15.11.2012 Aufrufe

Archivierungsmodell Justiz - Archive in Nordrhein-Westfalen

Archivierungsmodell Justiz - Archive in Nordrhein-Westfalen

Archivierungsmodell Justiz - Archive in Nordrhein-Westfalen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Abietungspflicht<br />

spätestens nach<br />

30 Jahren<br />

Ablauf e<strong>in</strong>er Anbietung<br />

1. Mitteilung an<br />

das Archiv<br />

2. Anbietungsliste<br />

(elektronisch!)<br />

Welche Liste für<br />

welche Aktengruppe?<br />

Orange Färbung<br />

Gelbe Färbung<br />

rungsVO NRW) vom 6. Mai 2008. 10 Für den Bereich der ordentlichen<br />

Gerichte, der Staatsanwaltschaften und des <strong>Justiz</strong>vollzugs s<strong>in</strong>d<br />

zudem die genauen Modalitäten von Aussonderung und Anbietung<br />

s<strong>in</strong>d für diese Dienststellen festgelegt <strong>in</strong> den „Bestimmungen über<br />

die Aufbewahrung, Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des<br />

Schriftguts der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften<br />

und der <strong>Justiz</strong>vollzugsbehörden.“ 11<br />

Ist die Frist für die <strong>in</strong>nerbehördliche Aufbewahrung abgelaufen oder<br />

s<strong>in</strong>d 30 Jahre nach Aktenschluss vergangen, s<strong>in</strong>d Sie nach den<br />

Regelungen des Archivgesetzes dazu verpflichtet, die entsprechenden<br />

Unterlagen dem für Sie zuständigen Archiv vollständig zur<br />

Übernahme anzubieten (§ 4 Abs. 1 ArchivG NRW). 12<br />

Die Anbietung erfolgt dabei durch Mitteilung an das für Sie zuständige<br />

Archiv sowie durch das Ausfüllen und die (möglichst elektronische)<br />

Übersendung von Anbietungslisten.<br />

Um den Arbeitsaufwand für Sie wie für uns möglichst ger<strong>in</strong>g zu halten,<br />

nutzen Sie bitte zur Erstellung der Anbietungslisten die dieser<br />

Information beigefügten Formulare, die je nach Art der angebotenen<br />

Unterlagen unterschiedlich gegliedert s<strong>in</strong>d. Welches Formular für<br />

welche Unterlagen und mit welchen Angaben zu verwenden ist,<br />

ersehen Sie bitte aus der entsprechenden Spalte der für Sie im Besonderen<br />

Teil aufgeführten Bewertungstabelle.<br />

Je nach Unterlagenart und Bewertungsentscheidung sollten die<br />

Anbietungsformulare unterschiedlich detailliert ausgefüllt werden:<br />

a) Unterlagen ohne zusätzlichen archivischen Bewertungsbedarf<br />

Diese Unterlagen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Bewertungstabellen orange markiert.<br />

Detailliert angeboten werden müssen hier die <strong>in</strong> der<br />

Spalte „Bewertung“ aufgeführten Unterlagen. Für die restlichen<br />

E<strong>in</strong>heiten dieser Unterlagengruppen genügt e<strong>in</strong>e formlose<br />

summarische Anbietung mit e<strong>in</strong>em knappen Sachbetreff, e<strong>in</strong>er<br />

Angabe zur Entstehungszeit (Jahrgänge) sowie Mengenangaben<br />

<strong>in</strong> Stück und laufenden Metern. In e<strong>in</strong>igen Fällen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

der Spalte „Formular“ zudem noch weitere Vorgaben zur Erfassung<br />

angegeben, die die Arbeit für Sie erleichtern sollen.<br />

Die Anbietungsliste entspricht bei diesen Unterlagengruppen<br />

<strong>in</strong> der Regel auch der Übergabeliste.<br />

b) Unterlagen mit zusätzlichem archivischen Bewertungsbedarf<br />

Diese Unterlagen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Bewertungstabellen gelb markiert.<br />

Sie müssen <strong>in</strong> den Anbietungslisten nicht detailliert, sondern<br />

nur formlos und summarisch mit Mengenangaben <strong>in</strong><br />

Stück angeboten werden. Erst <strong>in</strong> der abschließend zu erstellenden<br />

Übergabeliste müssen diejenigen Unterlagen dieser<br />

Aktengruppen detailliert erfasst werden, die vom LAV als ar-<br />

10 GV. NRW. S. 404.<br />

11 AV des JM vom 9.11.1990 (JMBl. NRW 1990 S. 277) <strong>in</strong> der Fassung vom 6. November 2008.<br />

12 Diese Vorschrift aus § 3 (1) ArchivG NW ist <strong>in</strong> den fünf AVen des JM „Bestimmungen über die<br />

Aufbewahrung, Aussonderung usw.“ derzeit noch nicht umgesetzt. Sie gilt nichtsdestotrotz, und<br />

zwar auch für Unterlagen, die bundes- oder landesrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften oder<br />

Löschungsvorschriften unterliegen (siehe dazu auch den Abschnitt „Rechtliche Grundlagen der<br />

Archivierung“.)<br />

13 Siehe RV des JM NRW vom 20.11.1986 (2051 - I B 22); § 102g (4) Landesbeamtengesetz <strong>in</strong><br />

der Fassung vom 6.7.1993 (GV. NRW. 1993 S. 468).<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!