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Beelitzer Nachrichten - März 2015

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BEELITZER NACHRICHTEN NR. 3 / 26. JAHRGANG<br />

25. MÄRZ <strong>2015</strong>, SEITE 31<br />

Ratgeber<br />

Hände weg vom<br />

Sparbuch der<br />

Kinder!<br />

Zum Schadensersatzanspruch bei Abhebungen<br />

vom Sparbuch eines Kindes<br />

Viele Eltern legen für ihre minderjährigen<br />

Kinder Geld auf einem Sparbuch<br />

an. Das ist die klassische Variante des<br />

Sparens. Wem aber soll das Geld zustehen<br />

und was ist, wenn Eltern von diesem<br />

Konto Geld abheben? Mit einem<br />

solchen Fall hatte sich das Hanseatische<br />

Oberlandesgericht in Bremen zu beschäftigen,<br />

nachdem der Vater Beschwerde<br />

gegen die Entscheidung des<br />

Ausgangsgerichts eingelegt hatte, in<br />

welcher das Amtsgericht den beiden<br />

minderjährigen Kindern einen Schadensersatzanspruch<br />

gegen ihren Vater<br />

zuerkannt hat. In dem Fall hat der Vater<br />

von den Sparbüchern seiner Kinder im<br />

Zeitraum von gut fünf Jahren mehrere<br />

Abhebungen vorgenommen, welche er<br />

aber nur zum Teil durch Einzahlungen<br />

wieder ausgeglichen hat.<br />

Deshalb haben die Kinder einen Schadensersatzanspruch<br />

gegen ihren Vater.<br />

Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt<br />

sich aus § 1664 BGB. In dieser Norm ist<br />

die Haftung der Eltern gegenüber ihren<br />

Kindern geregelt. Verursachen die Eltern<br />

einen Schaden in Ausübung der<br />

elterlichen Sorge, so können die Kinder<br />

ihre Eltern auf Schadensersatz in Anspruch<br />

nehmen. Gemäß § 1626 Abs. 1<br />

BGB ist von der elterlichen Sorge auch<br />

die Vermögenssorge umfasst. Das BGB<br />

hat in § 1642 dazu ausdrücklich geregelt,<br />

dass die Eltern das ihrer Verwaltung<br />

unterliegende Geld des Kindes<br />

nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen<br />

Vermögensverwaltung anzulegen<br />

haben. Es darf somit nicht einfach für<br />

andere Zwecke, und zwar auch nicht für<br />

persönliche Zwecke des Kindes, verwendet<br />

werden. Das Gericht stellt klar<br />

heraus, dass die elterliche Vermögenssorge<br />

eine Form der fremdnützigen Verwaltung<br />

ist, welche das Ziel der Bewahrung<br />

des Kindesvermögens verfolgt.<br />

Im Fall des OLG Bremen (Beschluss<br />

vom 03.12.2014 - Az. 4 UF 112/14) trug<br />

der Vater zu seiner Verteidigung vor,<br />

mit dem Geld Geschenke und Einrichtungsgegenstände<br />

für seine Kinder gekauft<br />

zu haben und Urlaubsreisen finanziert<br />

zu haben. Ferner führte er an, dass<br />

die Mutter mit der Verwendung des<br />

Geldes für diese Zwecke einverstanden<br />

gewesen sei. Das Gericht ließ diese Argumente<br />

nicht gelten, denn die Eltern<br />

sind es, die ihren minderjährigen Kindern<br />

einen angemessenen Unterhalt<br />

schulden. Keinesfalls ist der eigene Lebensunterhalt<br />

von den minderjährigen<br />

Kindern selbst zu tragen.<br />

Die minderjährigen Kinder sind in dem<br />

Fall Gläubigerinnen gegenüber der<br />

Bank und damit Kontoinhaberinnen,<br />

sodass sie selbst zur Geltendmachung<br />

des Schadensersatzanspruchs gegenüber<br />

ihrem Vater berechtigt sind. In dem Fall<br />

wies der Vater zwar darauf hin, dass<br />

diese Tatsache, dass die Sparbücher auf<br />

den Namen der Kinder angelegt worden<br />

sind, noch keine eindeutige Auskunft<br />

darüber gibt, wer Forderungsinhaber<br />

sein soll. Entscheidend ist aber letztlich<br />

der Wille desjenigen, der das Konto<br />

errichtet hat zum Zeitpunkt der Einrichtung<br />

des Kontos. Die Einrichtung eines<br />

Kontos auf den Namen eines Dritten<br />

