Beelitzer Nachrichten - März 2015
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
BEELITZER NACHRICHTEN NR. 3 / 26. JAHRGANG<br />
25. MÄRZ <strong>2015</strong>, SEITE 31<br />
Ratgeber<br />
Hände weg vom<br />
Sparbuch der<br />
Kinder!<br />
Zum Schadensersatzanspruch bei Abhebungen<br />
vom Sparbuch eines Kindes<br />
Viele Eltern legen für ihre minderjährigen<br />
Kinder Geld auf einem Sparbuch<br />
an. Das ist die klassische Variante des<br />
Sparens. Wem aber soll das Geld zustehen<br />
und was ist, wenn Eltern von diesem<br />
Konto Geld abheben? Mit einem<br />
solchen Fall hatte sich das Hanseatische<br />
Oberlandesgericht in Bremen zu beschäftigen,<br />
nachdem der Vater Beschwerde<br />
gegen die Entscheidung des<br />
Ausgangsgerichts eingelegt hatte, in<br />
welcher das Amtsgericht den beiden<br />
minderjährigen Kindern einen Schadensersatzanspruch<br />
gegen ihren Vater<br />
zuerkannt hat. In dem Fall hat der Vater<br />
von den Sparbüchern seiner Kinder im<br />
Zeitraum von gut fünf Jahren mehrere<br />
Abhebungen vorgenommen, welche er<br />
aber nur zum Teil durch Einzahlungen<br />
wieder ausgeglichen hat.<br />
Deshalb haben die Kinder einen Schadensersatzanspruch<br />
gegen ihren Vater.<br />
Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt<br />
sich aus § 1664 BGB. In dieser Norm ist<br />
die Haftung der Eltern gegenüber ihren<br />
Kindern geregelt. Verursachen die Eltern<br />
einen Schaden in Ausübung der<br />
elterlichen Sorge, so können die Kinder<br />
ihre Eltern auf Schadensersatz in Anspruch<br />
nehmen. Gemäß § 1626 Abs. 1<br />
BGB ist von der elterlichen Sorge auch<br />
die Vermögenssorge umfasst. Das BGB<br />
hat in § 1642 dazu ausdrücklich geregelt,<br />
dass die Eltern das ihrer Verwaltung<br />
unterliegende Geld des Kindes<br />
nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen<br />
Vermögensverwaltung anzulegen<br />
haben. Es darf somit nicht einfach für<br />
andere Zwecke, und zwar auch nicht für<br />
persönliche Zwecke des Kindes, verwendet<br />
werden. Das Gericht stellt klar<br />
heraus, dass die elterliche Vermögenssorge<br />
eine Form der fremdnützigen Verwaltung<br />
ist, welche das Ziel der Bewahrung<br />
des Kindesvermögens verfolgt.<br />
Im Fall des OLG Bremen (Beschluss<br />
vom 03.12.2014 - Az. 4 UF 112/14) trug<br />
der Vater zu seiner Verteidigung vor,<br />
mit dem Geld Geschenke und Einrichtungsgegenstände<br />
für seine Kinder gekauft<br />
zu haben und Urlaubsreisen finanziert<br />
zu haben. Ferner führte er an, dass<br />
die Mutter mit der Verwendung des<br />
Geldes für diese Zwecke einverstanden<br />
gewesen sei. Das Gericht ließ diese Argumente<br />
nicht gelten, denn die Eltern<br />
sind es, die ihren minderjährigen Kindern<br />
einen angemessenen Unterhalt<br />
schulden. Keinesfalls ist der eigene Lebensunterhalt<br />
von den minderjährigen<br />
Kindern selbst zu tragen.<br />
Die minderjährigen Kinder sind in dem<br />
Fall Gläubigerinnen gegenüber der<br />
Bank und damit Kontoinhaberinnen,<br />
sodass sie selbst zur Geltendmachung<br />
des Schadensersatzanspruchs gegenüber<br />
ihrem Vater berechtigt sind. In dem Fall<br />
wies der Vater zwar darauf hin, dass<br />
diese Tatsache, dass die Sparbücher auf<br />
den Namen der Kinder angelegt worden<br />
sind, noch keine eindeutige Auskunft<br />
darüber gibt, wer Forderungsinhaber<br />
sein soll. Entscheidend ist aber letztlich<br />
der Wille desjenigen, der das Konto<br />
errichtet hat zum Zeitpunkt der Einrichtung<br />
des Kontos. Die Einrichtung eines<br />
Kontos auf den Namen eines Dritten<br />
