolf-Pompe-Straße 12 - 15 <strong>in</strong><br />

17109 Demm<strong>in</strong> vom 09.07.2010 bis 19.07.2010 zur E<strong>in</strong>sicht öffentlich ausgelegt.<br />

Bekanntmachung<br />

des Beteiligungsberichtes<br />

Gemäß § 73 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />

wird der Beteiligungsbericht 2009 des Landkreises Demm<strong>in</strong> bekannt gemacht.<br />

Gleichzeitig werden die Jahresabschlüsse <strong>und</strong> die Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer<br />

des Eigenbetriebes (Kreiskrankenhaus Demm<strong>in</strong>) <strong>und</strong> der Gesellschaften, an denen<br />

der Landkreis beteiligt ist (Demm<strong>in</strong>er Verkehrsgesellschaft mbH, Ostmecklenburgisch-<br />

Vorpommersche Verwertungs- <strong>und</strong> Deponie Gesellschaft mbH, Theater <strong>und</strong> Orchester GmbH<br />

Neubrandenburg-Neustrelitz), der Gesellschaften, an denen der Landkreis Demm<strong>in</strong> mittelbar<br />

beteiligt ist (Ostmecklenburgisch – Vorpommersche Abfallbehandlungs- <strong>und</strong> -<br />

entsorgungs GmbH, Verkehrsgeme<strong>in</strong>schaft Müritz – Oderhaff GmbH) sowie die gemäß §<br />

16 Absatz 5 des Kommunalprüfungsgesetzes bekannt zu machenden Unterlagen, zu den<br />

o.g. Zeiten ausgelegt.<br />

Der Kreistag des Landkreises Demm<strong>in</strong> hat auf se<strong>in</strong>er Sitzung am 14. Dezember 2009<br />

den Jahresabschluss 2008 des Kreiskrankenhauses Demm<strong>in</strong> festgestellt <strong>und</strong> das Direktorium<br />

entlastet.<br />

Über die Verwendung des Jahresergebnisses wurde wie folgt beschlossen:<br />

Von dem Jahresüberschuss des Kreiskrankenhauses Demm<strong>in</strong> <strong>in</strong> Höhe von 353.277,94<br />

Euro werden der freien Rücklage 113.757,18 Euro <strong>und</strong> 239.520,76 Euro der zweckgeb<strong>und</strong>enen<br />

Rücklage zugeführt.<br />

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat mit Datum vom 24. April 2009 e<strong>in</strong>en une<strong>in</strong>geschränkten<br />

Bestätigungsvermerk erteilt.<br />

Der Landesrechnungshof hat den Prüfbericht mit Schreiben vom 5. August 2009 frei<br />

gegeben.<br />

Information des Landkreises Demm<strong>in</strong>,<br />

Ordnungsamt-Heimaufsicht<br />

Hiermit wird mitgeteilt, dass der Landtag Mecklenburg-Vorpommern folgendes Gesetz<br />

beschlossen hat.<br />

„Gesetz zur Förderung der Qualität <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen für Pflegebedürftige <strong>und</strong> Menschen<br />

mit Beh<strong>in</strong>derung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung <strong>und</strong> Teilhabe“<br />

(E<strong>in</strong>richtungsqualitätsgesetz – EQG M-V) vom 17. Mai 2010.<br />

Dieses wurde veröffentlicht im Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.<br />

Ausgegeben: 28. Mai 2010<br />

Nr. 9<br />

Seite 241<br />

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 860-13<br />

Damit tritt die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Heimgesetz<br />

vom 17. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 23) außer Kraft.<br />

Änderungen bei der Wartung<br />

von Kle<strong>in</strong>kläranlagen<br />

Im Laufe des Jahres 2009 konnte e<strong>in</strong>e Stabilisierung bei der Betriebssicherheit der im<br />

Landkreis Demm<strong>in</strong> betriebenen Kle<strong>in</strong>kläranlagen verzeichnet werden. Bei der Auswertung der<br />

Wartungsberichte stellte die untere Wasserbehörde fest, dass die Überschreitungen der<br />

Überwachungswerte im Zeitraum 2004-2009 von 30% auf unter 15% gesunken s<strong>in</strong>d.<br />

Für technische Anlagen, bei denen es laut allgeme<strong>in</strong>er bauaufsichtlicher Zulassung (netzunabhängige<br />

automatische Stromausfallerkennung) möglich ist <strong>und</strong> durch die Wartungsfirma<br />

ausschließlich digitale Wartungsprotokolle an die untere Wasserbehörde des Landkreises<br />

Demm<strong>in</strong> übermittelt werden, ist<br />

ab 1. Januar 2011<br />

die zweimalige Wartung möglich.<br />

Die zweimalige Wartung ist zw<strong>in</strong>gend an das digitale Wartungsprotokoll geb<strong>und</strong>en, um<br />

den Verwaltungsaufwand bei der behördlichen Überprüfung der Anlagen bedeutend reduzieren<br />

zu können. Ziel ist es, wie bisher die Re<strong>in</strong>igungsleistung entsprechend den Erfordernissen<br />

des Gewässerschutzes sicher zu stellen. Nur bei der digitalen Übermittlung der Daten<br />

ist die zeitnahe Auswertung der Wartung möglich <strong>und</strong> damit auch die Qualitätssicherung.<br />

Gemäß der allgeme<strong>in</strong>en bauaufsichtlichen Zulassungen ist bei jeder Wartung der CSB<br />

<strong>und</strong> - wie <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> den wasserrechtlichen Erlaubnissen festgelegt - bei jeder 2.<br />

Wartung der BSB5 zu bestimmen. Werden die Proben nicht nach Betriebsmethoden gemäß<br />

DWA 704 analysiert, so ist e<strong>in</strong>e Probe (CSB- <strong>und</strong> BSB5 ) im Jahr durch e<strong>in</strong> zugelassenes<br />

Labor bestimmen zu lassen.<br />

Sofern die o. g. Voraussetzungen (bauaufsichtliche Zulassung <strong>und</strong> digitales Protokoll)<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d, kann nach Absprache zwischen dem Betreiber/Gr<strong>und</strong>stückseigentümer <strong>und</strong><br />

der Wartungsfirma die Wartungshäufigkeit reduziert werden. Wird die Wartungsfirma<br />

gewechselt, ist der neu abgeschlossene Wartungsvertrag der unteren Wasserbehörde unverzüglich<br />

zu übergeben.<br />

Für Rücksprachen können Sie sich an Herrn Tertel (Tel. 03998 434324) <strong>und</strong> Frau Waeller<br />

(Tel. 03998 434337) wenden.<br />

Bekanntmachung des<br />

Wasser- <strong>und</strong> Bodenverbandes „Trebel“<br />

Die masch<strong>in</strong>elle Gewässermahd an den Gewässern II. Ordnung im E<strong>in</strong>zugsgebiet des<br />

Wasser- <strong>und</strong> Bodenverbandes „Trebel“ wird <strong>in</strong> folgendem Zeitraum durchgeführt:<br />

16.08.2010 – 30.11.2010<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Unterhaltungsträger sowie der Anlieger/Eigentümer ergeben<br />

sich aus den §§ 39, 40, 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG); §§ 62, 63, 66, Landeswassergesetz<br />

(LwaG) sowie § 18 Fischereigesetz (FischG).<br />

Anfragen hierzu können gerichtet werden an die Geschäftsstelle des<br />

WBV „Trebel“ Telefon: 038326/6532-0<br />

Carl- Coppius- Str. 20 Fax: 038326/6532-41<br />

18507 Grimmen<br />

gez. Zschoche<br />

Verbandsvorsteher<br />

E-Mail: WBV.Trebel@arcor.de<br />

Bekanntmachung<br />

des Wasser- <strong>und</strong> Bodenverbandes<br />

„Untere Tollense/Mittlere Peene“<br />

Der Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband „Untere Tollense/Mittlere Peene“ führt aufgr<strong>und</strong> se<strong>in</strong>er<br />

satzungsgemäßen Aufgaben <strong>und</strong> vertraglichen Regelungen mit den Baubetrieben <strong>in</strong> der<br />

Zeit:<br />

26. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010<br />

die Unterhaltungsarbeiten an Gewässern <strong>und</strong> Anlagen II. Ordnung (Böschungs- <strong>und</strong><br />

Sohlenkrautung, Deichmahd) durch.<br />

Wir möchten alle Bewirtschafter <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stückseigentümer, die Gr<strong>und</strong>stücke an<br />

Verbandsgewässern <strong>und</strong> Anlagen besitzen darauf h<strong>in</strong>weisen, dass lt. Landeswassergesetz<br />

sowie unserer Satzung den Unterhaltungsbetrieben die ungeh<strong>in</strong>derte Zufahrt zu den Gewässern<br />

<strong>und</strong> Anlagen gewährt werden muss.<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Unterhaltungsträgers sowie der Bewirtschafter <strong>und</strong> Eigentümer<br />

ergeben sich aus dem §28, §29 <strong>und</strong> §30 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie<br />

des §61, §66 <strong>und</strong> §67 des Landeswassergesetzes (LWG).<br />

Nachfragen hierzu können an den:<br />

Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband „Untere Tollense/Mittlere Peene“<br />

Anklamer Straße 10<br />

17126 Jarmen<br />

Tel.: 039997/33120, Fax: 039997/331213<br />

gerichtet werden.<br />

H.-D. L<strong>in</strong>demann<br />

Geschäftsführer<br />

Bekanntmachung des Wasser- <strong>und</strong> Bodenverbandes<br />

"Obere Peene" Stavenhagen<br />

Durch den Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband "Obere Peene" Stavenhagen werden ab Ende Juli<br />

bis Dezember verstärkt Unterhaltungsarbeiten (Grabenmahd <strong>und</strong> Sohlräumung) an den<br />

Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet durchgeführt.<br />

Wir bitten die Eigentümer bzw. Nutzer der an die Gewässer angrenzenden Flächen die<br />

Unterhaltungsarbeiten nicht zu beh<strong>in</strong>dern <strong>und</strong> den 5 m- Gewässerschutzstreifen für die<br />

Grabenmahd freizuhalten.


Kreisanzeiger des Landkreises Demm<strong>in</strong> Amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> Informationen<br />

Nr. 13/2010, Seite 5<br />

Wir weisen entsprechend dem Wasserhaushaltsgesetz § 41 sowie dem Wassergesetz<br />

des Landes Mecklenburg-Vorpommern, §§ 65 <strong>und</strong> 66 auf die besonderen Pflichten<br />

der Anlieger im Interesse der Gewässerunterhaltung h<strong>in</strong>. Zur Verrichtung der Arbeiten<br />

haben die Eigentümer bzw. Nutzer die Benutzung der Ufergr<strong>und</strong>stücke zu dulden.<br />

Erhöhte Aufwendungen, die durch Erschwernisse bzw. Beh<strong>in</strong>derungen bei der Unterhaltung<br />

der Gewässer auftreten, hat der Verursacher der Erschwernisse bzw. Beh<strong>in</strong>derungen<br />

zu tragen.<br />

Die Unterhaltungsarbeiten werden <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Schaubereichen von nachfolgenden<br />

Firmen durchgeführt:<br />

Schaubereiche 1 <strong>und</strong> 2 Agrargenossenschaft Groß Methl<strong>in</strong>g e.G.<br />

17159 Dargun OT Stubbendorf<br />

Tel. 039971/12046<br />

Schaubereich 3 <strong>und</strong> 12 Graben- <strong>und</strong> Gewässerpflege Fa. Gosse<br />

An der Landstraße 5, 17168 Sukow-Levitzow<br />

Tel. 0173/9878543<br />

Schaubereiche 4, 7, 8 <strong>und</strong> 9 VVL Landschaftspflege GmbH<br />

Moehlenweg 2, 18184 Volkenshagen<br />

Tel. 0172/3818468<br />

Schaubereiche 5 <strong>und</strong> 6 Lohnbetrieb B. Meyer GmbH u. Co. Malch<strong>in</strong><br />

Zum Lalaberg 1, 17139 Malch<strong>in</strong><br />

Schaubereiche 10 <strong>und</strong> 11 TUL Bau Müritz-Peene Tief- Umwelt- u.<br />

Landeskulturbau Heiko Hanusrichter<br />

Dorfstraße 1, 17192 Kargow<br />

Tel. 03991/631280<br />

1.1.1 Schaubereich 13 ME-LA-Bau W. Kägebe<strong>in</strong><br />

Am Bauernbruch 44, 18249 Lübz<strong>in</strong><br />

Tel. 038481/20464<br />

Nähere E<strong>in</strong>zelheiten bzw. Term<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Geschäftsstelle des Wasser- <strong>und</strong> Bodenverbandes<br />

"Obere Peene", Scheunenweg 8 <strong>in</strong> 17153 Stavenhagen, Tel. (039954) 30655 zu<br />

erfragen.<br />

gez. Jänicke<br />

Verbandsvorsteher<br />

Abwassersatzung<br />

des Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverbandes Demm<strong>in</strong>/<br />

Altentreptow über den Anschluss an die öffentliche<br />

Abwasserbeseitigung <strong>und</strong> deren Nutzung<br />

§ 1 Allgeme<strong>in</strong>es, öffentliche E<strong>in</strong>richtungen<br />

§ 2 Gr<strong>und</strong>stücksbegriff, Anschlussberechtigter, Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

§ 4 Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrecht<br />

§ 5 Begrenzung des Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrechtes<br />

§ 6 Anschlusszwang<br />

§ 7 Benutzungszwang<br />

§ 8 Befreiung vom Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang<br />

§ 9 Sondervere<strong>in</strong>barungen<br />

§ 10 Antrags- <strong>und</strong> Zustimmungsverfahren für Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />

§ 11 Ausführung <strong>und</strong> Unterhaltung des Gr<strong>und</strong>stücksanschlusses<br />

§ 12 Ausführung, Abnahme <strong>und</strong> Unterhaltung von Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />

§ 13 Überwachung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage durch den<br />

Anschlussberechtigten (Eigenkontrolle)<br />

§ 14 Überwachung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage durch den Verband<br />

§ 15 Auskunfts- <strong>und</strong> Mitteilungspflicht<br />

§ 16 Gr<strong>und</strong>stücksbenutzung<br />

§ 17 Kle<strong>in</strong>kläranlagen <strong>und</strong> abflusslose Sammelgruben<br />

§ 18 Eigentum am Abwasser<br />

§ 19 Haftung<br />

§ 20 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel<br />

§ 21 Sonstiges<br />

§ 22 Inkrafttreten<br />

Aufgr<strong>und</strong> der §§ 5, 15, 150, 151 <strong>und</strong> 154 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg<br />

