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Archivierungsmodell Justiz - Archive in Nordrhein-Westfalen

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Elektronische<br />

Unterlagen<br />

Beratung bei der<br />

E<strong>in</strong>führung neuer<br />

Systeme<br />

Nutzung des<br />

Archivgutes...<br />

...durch Dritte...<br />

...und durch die<br />

abliefernde Stelle!<br />

ben wird.<br />

Anbietungspflichtig s<strong>in</strong>d grundsätzlich auch alle Unterlagen <strong>in</strong> elektronischer<br />

Form. So hat das LAV beispielsweise beim elektronischen<br />

Grundbuch sowie dem elektronischen Handelsregister, Genossenschaftsregister<br />

und Partnerschaftsregister grundsätzlich die<br />

Archivwürdigkeit festgeschrieben, aber bislang noch ke<strong>in</strong>e Detailregelungen<br />

zur Langzeitarchivierung festgelegt. Sollten bei Ihnen<br />

elektronische Unterlagen zur Aussonderung anstehen, wenden Sie<br />

sich bitte an das für Sie zuständige Archiv, um die genauen Modalitäten<br />

von Anbietung und Übernahme zu klären!<br />

Im Regelfall setzt die Kooperation mit dem LAV bereits <strong>in</strong> der Planungsphase<br />

e<strong>in</strong>es elektronischen Systems e<strong>in</strong>, damit schon bei der<br />

Systeme<strong>in</strong>führung sichergestellt ist, auf welche Weise die vollständigen<br />

Inhalte und zentrale Funktionen des elektronischen Schriftgutes<br />

auch außerhalb der behördlichen Systemumgebung, <strong>in</strong> der sie<br />

ursprünglich entstanden s<strong>in</strong>d, archiviert werden können und verfügbar<br />

bleiben (vgl. § 3 Abs. 5 ArchivG NRW). Fragen der nachhaltigen<br />

Informationsnutzung müssen frühzeitig für den gesamten Lebenszyklus<br />

elektronischer Unterlagen mit allen daran beteiligten Stellen<br />

erörtert werden, da es sich <strong>in</strong> der Praxis als sehr aufwändig und<br />

problembehaftet erwiesen hat, Lösungen zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt<br />

zu entwickeln und umzusetzen. Deshalb ist die Mitwirkung<br />

des Landesarchivs an landesweit gültigen Austauschformaten zur<br />

Archivierung elektronischer Dokumente gesetzlich festgeschrieben<br />

(ArchivG NRW § 3 Abs. 4). Soweit hiervon ausnahmsweise abgewichen<br />

werden soll, ist bereits vor der geplanten Nutzung anderer<br />

Formate und Techniken E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Landesarchiv zu<br />

erzielen, um die spätere Übernahme des Archivgutes sicherzustellen.<br />

Die Benutzung des bei den E<strong>in</strong>richtungen der <strong>Justiz</strong> entstandenen<br />

Archivgutes ist <strong>in</strong> den Benutzungsbestimmungen der §§ 6 bis 7 des<br />

ArchivG NRW sowie <strong>in</strong> der Archivnutzungsordnung geregelt. 3 Die<br />

Benutzung des Archivguts durch Dritte ist an den Ablauf kumulativ<br />

geltender Schutz- bzw. Sperrfristen gebunden: Sachakten s<strong>in</strong>d 30<br />

Jahre nach Aktenschluss zugänglich, bei personenbezogenen Unterlagen<br />

müssen nicht nur diese 30 Jahre, sondern auch zehn Jahre<br />

nach dem Tod der betroffenen Person, hilfsweise 100 Jahre nach<br />

der Geburt verstrichen se<strong>in</strong>. 4 Diese Fristen s<strong>in</strong>d verkürzbar, wenn<br />

die im Gesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. 5 Die<br />

abliefernde Stelle hat jederzeit das Recht, ihre im LAV archivierten<br />

Unterlagen zu nutzen, sofern es sich nicht um Unterlagen handelt,<br />

die auf Grund e<strong>in</strong>er Rechtsvorschrift zu sperren oder zu löschen<br />

gewesen wären. Betroffenen ist auf Antrag Auskunft aus dem Archivgut<br />

oder Aktene<strong>in</strong>sicht zu gewähren.<br />

3 Verordnung über die Nutzung des Landesarchivs Nordrhe<strong>in</strong>-<strong>Westfalen</strong> (Archivnutzungsordnung<br />

Nordrhe<strong>in</strong>-<strong>Westfalen</strong> - ArchivNO NRW) vom 14. Dezember 2009, GV. NRW 2009, S.<br />

835ff.<br />

4 Sofern weder Todes-, noch Geburtsjahr bekannt s<strong>in</strong>d gilt e<strong>in</strong>e Frist von 60 Jahren nach Entstehung<br />

der Unterlagen, s. ArchivG NRW § 7 Abs. 1.<br />

5 E<strong>in</strong>willigung der Betroffenen bzw. ihrer Rechtsnachfolger oder Nutzung zu benannten wissenschaftlichen<br />

Zwecken oder Nutzung im überwiegenden öffentlichen Interesse (ArchivG NRW,<br />

§7, Abs. 6). Schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter s<strong>in</strong>d bei der Verkürzung der Schutzfristen<br />

zu berücksichtigen, vgl. ArchivG NRW § 6 Abs. 2.<br />

6 Diese besondere Schutzfrist gilt nicht für Unterlagen, die vor dem 23. Mai 1949 entstanden<br />

s<strong>in</strong>d und die für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder zur Wahrnehmung berechtigter<br />

Belange benötigt werden (§5 Abs.3 BArchG).<br />

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