wertet das Gericht bereits als ein Indiz<br />

für den Willen. Neben diesem Kriterium<br />

ist auch der Besitz des Sparbuches von<br />

Bedeutung. Es sind daher auch andere<br />

Fälle denkbar. Nach § 808 BGB hat der<br />

Besitzer des Sparbuchs die Verfügungsmöglichkeit<br />

über das Guthaben. Aus<br />

diesem Grund spricht es gegen den Willen<br />

des Anlegers, einen Dritten, auf dessen<br />

Namen das Sparbuch eingerichtet<br />

ist, auch zum Gläubiger der Forderung<br />

zu machen, wenn der Anleger selbst das<br />

Sparbuch weiter in seinem Besitz belässt.<br />

So lag der Fall hier aber nicht. Die<br />

Eltern haben die Sparbücher für die<br />

Kinder angelegt, damit auf diese auch<br />

Einzahlungen Dritter, also z.B. der<br />

Großeltern vorgenommen werden können.<br />

Von Anfang an handelte es sich<br />

damit um eigenes Geld der Kinder.<br />

Auch nach dem eigenen Vortrag des<br />

Vaters geht dieser davon aus, dass das<br />

Geld seinen Kindern zusteht. Dass er es<br />

ausschließlich für die Kinder verwendet<br />

hat, ist kein wirksames Argument zur<br />

Verteidigung gegen den Schadensersatzanspruch.<br />

Das Beschwerdegericht<br />

verweist darauf, dass die Eltern für den<br />

Unterhalt der Kinder aufkommen müssen<br />

und nicht die Kinder selbst.<br />

Bei Fragen zum Thema Sorgerecht beraten<br />

wir Sie gern.<br />

Freia Freitag<br />

Rechtsanwältin und Fachanwältin für<br />

Familienrecht<br />

Bürogemeinschaft Freitag & Konopka-<br />

Körner - Ihre Kanzlei für Familienrecht<br />

Gartensaison<br />

eröffnet –<br />

Unfallgefahren<br />

bedenken!<br />

Die Natur erwacht und zeigt langsam<br />

ihre Blütenpracht. Die Wiesen werden<br />

wieder grün und die Sonne lockt auch<br />

den letzten aus Haus und Wohnung, um<br />

sich draußen aufzuhalten. Besonders die<br />

Hobbygärtner sind wieder in ihrem Element<br />

und gehen im Garten mit Harke<br />

und Spaten ans Werk. Dann lauern wieder<br />

Gartenunfälle.<br />

Worauf Sie achten sollten und was vorbeugend<br />

sinnvoll ist erklärt Günter<br />

Schiessl Unfallexperte der Allianz<br />

Deutschland AG.<br />

Wie häufig passieren denn Gartenunfälle?<br />

"Hierzulande ereignen sich pro Jahr<br />

rund 200.000 Unfälle bei der Gartenarbeit.<br />

Dabei machen Verletzungen mit<br />

scharfen oder spitzen Gegenständen fast<br />

die Hälfte aus, gefolgt von Stürzen von<br />

Leitern bei der Baumpflege oder der<br />

Obsternte," erklärt Schiessl.<br />

Sind von Gartenunfällen auch Kinder<br />

betroffen?<br />

"Leider ja. Für Kinder birgt der eigene<br />

Garten eine große Gefahrenquelle:<br />

Kleinkinder können beispielsweise<br />

schon in flachen Gartenteichen ertrinken,<br />

weil ihre Nackenmuskulatur noch<br />

nicht so weit gestärkt ist, dass sie bei<br />

einem eventuellen Sturz kopfüber ins<br />

Wasser in der Lage wären, den eigenen<br />

Kopf aus dem Wasser zu ziehen," gibt<br />

der Allianz Experte zu bedenken.<br />

"Kinder sollten daher an Gartenteichen,<br />

Regentonnen oder in Plantschbecken<br />

nicht ohne Aufsicht spielen – auch dann<br />

nicht, wenn das Wasser nur wenige<br />

Zentimeter hoch steht."<br />

Wie lassen sich derartige Unfälle vermeiden?<br />

"Damit Kinder Freunde am Gartenteich<br />

oder am Plantschbecken haben, sollten<br />

diese mit Zäunen oder reißfesten Netzen<br />

gesichert sein. Wem das optisch nicht<br />

gefällt, der kann auch Baustahlmatten<br />

knapp unter der Wasseroberfläche verankern,"<br />

rät Schiessl. "Diese setzen Patina<br />

an und sind nach einiger Zeit nicht<br />

mehr zu sehen. Bei einem Sturz in den<br />

Teich wird das Kind so nur nass."<br />

(Fortsetzung auf Seite 32)

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