– Vorpommern (KV M-V) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004<br />

(GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S.<br />

539) <strong>und</strong> § 40 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg – Vorpommern (LWaG) vom<br />

30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. August<br />

2006 (GVOBl. M-V, S. 634) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom<br />

04.12.2007 folgende Satzung erlassen, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung<br />

der Abwassersatzung vom 02.12.2008:<br />

§ 1 Allgeme<strong>in</strong>es, öffentliche E<strong>in</strong>richtungen<br />

(1) Der Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverband Demm<strong>in</strong>/Altentreptow nachstehend Verband<br />

genannt, betreibt die Abwasserbeseitigungsanlagen i.S.d. § 3 Abs. 2 <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Gebiet<br />

als jeweils eigenständige öffentliche E<strong>in</strong>richtungen. Der Verband entscheidet über Lage,<br />

Art <strong>und</strong> Umfang der öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen zur Abwasserbeseitigung sowie über<br />

den Zeitpunkt deren Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung.<br />

(2) Der Verband übernimmt nach Maßgabe dieser Satzung, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Gebiet die Beseitigung<br />

der Abwässer.<br />

(3) Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, E<strong>in</strong>leiten, Versickern,<br />

Verregnen <strong>und</strong> Verrieseln von Abwasser sowie die Entwässerung <strong>und</strong> Verwertung<br />

von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung <strong>und</strong> die<br />

Beseitigung des <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>kläranlagen anfallenden Fäkalschlamms <strong>und</strong> des <strong>in</strong> abflusslosen<br />

Sammelgruben gesammelten Schmutzwassers soweit der Verband abwasserbeseitigungspflichtig<br />

ist.<br />

(4) Der Verband bedient sich zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben nach dieser Satzung der Gesellschaft<br />

für kommunale Umweltdienste mbH Ostmecklenburg-Vorpommern.<br />

§ 2 Gr<strong>und</strong>stücksbegriff, Anschlussberechtigter,<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

(1) Gr<strong>und</strong>stück im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung ist das Gr<strong>und</strong>stück im bürgerlich-rechtlichen S<strong>in</strong>n.<br />

Mehrere Gr<strong>und</strong>stücke gelten als e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>stück, wenn die Eigentümer identisch s<strong>in</strong>d,<br />

die Gr<strong>und</strong>stücke ane<strong>in</strong>ander grenzen <strong>und</strong> sie nur <strong>in</strong> ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich<br />

nutzbar s<strong>in</strong>d.<br />

Die <strong>in</strong> dieser Satzung für die Gr<strong>und</strong>stückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten<br />

auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher sowie Wohnungseigentümer im S<strong>in</strong>ne des<br />

Wohnungseigentumsgesetzes sowie ähnlich zur Nutzung e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>stückes d<strong>in</strong>glich<br />

Berechtigte. Von mehreren d<strong>in</strong>glich Berechtigten ist jeder berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet;<br />

sie haften als Gesamtschuldner.<br />

(2) Anschlussberechtigte im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung s<strong>in</strong>d die Gr<strong>und</strong>stückseigentümer, solcher<br />

Gr<strong>und</strong>stücke, die an e<strong>in</strong>e öffentliche Straße, e<strong>in</strong>en öffentlichen Weg oder Platz<br />

angrenzen oder durch e<strong>in</strong>en öffentlichen oder privaten Weg e<strong>in</strong>en unmittelbaren Zugang<br />

zu e<strong>in</strong>er öffentlichen Straße, e<strong>in</strong>em öffentlichen Weg oder Platz haben <strong>und</strong> der<br />

Kanal <strong>in</strong> der jeweiligen öffentlichen Straße, dem Weg oder Platz betriebsfertig hergestellt<br />

ist. Der Verband kann auch sonstigen Gr<strong>und</strong>stückseigentümern (z. B. H<strong>in</strong>terliegern)<br />

e<strong>in</strong>e Anschlussberechtigung erteilen.<br />

(3) Jedes Gr<strong>und</strong>stück, für welches die Anschlussmöglichkeit an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

besteht, ist <strong>in</strong>nerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Mitteilung<br />

über die betriebsfertige Herstellung vom Gr<strong>und</strong>stückseigentümer mit e<strong>in</strong>er Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen,<br />

zu betreiben, zu unterhalten <strong>und</strong> ggf. zu ändern ist. Am Ende der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

bzw. an der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze ist e<strong>in</strong> Kontrollschacht bzw. e<strong>in</strong>e<br />

Kontroll- <strong>und</strong> Re<strong>in</strong>igungsmöglichkeit vorzusehen; diese werden vom Verband errichtet.<br />

Dies gilt nicht für Druckentwässerung. Der Verband kann verlangen, dass anstelle<br />

oder zusätzlich zum Kontrollschacht e<strong>in</strong> Messschacht (auf Kosten des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers)<br />

zu erstellen ist. Bestandteil der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage s<strong>in</strong>d auch<br />

etwa erforderliche oder vorhandene Vorbehandlungs- <strong>und</strong> Speicheranlagen, nicht aber<br />

der Kontrollschacht.<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Abwasser<br />

Abwasser im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen<br />

oder sonstigen Gebrauch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Eigenschaften veränderte <strong>und</strong> das bei<br />

Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von<br />

Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende<br />

<strong>und</strong> gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die<br />

aus Anlagen zum Behandeln, Lagern <strong>und</strong> Ablagern von Abfällen austretenden <strong>und</strong> gesammelten<br />

Flüssigkeiten.<br />

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht<br />

a) für das <strong>in</strong> landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser e<strong>in</strong>schließlich Jauche<br />

<strong>und</strong> Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich<br />

oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbr<strong>in</strong>gen bestimmt<br />

ist <strong>in</strong>sbesondere das menschliche Fäkalabwasser,<br />

b) für unverschmutztes Abwasser, welches zur Gew<strong>in</strong>nung von Wärme abgekühlt wurde,<br />

c) für Niederschlagswasser, welches auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten<br />

anfällt <strong>und</strong> ohne Bee<strong>in</strong>trächtigung des Wohls der Allgeme<strong>in</strong>heit versickert,<br />

verregnet, verrieselt oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Gewässer e<strong>in</strong>geleitet werden kann.<br />

(2) Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung s<strong>in</strong>d die 3 zentralen<br />

öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtungen, die dezentrale öffentliche<br />

Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung <strong>und</strong> die beiden zentralen öffentlichen<br />

Niederschlagswasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtungen des Verbandes.<br />

(3) Zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtungen<br />

Der Verband unterhält folgende 3, jeweils rechtlich selbständige, zentrale öffentliche<br />

Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtungen:<br />

- die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung der Entgeltzone I<br />

umfasst die Gebiete der Städte Demm<strong>in</strong> <strong>und</strong> Altentreptow sowie der nachfolgend aufgezählten<br />

Geme<strong>in</strong>den nachfolgender Ämter:<br />

Amt Demm<strong>in</strong>-Land<br />

(Beggerow, Borrent<strong>in</strong>, Hohenbollent<strong>in</strong>, Hohenmocker, Kentzl<strong>in</strong>, Kletz<strong>in</strong> mit den<br />

Ortsteilen Quitzerow <strong>und</strong> Pens<strong>in</strong>, L<strong>in</strong>denberg, Meesiger, Nossendorf, Sarow, Schönfeld,<br />

Siedenbrünzow, Sommersdorf, Utzedel, Verchen <strong>und</strong> Warrenz<strong>in</strong>)<br />

Amt Jarmen - Tutow<br />

(Alt Tell<strong>in</strong>, Bentz<strong>in</strong>, Daberkow, Ortsteile Plötz, Neu-Plötz <strong>und</strong> Wilhelm<strong>in</strong>enthal der<br />

Stadt Jarmen, Kruckow, Tutow <strong>und</strong> Völschow)


Seite 6, Nr. 13/2010 Amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> Informationen<br />

Kreisanzeiger des Landkreises Demm<strong>in</strong><br />

Amt Treptower Tollensew<strong>in</strong>kel<br />

(Bartow, Breesen, Grischow, Groß Teetzleben, Kriesow, Pripsleben, Röckwitz,<br />

Siedenbollent<strong>in</strong>, Tützpatz, Wildberg <strong>und</strong> Wolde).<br />

- die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung der Entgeltzone II<br />

umfasst die Gebiete der Geme<strong>in</strong>den Burow, Gnevkow, Golchen, Grapzow, Gültz<br />

<strong>und</strong> Werder.<br />

- die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung der Entgeltzone III<br />

umfasst die Gebiete der Stadt Jarmen mit den Ortsteilen Groß Toit<strong>in</strong>, Kle<strong>in</strong> Toit<strong>in</strong>,<br />

Kronsberg <strong>und</strong> Müssent<strong>in</strong>.<br />

(4) Zu den jeweiligen zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtungen gemäß<br />

Abs. 3 gehören – soweit sich der Verband ihrer zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung<br />

durch die jeweilige öffentliche E<strong>in</strong>richtung bedient -:<br />

a) die öffentlichen Schmutzwasserkanäle <strong>und</strong> die Mischwasserkanäle e<strong>in</strong>schließlich<br />

aller technisch notwendigen E<strong>in</strong>richtungen, wie Abwasserpumpstationen, Rückhaltevorrichtungen,<br />

Bauwerke etc.;<br />

b) die öffentlichen Kläranlagen e<strong>in</strong>schließlich aller ihrer technischen E<strong>in</strong>richtungen;<br />

c) die Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse;<br />

d) Betriebsgr<strong>und</strong>stücke, -gebäude <strong>und</strong> –e<strong>in</strong>richtungen des Verbandes;<br />

e) die vom Verband unterhaltenen Gräben <strong>und</strong> sonstigen E<strong>in</strong>richtungen, soweit sie zur<br />

Ableitung des Schmutzwassers von den angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücken dienen;<br />

f) offene <strong>und</strong> verrohrte Gräben <strong>und</strong> Wasserläufe, soweit die wasserrechtliche Aufhebung<br />

der Gewässereigenschaft erfolgt ist <strong>und</strong> die Gräben bzw. Wasserläufe zur Aufnahme<br />

des Schmutzwassers dienen;<br />

g) Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen Dritter, wenn sich der Verband zum Zwecke der<br />

Schmutzwasserbeseitigung ihrer bedient <strong>und</strong> zu ihrer Unterhaltung beiträgt.<br />

(5) Öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtungen<br />

Der Verband unterhält folgende 2, jeweils rechtlich selbständige, zentrale öffentliche<br />

Niederschlagswasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtungen:<br />

- die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung der Entgeltzone<br />

I umfasst die gebiete der Städte Demm<strong>in</strong> <strong>und</strong> Altentreptow sowie der nachfolgend<br />

aufgezählten Geme<strong>in</strong>den nachfolgender Ämter:<br />

Amt Demm<strong>in</strong>-Land<br />

(Beggerow, Borrent<strong>in</strong>, Hohenbollent<strong>in</strong>, Hohenmocker, Kentzl<strong>in</strong>, Kletz<strong>in</strong> mit den<br />

Ortsteilen Quitzerow <strong>und</strong> Pens<strong>in</strong>, L<strong>in</strong>denberg, Meesiger, Nossendorf, Sarow, Schönfeld,<br />

Siedenbrünzow, Sommersdorf, Utzedel, Verchen <strong>und</strong> Warrenz<strong>in</strong>)<br />

Amt Jarmen - Tutow<br />

(Alt Tell<strong>in</strong>, Bentz<strong>in</strong>, Daberkow, Ortsteile Plötz, Neu-Plötz <strong>und</strong> Wilhelm<strong>in</strong>enthal der<br />

Stadt Jarmen, Kruckow, Tutow <strong>und</strong> Völschow)<br />

Amt Treptower Tollensew<strong>in</strong>kel<br />

(Bartow, Breesen, Grischow, Groß Teetzleben, Kriesow, Pripsleben, Röckwitz,<br />

Siedenbollent<strong>in</strong>, Tützpatz, Wildberg <strong>und</strong> Wolde).<br />

- die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung der Entgeltzone<br />

III umfasst die Gebiete der Stadt Jarmen mit den Ortsteilen Groß Toit<strong>in</strong>, Kle<strong>in</strong> Toit<strong>in</strong>,<br />

Kronsberg <strong>und</strong> Müssent<strong>in</strong>.<br />

(6) Zu den jeweiligen zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungs-e<strong>in</strong>richtungen<br />

gemäß Abs. 5 gehören – soweit sich der Verband ihrer zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung<br />

durch die jeweilige öffentliche E<strong>in</strong>richtung bedient -:<br />

a) die öffentlichen Niederschlagswasserkanäle <strong>und</strong> die Mischwasserkanäle e<strong>in</strong>schließlich<br />

aller technisch notwendigen E<strong>in</strong>richtungen, wie Pumpwerke, Rückhaltebecken,<br />

etc.;<br />

b) die Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse;<br />

c) Betriebsgr<strong>und</strong>stücke, -gebäude <strong>und</strong> –e<strong>in</strong>richtungen des Verbandes;<br />

d) die vom Verband unterhaltenen Gräben <strong>und</strong> sonstigen E<strong>in</strong>richtungen, soweit sie zur<br />

Ableitung des Niederschlagswassers von den angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücken dienen;<br />

e) offene <strong>und</strong> verrohrte Gräben <strong>und</strong> Wasserläufe, soweit die wasserrechtliche Aufhebung<br />

der Gewässereigenschaft erfolgt ist <strong>und</strong> die Gräben bzw. Wasserläufe zur Aufnahme<br />

des Niederschlagswassers dienen;<br />

f) Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen Dritter, wenn sich der Verband zum Zwecke der<br />

Niederschlagswasserbeseitigung ihrer bedient <strong>und</strong> zu ihrer Unterhaltung beiträgt.<br />

(7) Dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung<br />

Die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung umfasst alle Anlagenteile<br />

zur Annahme <strong>und</strong> Behandlung des Fäkalschlammes aus Kle<strong>in</strong>kläranlagen <strong>und</strong><br />

Schmutzwassers aus abflusslosen Sammelgruben sowie die Betriebsgr<strong>und</strong>stücke, -<br />

gebäude <strong>und</strong> –e<strong>in</strong>richtungen des Verbandes, soweit diese nicht den zentralen öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen zuzurechnen s<strong>in</strong>d.<br />

