Archivierungsmodell Justiz - Archive in Nordrhein-Westfalen
Archivierungsmodell Justiz - Archive in Nordrhein-Westfalen
Archivierungsmodell Justiz - Archive in Nordrhein-Westfalen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
zuständigen Archiv oder besuchen Sie uns onl<strong>in</strong>e: im Landesverwaltungsnetz unter<br />
lav.nrw.de und im Internet unter www.lav.nrw.de.<br />
1.3 Wozu überhaupt Archivierung?<br />
Gesetzlicher<br />
Auftrag<br />
Welche Akte wird<br />
zum Archivgut?<br />
Das Konzept der<br />
<strong>Archivierungsmodell</strong>e <br />
Langzeitgedächtnis<br />
des Landes<br />
Das Landesarchiv NRW hat den im Archivgesetz Nordrhe<strong>in</strong>-<br />
<strong>Westfalen</strong> (ArchivG NRW) 1 festgeschriebenen Auftrag, alle Unterlagen,<br />
die bei Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes<br />
anfallen und für den Dienstbetrieb nicht mehr benötigt werden, zu<br />
sichten und zu bewerten. Diejenigen Teile, die dabei als archivwürdig<br />
erkannt werden, werden <strong>in</strong> das Archiv übernommen, dauerhaft<br />
im Orig<strong>in</strong>al verwahrt und unter Berücksichtigung der archivrechtlich<br />
festgelegten Schutz- und Sperrfristen für die Benutzung bereit gestellt.<br />
Als „archivwürdig“ gelten Unterlagen, die für Wissenschaft und Forschung,<br />
für die Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung, Rechtsprechung<br />
sowie zur Sicherung berechtigter Belange von E<strong>in</strong>zelpersonen<br />
von bleibendem Wert s<strong>in</strong>d. Über die Archivwürdigkeit entscheiden<br />
die zuständigen Archivar<strong>in</strong>nen und Archivare unter fachlichen<br />
Gesichtspunkten. Außerdem gelten als archivwürdig, ohne dass es<br />
e<strong>in</strong>er Entscheidung des Landesarchivs bedarf, Unterlagen, die nach<br />
„anderen Vorschriften“ im S<strong>in</strong>ne von § 2 Abs. 2 Satz 3 ArchivG NW<br />
dauernd aufzubewahren s<strong>in</strong>d.<br />
Seit se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung 2004 ist das LAV bemüht, die Überlieferungsbildung<br />
der verschiedenen Verwaltungszweige archivübergreifend<br />
durch landesweit gültige <strong>Archivierungsmodell</strong>e zu steuern. In<br />
diesen <strong>Archivierungsmodell</strong>en (unter denen das <strong>Archivierungsmodell</strong><br />
„<strong>Justiz</strong>“ zu den umfangreichsten gehört) werden Bewertungsentscheidungen<br />
festgelegt, Übernahmemengen gesteuert sowie<br />
Verfahren und Arbeitsabläufe vere<strong>in</strong>heitlicht. Im H<strong>in</strong>blick auf die<br />
Zusammenarbeit zwischen LAV und der Verwaltung erhöhen die<br />
<strong>Archivierungsmodell</strong>e die Transparenz archivischen Handelns und<br />
etablieren standardisierte Arbeitsabläufe, die e<strong>in</strong>e effiziente Kooperation<br />
für alle Beteiligten erleichtert.<br />
Indem es se<strong>in</strong>en gesetzlichen Auftrag moderner Archivierung erfüllt,<br />
fungiert das LAV als das Langzeitgedächtnis des Landes NRW und<br />
se<strong>in</strong>er Vorgänger. In generationenübergreifender Kont<strong>in</strong>uität bewahrt<br />
es aussage- und beweiskräftige Dokumente zu den herausragenden<br />
wie den alltäglichen Vorkommnissen des öffentlichen und<br />
gesellschaftlichen Lebens jeder Epoche. Dadurch trägt es zur<br />
Transparenz staatlichen Handelns im S<strong>in</strong>ne von Rechtsstaatlichkeit<br />
und Demokratie, zur Bewahrung unseres geme<strong>in</strong>samen kulturellen<br />
Erbes und zur Sicherstellung der Freiheit von Wissenschaft und<br />
Forschung bei.<br />
1 Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhe<strong>in</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
(Archivgesetz Nordrhe<strong>in</strong>-<strong>Westfalen</strong> - ArchivG NRW) vom 16. März 2010, <strong>in</strong>: GV. NRW. 2010, S.<br />
188ff. Der Text des ArchivG NRW bef<strong>in</strong>det sich im Anhang dieser Behörden<strong>in</strong>formation!<br />
8