Putzt den Bart und spitzt das Ohr, macht ein ... - Druckhaus Borna
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Anlage zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes <strong>und</strong><br />
zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr<br />
der Stadt Markranstädt<br />
Kostenverzeichnis<br />
I. Personalkosten<br />
Personalkosten wer<strong>den</strong> nach Einsatzstun<strong>den</strong> berechnet. Der<br />
Zeitraum des Einsatzes beginnt mit dem Ausrücken aus dem<br />
Feuerwehrgerätehaus <strong>und</strong> endet mit dem Wieder<strong>ein</strong>rücken.<br />
Für angefangene Stun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> bis zu 30 Minuten die halben,<br />
im Übrigen die ganzen Stun<strong>den</strong>kosten erhoben. Erfolgt <strong>ein</strong><br />
weiterer Einsatz vor dem Wieder<strong>ein</strong>rücken, so endet der Einsatz<br />
mit dem Beginn des weiteren Einsatzes. Die sich aus dem<br />
Einsatz ergebene Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft<br />
zählt zum Einsatz.<br />
Die Feuerwehr bemüht sich, <strong>ein</strong>e sachgerechte Besetzung der<br />
Fahrzeuge zu gewährleisten.<br />
Die Besetzung der Fahrzeuge richtet sich nach <strong>den</strong> Dienstvorschriften<br />
der Feuerwehr, um im Bedarfsfall Pflicht<strong>ein</strong>sätze<br />
gemäß § 16 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 des Sächsischen Gesetzes über <strong>den</strong><br />
Brandschutz, Rettungsdienst <strong>und</strong> Katastrophenschutz durchführen<br />
zu können.<br />
Ehrenamtliches Personal: Aufwendungsersatz für <strong>den</strong> Einsatz<br />
von ehrenamtlichen Personen wird als Pauschale in Höhe von<br />
24 EUR/St<strong>und</strong>e verlangt.<br />
II. Stun<strong>den</strong>sätze für Fahrzeuge, Geräte <strong>und</strong> Ausrüstungsgegenstände<br />
Die Verrechnungssätze setzen sich zusammen aus <strong>den</strong> Fix-<br />
kosten <strong>und</strong> <strong>den</strong> Betriebskosten.<br />
Die Kosten für halbe Stun<strong>den</strong> betragen die Hälfte der angegebenen<br />
Verrechnungssätze.<br />
Kalkulationszeitraum 2010 - 2015 Kosten pro Einsatzst<strong>und</strong>e<br />
in EUR<br />
I.1 Löschfahrzeuge<br />
I.1.1. Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 105 €<br />
II.1<br />
II.1.1 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (LF 16) 149 €<br />
II.1.2 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6<br />
(LF 8/6, HLF 10/6, LF8-TS8-STA) 88 €<br />
II.1.3 Kl<strong>ein</strong>löschfahrzeug 66 €<br />
II.1.4 TSF-W/Z (KTLF) 77 €<br />
Kalkulationszeitraum 2010 - 2015 Kosten pro Einsatzst<strong>und</strong>e<br />
in EUR<br />
II.2. Fahrzeugtechnische Hilfeleistung/Fahrzeuge<br />
II.2.1. Rüst- u. Gerätewagen (RW/GW) 141 €<br />
II.2.2. Gelenkteleskopmast (GTM) 198 €<br />
II.3. Sonstige Fahrzeuge<br />
II.3.1. Einsatzleitwagen 44 €<br />
II.3.2. Mannschaftstransportwagen 33 €<br />
II.3.2. Rettungsboot 100 €<br />
II.4. Verbrauchsmittel <strong>und</strong> Materialien Die verbrauchten<br />
Löschmittel <strong>und</strong> Materialien<br />
wer<strong>den</strong> zum<br />
aktuellen Tagespreis<br />
in Rechnung gestellt.<br />
Kosten pro Tag<br />
in EUR<br />
II.5. Feuerwehrmuseum mit Zugmaschine 75 €<br />
III. Anmerkung<br />
Beim Einsatz von Kraftfahrzeugen <strong>und</strong> Geräten sind die jeweils<br />
notwendigen personellen Leistungen zuzüglich zu berechnen.<br />
Der Verpflegungssatz wird auf 5,00 EUR pro Kamerad ab vier<br />
Stun<strong>den</strong> Einsatzzeit festgesetzt <strong>und</strong> kann entsprechend der<br />
Jahreszeit bzw. nach Entscheidung durch <strong>den</strong> jeweiligen Einsatzleiter<br />
erhöht bzw. vermindert wer<strong>den</strong>.<br />
Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO:<br />
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
zu Stande gekommen sind, gelten <strong>ein</strong> Jahr nach<br />
ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />
wor<strong>den</strong> sind,<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen<br />
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde <strong>den</strong> Beschluss beanstandet<br />
hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegen-<br />
über der Gem<strong>ein</strong>de unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />
der die Verletzung begrün<strong>den</strong> soll, schriftlich geltend ge-<br />
<strong>macht</strong> wor<strong>den</strong> ist.<br />