(8) Kanäle<br />

Kanäle s<strong>in</strong>d Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle <strong>und</strong> Niederschlagswasserkanäle<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.<br />

(9) Schmutzwasserkanal<br />

Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.<br />

(10) Mischwasserkanal<br />

Mischwasserkanäle s<strong>in</strong>d zur Aufnahme von Niederschlags- <strong>und</strong> Schmutzwasser bestimmt.<br />

(11) Niederschlagswasserkanal<br />

Niederschlagswasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.<br />

(12) Druckleitungen<br />

Druckleitungen s<strong>in</strong>d Leitungen zur Aufnahme von Schmutz- <strong>und</strong>/oder Niederschlagswasser<br />

e<strong>in</strong>schließlich aller Sonderbauwerke, <strong>in</strong>sbesondere der Pumpwerke.<br />

(13) Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse<br />

Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse s<strong>in</strong>d die Anschlussleitungen vom Kanal bis e<strong>in</strong>schließlich<br />

Kontrollschacht auf dem zu entwässernden Gr<strong>und</strong>stück. Der Kontrollschacht gehört<br />

zur öffentlichen E<strong>in</strong>richtung. Ist ke<strong>in</strong> Kontrollschacht vorhanden, endet der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksanschluss an der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze.<br />

(14) Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>stücks, die dem<br />

Ableiten bzw. Behandeln des Abwassers dienen, soweit es sich nicht um Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse<br />

handelt. Zu den Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen gehören auch Kle<strong>in</strong>kläranlagen<br />

<strong>und</strong> abflusslose Sammelgruben.<br />

(15) Kontrollschacht<br />

Kontrollschacht ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung für die Durchführung von Re<strong>in</strong>igungsarbeiten, für<br />

die Entnahme von Abwasserproben <strong>und</strong> für die Messung des Abwasserabflusses.<br />

(16) Rückstauebene<br />

Als Rückstauebene gilt, sofern von der zuständigen Behörde die Rückstauebene nicht<br />

anderweitig festgelegt worden ist, die Höhe der Straßenoberkante der Anschlussstelle.<br />

(17) Anschlussstelle<br />

Anschlussstelle ist die E<strong>in</strong>mündung des Gr<strong>und</strong>stücksanschlusses <strong>in</strong> den Straßenkanal.<br />

(18) Messschacht<br />

Messschacht ist die E<strong>in</strong>richtung für die Messung des Abwasserflusses <strong>und</strong> für die Entnahme<br />

von Abwasserproben.<br />

§ 4 Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrecht<br />

Jeder Eigentümer e<strong>in</strong>es im Gebiet des Verbandes liegenden Gr<strong>und</strong>stückes ist berechtigt,<br />

den Anschluss se<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>stückes an die jeweilige öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage<br />

nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung <strong>und</strong> der Allgeme<strong>in</strong>en Entsorgungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

für Abwasser (AEB) des Verbandes zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses<br />

Anschlussrecht erstreckt sich nur auf Gr<strong>und</strong>stücke i. S. von § 2 Abs. 2. Jeder Eigentümer<br />

e<strong>in</strong>es angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stückes ist berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser<br />

Satzung <strong>und</strong> der AEB des Verbandes die jeweilige öffentliche E<strong>in</strong>richtung zu benutzen<br />

(Benutzungsrecht). Eigentümer von Gr<strong>und</strong>stücken, die nicht an e<strong>in</strong>e zentrale öffentliche<br />

Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung angeschlossen s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d zum Anschluss <strong>und</strong> zur<br />

Benutzung der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung berechtigt.<br />

§ 5 Begrenzung des Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrechtes<br />

(1) E<strong>in</strong> Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrecht für die zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtungen<br />

besteht nicht, wenn die Entsorgung wegen der Lage des<br />

Gr<strong>und</strong>stückes oder sonstiger technischer oder betrieblicher Gründe erhebliche Schwierigkeiten<br />

bereitet, e<strong>in</strong>e Übernahme des Schmutzwassers technisch nicht möglich ist<br />

oder mit e<strong>in</strong>em unverhältnismäßig hohen Aufwand verb<strong>und</strong>en wäre.<br />

(2) E<strong>in</strong> Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrecht für öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtungen<br />

besteht nicht, soweit e<strong>in</strong>e Versickerung oder anderweitige ordnungsgemäße<br />

Beseitigung des Niederschlagswassers möglich ist. Absatz 1 gilt entsprechend.<br />

(3) Das Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf Gr<strong>und</strong>stücke i.S. von § 2<br />

Abs. 2.<br />

(4) Das Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrecht besteht auch <strong>in</strong> den Fällen des Abs. 1 bis 3, sofern<br />

der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau <strong>und</strong> Betrieb zusammenhängenden<br />

Mehrkosten zu tragen <strong>und</strong> auf Verlangen Sicherheiten zu leisten.<br />

(5) Alle Abwässer dürfen nur über die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage <strong>in</strong> den<br />

Gr<strong>und</strong>stücksanschluss e<strong>in</strong>geleitet werden. In den nach Trennverfahren entwässerten<br />

Gebieten dürfen die Abwässer nur den jeweils dafür bestimmten Kanälen zugeführt<br />

werden. In Ausnahmefällen kann angeordnet werden, dass zur besseren Spülung des<br />

Schmutzwasserkanals das Niederschlagswasser e<strong>in</strong>zelner, günstig gelegener Gr<strong>und</strong>stücke<br />

<strong>in</strong> diesen e<strong>in</strong>geleitet wird.<br />

(6) Für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gelten folgende<br />

E<strong>in</strong>leitbed<strong>in</strong>gungen <strong>und</strong> –beschränkungen:<br />

(6.1) In die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen dürfen Stoffe nicht e<strong>in</strong>geleitet oder<br />

e<strong>in</strong>gebracht werden, die<br />

- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Ges<strong>und</strong>heit bee<strong>in</strong>trächtigen,<br />

- die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen oder die angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücke<br />

gefährden oder beschädigen,<br />

- den Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen erschweren, beh<strong>in</strong>dern<br />

oder bee<strong>in</strong>trächtigen,<br />

- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms<br />

erschweren oder verh<strong>in</strong>dern oder<br />

- sich sonst schädlich auf die Umwelt, <strong>in</strong>sbesondere die Gewässer, auswirken.<br />

Dieses Verbot gilt <strong>in</strong>sbesondere für<br />

- Gr<strong>und</strong>-, Quell- <strong>und</strong> Dra<strong>in</strong>agewasser,<br />

- feuergefährliche oder zerknallfähige oder explosionsfähige Stoffe,<br />

- Chemikalien, die durch ihre Toxizität, Persistenz <strong>und</strong> Bioakkumulation als Gifte<br />

e<strong>in</strong>zustufen s<strong>in</strong>d,<br />

- radioaktive Stoffe, welche die <strong>in</strong> der jeweils gültigen Fassung der Strahlenschutzverordnung<br />

vorgeschriebene Konzentration überschreiten, soweit nicht Landesrecht<br />

niedrigere Konzentrationen vorschreibt,<br />

- sowie alle weiteren Stoffe, die gemäß dem Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong> Abfallgesetz<br />

sowie dem Abfallwirtschafts- <strong>und</strong> Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern <strong>in</strong><br />

der jeweils gültigen Fassung als Abfall ordnungsgemäß zu beseitigen s<strong>in</strong>d.<br />

(6.2) Der Anschluss von Abfall- <strong>und</strong> Nahrungsmittelrestezerkle<strong>in</strong>ern u. ä. an die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

ist nicht zulässig.<br />

(6.3) Die E<strong>in</strong>leitung von gewerblichen <strong>und</strong> <strong>in</strong>dustriellen Abwässern sowie vergleichbaren<br />

Abwässern ist nicht zulässig, wenn die Schadstoffkonzentrationen <strong>in</strong> den <strong>in</strong>nerbetrieblichen<br />

Abwasserteilströmen, ohne dass zusätzliche Wassermengen zu e<strong>in</strong>er Verdünnung<br />

führen, folgende Grenzwerte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Stichprobe überschreiten <strong>und</strong> solange nicht<br />

durch geltende gesetzliche Vorschriften niedrigere Grenzwerte festgelegt s<strong>in</strong>d (Summe


Kreisanzeiger des Landkreises Demm<strong>in</strong> Amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> Informationen<br />

Nr. 13/2010, Seite 7<br />

aus gelöstem <strong>und</strong> ungelöstem Anteil):<br />

1. Arsen ges. (As) 0,1 mg/l<br />

2. Blei ges. (Pb) 0,5 mg/l<br />

3. Cadmium ges. (Cd) 0,1 - 0,2 mg/l<br />

4. Chrom VI (Cr VI) 0,1 mg/l<br />

5. Chrom ges. (Cr) 0,5 mg/l<br />

6. Kupfer ges. (Cu) 0,5 mg/l<br />

7. Nickel ges. (Ni) 0,5 mg/l<br />

8. Quecksilber ges. (Hg) 0,05 mg/l<br />

9. Selen ges. (Se) 1,0 mg/l<br />

10. Z<strong>in</strong>k ges. (Zn) 2,0 mg/l<br />

11. Z<strong>in</strong>n (Sn) 0,2 mg/l<br />

Höhere Konzentrationen <strong>in</strong> <strong>in</strong>nerbetrieblichen Abwasserteilströmen bed<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>e Vorbehandlungsanlage.<br />

a) Leitet e<strong>in</strong> Betrieb an mehreren Stellen se<strong>in</strong>e Abwässer <strong>in</strong> die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

e<strong>in</strong>, so dürfen die vorgenannten Grenzwerte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Mischprobe,<br />

die aus den an jeder E<strong>in</strong>leitungsstelle als qualifizierte Stichprobe genommenen<br />

Proben zusammengestellt wird, nicht überschritten werden.<br />

b) Die Vorbehandlungsanlagen müssen so gebaut, betrieben <strong>und</strong> unterhalten werden,<br />

dass die Schädlichkeit des Abwassers so ger<strong>in</strong>g gehalten wird, wie das bei Anwendung<br />

der jeweils <strong>in</strong> Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik<br />

möglich ist. Bei den Stoffen, die <strong>in</strong> der Verwaltungsvorschrift zu § 7 a des<br />

Wasserhaushaltsgesetzes genannt s<strong>in</strong>d, müssen die Vorbehandlungsanlagen so gebaut,<br />

betrieben <strong>und</strong> unterhalten werden, wie das bei Anwendung des jeweiligen<br />

Standes der Technik möglich ist.<br />

c) Zur Kontrolle der Abwasserbeschaffenheit gemäß den Auflagen der unteren Wasserbehörde<br />

muss im Ablauf der Vorbehandlungsanlagen e<strong>in</strong>e Möglichkeit zur Probeentnahme<br />

vorgesehen werden. Die genaue Lage des Probeentnahmepunktes ist der<br />

unteren Wasserbehörde mitzuteilen.<br />

d) Der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen hat durch Eigenkontrolle zu überwachen <strong>und</strong><br />

hierdurch zu gewährleisten, dass die <strong>in</strong> dieser Satzung von der E<strong>in</strong>leitung ausgenommenen<br />

Stoffe nicht <strong>in</strong> die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gelangen <strong>und</strong> die<br />

vorgenannten Grenzwerte e<strong>in</strong>gehalten werden. Über die Eigenkontrollen ist e<strong>in</strong> Betriebstagebuch<br />

zu führen, das Vertretern des Verbandes auf Verlangen vorzulegen ist.<br />

e) In jedem Betrieb muss e<strong>in</strong>e Person bestimmt <strong>und</strong> dem Verband schriftlich benannt<br />

werden, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlage verantwortlich ist.<br />

f) Jede abwasserrelevante wesentliche Störung an den Vorbehandlungsanlagen, die<br />

bereits Auswirkungen auf den Betrieb e<strong>in</strong>er Abwasserbehandlungsanlage vermuten<br />

lässt, ist dem Verband unverzüglich anzuzeigen.<br />

(6.4) Beim Anschluss von Gr<strong>und</strong>stücken, auf denen Benz<strong>in</strong>, Benzol, Öl oder Fett <strong>und</strong> dergleichen<br />

anfallen kann, s<strong>in</strong>d nach Anweisung des Verbandes im E<strong>in</strong>zelfall Abscheider<br />

oder sonstige Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser nach<br />

den allgeme<strong>in</strong>en anerkannten Regeln der Technik e<strong>in</strong>zubauen. Für gefährliche Kohlenwasserstoffe<br />

werden nur Abscheider zugelassen, mit denen die M<strong>in</strong>destablaufwerte<br />

nach geltenden Vorschriften e<strong>in</strong>gehalten werden können.<br />

a) Die Abscheider für leicht brennbare oder zerknallfähige <strong>und</strong> für wassergefährdende<br />

Stoffe müssen mit e<strong>in</strong>em Schwimmerverschluss versehen se<strong>in</strong>. Für die Abscheidung<br />

tierischer <strong>und</strong> pflanzlicher Fette <strong>und</strong> Öle dürfen nur zugelassene Abscheider<br />

e<strong>in</strong>gebaut werden.<br />

b) Die Abscheider müssen von dem Anschlussberechtigten <strong>in</strong> regelmäßigen Zeitabständen<br />

<strong>und</strong> bei Bedarf entleert werden. Der Verband kann die Entleerungs- <strong>und</strong><br />

Re<strong>in</strong>igungszeiträume festsetzen. Jede Abscheideanlage ist m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich<br />

zu entleeren <strong>und</strong> zu re<strong>in</strong>igen.<br />

c) Jede abwasserrelevante wesentliche Störung an den Abscheideanlagen ist dem Verband<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(6.5) Die E<strong>in</strong>leitung von Abwässern <strong>in</strong> die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen ist<br />

nicht zulässig, wenn die Schadstoffkonzentration des Abwassers, unbeschadet den <strong>in</strong><br />

Abs. 6.3 genannten Bestimmungen, vor der E<strong>in</strong>leitung <strong>in</strong> die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage<br />

folgende Grenzwerte überschreiten:<br />

Parameter/Stoff Grenzwerte<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>e Parameter:<br />

