Archivierungsmodell Justiz - Archive in Nordrhein-Westfalen
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Elektronische<br />
Unterlagen<br />
Beratung bei der<br />
E<strong>in</strong>führung neuer<br />
Systeme<br />
Nutzung des<br />
Archivgutes...<br />
...durch Dritte...<br />
...und durch die<br />
abliefernde Stelle!<br />
ben wird.<br />
Anbietungspflichtig s<strong>in</strong>d grundsätzlich auch alle Unterlagen <strong>in</strong> elektronischer<br />
Form. So hat das LAV beispielsweise beim elektronischen<br />
Grundbuch sowie dem elektronischen Handelsregister, Genossenschaftsregister<br />
und Partnerschaftsregister grundsätzlich die<br />
Archivwürdigkeit festgeschrieben, aber bislang noch ke<strong>in</strong>e Detailregelungen<br />
zur Langzeitarchivierung festgelegt. Sollten bei Ihnen<br />
elektronische Unterlagen zur Aussonderung anstehen, wenden Sie<br />
sich bitte an das für Sie zuständige Archiv, um die genauen Modalitäten<br />
von Anbietung und Übernahme zu klären!<br />
Im Regelfall setzt die Kooperation mit dem LAV bereits <strong>in</strong> der Planungsphase<br />
e<strong>in</strong>es elektronischen Systems e<strong>in</strong>, damit schon bei der<br />
Systeme<strong>in</strong>führung sichergestellt ist, auf welche Weise die vollständigen<br />
Inhalte und zentrale Funktionen des elektronischen Schriftgutes<br />
auch außerhalb der behördlichen Systemumgebung, <strong>in</strong> der sie<br />
ursprünglich entstanden s<strong>in</strong>d, archiviert werden können und verfügbar<br />
bleiben (vgl. § 3 Abs. 5 ArchivG NRW). Fragen der nachhaltigen<br />
Informationsnutzung müssen frühzeitig für den gesamten Lebenszyklus<br />
elektronischer Unterlagen mit allen daran beteiligten Stellen<br />
erörtert werden, da es sich <strong>in</strong> der Praxis als sehr aufwändig und<br />
problembehaftet erwiesen hat, Lösungen zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt<br />
zu entwickeln und umzusetzen. Deshalb ist die Mitwirkung<br />
des Landesarchivs an landesweit gültigen Austauschformaten zur<br />
Archivierung elektronischer Dokumente gesetzlich festgeschrieben<br />
(ArchivG NRW § 3 Abs. 4). Soweit hiervon ausnahmsweise abgewichen<br />
werden soll, ist bereits vor der geplanten Nutzung anderer<br />
Formate und Techniken E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Landesarchiv zu<br />
erzielen, um die spätere Übernahme des Archivgutes sicherzustellen.<br />
Die Benutzung des bei den E<strong>in</strong>richtungen der <strong>Justiz</strong> entstandenen<br />
Archivgutes ist <strong>in</strong> den Benutzungsbestimmungen der §§ 6 bis 7 des<br />
ArchivG NRW sowie <strong>in</strong> der Archivnutzungsordnung geregelt. 3 Die<br />
Benutzung des Archivguts durch Dritte ist an den Ablauf kumulativ<br />
geltender Schutz- bzw. Sperrfristen gebunden: Sachakten s<strong>in</strong>d 30<br />
Jahre nach Aktenschluss zugänglich, bei personenbezogenen Unterlagen<br />
müssen nicht nur diese 30 Jahre, sondern auch zehn Jahre<br />
nach dem Tod der betroffenen Person, hilfsweise 100 Jahre nach<br />
der Geburt verstrichen se<strong>in</strong>. 4 Diese Fristen s<strong>in</strong>d verkürzbar, wenn<br />
die im Gesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. 5 Die<br />
abliefernde Stelle hat jederzeit das Recht, ihre im LAV archivierten<br />
Unterlagen zu nutzen, sofern es sich nicht um Unterlagen handelt,<br />
die auf Grund e<strong>in</strong>er Rechtsvorschrift zu sperren oder zu löschen<br />
gewesen wären. Betroffenen ist auf Antrag Auskunft aus dem Archivgut<br />
oder Aktene<strong>in</strong>sicht zu gewähren.<br />
3 Verordnung über die Nutzung des Landesarchivs Nordrhe<strong>in</strong>-<strong>Westfalen</strong> (Archivnutzungsordnung<br />
Nordrhe<strong>in</strong>-<strong>Westfalen</strong> - ArchivNO NRW) vom 14. Dezember 2009, GV. NRW 2009, S.<br />
835ff.<br />
4 Sofern weder Todes-, noch Geburtsjahr bekannt s<strong>in</strong>d gilt e<strong>in</strong>e Frist von 60 Jahren nach Entstehung<br />
der Unterlagen, s. ArchivG NRW § 7 Abs. 1.<br />
5 E<strong>in</strong>willigung der Betroffenen bzw. ihrer Rechtsnachfolger oder Nutzung zu benannten wissenschaftlichen<br />
Zwecken oder Nutzung im überwiegenden öffentlichen Interesse (ArchivG NRW,<br />
§7, Abs. 6). Schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter s<strong>in</strong>d bei der Verkürzung der Schutzfristen<br />
zu berücksichtigen, vgl. ArchivG NRW § 6 Abs. 2.<br />
6 Diese besondere Schutzfrist gilt nicht für Unterlagen, die vor dem 23. Mai 1949 entstanden<br />
s<strong>in</strong>d und die für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder zur Wahrnehmung berechtigter<br />
Belange benötigt werden (§5 Abs.3 BArchG).<br />
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