Ist <strong>ein</strong>e Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend ge<strong>macht</strong><br />
wor<strong>den</strong>, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<br />
jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind<br />
nur anzuwen<strong>den</strong>, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung<br />
auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung<br />
von Verfahrens- oder Formvorschriften <strong>und</strong> die Rechtsfolgen<br />
hingewiesen wor<strong>den</strong> ist.“<br />
BEKANNTMACHUNGEN ANDERER BEHÖRDEN<br />
Landratsamt Landkreis Leipzig<br />
Vermessungsamt (Sonderungsbehörde)<br />
Antrag-Nr.: 724/08<br />
Sonderungsbescheid – Teil 1<br />
in dem Verfahren nach dem Bo<strong>den</strong>sonderungsgesetz<br />
Sonderungsplan Nr. 4/2010<br />
Auf Gr<strong>und</strong> der Ergebnisse des oben angeführten Sonderungsverfahrens<br />
nach § 1 Nr. 1 des Bo<strong>den</strong>sonderungsgesetzes (Bo-<br />
SoG) wird Folgendes angeordnet:<br />
1. Der ausliegende Sonderungsplan, der Teil dieses Bescheides<br />
ist, wird verbindlich festgestellt.<br />
2. Die Gr<strong>und</strong>stücke haben <strong>den</strong> aus dem ausliegen<strong>den</strong> Sonderungsplan<br />
ersichtlichen Umfang.<br />
Begründung:<br />
In der Gem<strong>ein</strong>de Markranstädt, Gemarkung Thronitz, Flur 3 (OT<br />
Döhlen), Flurstücke 61/37,61/38, 61/40, 61/47 bis 61/57, 61/59<br />
bis 61/70 <strong>und</strong> 61/72 ist <strong>ein</strong> Verfahren nach dem Gesetz über<br />
die Sonderung unvermessener <strong>und</strong> überbauter Gr<strong>und</strong>stücke<br />
nach der Karte (Bo<strong>den</strong>sonderungsgesetz – BoSoG) vom 20. Dezember<br />
1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 22 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),<br />
durchgeführt wor<strong>den</strong>.<br />
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen stellen sich die Grenzen<br />
der Gr<strong>und</strong>stücke im Plangebiet wie aus dem ausliegen<strong>den</strong> Sonderungsplan<br />
ersichtlich dar.<br />
Ausgabe 4/2011 | 16. April 2011 | Seite 4/5<br />
Hinweis zum Erlass dieses Bescheides<br />
Dieser Bescheid wird gemäß § 9 Abs. 2 BoSoG durch Auslegung<br />
in <strong>den</strong> Diensträumen der Sonderungsbehörde bekannt<br />
gegeben. Er gilt nach Ablauf der Auslegungsfrist als zugestellt<br />
(§ 9 Abs. 2 Satz 5 BoSoG).<br />
Der Sonderungsbescheid liegt in der Zeit vom 18.04.2011 bis<br />
17.05.2011 in <strong>den</strong> Diensträumen des Landratsamtes Landkreis<br />
Leipzig, Vermessungsamt, Leipziger Straße 67, 04552 <strong>Borna</strong><br />
während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus.<br />
Die Öffnungszeiten sind wie folgt geregelt:<br />
Di 08.30 - 12.00 <strong>und</strong> 13.30 - 18.00 Uhr<br />
Do 08.30 - 12.00 <strong>und</strong> 13.30 - 16.00 Uhr<br />
Fr 08.30 - 12.00 Uhr<br />
Verfahrensgebietskarte<br />
BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES DER SENIORENRATSWAHL<br />
der Stadt Markranstädt vom 07.03. bis 11.03.2011<br />
Im Bürgerrathaus fand vom 07.03. bis 11.03.2011 die Wahl des<br />
Seniorenrates der Stadt Markranstädt statt (Öffentliche Bekanntmachung<br />
im Amtsblatt der Stadt Markranstädt Ausgabe 2/2011<br />
vom 12.02.2011). Jeder Wähler konnte maximal drei Stimmen für<br />
Einsichtnahmen außerhalb der Öffnungszeiten sind nach telefonischer<br />
Absprache möglich.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Sonderungsbescheid kann innerhalb <strong>ein</strong>es Monats<br />
nach Ablauf der Auslegungsfrist Widerspruch erhoben<br />
wer<strong>den</strong>. Der Widerspruch ist bei der oben angeführten Sonderungsbehörde<br />
unter der oben angeführten Anschrift schriftlich<br />
oder mündlich zur Niederschrift <strong>ein</strong>zulegen.<br />
Falls die Frist durch <strong>das</strong> Verschul<strong>den</strong> <strong>ein</strong>es von dem Widerspruchsführer<br />
Bevollmächtigten versäumt wer<strong>den</strong> sollte, so<br />
würde dessen Verschul<strong>den</strong> dem Planbetroffenen zugerechnet<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
gez. Scheithauer, Sachgebietsleiter<br />
<strong>ein</strong>en Bewerber vergeben. Nach Abschluss der Wahlhandlung hat<br />
der Wahlvorstand in s<strong>ein</strong>er öffentlichen Sitzung am 11.03.2011<br />
<strong>das</strong> Wahlergebnis der Seniorenratswahl wie folgt ermittelt:<br />
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis: 5.911<br />
Wähler: 40<br />
davon ungültige Stimmzettel: 1