Temperatur (°C) 35<br />

pH-Wert 6 - 9<br />

absetzbare Stoffe (ml/l) nicht begrenzt aber wenn<br />

Schlammabscheidung erforderl. 1,0<br />

bei toxischen Hydroxiden 0,3<br />

2. Verseifbare Öle <strong>und</strong> Fette (mg/l): 200<br />

3. Kohlenwasserstoffe (mg/l): 20<br />

4. Organische halogenfreie Lösemittel (mg/l):<br />

(nicht höher als Löslichkeit) nach entsp. Festlegung<br />

5. Anorganische Stoffe, gelöst (mg/l):<br />

Cyanid, ges. (CN) 20<br />

Cyanid, leicht freisetzbar (CN) 1,0<br />

Fluorid ges. (F) 60<br />

Nitrit ges. (NO2-N) 10<br />

Sulfat (SO4) 600<br />

Sulfid ges. (S) 2,0<br />

Phosphorverb. (P9) 30<br />

6. Organische Stoffe (mg/l):<br />

Wasserdampfflüchtiges Phenol (C6H5OH) 100<br />

Farbstoffe Vorfluter ungefärbt<br />

7. Halogenierte Kohlenwasserstoffe<br />

AOX (mg/l): 0,5<br />

1,1,1 - Trichlormethan (mg/l) 0,25<br />

8. CSB, BSB5 - Verhältnis: < 4<br />

Soweit für den Vollzug wasserrechtlicher Anforderungen an E<strong>in</strong>leitungen <strong>in</strong> öffentliche<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen der Stand der Technik durch Grenzwerte <strong>in</strong> Verwaltungsvorschriften<br />

abweichend def<strong>in</strong>iert ist, s<strong>in</strong>d diese Grenzwerte maßgeblich.<br />

(6.6) Bei E<strong>in</strong>leitung nichthäuslichen Abwassers <strong>in</strong> die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

kann der Verband diese auf Kosten des Anschlussberechtigten durch regelmäßige<br />

Untersuchungen überwachen.<br />

Die Entnahme der Probe zur Kontrolle der Grenzwerte erfolgt durch qualifizierte Stichproben.<br />

Der Verband ist berechtigt, e<strong>in</strong>e andere Form der Probeentnahme durchzuführen,<br />

um genauere Kenntnisse über Konzentrationen <strong>und</strong> Frachten e<strong>in</strong>zelner Parameter<br />

zu ermitteln.<br />

(6.7) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe <strong>in</strong> die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen,<br />

hat der Anschlussberechtigte dies dem Verband unverzüglich mitzuteilen.<br />

(6.8) Ändert sich die Abwassermenge wesentlich, hat der Anschlussberechtigte dies dem<br />

Verband unverzüglich mitzuteilen. Reicht die vorhandene öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage<br />

für die Aufnahme dieser erhöhten Abwassermenge nicht aus, kann der<br />

Verband deren Zuleitung versagen, es sei denn, dass der Anschlussberechtigte sich<br />

bereit erklärt, die Kosten für die notwendige Erweiterung der Abwasseranlage zu tragen.<br />

§ 6 Anschlusszwang<br />

(1) Der nach § 2 Abs. 2, 4 Sätze 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> § 5 Anschlussberechtigte ist verpflichtet, se<strong>in</strong><br />

Gr<strong>und</strong>stück, sofern es bebaut ist, an die bestehende zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage<br />

anzuschließen. Kle<strong>in</strong>kläranlagen u. ä. s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesen Fällen auf Kosten<br />

des Anschlussberechtigten außer Betrieb zu nehmen, zu leeren <strong>und</strong> zu re<strong>in</strong>igen. E<strong>in</strong><br />

Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich<br />

ist.<br />

(2) Der Anschluss ist <strong>in</strong>nerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung, bei Neu<strong>und</strong><br />

Umbauten vor der Ingebrauchnahme, auszuführen.<br />

(3) Der Verband kann den Anschluss von unbebauten Gr<strong>und</strong>stücken verlangen, wenn e<strong>in</strong><br />

besonderes öffentliches Bedürfnis dies erfordert.<br />

(4) Erfolgte die Schmutzwasserbeseitigung bisher über e<strong>in</strong>e Kle<strong>in</strong>kläranlage, ist abweichend<br />

von Abs. 2 der Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage <strong>in</strong>nerhalb<br />

von 6 Monaten auszuführen.<br />

(5) Werden an e<strong>in</strong>er Erschließungsstraße, <strong>in</strong> die später öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

e<strong>in</strong>gebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so s<strong>in</strong>d auf Verlangen des Verbandes<br />

alle E<strong>in</strong>richtungen für den künftigen Anschluss an die jeweilige öffentliche<br />

Abwasserbeseitigungsanlage vorzubereiten. Neubauten können erst dann errichtet werden,<br />

wenn die Abwasserbeseitigung gewährleistet ist.<br />

Wird an öffentlichen Straßen, Wegen <strong>und</strong> Plätzen, <strong>in</strong> denen noch ke<strong>in</strong>e öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen vorhanden, wohl aber geplant ist, e<strong>in</strong> Neubau errichtet<br />

oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bereits bestehenden Bauwerk die vorhandenen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

wesentlich geändert oder erneuert, so s<strong>in</strong>d auf Verlangen des Verbandes<br />

<strong>und</strong> auf Kosten des Anschlussberechtigten die notwendigen E<strong>in</strong>richtungen für<br />

den späteren Anschluss zu planen <strong>und</strong> herzustellen.<br />

(6) Der Verband kann den Anschluss e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>stückes an die jeweilige öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage<br />

anordnen. Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer hat den Anschluss<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntgabe der Anordnung des Verbandes über die<br />

Ausübung des Anschlusszwangs vorzunehmen.<br />

(7) Entfallen für e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>stück die Voraussetzungen des Anschlusszwangs, so hat der<br />

Anschlussberechtigte dies unverzüglich dem Verband mitzuteilen.<br />

(8) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers ist der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer verpflichtet,<br />

soweit nicht der Verband den Anschluss an öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

<strong>und</strong> deren Benutzung vorschreibt oder e<strong>in</strong> gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um<br />

e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung des Wohls der Allgeme<strong>in</strong>heit zu verhüten. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>leitung des<br />

Niederschlagswassers <strong>in</strong> die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen sollte nur erfolgen,<br />

wenn <strong>in</strong>sbesondere davon auszugehen ist, dass<br />

- e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>stück derart bebaut oder befestigt worden ist, dass das Niederschlagswasser<br />

nicht versickern oder ablaufen <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Möglichkeit zur Versickerung nicht<br />

nachträglich geschaffen werden kann,<br />

- Niederschlagswasser nicht nur unerheblich verunre<strong>in</strong>igt wird, bevor es <strong>in</strong> den Boden<br />

gelangt,<br />

- Niederschlagswasser aufgr<strong>und</strong> der natürlichen Bodenbeschaffenheit nicht oder nur<br />

teilweise versickern kann,<br />

- im Falle e<strong>in</strong>er Versickerung des Niederschlagswassers die Nutzung des Gr<strong>und</strong>stükkes<br />

e<strong>in</strong>geschränkt wird,<br />

- durch die Versickerung Schäden an Bauwerken oder Gebäuden zu erwarten s<strong>in</strong>d,<br />

- aufgr<strong>und</strong> technischer Mängel an ober- <strong>und</strong> unterirdischen Anlagen, Gebäuden oder<br />

Bauwerken diese bei e<strong>in</strong>er Versickerung nicht mehr oder nur noch e<strong>in</strong>geschränkt<br />

genutzt werden können.<br />

(9) Besteht für die Ableitung aller oder e<strong>in</strong>es Teils der Abwässer ke<strong>in</strong> natürliches Gefälle,<br />

kann der Verband den E<strong>in</strong>bau <strong>und</strong> Betrieb e<strong>in</strong>er Hebeanlage durch den Anschlussberechtigten<br />

auf dessen Kosten verlangen.<br />

§ 7 Benutzungszwang<br />

(1) Wenn <strong>und</strong> soweit e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>stück an e<strong>in</strong>e zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung<br />

angeschlossen ist, ist der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer verpflichtet, alles<br />

anfallende Schmutzwasser - unter Beachtung der Regelungen des § 5 - <strong>in</strong> die zentrale<br />

öffentliche Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>zuleiten.<br />

(2) Auf Gr<strong>und</strong>stücken, die dem Anschlusszwang an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung<br />

unterliegen, dürfen abflusslose Sammelgruben, Kle<strong>in</strong>kläranlagen<br />

<strong>und</strong> andere Entwässerungsanlagen weder hergestellt, noch betrieben werden.


Seite 8, Nr. 13/2010 Amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> Informationen<br />

Kreisanzeiger des Landkreises Demm<strong>in</strong><br />

(3) Wenn e<strong>in</strong> Anschluss an die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung<br />

besteht, ist der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer verpflichtet, den <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>kläranlagen anfallenden<br />

Fäkalschlamm <strong>und</strong> das <strong>in</strong> abflusslosen Sammelgruben gesammelte Schmutzwasser<br />

dem Verband zu überlassen.<br />

§ 8 Befreiung vom Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang<br />

(1) Von den Vorschriften der §§ 6 <strong>und</strong> 7, die als Regel- oder Sollvorschriften aufgestellt<br />

oder bei denen Ausnahmen vorgesehen s<strong>in</strong>d, können auf Antrag Ausnahmen oder Befreiungen<br />

gestattet werden, wenn dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der<br />

Antrag ist unter Angabe der Gründe <strong>in</strong>nerhalb von 6 Wochen nach der Aufforderung<br />

zum Anschluss schriftlich beim Verband e<strong>in</strong>zureichen.<br />

(2) Die Befreiung <strong>und</strong> die Ausnahmegenehmigung können unter Bed<strong>in</strong>gungen <strong>und</strong> Auflagen<br />

sowie befristet erteilt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen<br />

Widerrufs.<br />

(3) Vom Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung kann<br />

auf Antrag nach Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise befreit werden,<br />

1. soweit der Verband von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt ist <strong>und</strong><br />

2. wenn der Anschluss des Gr<strong>und</strong>stückes an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

für den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des<br />

Geme<strong>in</strong>wohls unzumutbar ist.<br />

Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Gr<strong>und</strong>stück die Verpflichtung zum<br />

Anschluss <strong>und</strong> zur Benutzung der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserbeseitigungse<strong>in</strong>richtung<br />

<strong>und</strong> zum Bau <strong>und</strong> Betrieb e<strong>in</strong>er Kle<strong>in</strong>kläranlage oder abflusslosen<br />

Sammelgrube.<br />

(4) Die Befreiung vom Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung<br />

kann auf Antrag nach Abs. 1 Satz 2 ausgesprochen werden, wenn<br />

der Anschluss des Gr<strong>und</strong>stückes an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen für<br />

den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer <strong>in</strong>soweit unzumutbar ist.<br />

§ 9 Sondervere<strong>in</strong>barungen<br />

(1) Ist der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder die Person, die nach § 2 Absatz 1 statt se<strong>in</strong>er<br />

verpflichtet se<strong>in</strong> kann, nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet,<br />

so kann durch Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong> besonderes Benutzungsverhältnis begründet<br />

werden.<br />

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung <strong>und</strong> der AEB<br />

des Verbandes entsprechend. Ausnahmsweise kann <strong>in</strong> der Sondervere<strong>in</strong>barung Abweichendes<br />

vere<strong>in</strong>bart werden, soweit dies sachgerecht ist.<br />

§ 10 Antrags- <strong>und</strong> Zustimmungsverfahren für<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />

(1) Die E<strong>in</strong>leitung von Abwässern <strong>in</strong> die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen sowie<br />

die Herstellung <strong>und</strong> die Veränderung von E<strong>in</strong>richtungen zur Beseitigung <strong>und</strong> Vorbehandlung<br />

der Abwässer e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>stückes s<strong>in</strong>d zustimmungspflichtig <strong>und</strong> gemäß § 2<br />

Abs.1 AEB des Verbandes zu beantragen.<br />

(2) Der Verband entscheidet, ob <strong>und</strong> <strong>in</strong> welcher Weise das Gr<strong>und</strong>stück anzuschließen ist.<br />

Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur<br />

Entscheidung über den Entsorgungsantrag erforderlich ersche<strong>in</strong>t. Die Kosten hat der<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümer zu tragen.<br />

(3) Die Zustimmung wird ungeachtet privater Rechte erteilt <strong>und</strong> lässt diese unberührt. Sie<br />

gilt auch für <strong>und</strong> gegen die Rechtsnachfolger des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers bzw. des<br />

Inhabers der Zustimmung. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse <strong>und</strong> Genehmigungen, die für<br />

den Bau oder Betrieb der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften<br />

erforderlich se<strong>in</strong> sollten.<br />

(4) Der Verband kann - abweichend von den E<strong>in</strong>leitbeschränkungen des § 5 - die Zustimmung<br />

unter Bed<strong>in</strong>gungen <strong>und</strong> Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs, der<br />

nachträglichen E<strong>in</strong>schränkung oder Änderung zeitweilig erteilen.<br />

(5) Vor der Erteilung der Zustimmung darf mit der Herstellung oder Änderung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

nur begonnen werden, wenn <strong>und</strong> soweit der Verband schriftlich<br />

se<strong>in</strong> E<strong>in</strong>verständnis erklärt hat.<br />

(6) Ändert sich die Zusammensetzung der von e<strong>in</strong>em Gr<strong>und</strong>stück e<strong>in</strong>zuleitenden Abwässer<br />

so, dass die E<strong>in</strong>leitbeschränkungen des § 5 oder die Grenzwerte der Zustimmung<br />

überschritten werden, ist die Zustimmung unverzüglich erneut zu beantragen.<br />

(7) Die Zustimmung zur E<strong>in</strong>leitung von gewerblichen <strong>und</strong> <strong>in</strong>dustriellen Abwässern sowie<br />

sonstiger nichthäuslicher Abwässer wird widerruflich erteilt <strong>und</strong> kann mit Auflagen<br />

versehen werden. Dies gilt auch für Abwässer von Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts.<br />

(8) Der Verband prüft, ob die beabsichtigten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen<br />

dieser Satzung sowie den technischen Bestimmungen für den Bau <strong>und</strong><br />

Betrieb von Gr<strong>und</strong>stücksanlagen (DIN EN 12056 <strong>und</strong> DIN EN 752) <strong>und</strong> den anderen<br />

Anforderungen der allgeme<strong>in</strong> anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ist das der<br />

Fall, so erteilt der Verband schriftlich se<strong>in</strong>e Zustimmung <strong>und</strong> gibt e<strong>in</strong>e Ausfertigung<br />

der e<strong>in</strong>gereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann<br />

mit Bed<strong>in</strong>gungen <strong>und</strong> Auflagen erteilt werden. Entspricht die beabsichtigte Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

nicht den Bestimmungen dieser Satzung sowie den technischen<br />

Bestimmungen für den Bau <strong>und</strong> Betrieb von Gr<strong>und</strong>stücksanlagen (DIN EN 12056 <strong>und</strong><br />