wertet das Gericht bereits als ein Indiz<br />
für den Willen. Neben diesem Kriterium<br />
ist auch der Besitz des Sparbuches von<br />
Bedeutung. Es sind daher auch andere<br />
Fälle denkbar. Nach § 808 BGB hat der<br />
Besitzer des Sparbuchs die Verfügungsmöglichkeit<br />
über das Guthaben. Aus<br />
diesem Grund spricht es gegen den Willen<br />
des Anlegers, einen Dritten, auf dessen<br />
Namen das Sparbuch eingerichtet<br />
ist, auch zum Gläubiger der Forderung<br />
zu machen, wenn der Anleger selbst das<br />
Sparbuch weiter in seinem Besitz belässt.<br />
So lag der Fall hier aber nicht. Die<br />
Eltern haben die Sparbücher für die<br />
Kinder angelegt, damit auf diese auch<br />
Einzahlungen Dritter, also z.B. der<br />
Großeltern vorgenommen werden können.<br />
Von Anfang an handelte es sich<br />
damit um eigenes Geld der Kinder.<br />
Auch nach dem eigenen Vortrag des<br />
Vaters geht dieser davon aus, dass das<br />
Geld seinen Kindern zusteht. Dass er es<br />
ausschließlich für die Kinder verwendet<br />
hat, ist kein wirksames Argument zur<br />
Verteidigung gegen den Schadensersatzanspruch.<br />
Das Beschwerdegericht<br />
verweist darauf, dass die Eltern für den<br />
Unterhalt der Kinder aufkommen müssen<br />
und nicht die Kinder selbst.<br />
Bei Fragen zum Thema Sorgerecht beraten<br />
wir Sie gern.<br />
Freia Freitag<br />
Rechtsanwältin und Fachanwältin für<br />
Familienrecht<br />
Bürogemeinschaft Freitag & Konopka-<br />
Körner - Ihre Kanzlei für Familienrecht<br />
Gartensaison<br />
eröffnet –<br />
Unfallgefahren<br />
bedenken!<br />
Die Natur erwacht und zeigt langsam<br />
ihre Blütenpracht. Die Wiesen werden<br />
wieder grün und die Sonne lockt auch<br />
den letzten aus Haus und Wohnung, um<br />
sich draußen aufzuhalten. Besonders die<br />
Hobbygärtner sind wieder in ihrem Element<br />
und gehen im Garten mit Harke<br />
und Spaten ans Werk. Dann lauern wieder<br />
Gartenunfälle.<br />
Worauf Sie achten sollten und was vorbeugend<br />
sinnvoll ist erklärt Günter<br />
Schiessl Unfallexperte der Allianz<br />
Deutschland AG.<br />
Wie häufig passieren denn Gartenunfälle?<br />
"Hierzulande ereignen sich pro Jahr<br />
rund 200.000 Unfälle bei der Gartenarbeit.<br />
Dabei machen Verletzungen mit<br />
scharfen oder spitzen Gegenständen fast<br />
die Hälfte aus, gefolgt von Stürzen von<br />
Leitern bei der Baumpflege oder der<br />
Obsternte," erklärt Schiessl.<br />
Sind von Gartenunfällen auch Kinder<br />
betroffen?<br />
"Leider ja. Für Kinder birgt der eigene<br />
Garten eine große Gefahrenquelle:<br />
Kleinkinder können beispielsweise<br />
schon in flachen Gartenteichen ertrinken,<br />
weil ihre Nackenmuskulatur noch<br />
nicht so weit gestärkt ist, dass sie bei<br />
einem eventuellen Sturz kopfüber ins<br />
Wasser in der Lage wären, den eigenen<br />
Kopf aus dem Wasser zu ziehen," gibt<br />
der Allianz Experte zu bedenken.<br />
"Kinder sollten daher an Gartenteichen,<br />
Regentonnen oder in Plantschbecken<br />
nicht ohne Aufsicht spielen – auch dann<br />
nicht, wenn das Wasser nur wenige<br />
Zentimeter hoch steht."<br />
Wie lassen sich derartige Unfälle vermeiden?<br />
"Damit Kinder Freunde am Gartenteich<br />
oder am Plantschbecken haben, sollten<br />
diese mit Zäunen oder reißfesten Netzen<br />
gesichert sein. Wem das optisch nicht<br />
gefällt, der kann auch Baustahlmatten<br />
knapp unter der Wasseroberfläche verankern,"<br />
rät Schiessl. "Diese setzen Patina<br />
an und sind nach einiger Zeit nicht<br />
mehr zu sehen. Bei einem Sturz in den<br />
Teich wird das Kind so nur nass."<br />
(Fortsetzung auf Seite 32)