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Putzt den Bart und spitzt das Ohr, macht ein ... - Druckhaus Borna

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EINLADUNGEN<br />

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N<br />

Die 18. Sitzung des Technischen Ausschusses<br />

findet am Mittwoch, dem 27. April 2011, um 18.15 Uhr<br />

im Beratungsraum Bürgerrathaus, Markt 1,<br />

1. Obergeschoss in Markranstädt statt.<br />

Die 18. Sitzung des Verwaltungsausschusses<br />

findet am Dienstag, dem 26. April 2011, um 18.30 Uhr<br />

im Beratungsraum Bürgerrathaus, Markt 1,<br />

1. Obergeschoss in Markranstädt statt.<br />

Die 19. Sitzung des Stadtrates<br />

findet am Freitag, dem 06. Mai 2011, um 17.00 Uhr<br />

im Ratssaal, Gebäude Markt 11, 4. Obergeschoss<br />

in Markranstädt statt.<br />

Radon, Bürgermeisterin<br />

BESCHLUSSFASSUNGEN<br />

Der Technische Ausschuss beschloss in s<strong>ein</strong>er 17. Sitzung am<br />

28.03.2011 Folgendes:<br />

Öffentlicher Teil<br />

Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Ortskern Göhrenz“<br />

– Anträge auf Ausnahme – Flurstücke 1/1, 2, 3, 4, 5, --, Gemarkung<br />

Göhrenz<br />

Beschluss-Nr. 2011/BV/0227<br />

Ausbau K 7960 Kulkwitz – Gärnitz – Beteiligung der Stadt Mark-<br />

ranstädt<br />

Beschluss-Nr. 2011/BV/0230<br />

Nichtöffentlicher Teil – k<strong>ein</strong>e Beschlüsse gefasst<br />

Der Verwaltungsausschuss beschloss in s<strong>ein</strong>er 17. Sitzung am<br />

29.03.2011 Folgendes:<br />

Öffentlicher Teil<br />

Kauf <strong>ein</strong>er Teilfläche des Flurstücks 84 in der Gemarkung Priesteblich<br />

– Bau <strong>ein</strong>es landwirtschaftlichen Weges von Markranstädt<br />

nach Priesteblich<br />

Beschluss-Nr. 2011/BV/0228<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

Niederschlagung offener Forderungen<br />

Beschluss-Nr. 2011/BV/0226<br />

Zustimmung des Verwaltungsausschusses zur Höhergruppierung<br />

<strong>ein</strong>er Stelle in der Stadtverwaltung Markranstädt<br />

Beschluss-Nr. 2011/BV/0224<br />

Der Stadtrat beschloss in s<strong>ein</strong>er 18. Sitzung am 07.04.2011<br />

Folgendes:<br />

Öffentlicher Teil<br />

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes <strong>und</strong> zur Gebührenerhebung<br />

für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt<br />

Markranstädt<br />

Beschluss-Nr. 2011/BV/0213<br />

Zustimmung des Stadtrates zur Wahl des Ortswehrleiters <strong>und</strong><br />

Mit Energie in die Zukunft.<br />

des stellv. Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Döhlen/Quesitz gemäß<br />

§ 14 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung der Stadt Markranstädt<br />

Beschluss-Nr. 2011/BV/0231<br />

Zustimmung des Stadtrates zur Wahl des stellv. Ortswehrleiters<br />

der Ortsfeuerwehr Großlehna/Altranstädt gemäß § 14 Abs. 3<br />

der Feuerwehrsatzung der Stadt Markranstädt<br />

Beschluss-Nr. 2011/BV/0232<br />

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Markranstädt<br />

Beschluss-Nr. 2011/BV/0219<br />

Städtebauliches Entwicklungskonzept (SEKO) – „Neues Zentrum“<br />

Markranstädt<br />

Beschluss-Nr. 2011/BV/0222<br />

Vergabe von Winterdienstleistungen<br />

Beschluss-Nr. 2011/BV/0229<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

Niederschlagung von Gewerbesteuer<br />

Beschluss-Nr. 2011/BV/0225<br />

Radon, Bürgermeisterin<br />

SATZUNG ZUR REGELUNG DES KOSTENERSATZES ...<br />

... <strong>und</strong> zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen<br />

Feuerwehr der Stadt Markranstädt<br />

Auf Gr<strong>und</strong> von § 69 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 des Sächsischen Gesetzes<br />