DIN EN 752) <strong>und</strong> den anderen Anforderungen der allgeme<strong>in</strong> anerkannten Regeln der<br />

Technik, setzt der Verband dem Bauherrn unter Angabe der Mängel e<strong>in</strong>e angemessene<br />

Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen s<strong>in</strong>d sodann erneut e<strong>in</strong>zureichen.<br />

Der Verband ist berechtigt, Ergänzungen der Unterlagen, Sonderzeichnungen, Abwasseruntersuchungsergebnisse<br />

<strong>und</strong> Stellungnahmen von Sachverständigen zu fordern, soweit<br />

dies notwendig ist.<br />

(9) Für neu herzustellende oder zu ändernde Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen kann die<br />

Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die<br />

den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, gleichzeitig satzungsgemäß hergerichtet<br />

werden.<br />

(10) Ergeben sich während der Ausführungsplanung oder der Ausführung Abweichungen<br />

von der Zustimmung, ist unverzüglich das E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Verband herzustellen<br />

<strong>und</strong> e<strong>in</strong> Nachtrag zur Zustimmung vorzulegen.<br />

(11) Die Zustimmung erlischt 3 Jahre nach Bekanntgabe, wenn<br />

a) mit der Ausführung der Arbeiten nicht begonnen wird oder<br />

b) e<strong>in</strong>e begonnene Ausführung länger als 3 Jahre e<strong>in</strong>gestellt war.<br />

§ 11 Ausführung <strong>und</strong> Unterhaltung des Gr<strong>und</strong>stücksanschlusses<br />

(1) Der Verband kann verlangen, dass jedes Gr<strong>und</strong>stück oder jedes Haus e<strong>in</strong>en eigenen, <strong>in</strong><br />

der Regel unmittelbaren Anschluss an die jeweilige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage<br />

erhält. Bef<strong>in</strong>den sich auf dem Gr<strong>und</strong>stück mehrere zum dauernden<br />

Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann der Verband für jedes dieser<br />

Gebäude, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn ihnen e<strong>in</strong>e eigene Hausnummer zugeteilt ist, die<br />

E<strong>in</strong>haltung der für Gr<strong>und</strong>stücke maßgeblichen Bed<strong>in</strong>gungen verlangen.<br />

(2) Die Arbeiten an den Gr<strong>und</strong>stücksanschlüssen s<strong>in</strong>d nach DIN EN 12056, DIN EN 752<br />

<strong>und</strong> DIN EN 1610 <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung auszuführen <strong>und</strong> dürfen nur durch<br />

e<strong>in</strong>en Unternehmer erfolgen, der gegenüber dem Verband die erforderliche Sachk<strong>und</strong>e<br />

nachgewiesen hat.<br />

(3) Ergeben sich bei der Ausführung des Gr<strong>und</strong>stücksanschlusses unvorhersehbare Schwierigkeiten,<br />

die auch e<strong>in</strong> Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat<br />

der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer den dadurch für die Anpassung se<strong>in</strong>er Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

entstehenden Aufwand zu tragen. Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

kann ke<strong>in</strong>e Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse <strong>und</strong> Aufwand, die<br />

durch solche Änderungen des Gr<strong>und</strong>stücksanschlusses beim Bau <strong>und</strong> beim Betrieb der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage entstehen.<br />

(4) Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer darf den Gr<strong>und</strong>stücksanschluss nicht verändern oder verändern<br />

lassen.<br />

§ 12 Ausführung, Abnahme <strong>und</strong> Unterhaltung<br />

von Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungs-anlagen<br />

(1) Für den Entwurf <strong>und</strong> die Ausführung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen gelten die<br />

allgeme<strong>in</strong>en anerkannten Regeln der Technik für den Bau <strong>und</strong> Betrieb von Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />

wie die DIN EN 12056, die DIN EN 752 <strong>und</strong> die DIN EN 1610 <strong>in</strong><br />

der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Satzung ke<strong>in</strong>e andere Regelung vorsieht.<br />

(2) Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer hat die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen auf se<strong>in</strong>em<br />

Gr<strong>und</strong>stück auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten <strong>und</strong> bei Verstopfung zu<br />

re<strong>in</strong>igen.<br />

(3) Die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage ist stets <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>wandfreien <strong>und</strong> betriebsfähigen<br />

Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Verband fordern,<br />

dass die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage auf Kosten des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers <strong>in</strong><br />

den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.<br />

(4) Entsprechen vorhandene Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den<br />

<strong>in</strong> Abs. 1 genannten jeweils geltenden Bestimmungen, so hat der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Der Verband kann e<strong>in</strong>e solche<br />

Anpassung verlangen. Er hat dazu dem Gr<strong>und</strong>stückseigentümer e<strong>in</strong>e angemessene Frist<br />

zu setzen. Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer ist zur Anpassung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

das erforderlich machen.<br />

(5) Der Verband ist berechtigt, die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden<br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong> Gebäuden unterhalb der Kellergeschossdecke abzunehmen. Die Abnahme<br />

wird vorher bekannt gegeben. Bei der Abnahme müssen alle E<strong>in</strong>richtungen sichtbar<br />

<strong>und</strong> gut zugänglich se<strong>in</strong>. Beanstandete Anlagen werden erst nach Beseitigung der Mängel<br />

abgenommen. Vor Abnahme durch den Verband darf die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

nicht <strong>in</strong> Betrieb genommen werden. Offene Rohrgräben dürfen nicht verfüllt<br />

werden.<br />

(6) Die Abnahme der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage durch den Verband befreit den<br />

Unternehmer nicht von se<strong>in</strong>er zivilrechtlichen Verpflichtung für fehlerfreie <strong>und</strong> vorschriftsmäßige<br />

Ausführung auf der Gr<strong>und</strong>lage des mit dem Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

oder sonstigen Dritten abgeschlossenen Werkvertrages.<br />

(7) Der Verband ist berechtigt, e<strong>in</strong>en Nachweis für die Wasserdichtheit der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen,<br />

gemäß den allgeme<strong>in</strong>en anerkannten Regeln der Technik zu<br />

verlangen, ausgenommen Kle<strong>in</strong>kläranlagen <strong>und</strong> Sammelgruben.<br />

§ 13 Überwachung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage durch den<br />

Anschlussberechtigten (Eigenkontrolle)<br />

(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, auf se<strong>in</strong>e Kosten die E<strong>in</strong>haltung der<br />

Benutzungsbed<strong>in</strong>gungen der Zustimmung durch Eigenkontrollen sicher zu stellen.<br />

(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten <strong>in</strong> gleicher Weise für Betreiber von Kle<strong>in</strong>kläranlagen<br />

<strong>und</strong> abflusslosen Sammelgruben.<br />

§ 14 Überwachung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

durch den Verband<br />

(1) Der Verband ist berechtigt, die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage jederzeit zu prüfen,<br />

Abwasserproben zu nehmen <strong>und</strong> Messungen durchzuführen.<br />

(2) Der Anschlussberechtigte gestattet den mit e<strong>in</strong>em Ausweis versehenen Beauftragten<br />

des Verbandes den Zutritt zu se<strong>in</strong>en Räumen <strong>und</strong> zu allen Teilen der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage,<br />

soweit dies für die Prüfung der technischen E<strong>in</strong>richtungen, die<br />

Entnahme von Abwasserproben, die Durchführung von Messungen <strong>und</strong> zur Ermittlung<br />

preisrechtlicher Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen erforderlich ist. Dasselbe gilt für die Überprüfung<br />

der Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse <strong>und</strong> Kontrollschächte, wenn der Verband sie nicht<br />

selbst unterhält. Die Anschlussberechtigten werden davon vorher verständigt; das gilt<br />

nicht für Probeentnahmen <strong>und</strong> Abwassermessungen.


Kreisanzeiger des Landkreises Demm<strong>in</strong> Amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> Informationen<br />

Nr. 13/2010, Seite 9<br />

(3) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, se<strong>in</strong>en Mietern, Pächtern oder sonstigen<br />

Nutzungsberechtigten aufzuerlegen, den <strong>in</strong> Abs. 2 genannten Beauftragten zu den dort<br />

genannten Zwecken Zutritt zu ihren Räumen zu gewähren. Der Anschlussberechtigte<br />

ist verpflichtet, soweit aus den <strong>in</strong> Abs. 2 genannten Gründen erforderlich, den Beauftragten<br />

die Möglichkeit zu verschaffen, die Räume sonstiger Dritter zu betreten. Alle<br />

Teile der Anlage müssen jederzeit zugänglich se<strong>in</strong>.<br />

(4) Der Verband kann jederzeit verlangen, dass die vom Anschlussberechtigten zu unterhaltenden<br />

Anlagen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Zustand gebracht werden, der Störungen anderer E<strong>in</strong>leiter <strong>und</strong><br />

Bee<strong>in</strong>trächtigungen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen ausschließt. Die Kosten<br />

hierfür trägt der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer.<br />

(5) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Beschaffenheit<br />

erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann der Verband den E<strong>in</strong>bau <strong>und</strong><br />

den Betrieb von Überwachungse<strong>in</strong>richtungen verlangen.<br />

(6) Alle Teile der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage müssen jederzeit zugänglich se<strong>in</strong>.<br />

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten <strong>in</strong> gleicher Weise für Betreiber von<br />

Kle<strong>in</strong>kläranlagen <strong>und</strong> abflusslosen Sammelgruben.<br />

§ 15 Auskunfts- <strong>und</strong> Mitteilungspflicht<br />

(1) Der Anschlussberechtigte hat Störungen <strong>und</strong> Schäden an den Gr<strong>und</strong>stücksanschlüssen,<br />

Mess- <strong>und</strong> Kontrollschächten sowie Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen, Überwachungse<strong>in</strong>richtungen<br />

<strong>und</strong> etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich dem Verband anzuzeigen.<br />

(2) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

<strong>und</strong> alle für die Berechnung der Benutzungsentgelte erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen <strong>und</strong> hat ggf. auch se<strong>in</strong>e Mieter, Pächter oder sonstigen<br />

Nutzungsberechtigten dazu anzuhalten.<br />

(3) Bei Abbruch e<strong>in</strong>es mit e<strong>in</strong>em Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussberechtigte<br />

dies dem Verband rechtzeitig vorher schriftlich mitzuteilen, damit der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksanschluss auf Kosten des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers verschlossen oder beseitigt<br />

werden kann. Wird e<strong>in</strong> Gebäude zerstört, so ist dies dem Verband unverzüglich<br />

mündlich oder fernmündlich anzuzeigen; e<strong>in</strong>e schriftliche Bestätigung muss nachgereicht<br />

werden.<br />

(4) Jede wesentliche oder fortdauernde Änderung <strong>in</strong> der Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere durch e<strong>in</strong>e außergewöhnliche Erhöhung der<br />

Abwassermenge oder durch andersartige Zusammensetzung der Abwässer, ist dem<br />

Verband rechtzeitig vorher anzuzeigen <strong>und</strong> bedarf der Erlaubnis des Verbandes.<br />

§ 16 Gr<strong>und</strong>stücksbenutzung<br />

(1) Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer hat das Anbr<strong>in</strong>gen <strong>und</strong> Verlegen von Leitungen e<strong>in</strong>schließlich<br />

Zubehör zur Ableitung von Abwasser über se<strong>in</strong> im Verbandsgebiet liegendes Gr<strong>und</strong>stück<br />

unentgeltlich zu dulden, soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung<br />

erforderlich s<strong>in</strong>d. Diese Pflicht betrifft nur Gr<strong>und</strong>stücke, die an die jeweilige<br />

öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen oder anzuschließen s<strong>in</strong>d, die<br />

vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em angeschlossenen oder<br />

zum Anschluss vorgesehenen Gr<strong>und</strong>stück genutzt werden oder für die die Möglichkeit<br />

der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung<br />

entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Gr<strong>und</strong>stücke den Eigentümer <strong>in</strong> unzumutbarer<br />

Weise belasten würde. Der Verband ist verpflichtet, nach Beendigung der<br />

erforderlichen Arbeiten die Gr<strong>und</strong>stücksoberfläche wieder entsprechend dem vorherigen<br />

Zustand herzurichten, soweit diese nach den ggf. zu beachtenden technischen Vorgaben<br />

rechtlich zulässig ist.<br />

(2) Der Anschlussberechtigte ist rechtzeitig über Art <strong>und</strong> Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme<br />

des Gr<strong>und</strong>stückes zu benachrichtigen.<br />

(3) Der Anschlussberechtigte kann die Verlegung e<strong>in</strong>es auf se<strong>in</strong>em Gr<strong>und</strong>stück vorhandenen<br />

Teils der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage verlangen, wenn sie an der bisherigen<br />

Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten der Verlegung hat der Verband<br />

zu tragen, soweit die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nicht ausschließlich<br />

der Entsorgung des Gr<strong>und</strong>stückes dient. Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer hat die Kosten<br />

der Verlegung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zu tragen, wenn die<br />

öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen ausschließlich der Abwasserbeseitigung des<br />

Gr<strong>und</strong>stückes dienen oder wenn die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen, die<br />

nicht nur zur Abwasserbeseitigung des Gr<strong>und</strong>stückes dienen, d<strong>in</strong>glich gesichert s<strong>in</strong>d.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege <strong>und</strong> Verkehrsflächen<br />

sowie für Gr<strong>und</strong>stücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen<br />

<strong>und</strong> Verkehrsflächen bestimmt s<strong>in</strong>d.<br />

§ 17 Kle<strong>in</strong>kläranlagen <strong>und</strong> abflusslose Sammelgruben<br />

(1) S<strong>in</strong>d betriebsfähige öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen noch nicht vorhanden oder<br />

Gebiete noch nicht mit e<strong>in</strong>er öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage erschlossen, ist<br />

das anfallende Schmutzwasser <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>kläranlagen <strong>und</strong> abflusslosen Sammelgruben<br />

e<strong>in</strong>zuleiten. Kle<strong>in</strong>kläranlagen <strong>und</strong> abflusslose Sammelgruben s<strong>in</strong>d vom Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

gemäß DIN EN 12056, die DIN EN 752, die DIN EN 1610 <strong>und</strong> DIN 4261<br />

Teil 1 zu errichten <strong>und</strong> zu betreiben.<br />

(2) Die Kle<strong>in</strong>kläranlage bzw. abflusslose Sammelgrube ist als Bestandteil der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

auf dem Gr<strong>und</strong>stück so zu erstellen, dass die Abfuhr des Fäkalschlamms<br />

bzw. des Schmutzwassers durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist. Der<br />

