Putzt den Bart und spitzt das Ohr, macht ein ... - Druckhaus Borna
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EINLADUNGEN<br />
Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N<br />
Die 18. Sitzung des Technischen Ausschusses<br />
findet am Mittwoch, dem 27. April 2011, um 18.15 Uhr<br />
im Beratungsraum Bürgerrathaus, Markt 1,<br />
1. Obergeschoss in Markranstädt statt.<br />
Die 18. Sitzung des Verwaltungsausschusses<br />
findet am Dienstag, dem 26. April 2011, um 18.30 Uhr<br />
im Beratungsraum Bürgerrathaus, Markt 1,<br />
1. Obergeschoss in Markranstädt statt.<br />
Die 19. Sitzung des Stadtrates<br />
findet am Freitag, dem 06. Mai 2011, um 17.00 Uhr<br />
im Ratssaal, Gebäude Markt 11, 4. Obergeschoss<br />
in Markranstädt statt.<br />
Radon, Bürgermeisterin<br />
BESCHLUSSFASSUNGEN<br />
Der Technische Ausschuss beschloss in s<strong>ein</strong>er 17. Sitzung am<br />
28.03.2011 Folgendes:<br />
Öffentlicher Teil<br />
Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Ortskern Göhrenz“<br />
– Anträge auf Ausnahme – Flurstücke 1/1, 2, 3, 4, 5, --, Gemarkung<br />
Göhrenz<br />
Beschluss-Nr. 2011/BV/0227<br />
Ausbau K 7960 Kulkwitz – Gärnitz – Beteiligung der Stadt Mark-<br />
ranstädt<br />
Beschluss-Nr. 2011/BV/0230<br />
Nichtöffentlicher Teil – k<strong>ein</strong>e Beschlüsse gefasst<br />
Der Verwaltungsausschuss beschloss in s<strong>ein</strong>er 17. Sitzung am<br />
29.03.2011 Folgendes:<br />
Öffentlicher Teil<br />
Kauf <strong>ein</strong>er Teilfläche des Flurstücks 84 in der Gemarkung Priesteblich<br />
– Bau <strong>ein</strong>es landwirtschaftlichen Weges von Markranstädt<br />
nach Priesteblich<br />
Beschluss-Nr. 2011/BV/0228<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
Niederschlagung offener Forderungen<br />
Beschluss-Nr. 2011/BV/0226<br />
Zustimmung des Verwaltungsausschusses zur Höhergruppierung<br />
<strong>ein</strong>er Stelle in der Stadtverwaltung Markranstädt<br />
Beschluss-Nr. 2011/BV/0224<br />
Der Stadtrat beschloss in s<strong>ein</strong>er 18. Sitzung am 07.04.2011<br />
Folgendes:<br />
Öffentlicher Teil<br />
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes <strong>und</strong> zur Gebührenerhebung<br />
für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt<br />
Markranstädt<br />
Beschluss-Nr. 2011/BV/0213<br />
Zustimmung des Stadtrates zur Wahl des Ortswehrleiters <strong>und</strong><br />
Mit Energie in die Zukunft.<br />
des stellv. Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Döhlen/Quesitz gemäß<br />
§ 14 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung der Stadt Markranstädt<br />
Beschluss-Nr. 2011/BV/0231<br />
Zustimmung des Stadtrates zur Wahl des stellv. Ortswehrleiters<br />
der Ortsfeuerwehr Großlehna/Altranstädt gemäß § 14 Abs. 3<br />
der Feuerwehrsatzung der Stadt Markranstädt<br />
Beschluss-Nr. 2011/BV/0232<br />
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Markranstädt<br />
Beschluss-Nr. 2011/BV/0219<br />
Städtebauliches Entwicklungskonzept (SEKO) – „Neues Zentrum“<br />
Markranstädt<br />
Beschluss-Nr. 2011/BV/0222<br />
Vergabe von Winterdienstleistungen<br />
Beschluss-Nr. 2011/BV/0229<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
Niederschlagung von Gewerbesteuer<br />
Beschluss-Nr. 2011/BV/0225<br />
Radon, Bürgermeisterin<br />
SATZUNG ZUR REGELUNG DES KOSTENERSATZES ...<br />
... <strong>und</strong> zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen<br />
Feuerwehr der Stadt Markranstädt<br />
Auf Gr<strong>und</strong> von § 69 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 des Sächsischen Gesetzes<br />
über <strong>den</strong> Brandschutz, Rettungsdienst <strong>und</strong> Katastrophenschutz<br />
(SächsBRKG) <strong>und</strong> von § 4 der Gem<strong>ein</strong>deordnung für <strong>den</strong> Freistaat<br />
Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat am 07.04.2011<br />
die nachfolgende Satzung beschlossen:<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
§ 1 Begriffsbestimmung<br />
§ 2 Geltungsbereich<br />
§ 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr<br />
§ 4 Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr<br />
§ 5 Berechnung des Kostenersatzes <strong>und</strong> der Gebühren<br />
§ 6 Kostenschuldner<br />
§ 7 Entstehung <strong>und</strong> Fälligkeit<br />
§ 8 Inkrafttreten<br />
Kostenverzeichnis<br />
§ 1 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Kosten im Sinne des § 69 des Sächsischen Gesetzes über<br />
Brandschutz, Rettungsdienst <strong>und</strong> Katastrophenschutz sind:<br />
• Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen<br />
der Feuerwehr. Wird unter <strong>den</strong> in der Satzung bestimmten<br />
Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um<br />
Kostenersatz.<br />
• Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von<br />
anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der<br />
Leistungsnehmer sind Gebühren.<br />
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung<br />
ausgelöste <strong>und</strong> auf die Durchführung <strong>ein</strong>er Feuerwehrleistung<br />
gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt<br />
mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr <strong>und</strong> endet<br />
entweder mit Beginn <strong>ein</strong>es folgen<strong>den</strong> Einsatzes oder mit der<br />
Erklärung des/der Einsatzleiter/s/in, über <strong>das</strong> Ende des Einsatzes,<br />
spätestens aber mit dem Wieder<strong>ein</strong>rücken in <strong>das</strong> Feuerwehrgerätehaus.<br />
Ausgabe 4/2011 | 16. April 2011 | Seite 2/3<br />
(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der/die Eigentümer/in<br />
oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte <strong>ein</strong>es Gebäudes<br />
oder Gebäudeteils <strong>ein</strong>er Anlage oder <strong>ein</strong>er Fläche.<br />
§ 2 Geltungsbereich<br />
Diese Satzung gilt für Leistungen der (Freiwilligen) Feuerwehr<br />
der Stadt Markranstädt (im Nachfolgen<strong>den</strong> Feuerwehr genannt)<br />
im Sinne von § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 <strong>und</strong> § 69 des Sächsischen<br />
Gesetzes über Brandschutz, Rettungsdienst <strong>und</strong> Katastrophenschutz<br />
sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Gr<strong>und</strong>lage der<br />
Feuerwehrsatzung. Als Leistung gilt auch <strong>das</strong> Ausrücken der<br />
Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung <strong>und</strong> bei Fehlalarmierung<br />
durch automatische Brandmeldeanlagen.<br />
§ 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr<br />
Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Gebiet der Stadt<br />
Markranstädt <strong>ein</strong>schließlich Ortsteile im Rahmen des § 69 Abs.<br />
2 des Sächsischen Gesetzes über <strong>den</strong> Brandschutz, Rettungsdienst<br />
<strong>und</strong> Katastrophenschutz verlangt:<br />
1. vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen,<br />
2. Leistungen, die durch <strong>den</strong> Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft-<br />
oder Wasserfahrzeugen erforderlich wer<strong>den</strong>,<br />
3. Leistungen, wenn der Einsatz auf <strong>ein</strong>em Gr<strong>und</strong>stück oder<br />
durch <strong>ein</strong>e Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich<br />
gewor<strong>den</strong> ist,<br />
4. Brandsicherheitswachen,<br />
5. abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung<br />
der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische<br />
Brandmeldeanlagen.<br />
§ 4 Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr<br />
Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
des § 69 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über <strong>den</strong> Brandschutz,<br />
Rettungsdienst <strong>und</strong> Katastrophenschutz erbracht wer<strong>den</strong>,<br />
wer<strong>den</strong> Gebühren verlangt.<br />
Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, wer<strong>den</strong><br />
für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:<br />
1. die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen <strong>und</strong> umweltgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte<br />
Schä<strong>den</strong>, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei<br />
Straßenverkehrs- <strong>und</strong> anderen Unfällen,<br />
2. die Mitwirkung bei <strong>und</strong> die Durchführung von Räum-, Aufräum-<br />
<strong>und</strong> Sicherungsarbeiten,<br />
3. die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten <strong>und</strong> Material<br />
zum Ge- <strong>und</strong> Verbrauch,<br />
4. andere Leistungen, die nicht zu <strong>den</strong> gesetzlichen Aufgaben<br />
der Feuerwehren gehören <strong>und</strong>/oder deren Erforderlichkeit<br />
sich auf Anforderung <strong>ein</strong>zelner ergibt.<br />
§ 5 Berechnung des Kostenersatzes <strong>und</strong> der Gebühren<br />
(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der<br />
Kostenersatz nach <strong>den</strong> Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie<br />
nach Zeitaufwand, Art <strong>und</strong> Anzahl des in Anspruch genommenen<br />