über <strong>den</strong> Brandschutz, Rettungsdienst <strong>und</strong> Katastrophenschutz<br />

(SächsBRKG) <strong>und</strong> von § 4 der Gem<strong>ein</strong>deordnung für <strong>den</strong> Freistaat<br />

Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat am 07.04.2011<br />

die nachfolgende Satzung beschlossen:<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

§ 1 Begriffsbestimmung<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

§ 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr<br />

§ 4 Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr<br />

§ 5 Berechnung des Kostenersatzes <strong>und</strong> der Gebühren<br />

§ 6 Kostenschuldner<br />

§ 7 Entstehung <strong>und</strong> Fälligkeit<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Kostenverzeichnis<br />

§ 1 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Kosten im Sinne des § 69 des Sächsischen Gesetzes über<br />

Brandschutz, Rettungsdienst <strong>und</strong> Katastrophenschutz sind:<br />

• Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen<br />

der Feuerwehr. Wird unter <strong>den</strong> in der Satzung bestimmten<br />

Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um<br />

Kostenersatz.<br />

• Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von<br />

anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der<br />

Leistungsnehmer sind Gebühren.<br />

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung<br />

ausgelöste <strong>und</strong> auf die Durchführung <strong>ein</strong>er Feuerwehrleistung<br />

gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt<br />

mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr <strong>und</strong> endet<br />

entweder mit Beginn <strong>ein</strong>es folgen<strong>den</strong> Einsatzes oder mit der<br />

Erklärung des/der Einsatzleiter/s/in, über <strong>das</strong> Ende des Einsatzes,<br />

spätestens aber mit dem Wieder<strong>ein</strong>rücken in <strong>das</strong> Feuerwehrgerätehaus.<br />

Ausgabe 4/2011 | 16. April 2011 | Seite 2/3<br />

(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der/die Eigentümer/in<br />

oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte <strong>ein</strong>es Gebäudes<br />

oder Gebäudeteils <strong>ein</strong>er Anlage oder <strong>ein</strong>er Fläche.<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt für Leistungen der (Freiwilligen) Feuerwehr<br />

der Stadt Markranstädt (im Nachfolgen<strong>den</strong> Feuerwehr genannt)<br />

im Sinne von § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 <strong>und</strong> § 69 des Sächsischen<br />

Gesetzes über Brandschutz, Rettungsdienst <strong>und</strong> Katastrophenschutz<br />

sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Gr<strong>und</strong>lage der<br />

Feuerwehrsatzung. Als Leistung gilt auch <strong>das</strong> Ausrücken der<br />

Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung <strong>und</strong> bei Fehlalarmierung<br />

durch automatische Brandmeldeanlagen.<br />

§ 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr<br />

Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Gebiet der Stadt<br />

Markranstädt <strong>ein</strong>schließlich Ortsteile im Rahmen des § 69 Abs.<br />

2 des Sächsischen Gesetzes über <strong>den</strong> Brandschutz, Rettungsdienst<br />

<strong>und</strong> Katastrophenschutz verlangt:<br />

1. vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen,<br />

2. Leistungen, die durch <strong>den</strong> Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft-<br />

oder Wasserfahrzeugen erforderlich wer<strong>den</strong>,<br />

3. Leistungen, wenn der Einsatz auf <strong>ein</strong>em Gr<strong>und</strong>stück oder<br />

durch <strong>ein</strong>e Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich<br />

gewor<strong>den</strong> ist,<br />

4. Brandsicherheitswachen,<br />

5. abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung<br />

der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische<br />

Brandmeldeanlagen.<br />

§ 4 Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr<br />

Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

des § 69 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über <strong>den</strong> Brandschutz,<br />

Rettungsdienst <strong>und</strong> Katastrophenschutz erbracht wer<strong>den</strong>,<br />

wer<strong>den</strong> Gebühren verlangt.<br />

Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, wer<strong>den</strong><br />

für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:<br />

1. die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen <strong>und</strong> umweltgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte<br />

Schä<strong>den</strong>, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei<br />

Straßenverkehrs- <strong>und</strong> anderen Unfällen,<br />

2. die Mitwirkung bei <strong>und</strong> die Durchführung von Räum-, Aufräum-<br />