Verband kann <strong>in</strong>sbesondere verlangen, dass die Zufahrt zur Kle<strong>in</strong>kläranlage bzw.<br />

abflusslosen Sammelgrube ermöglicht <strong>und</strong> <strong>in</strong> verkehrssicherem Zustand gehalten wird,<br />

<strong>und</strong> dass störende Bepflanzungen <strong>und</strong> Überschüttungen von Schachtdeckeln beseitigt<br />

werden.<br />

(3) In die Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen dürfen die <strong>in</strong> § 5 Abs. 6 aufgeführten Stoffe<br />

nicht e<strong>in</strong>geleitet werden.<br />

(4) Der Verband oder der von ihm beauftragte Abfuhrunternehmer räumt die Kle<strong>in</strong>kläranlage<br />

bzw. abflusslose Sammelgrube <strong>und</strong> fährt den Fäkalschlamm bzw. das Schmutzwasser<br />

entsprechend den Regelungen der DIN 4261 Teil 1 <strong>in</strong> der jeweils gültigen Fassung ab.<br />

Der Verband bestimmt bei Kle<strong>in</strong>kläranlagen den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung<br />

der Entsorgung beabsichtigt ist. E<strong>in</strong> Anspruch des Benutzers besteht <strong>in</strong>soweit<br />

nicht. Zuvor erfolgt jedoch e<strong>in</strong>e entsprechende Benachrichtigung der Anschlussberechtigten<br />

über den Abfuhrterm<strong>in</strong>. Bei abflusslosen Sammelgruben erfolgt die Abfuhr nach<br />

Bedarf.<br />

Die Behandlung erfolgt auf der Kläranlage des Verbandes.<br />

(5) Für die Überwachung der Kle<strong>in</strong>kläranlagen <strong>und</strong> abflusslosen Sammelgruben gelten die<br />

§§ 13 <strong>und</strong> 14 dieser Satzung s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

§ 18 Eigentum am Abwasser <strong>und</strong> Fäkalschlamm<br />

Die Abwässer werden mit der E<strong>in</strong>leitung <strong>in</strong> die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

Eigentum des Verbandes. Dar<strong>in</strong> vorgef<strong>und</strong>ene Wertgegenstände werden als F<strong>und</strong>sache behandelt.<br />

Der Fäkalschlamm aus Kle<strong>in</strong>kläranlagen <strong>und</strong> die Schmutzwässer aus abflusslosen Gruben<br />

gehen mit ihrem gesamten Inhalt mit dem E<strong>in</strong>sammeln <strong>in</strong> das Eigentum des Verbandes<br />

über.<br />

§ 19 Haftung<br />

(1) Der Anschlussberechtigte ist für die satzungsgemäße Benutzung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

verantwortlich. Er haftet für alle Schäden <strong>und</strong> Nachteile, die <strong>in</strong>folge<br />

mangelhaften Zustandes <strong>und</strong> satzungswidriger Benutzung der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />

sowie durch Zuwiderhandlungen gegen die Satzung entstehen. Mehrere<br />

Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />

(2) Für den Gr<strong>und</strong>stücksanschluss haftet der Anschlussberechtigte nur dann, wenn er versäumt,<br />

erkennbare Mängel dem Verband unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Der Verband haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen oder durch Rückstau <strong>in</strong>folge von unabwendbaren Naturereignissen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere Hochwasser, hervorgerufen werden.<br />

(4) Gegen den Rückstau des Abwassers aus e<strong>in</strong>er öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage<br />

hat sich jeder Anschlussberechtigte nach § 3 Abs. 16 <strong>und</strong> den Vorschriften der DIN<br />

EN 12056 <strong>und</strong> DIN EN 752 selbst zu schützen.<br />

§ 20 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel<br />

(1) Ordnungswidrig im S<strong>in</strong>ne des § 5 Abs. 3 Kommunalverfassung <strong>und</strong> § 134 Abs. 1 Landeswassergesetz<br />

für das Land Mecklenburg- Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder<br />

fahrlässig<br />

1. das Gr<strong>und</strong>stück, das an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen<br />

wird, nicht gemäß § 2 Abs. 3 <strong>in</strong>nerhalb von 3 Monaten mit der erforderlichen<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage ausrüstet;<br />

2. entgegen § 5 Abs. 6 erlassenen E<strong>in</strong>schränkungen des Benutzungsrechtes zuwiderhandelt;<br />

3. entgegen § 6 Abs. 1 se<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>stück nicht an die bestehende öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage<br />

anschließt oder se<strong>in</strong>e bestehende Kle<strong>in</strong>kläranlage u.ä. nicht außer<br />

Betrieb setzt;<br />

4. entgegen § 7 Abs. 1 nicht alles anfallende Schmutzwasser - unter Beachtung der<br />

Regelung des § 5 Abs. 6 - <strong>in</strong> die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen e<strong>in</strong>leitet;<br />

5. entgegen § 6 Abs. 8 das Niederschlagswasser nicht <strong>in</strong> die öffentliche Abwasseranlage<br />

e<strong>in</strong>leitet;<br />

6. entgegen §17 Abs. 4 se<strong>in</strong>e Kle<strong>in</strong>kläranlage nicht ordnungsgemäß vom Verband oder<br />

dem beauftragten Abfuhrunternehmen entsorgen lässt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 14 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 den Beauftragten des Verbandes den Zutritt zu den<br />

Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen nicht gestattet;<br />

2. entgegen § 15 Abs. 2 die Auskünfte, die zur Prüfung der dezentralen Abwasserentsorgungsanlagen<br />

<strong>und</strong> zur Berechnung der Benutzungsentgelte erforderlich s<strong>in</strong>d,<br />

den Beauftragten des Verbandes nicht erteilt;<br />

3. unbefugte Arbeiten an den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen vornimmt,<br />

Schachtabdeckungen oder E<strong>in</strong>laufrohre öffnet, Schieber bedient oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en öffentlichen<br />

Kanal e<strong>in</strong>steigt;<br />

4. Stoffe aus Kle<strong>in</strong>kläranlagen <strong>und</strong> abflusslosen Sammelgruben außerhalb der Sammelstelle<br />

<strong>in</strong> die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen e<strong>in</strong>leitet.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im E<strong>in</strong>zelfall mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 5.000 geahndet<br />

werden.<br />

§ 21 Sonstiges<br />

(1) Der Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen <strong>und</strong> die Beseitigung<br />

des Abwassers bestimmen sich im Übrigen nach den Allgeme<strong>in</strong>en Entsorgungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

für Abwasser des Verbandes.<br />

(2) Für die Herstellung, den Ausbau- <strong>und</strong> Umbau, die Verbesserung, Erweiterung <strong>und</strong> Erneuerung<br />

sowie Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen werden Entgelte<br />

nach den Allgeme<strong>in</strong>en Entsorgungsbed<strong>in</strong>gungen für Abwasser sowie den Preisen<br />

gemäß Preisblatt des Verbandes <strong>in</strong> der jeweils gültigen Fassung berechnet.<br />

§ 22 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasserbeseitigungssatzung<br />

des Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverbandes Demm<strong>in</strong>/Altentreptow vom 27.11.2001,<br />

zuletzt geändert am 21.09.2004, außer Kraft.<br />

Demm<strong>in</strong>, 04.12.2007<br />

Wellmer<br />

Verbandsvorsteher


Seite 10, Nr. 13/2010 Amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> Informationen<br />

Kreisanzeiger des Landkreises Demm<strong>in</strong><br />

Förmliche Bekanntmachung<br />

Anträge auf Erteilung von Leitungs- <strong>und</strong> Anlagenrechtsbesche<strong>in</strong>igungen<br />

Der Landrat des Landkreises Demm<strong>in</strong> als untere Wasserbehörde gibt bekannt:<br />

Der Wasser- u. Abwasserzweckverband Demm<strong>in</strong>/ Altentreptow hat Anträge auf Erteilung<br />

von Leitungs- <strong>und</strong> Anlagenrechtsbesche<strong>in</strong>igungen gemäß § 9 Abs. 4 Gr<strong>und</strong>buchbere<strong>in</strong>igungsgesetz<br />

(GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S 2182, 2192 ) zuletzt<br />

geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) für die<br />

1. Tr<strong>in</strong>kwasserleitung <strong>in</strong> der Ortslage Demm<strong>in</strong>- Vorwerk (2)<br />

2. Tr<strong>in</strong>kwasserleitung <strong>in</strong> der Ortslage Klatzow<br />

3. Abwasserleitung <strong>und</strong> Ablaufleitung der Kläranlage <strong>in</strong> Buschmühl<br />

gestellt.<br />

Im Landkreis Demm<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d folgende Gemarkungen <strong>und</strong> Fluren betroffen:<br />

1. Tr<strong>in</strong>kwasserleitung 2. Tr<strong>in</strong>kwasserleitung<br />

Gemarkung Flur Gemarkung Flur<br />

Vorwerk 4 u. 6 Klatzow 3<br />

3. Abwasserleitung/ Ablaufleitung<br />

Gemarkung Flur<br />

Buschmühl 1<br />

Die von den Anlagen der beantragten Leitungen betroffenen Gr<strong>und</strong>stückseigentümer der<br />

Flurstücke, die sich <strong>in</strong> den o.a. Fluren der jeweiligen Gemarkungen bef<strong>in</strong>den, können die<br />

e<strong>in</strong>gereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten<br />

<strong>in</strong> der Zeit vom<br />

12. Juli 2010 bis 06. August 2010<br />

bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Demm<strong>in</strong>, Quitzerower Weg 31, 17109<br />

Demm<strong>in</strong>, Zimmer 020 e<strong>in</strong>sehen (telefonische Anfragen unter 03998 434 349 o. 434 341).<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist e<strong>in</strong>e beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle<br />

am 3. Oktober 1990 bestehenden Wasserleitungen <strong>und</strong> der dazugehörigen Elektroleitungen<br />

e<strong>in</strong>schließlich aller dazugehörigen Anlagen entstanden.<br />

Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur<br />

den Stand am 3. Oktober 1990. Alle danach e<strong>in</strong>getretenen Veränderungen müssen durch<br />

e<strong>in</strong>en zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Zweckverbänden <strong>und</strong> den Gr<strong>und</strong>stückseigentümern<br />

geklärt werden.<br />

H<strong>in</strong>weis zur E<strong>in</strong>legung von Widersprüchen: siehe rechts unten<br />

gez. Landrat<br />

Konieczny<br />

Förmliche Bekanntmachung<br />

Anträge auf Erteilung von Leitungs- <strong>und</strong> Anlagenrechtsbesche<strong>in</strong>igungen<br />

Der Landrat des Landkreises Demm<strong>in</strong> als untere Wasserbehörde gibt bekannt:<br />

Der WasserZweckVerband Malch<strong>in</strong>- Stavenhagen hat Anträge auf Erteilung von Leitungs<strong>und</strong><br />

Anlagenrechtsbesche<strong>in</strong>igungen gemäß § 9 Abs. 4 Gr<strong>und</strong>buchbere<strong>in</strong>igungsgesetz<br />

(GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S 2182, 2192 ) zuletzt geändert durch Artikel<br />

93 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) für die<br />

1. Tr<strong>in</strong>kwasserleitung, 1 Brunnen <strong>und</strong> Leitungskabel am Wasserwerk <strong>in</strong> Gädebehn<br />

2. Tr<strong>in</strong>kwasserleitung von Faulenrost über Schwabendorf nach Hungerstorf<br />

gestellt.<br />

Im Landkreis Demm<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d folgende Gemarkungen <strong>und</strong> Fluren betroffen:<br />

1. Tr<strong>in</strong>kwasserleitung, Brunnen, 2. Tr<strong>in</strong>kwasserleitung<br />

Leitungskabel<br />

Gemarkung Flur Gemarkung Flur<br />

Friedrichsruh 1 Faulenrost 3<br />

Gädebehn 1 Hungerstorf 1<br />

Die von den Anlagen der beantragten Leitungen betroffenen Gr<strong>und</strong>stückseigentümer der<br />

Flurstücke, die sich <strong>in</strong> den o.a. Fluren der jeweiligen Gemarkungen bef<strong>in</strong>den, können die<br />

e<strong>in</strong>gereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten<br />

<strong>in</strong> der Zeit vom<br />

05. Juli 2010 bis 30. Juli 2010<br />

bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Demm<strong>in</strong>, Quitzerower Weg 31, 17109<br />

Demm<strong>in</strong>, Zimmer 020 e<strong>in</strong>sehen (telefonische Anfragen unter 03998 434 349 o. 434 341).<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist e<strong>in</strong>e beschränkte persönliche Dienstbarkeit für<br />

alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Wasserleitungen <strong>und</strong> der dazugehörigen Elektroleitungen<br />

e<strong>in</strong>schließlich aller dazugehörigen Anlagen entstanden.<br />

Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur<br />

den Stand am 3. Oktober 1990. Alle danach e<strong>in</strong>getretenen Veränderungen müssen durch<br />

e<strong>in</strong>en zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Zweckverbänden <strong>und</strong> den Gr<strong>und</strong>stückseigentümern<br />

geklärt werden.<br />

H<strong>in</strong>weis zur E<strong>in</strong>legung von Widersprüchen: siehe rechts unten<br />

gez. Landrat<br />

Konieczny<br />

Förmliche Bekanntmachung<br />

Anträge auf Erteilung von Leitungs- <strong>und</strong> Anlagenrechtsbesche<strong>in</strong>igungen<br />

Der Landrat des Landkreises Demm<strong>in</strong> als untere Wasserbehörde gibt bekannt:<br />

Der WasserZweckVerband Malch<strong>in</strong>- Stavenhagen hat Anträge auf Erteilung von Leitungs<strong>und</strong><br />

Anlagenrechtsbesche<strong>in</strong>igungen gemäß § 9 Abs. 4 Gr<strong>und</strong>buchbere<strong>in</strong>igungsgesetz<br />

(GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S 2182, 2192 ) zuletzt geändert durch Artikel<br />

