Archivierungsmodell Justiz - Archive in Nordrhein-Westfalen
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Abietungspflicht<br />
spätestens nach<br />
30 Jahren<br />
Ablauf e<strong>in</strong>er Anbietung<br />
1. Mitteilung an<br />
das Archiv<br />
2. Anbietungsliste<br />
(elektronisch!)<br />
Welche Liste für<br />
welche Aktengruppe?<br />
Orange Färbung<br />
Gelbe Färbung<br />
rungsVO NRW) vom 6. Mai 2008. 10 Für den Bereich der ordentlichen<br />
Gerichte, der Staatsanwaltschaften und des <strong>Justiz</strong>vollzugs s<strong>in</strong>d<br />
zudem die genauen Modalitäten von Aussonderung und Anbietung<br />
s<strong>in</strong>d für diese Dienststellen festgelegt <strong>in</strong> den „Bestimmungen über<br />
die Aufbewahrung, Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des<br />
Schriftguts der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften<br />
und der <strong>Justiz</strong>vollzugsbehörden.“ 11<br />
Ist die Frist für die <strong>in</strong>nerbehördliche Aufbewahrung abgelaufen oder<br />
s<strong>in</strong>d 30 Jahre nach Aktenschluss vergangen, s<strong>in</strong>d Sie nach den<br />
Regelungen des Archivgesetzes dazu verpflichtet, die entsprechenden<br />
Unterlagen dem für Sie zuständigen Archiv vollständig zur<br />
Übernahme anzubieten (§ 4 Abs. 1 ArchivG NRW). 12<br />
Die Anbietung erfolgt dabei durch Mitteilung an das für Sie zuständige<br />
Archiv sowie durch das Ausfüllen und die (möglichst elektronische)<br />
Übersendung von Anbietungslisten.<br />
Um den Arbeitsaufwand für Sie wie für uns möglichst ger<strong>in</strong>g zu halten,<br />
nutzen Sie bitte zur Erstellung der Anbietungslisten die dieser<br />
Information beigefügten Formulare, die je nach Art der angebotenen<br />
Unterlagen unterschiedlich gegliedert s<strong>in</strong>d. Welches Formular für<br />
welche Unterlagen und mit welchen Angaben zu verwenden ist,<br />
ersehen Sie bitte aus der entsprechenden Spalte der für Sie im Besonderen<br />
Teil aufgeführten Bewertungstabelle.<br />
Je nach Unterlagenart und Bewertungsentscheidung sollten die<br />
Anbietungsformulare unterschiedlich detailliert ausgefüllt werden:<br />
a) Unterlagen ohne zusätzlichen archivischen Bewertungsbedarf<br />
Diese Unterlagen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Bewertungstabellen orange markiert.<br />
Detailliert angeboten werden müssen hier die <strong>in</strong> der<br />
Spalte „Bewertung“ aufgeführten Unterlagen. Für die restlichen<br />
E<strong>in</strong>heiten dieser Unterlagengruppen genügt e<strong>in</strong>e formlose<br />
summarische Anbietung mit e<strong>in</strong>em knappen Sachbetreff, e<strong>in</strong>er<br />
Angabe zur Entstehungszeit (Jahrgänge) sowie Mengenangaben<br />
<strong>in</strong> Stück und laufenden Metern. In e<strong>in</strong>igen Fällen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
der Spalte „Formular“ zudem noch weitere Vorgaben zur Erfassung<br />
angegeben, die die Arbeit für Sie erleichtern sollen.<br />
Die Anbietungsliste entspricht bei diesen Unterlagengruppen<br />
<strong>in</strong> der Regel auch der Übergabeliste.<br />
b) Unterlagen mit zusätzlichem archivischen Bewertungsbedarf<br />
Diese Unterlagen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Bewertungstabellen gelb markiert.<br />
Sie müssen <strong>in</strong> den Anbietungslisten nicht detailliert, sondern<br />
nur formlos und summarisch mit Mengenangaben <strong>in</strong><br />
Stück angeboten werden. Erst <strong>in</strong> der abschließend zu erstellenden<br />
Übergabeliste müssen diejenigen Unterlagen dieser<br />
Aktengruppen detailliert erfasst werden, die vom LAV als ar-<br />
10 GV. NRW. S. 404.<br />
11 AV des JM vom 9.11.1990 (JMBl. NRW 1990 S. 277) <strong>in</strong> der Fassung vom 6. November 2008.<br />
12 Diese Vorschrift aus § 3 (1) ArchivG NW ist <strong>in</strong> den fünf AVen des JM „Bestimmungen über die<br />
Aufbewahrung, Aussonderung usw.“ derzeit noch nicht umgesetzt. Sie gilt nichtsdestotrotz, und<br />
zwar auch für Unterlagen, die bundes- oder landesrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften oder<br />
Löschungsvorschriften unterliegen (siehe dazu auch den Abschnitt „Rechtliche Grundlagen der<br />
Archivierung“.)<br />
13 Siehe RV des JM NRW vom 20.11.1986 (2051 - I B 22); § 102g (4) Landesbeamtengesetz <strong>in</strong><br />
der Fassung vom 6.7.1993 (GV. NRW. 1993 S. 468).<br />
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