<strong>und</strong> Sicherungsarbeiten,<br />

3. die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten <strong>und</strong> Material<br />

zum Ge- <strong>und</strong> Verbrauch,<br />

4. andere Leistungen, die nicht zu <strong>den</strong> gesetzlichen Aufgaben<br />

der Feuerwehren gehören <strong>und</strong>/oder deren Erforderlichkeit<br />

sich auf Anforderung <strong>ein</strong>zelner ergibt.<br />

§ 5 Berechnung des Kostenersatzes <strong>und</strong> der Gebühren<br />

(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der<br />

Kostenersatz nach <strong>den</strong> Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie<br />

nach Zeitaufwand, Art <strong>und</strong> Anzahl des in Anspruch genommenen<br />

Personals, der Fahrzeuge sowie sonstige Kosten für Material<br />

oder Tätigkeiten der Feuerwehr berechnet. Das Kostenverzeichnis<br />

ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Gr<strong>und</strong>lage für<br />

die Erhebung von Gebühren.<br />

(2) Bei Stun<strong>den</strong>sätzen wer<strong>den</strong> angefangene Stun<strong>den</strong> auf die<br />

nächste halbe St<strong>und</strong>e aufger<strong>und</strong>et.<br />

(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes<br />

bestimmt ist, zusammen aus:<br />

1. <strong>den</strong> Personalkosten für die <strong>ein</strong>gesetzten Angehörigen der<br />

Feuerwehr,<br />

2. <strong>den</strong> Stun<strong>den</strong>sätzen für die <strong>ein</strong>gesetzten Fahrzeuge.<br />

(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von<br />

Personal, Fahrzeugen, Geräten <strong>und</strong> Ausrüstungsgegenstän<strong>den</strong><br />

besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu <strong>den</strong>jenigen<br />

nach Abs. 3 zu erstatten. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit<br />

oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit <strong>den</strong><br />

Zahlungspflichtigen <strong>ein</strong> Verschul<strong>den</strong> trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen<br />

Hilfeleistungen verbrauchten Materialien,<br />

soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze<br />

sind, wer<strong>den</strong> die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich <strong>ein</strong>es Verwaltungskostenzuschlags<br />

von 10 % berechnet.<br />

(5) Kostenersatz <strong>und</strong> Gebühren wer<strong>den</strong> nur in dem Umfang<br />

vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal <strong>und</strong> Gerät zum<br />

Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal <strong>und</strong> Gerät am<br />

Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich <strong>und</strong> hat<br />

der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für <strong>das</strong><br />

nicht erforderliche Personal <strong>und</strong> Gerät Kosten verlangt wer<strong>den</strong>.<br />

(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten<br />

Gem<strong>ein</strong><strong>den</strong> oder durch Werksfeuerwehren entstehen,<br />

wer<strong>den</strong> unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt,<br />

wie sie der Gem<strong>ein</strong>de in Rechnung gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt wer<strong>den</strong>, soweit dies<br />

<strong>ein</strong>e unbillige Härte wäre.<br />

§ 6 Kostenschuldner<br />

(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird<br />

- in <strong>den</strong> Fällen des § 3 Nummer 1 <strong>und</strong> 5 vom Verursacher bzw.<br />

Betreiber <strong>ein</strong>er automatischen Brandmeldeanlage,<br />

- in <strong>den</strong> Fällen des § 3 Nummer 2 <strong>und</strong> 3 vom Halter des Fahrzeuges<br />

bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage<br />

<strong>und</strong><br />

- in <strong>den</strong> Fällen des § 3 Nummer 4 vom Veranstalter oder Einrichtungsträger<br />

verlangt.<br />

(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung wer<strong>den</strong><br />

entsprechend § 69 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über <strong>den</strong><br />

Brandschutz, Rettungsdienst <strong>und</strong> Katastrophenschutz verlangt<br />

von:<br />

1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich ge<strong>macht</strong><br />

hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen<br />

dafür herangezogen wer<strong>den</strong> kann,<br />

2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich<br />

ge<strong>macht</strong> hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche<br />

Gewalt über <strong>ein</strong>e solche Sache ausübt,<br />

3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.<br />

(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 7 Entstehung <strong>und</strong> Fälligkeit<br />

Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung<br />

der Leistung der Feuerwehr <strong>und</strong> wird mit dem Zugang<br />

des Kostenbescheids an <strong>den</strong> Kostenschuldner fällig.<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes<br />

<strong>und</strong> zur Gebührenerhebung für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr<br />

der Stadt Markranstädt vom 06.03.2003 außer Kraft.<br />

Markranstädt, <strong>den</strong> 08.04.2011 - Siegel -<br />

Radon, Bürgermeisterin

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