93 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) für die<br />

1. Regenwasserleitung <strong>in</strong> Stavenhagen RWS rückwärtige Bebauung Malch<strong>in</strong>er Straße<br />

2. Abwasserleitung <strong>in</strong> Basedow vom Marstall zu den Vorklärbecken im Park<br />

3. Abwasserleitung <strong>in</strong> Gorschendorf SWS von der Kreisstraße über Altes Gutshaus<br />

zum Hauptpumpwerk<br />

4. Abwasserleitung <strong>in</strong> Basedow SWS Kreisstraße nach Gess<strong>in</strong><br />

5. Abwasser- u. Regenwasserleitung <strong>in</strong> Malch<strong>in</strong> SWS/ RWS <strong>in</strong> der Basedower Straße<br />

6. Tr<strong>in</strong>kwasserleitung von Jürgenstorf nach Vosshagen<br />

gestellt.<br />

Im Landkreis Demm<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d folgende Gemarkungen <strong>und</strong> Fluren betroffen:<br />

1. Regenwasserleitung 2. Abwasserleitung<br />

Gemarkung Flur Gemarkung Flur<br />

Stavenhagen 2 Basedow 1<br />

3. Abwasserleitung 4. Abwasserleitung<br />

Gemarkung Flur Gemarkung Flur<br />

Gorschendorf 1 Basedow 1 u. 5<br />

5. Abwasser- u. Regenwasserleitung 6. Tr<strong>in</strong>kwasserleitung<br />

Gemarkung Flur Gemarkung Flur<br />

Malch<strong>in</strong> 28 Jürgenstorf 1<br />

Vosshagen 1<br />

Die von den Anlagen der beantragten Leitungen betroffenen Gr<strong>und</strong>stückseigentümer der<br />

Flurstücke, die sich <strong>in</strong> den o.a. Fluren der jeweiligen Gemarkungen bef<strong>in</strong>den, können die<br />

e<strong>in</strong>gereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten<br />

<strong>in</strong> der Zeit vom<br />

12. Juli 2010 bis 06. August 2010<br />

bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Demm<strong>in</strong>, Quitzerower Weg 31, 17109<br />

Demm<strong>in</strong>, Zimmer 020 e<strong>in</strong>sehen (telefonische Anfragen unter 03998 434 349 o. 434 341).<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist e<strong>in</strong>e beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle<br />

am 3. Oktober 1990 bestehenden Wasserleitungen <strong>und</strong> der dazugehörigen Elektroleitungen<br />

e<strong>in</strong>schließlich aller dazugehörigen Anlagen entstanden.<br />

Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur<br />

den Stand am 3. Oktober 1990. Alle danach e<strong>in</strong>getretenen Veränderungen müssen durch<br />

e<strong>in</strong>en zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Zweckverbänden <strong>und</strong> den Gr<strong>und</strong>stückseigentümern<br />

geklärt werden.<br />

H<strong>in</strong>weis zur E<strong>in</strong>legung von Widersprüchen: siehe unten<br />

gez. Landrat<br />

Konieczny<br />

H<strong>in</strong>weis zur E<strong>in</strong>legung von Widersprüchen:<br />

Nach § 9 Abs. 4 Satz 5 <strong>und</strong> Abs. 5 Satz 2 GBBerG hat der Eigentümer e<strong>in</strong>es mit der<br />

Dienstbarkeit belasteten Gr<strong>und</strong>stücks die Möglichkeit, <strong>in</strong>nerhalb von 4 Wochen nach Beg<strong>in</strong>n<br />

der öffentlichen Bekanntmachung des Antrages Widerspruch gegen die Erteilung der<br />

Besche<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>zulegen.<br />

Dadurch, dass die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann e<strong>in</strong> Widerspruch<br />

nicht damit begründet werden, dass ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>verständnis mit der Belastung des<br />

Gr<strong>und</strong>buches erteilt wird.<br />

E<strong>in</strong> zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet se<strong>in</strong>, dass die von dem antragstellenden<br />

Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass<br />

e<strong>in</strong> Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Gr<strong>und</strong>stück gar nicht von e<strong>in</strong>er<br />

Leitung betroffen ist, oder <strong>in</strong> anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen<br />

ist. Wir möchten Sie daher bitten, nur <strong>in</strong> begründeten Fällen von Ihrem<br />

Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.<br />

Der Widerspruch kann bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Demm<strong>in</strong>, Adolf-<br />

Pompe- Straße 12-15, 17109 Demm<strong>in</strong> schriftlich oder zur Niederschrift bis Ende der<br />

Auslegungsfrist erhoben werden.<br />

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist erteilt die untere Wasserbehörde gemäß § 9 Abs. 4<br />

GBBerG i. V. m. § 7 Abs. 4 <strong>und</strong> 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV)<br />

vom 20.12.1994 (BGBl. I 1994 S. 3900 ff) die Leitungs- <strong>und</strong> Anlagenrechtsbesche<strong>in</strong>igung.


Kreisanzeiger des Landkreises Demm<strong>in</strong> Amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> Informationen<br />

Nr. 13/2010, Seite 11<br />

Sportlicher Wettstreit im Park <strong>in</strong> Verchen<br />

Auf dem Gelände des K<strong>in</strong>der- <strong>und</strong> Jugendhotels trafen sich am 18. Juni 2010 die<br />

SchülerInnen <strong>und</strong> ErzieherInnen, um <strong>in</strong> verschiedenen Diszipl<strong>in</strong> die Besten zu ermitteln.<br />

Seit 4 Jahren veranstaltet die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung<br />

Demm<strong>in</strong> ihr Sportfest <strong>in</strong> Verchen mit Laufen, Mediz<strong>in</strong>ballstoßen, Säckchenweitwurf <strong>und</strong><br />

Standweitsprung.<br />

Hervorragende Unterstützung dabei erhielten die Schüler von ihren Betreuern. Liebevoll<br />

wurden ihnen die Techniken erklärt <strong>und</strong> vorgeführt. Bei den e<strong>in</strong>zelnen Diszipl<strong>in</strong>en g<strong>in</strong>g es<br />

um Medaillen, Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Sachpreise. Die Medaillen waren kle<strong>in</strong>e Unikate <strong>und</strong> wurden<br />

von Manja Grajewski selbst hergestellt.<br />

So sehen Sieger aus: 1. Danilo Ratschat, 2. Benjam<strong>in</strong><br />

Nikolaiczyk <strong>und</strong> 3. Michael Lemke.<br />

Genau verfolgen die Mädchen <strong>und</strong><br />

Jungen der Mittelstufe, ob der Mediz<strong>in</strong>ball<br />

auch richtig fliegt.<br />

Mit Spannung wurde die Siegerehrung<br />

erwartet. Die Sieger wurden<br />

bejubelt <strong>und</strong> beklatscht. Alle Teilnehmer<br />

haben gekämpft <strong>und</strong> dabei<br />

gute Ergebnisse erreicht. Zünftig begleitet<br />

wurde das Sportfest mit aktuellen<br />

Fußballsongs.<br />

Das Sportfest <strong>in</strong> Verchen war für<br />

alle e<strong>in</strong> Erfolg <strong>und</strong> e<strong>in</strong> schönes Erlebnis.<br />

Die Leiter<strong>in</strong> der Schule, Ulrike<br />

Berndt, bedankt sich bei allen Helfern,<br />

bei der Geme<strong>in</strong>de Verchen, der<br />

Kirchgeme<strong>in</strong>de <strong>und</strong> beim Jugendhotel.<br />

Gern würden sie im nächsten<br />

Jahr wieder ihr Sportfest <strong>in</strong> Verchen<br />

durchführen.<br />

Text <strong>und</strong> Fotos: Großmann<br />

Für Vielfalt, Toleranz <strong>und</strong> Demokratie<br />

„Afrika – fern <strong>und</strong> nah“ war das Thema des Projektes, das Ende Juni mit den Klassen 4<br />

bis 6 des Sonderpädagogischen Förderzentrums „L<strong>in</strong>denschule“ Malch<strong>in</strong> durchgeführt<br />

wurde.<br />

Es sollte Neugierde <strong>und</strong> Interesse wecken, aber auch Mut machen, Fragen zu stellen <strong>und</strong><br />

e<strong>in</strong>mal etwas Neues, Fremdes auszuprobieren, um so den K<strong>in</strong>dern „das Leben der Anderen“<br />

hier <strong>in</strong> Deutschland, wie auch <strong>in</strong> Afrika nahe zu br<strong>in</strong>gen.<br />

Die Schüler waren schnell mit Begeisterung dabei <strong>und</strong> erfuhren <strong>in</strong>teressante Informationen<br />

über e<strong>in</strong>ige Länder Afrikas. Sie lernten e<strong>in</strong> afrikanisches Lied <strong>und</strong> bereiteten selbst e<strong>in</strong><br />

fremdartiges Essen aus Bananen zu. Es kostete allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>ige Überw<strong>in</strong>dung, dann auch<br />

zu probieren. Das allgeme<strong>in</strong>e Urteil war: Schmeckt ungewohnt, aber auch ganz lecker!<br />

Besonders viel Spaß hatten alle beim Trommeln, bei dem es natürlich so richtig laut wurde.<br />

Das Tollste kam aber erst noch, denn der Schauspieler Leo Kraus <strong>und</strong> der Musiker Amri<br />

Habimana gestalteten e<strong>in</strong>en der Projekttage besonders e<strong>in</strong>drucksvoll. Die K<strong>in</strong>der durften<br />

<strong>in</strong> afrikanische Trachten schlüpfen <strong>und</strong> sahen sich zunächst e<strong>in</strong> mitreißend dargebotenes<br />

Theaterstück an. Dann lernten sie afrikanische Instrumente kennen <strong>und</strong> nutzten beim anschließenden<br />

Trommeln die Möglichkeit, mal so richtig „drauf zu hauen“. Bilder <strong>und</strong> Geschichten<br />

über das Leben der K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> Afrika <strong>und</strong> Erfahrungen von Armi Habimana während<br />

se<strong>in</strong>er Flucht aus Ruanda machten nachdenklich.<br />

Zum Ende des aufregenden Tages wurde „Mandasi“, e<strong>in</strong> afrikanisches Süßbrot gebacken<br />

<strong>und</strong> genüsslich verspeist.<br />

So konnten die Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler am Ende erkennen, dass Fremdartiges manchmal<br />

gar nicht so anders ist, sondern sehr <strong>in</strong>teressant - wenn man dafür offen ist, Verständnis<br />

zeigt <strong>und</strong> es für sich annimmt.<br />

Förderzentrum „L<strong>in</strong>denschule“ Malch<strong>in</strong><br />

SPD-Kreistagsfraktion besuchte<br />

Partnerkreis Ste<strong>in</strong>furt<br />

20 Jahre nach den ersten Kommunalwahlen seit der Wende besuchten Mitglieder der<br />

Demm<strong>in</strong>er SPD-Kreistagsfraktion vom 09. bis 11.06.2010 den Partnerkreis Ste<strong>in</strong>furt.<br />

Sie besichtigten den Ste<strong>in</strong>furter Denkmalpflege-Werkhof, von dem wichtige Impulse<br />

zur Gründung des Liepener Trägervere<strong>in</strong>s des Denkmalpflegehofes ausg<strong>in</strong>gen <strong>und</strong> die Deutsche<br />

B<strong>und</strong>esstiftung Umwelt, die den Liepener Trägervere<strong>in</strong> <strong>in</strong> den vergangenen Jahren<br />

wiederholt gefördert haben.<br />

Für die Demm<strong>in</strong>er Kreistagsmitglieder war die Aussage, dass unabhängig vom Betreiber<br />

e<strong>in</strong>e Fortführungsverpflichtung besteht von besonderer Bedeutung, denn sie verleiht dem<br />

Denkmalpflegehof Liepen auch für die Zukunft e<strong>in</strong>e gewisse Sicherheit.<br />

Von besonderem Interesse war die Beratung mit der Ste<strong>in</strong>furter SPD-Fraktion. Denn die<br />

damalige SPD-Fraktion war es, die vor 22 Jahren anregte e<strong>in</strong>e Partnerschaft zu e<strong>in</strong>em Kreis<br />

<strong>in</strong> der damaligen DDR zu suchen.<br />

Dieser Anregung folgte der Ste<strong>in</strong>furter Kreisausschuss 1988 <strong>und</strong> die Wahl fiel auf die<br />

Region Mecklenburg <strong>und</strong> den Kreis Malch<strong>in</strong>, weil es dort u. a. über e<strong>in</strong>en Mühlenvere<strong>in</strong><br />

Ansprechpartner gab.<br />

Schon wenige Tage nach den Kommunalwahlen am 06.05.1990 begann e<strong>in</strong>e unterstützende<br />

Zusammenarbeit bei der Umstrukturierung der Verwaltung <strong>und</strong> es erfolgte e<strong>in</strong> reger<br />

gegenseitiger Gedanken- <strong>und</strong> Informationsaustausch auf den verschiedensten Gebieten.<br />

Diese Partnerschaft wurde am 09. November 1990 <strong>in</strong> Malch<strong>in</strong> urk<strong>und</strong>lich besiegelt.<br />

Im Zuge der Kreisgebietsreform wurde schon im Jahre 1993 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Feierst<strong>und</strong>e<br />

am 3. Oktober 1993 die Weiterführung dieser Partnerschaft mit dem neuen Landkreis<br />

Demm<strong>in</strong> dokumentiert.<br />

Daraus entwickelte sich <strong>in</strong> den vergangenen Jahren e<strong>in</strong>e Partnerschaft mit vielfältigen<br />

Aktivitäten.<br />

Im Zuge e<strong>in</strong>er erneut anstehenden Kreisgebietsreform muss die Partnerschaft auch <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em neuen Großkreis Bestand haben, dieses bek<strong>und</strong>eten beide Fraktionen.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> reichten die SPD-Fraktionsvorsitzenden beider Kreistage nahezu<br />

zeitgleich entsprechende Anträge bei ihren Landräten e<strong>in</strong>.<br />

Text: Herold<br />

Der Kreisfeuerwehrverband gratuliert<br />

70. Geburtstag 21.05. Wolfgang Zimmermann, Sanzkow<br />

27.05. Erhard Söffky, Teus<strong>in</strong><br />

17.06. Paul Radecke, Grapzow<br />

27.06. Klaus Zarndt, Kentzl<strong>in</strong><br />

75. Geburtstag 18.05. Eckart Kasch, Pens<strong>in</strong><br />

13.06. Siegfried Icke, Daberkow<br />

15.06. Georg Prange, Altenhagen<br />

18.06. Hans-Jürgen Geschke, Gielow<br />

21.06. Helmut Venz, Kölln<br />

80. Geburtstag 26.05. Wille Triphan, Schmarsow<br />

28.05. Ursula Kelm, Völschow<br />

22.06. Dorothea Skubsch, Meesiger<br />

85. Geburtstag 26.05. Dietrich Gielow, Sülten<br />

04.06. Karl Brandt, Passow


Seite 12, Nr. 13/2010 Amtliche Mitteilungen <strong>und</strong> Informationen<br />