Personals, der Fahrzeuge sowie sonstige Kosten für Material<br />
oder Tätigkeiten der Feuerwehr berechnet. Das Kostenverzeichnis<br />
ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Gr<strong>und</strong>lage für<br />
die Erhebung von Gebühren.<br />
(2) Bei Stun<strong>den</strong>sätzen wer<strong>den</strong> angefangene Stun<strong>den</strong> auf die<br />
nächste halbe St<strong>und</strong>e aufger<strong>und</strong>et.<br />
(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes<br />
bestimmt ist, zusammen aus:<br />
1. <strong>den</strong> Personalkosten für die <strong>ein</strong>gesetzten Angehörigen der<br />
Feuerwehr,<br />
2. <strong>den</strong> Stun<strong>den</strong>sätzen für die <strong>ein</strong>gesetzten Fahrzeuge.<br />
(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von<br />
Personal, Fahrzeugen, Geräten <strong>und</strong> Ausrüstungsgegenstän<strong>den</strong><br />
besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu <strong>den</strong>jenigen<br />
nach Abs. 3 zu erstatten. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit<br />
oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit <strong>den</strong><br />
Zahlungspflichtigen <strong>ein</strong> Verschul<strong>den</strong> trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen<br />
Hilfeleistungen verbrauchten Materialien,<br />
soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze<br />
sind, wer<strong>den</strong> die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich <strong>ein</strong>es Verwaltungskostenzuschlags<br />
von 10 % berechnet.<br />
(5) Kostenersatz <strong>und</strong> Gebühren wer<strong>den</strong> nur in dem Umfang<br />
vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal <strong>und</strong> Gerät zum<br />
Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal <strong>und</strong> Gerät am<br />
Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich <strong>und</strong> hat<br />
der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für <strong>das</strong><br />
nicht erforderliche Personal <strong>und</strong> Gerät Kosten verlangt wer<strong>den</strong>.<br />
(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten<br />
Gem<strong>ein</strong><strong>den</strong> oder durch Werksfeuerwehren entstehen,<br />
wer<strong>den</strong> unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt,<br />
wie sie der Gem<strong>ein</strong>de in Rechnung gestellt wer<strong>den</strong>.<br />
(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt wer<strong>den</strong>, soweit dies<br />
<strong>ein</strong>e unbillige Härte wäre.<br />
§ 6 Kostenschuldner<br />
(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird<br />
- in <strong>den</strong> Fällen des § 3 Nummer 1 <strong>und</strong> 5 vom Verursacher bzw.<br />
Betreiber <strong>ein</strong>er automatischen Brandmeldeanlage,<br />
- in <strong>den</strong> Fällen des § 3 Nummer 2 <strong>und</strong> 3 vom Halter des Fahrzeuges<br />
bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage<br />
<strong>und</strong><br />
- in <strong>den</strong> Fällen des § 3 Nummer 4 vom Veranstalter oder Einrichtungsträger<br />
verlangt.<br />
(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung wer<strong>den</strong><br />
entsprechend § 69 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über <strong>den</strong><br />
Brandschutz, Rettungsdienst <strong>und</strong> Katastrophenschutz verlangt<br />
von:<br />
1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich ge<strong>macht</strong><br />
hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen<br />
dafür herangezogen wer<strong>den</strong> kann,<br />
2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich<br />
ge<strong>macht</strong> hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche<br />
Gewalt über <strong>ein</strong>e solche Sache ausübt,<br />
3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.<br />
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 7 Entstehung <strong>und</strong> Fälligkeit<br />
Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung<br />
der Leistung der Feuerwehr <strong>und</strong> wird mit dem Zugang<br />
des Kostenbescheids an <strong>den</strong> Kostenschuldner fällig.<br />
§ 8 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes<br />
<strong>und</strong> zur Gebührenerhebung für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr<br />
der Stadt Markranstädt vom 06.03.2003 außer Kraft.<br />
Markranstädt, <strong>den</strong> 08.04.2011 - Siegel -<br />
Radon, Bürgermeisterin