Kreisanzeiger des Landkreises Demm<strong>in</strong><br />

Tierschutzvere<strong>in</strong> Malch<strong>in</strong> e. V.<br />

Kontakt nehmen Sie bitte unter der<br />

Telefonnummer 039956/29130 mit<br />

dem Tierschutzvere<strong>in</strong> Malch<strong>in</strong> e. V.<br />

auf.<br />

Diese beiden weiblichen Schmusekatzen suchen<br />

dr<strong>in</strong>gend noch e<strong>in</strong> liebevolles Zuhause. Sie s<strong>in</strong>d geimpft<br />

<strong>und</strong> auch beide sterilisiert. Unsere Renate ist<br />

ca. 3 bis 4 Jahre alt <strong>und</strong> mag begrenzten Auslauf.<br />

Luna ist ca. 9 Monate alt <strong>und</strong> ist e<strong>in</strong>e Wohnungskatze.<br />

Beide s<strong>in</strong>d sehr verspielt <strong>und</strong> brauchen viel<br />

Aufmerksamkeit.<br />

GKU – Gesellschaft für Kommunale Umweltdienste mbH<br />

Ostmecklenburg-Vorpommern<br />

Die Gesellschaft für kommunale Umweltdienste mbH Ostmecklenburg/Vorpommern<br />

(GKU mbH) ist unter folgenden Rufnummern zu erreichen:<br />

Betriebsstelle Demm<strong>in</strong> (für den Demm<strong>in</strong>er Bereich)<br />

Bahnhofstraße 27, 17109 Demm<strong>in</strong> Fax: 03998 / 222423<br />

Montag bis Do: 07:00 – 16:15 Uhr Tel. 03998 / 222422<br />

Freitag: 07:00 – 13:45 Uhr Tel. 03998 / 222422<br />

Für Notfälle außerhalb der Arbeitszeit<br />

sowie an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen: Tel. 03998/222422<br />

oder Tel. 0171/7559071<br />

E-Mail: bs.demm<strong>in</strong>@gku-mbh.de<br />

Betriebsstelle Altentreptow (für den Altentreptower Bereich)<br />

Teetzlebener Chaussee 5, 17087 Altentreptow Fax: 03961 / 257340<br />

Montag bis Do: 07:00 – 16:15 Uhr Tel. 03961 / 25730<br />

Freitag: 07:00 – 13:45 Uhr Tel. 03961 / 25730<br />

Für Notfälle außerhalb der Arbeitszeit<br />

sowie an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen:<br />

Tel. 03961 / 257333<br />

E-Mail: bs.altentreptow@gku-mbh.de<br />

.<br />

Bitte aufheben<br />

Der „Kreisanzeiger des Landkreises Demm<strong>in</strong>“ ist das amtliche Mit-<br />

Impressum<br />

teilungsblatt des Landkreises Demm<strong>in</strong>.<br />

Der Kreisanzeiger ersche<strong>in</strong>t zweimal monatlich <strong>und</strong> wird kostenlos an alle erreichbaren Haushalte<br />

des Landkreises Demm<strong>in</strong> verteilt. Darüber h<strong>in</strong>aus kann der Kreisanzeiger gegen Erstattung des<br />

Portogeldes beim Landkreis Demm<strong>in</strong>, Adolf-Pompe-Str. 12-15, 17109 Hansestadt Demm<strong>in</strong> bezogen<br />

werden. Abgabe von kostenlosen E<strong>in</strong>zelexemplaren direkt <strong>in</strong> der Kreisverwaltung, Pressestelle,<br />

Adolf-Pompe-Str. 12-15, 17109 Hansestadt Demm<strong>in</strong>.<br />

Auflagenhöhe: 38.000<br />

Herausgeber: Landkreis Demm<strong>in</strong>, Der Landrat,<br />

Adolf-Pompe-Str. 12-15, 17109 Hansestadt Demm<strong>in</strong><br />

Kontakt: Landkreis Demm<strong>in</strong>, Pressestelle: Tel. 03998-434127 o. 434157<br />

www.lk-demm<strong>in</strong>.de eMail: pressestelle@lk-demm<strong>in</strong>.de<br />

Satz+Layout: werbeC Schölzel GmbH, Rosestraße 27, 17109 Demm<strong>in</strong><br />

Tel. 03998-202141, www.werbeC.de<br />

Druck: Nordost-Druck GmbH & Co. KG, Flurstraße 2, 17034 Neubrandenburg<br />

Tel. 0395-4575-605<br />

Für unaufgefordert e<strong>in</strong>gesandte Manuskripte, Bilder <strong>und</strong> Zeichnungen übernehmen wir ke<strong>in</strong>e Gewähr.<br />

Bei Ausfall <strong>in</strong>folge höherer Gewalt, Arbeitskampf, Verbot oder bei Störungen <strong>in</strong> der Druckerei bzw. auf<br />

dem Versandweg besteht ke<strong>in</strong> Erfüllungs- <strong>und</strong> Entschädigungsanspruch. Für die zur Verfügung gestellten<br />

Fotos, Layouts <strong>und</strong> sonstige Vorlagen setzten wir die Copyright-Rechte beim Auftraggeber voraus.<br />

Ges<strong>und</strong>heitsreport 2010 für Mecklenburg-Vorpommern:<br />

Rückenprobleme <strong>in</strong> Schwer<strong>in</strong>,<br />

mit der Atmung <strong>in</strong> Neubrandenburg <strong>und</strong> Rostock<br />

Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems haben <strong>in</strong> der Region Schwer<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en deutlich<br />

höheren Anteil an den Krankschreibungen als andernorts <strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommern.<br />

Ihr Anteil beträgt 26,2 Prozent am Krankenstand gegenüber 22,7 Prozent <strong>in</strong> der Region<br />

Neubrandenburg <strong>und</strong> 22,6 Prozent im Raum Rostock. Erkrankungen des Atmungssystems<br />

h<strong>in</strong>gegen kommen <strong>in</strong> den Regionen Rostock <strong>und</strong> Neubrandenburg häufiger vor. Der Anteil<br />

am Krankenstand beträgt dort 18,1 Prozent (Rostock) <strong>und</strong> 17,9 Prozent (Neubrandenburg),<br />

während er im Raum Schwer<strong>in</strong> mit 15,8 Prozent deutlich niedriger ausfällt, wie Datenauswertungen<br />

der BARMER GEK für das Jahr 2009 ergeben haben.<br />

„Der Anteil von Muskel-Skelett-Erkrankungen am Krankenstand stieg landesweit von<br />

23,1 Prozent im Jahr 2008 auf 23,6 Prozent im Jahr 2009 weiter an. Damit haben diese<br />

Erkrankungen unverändert den höchsten Anteil am Krankenstand <strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommern“,<br />

resümiert BARMER GEK Bezirksgeschäftsführer Holger Hoth zur Vorlage<br />

des aktuellen Ges<strong>und</strong>heitsreports 2010. Landesweit folgen dah<strong>in</strong>ter Krankheiten des<br />

Atmungssystems mit 17,4 Prozent (Vorjahr 15,9 Prozent) <strong>und</strong> psychische Erkrankungen<br />

mit 14,4 Prozent (Vorjahr 13,9 Prozent).<br />

„Die psychischen Erkrankungen s<strong>in</strong>d damit weiter auf dem Vormarsch. Auch Mecklenburg-Vorpommern<br />

nähert sich unaufhaltsam dem B<strong>und</strong>esdurchschnitt von 17,6 Prozent<br />

an“, ergänzt Hoth. Die Region Schwer<strong>in</strong> liegt mit e<strong>in</strong>em Anteil von 14,8 Prozent dabei über<br />

dem Landesschnitt, Rostock mit e<strong>in</strong>em Anteil von 14,2 Prozent leicht darunter. Der Bereich<br />

Neubrandenburg bewegt sich genau auf Landesniveau.<br />

Von 60,4 Prozent der Versicherten lag der BARMER im Jahr 2009 m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Krankschreibung<br />

vor. Dies ist nach Sachsen-Anhalt (60,9 Prozent) der zweithöchste Wert im<br />

Vergleich der B<strong>und</strong>esländer, der damit auch deutlich über dem B<strong>und</strong>esdurchschnitt von<br />

51,9 Prozent liegt.<br />

Durchschnittlich 13,5 Tage, <strong>und</strong> damit 0,6 Tage länger als im Vorjahr, waren die erwerbstätigen<br />

Versicherten der BARMER <strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2009 krank<br />

geschrieben. Während die durchschnittliche Erkrankungsdauer bei Frauen jedoch erst nach<br />

dem 45. Lebensjahr überschritten wird, war dies bei Männern bereits nach dem 35. Lebensjahr<br />

der Fall. Die Männer im Land waren überdies mit durchschnittlich 13,7 Tagen<br />

etwas länger krank als Frauen mit 13,4 Tagen. Die durchschnittliche Erkrankungsdauer<br />

blieb <strong>in</strong> den Städten Schwer<strong>in</strong> (12,9 Tage), Rostock (12,6 Tage) <strong>und</strong> Neubrandenburg (11,9<br />

Tage) unter dem Landesdurchschnitt. In 56,5 Prozent aller Fälle betrug die Dauer der Arbeitsunfähigkeit<br />

maximal 7 Tage, <strong>in</strong> 82 Prozent aller Fälle maximal 14 Tage.<br />

Der BARMER GEK Ges<strong>und</strong>heitsreport 2010 analysiert 116.019 Fälle von Arbeitsunfähigkeit<br />

von 54.092 erwerbstätigen Mitgliedern der BARMER <strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommern,<br />

für die im Jahr 2009 e<strong>in</strong>e ärztliche Besche<strong>in</strong>igung vorlag. Der Report richtet sich an<br />

Ges<strong>und</strong>heitsexperten <strong>in</strong> Politik <strong>und</strong> Wissenschaft sowie Führungskräften <strong>in</strong> Unternehmen.<br />

Das zentrale Schwerpunktthema „Ges<strong>und</strong>heitskompetenz <strong>in</strong> Unternehmen stärken,<br />

Ges<strong>und</strong>heitskultur fördern“ wird aktuell mit e<strong>in</strong>er Internetstudie begleitet. Diese soll unter<br />

anderem Antworten auf die Fragen geben, wie Unternehmen ihre Ges<strong>und</strong>heitskompetenz<br />

steigern <strong>und</strong> damit ihre Humanressourcen zur Sicherung von Produktivität <strong>und</strong> Wettbewerbsfähigkeit<br />

optimal nutzen können oder welche Rolle die Ges<strong>und</strong>heitskultur <strong>in</strong> den<br />

Unternehmen spielt.<br />

Der vollständige Ges<strong>und</strong>heitsreport 2010 für Mecklenburg-Vorpommern <strong>und</strong> Deutschland<br />

gesamt steht unter www.barmer-gek.de zum Download zur Verfügung.<br />

1000. R<strong>und</strong>er Tisch –<br />

Gesamterfolgsquote liegt bei 85 Prozent<br />

Neubrandenburg (IHK/pm). Kürzlich wurde das 1000. Unternehmen im Rahmen des so<br />

genannten „R<strong>und</strong>en Tisches“ betreut. Seit nunmehr 14 Jahren vermittelt die IHK zu Neubrandenburg<br />

als Regionalpartner der Mittelstandsbank KfW dieses Betreuungsangebot für<br />

Firmen <strong>in</strong> Schwierigkeiten. „Die Erfolgsquote liegt bei ca. 85 Prozent“, verweist IHK-<br />

Hauptgeschäftsführer<strong>in</strong> Petra H<strong>in</strong>tze stolz auf den Erfolg des „R<strong>und</strong>en Tisches“. Ebenso<br />

wichtig: „R<strong>und</strong> 80 Prozent der Unternehmen, die am R<strong>und</strong>en Tisch betreut wurden, s<strong>in</strong>d<br />

auch nach fünf Jahren noch am Markt“, so Petra H<strong>in</strong>tze.<br />

Das Branchenspektrum der IHK-Region spiegelt sich <strong>in</strong> der Struktur der über den R<strong>und</strong>en<br />

Tisch betreuten Firmen wieder. E<strong>in</strong> besonders hoher Anteil ist im Bereich E<strong>in</strong>zelhandel<br />

<strong>und</strong> im Dienstleistungssektor zu verzeichnen.<br />

Die Ursachen für die Schieflage der Unternehmen entstehen <strong>in</strong>sbesondere durch<br />

Forderungsausfälle bei Geschäftspartnern, Probleme im kaufmännischen Management sowie<br />

durch Veränderungen des Marktes. Die Anpassung des Leistungs- <strong>und</strong> Angebotsprofils<br />

an die veränderten Marktbed<strong>in</strong>gungen erfolgt <strong>in</strong> den Betrieben nicht immer konsequent<br />

genug. E<strong>in</strong> immer wiederkehrender Themenbereich ist auch die Bewältigung schwieriger<br />

Situationen <strong>in</strong> der Zusammenarbeit mit der Kreditwirtschaft. Häufig stellt auch die zu<br />

optimistische Betriebsplanung bei Existenzgründung e<strong>in</strong>e Ursache für falsche F<strong>in</strong>anzierungsstrukturen<br />

dar.<br />

„Leider ist auch festzustellen, dass der Zeitpunkt, zu dem sich Unternehmen entschließen,<br />

externe Hilfe <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen, häufig zu spät ist. So ist e<strong>in</strong>e erfolgversprechende<br />

Kurskorrektur nicht mehr möglich. Umso wichtiger ist es, dass die Betriebe rechtzeitig<br />

den Weg zu ihrer IHK, ihrer Hausbank oder ihrem Unternehmensberater f<strong>in</strong>den. Die Industrie-<br />

<strong>und</strong> Handelskammer zu Neubrandenburg ist erste Anlaufstelle <strong>in</strong> der praktischen<br />

Umsetzung des Projektes R<strong>und</strong>er Tisch“, bietet Petra H<strong>in</strong>tze die Hilfe der IHK an.<br />

Weitere Informationen über<br />

Ute Frasa, Tel.: 0395 5597-303 <strong>und</strong> ute.frasa@neubrandenburg.ihk.de bzw. über<br />

Volker Hirchert, Tel.: 0395 5597-306 <strong>und</strong> volker.hirchert@neubrandenburg.ihk.de

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