GR_12122005_17 - .PDF - Gemeinde Neuhofen
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II. Vertragsbeginn und Vertragsdauer:<br />
Das Bestandsverhältnis beginnt am .mit der allseitigen Unterfertigung<br />
dieses Vertrages und endet am 30. 9. 2050, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf; dies mit folgender<br />
Ausnahme:<br />
Die Bestandgeberin ist berechtigt, das Bestandverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
von drei Monaten aufzukündigen, wenn die Bestandnehmerin den vereinbarten Zweck des Bestandobjektes<br />
als Sporthalle dauerhaft ganz oder in nicht ganz untergeordnetem Ausmaß teilweise<br />
aufgibt. Das Bestandsverhältnis ist während der gesamten Bestandzeit seitens der Bestandgeberin<br />
unkündbar. Die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems ist berechtigt, dieses Bestandverhältnis unter<br />
Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. September eines jeden Jahres aufzukündigen.<br />
III. Verwendung des Bestandobjektes:<br />
Seitens der Bestandnehmerin ist vorgesehen, die bestehende drei-Platz-Tennishalle dergestalt umzubauen,<br />
dass anstelle von zwei Tennisplätzen eine Sporthalle entsteht. Der dritte Tennisplatz<br />
bleibt weiterhin als solcher erhalten. Als grobe Orientierung wird auf die angeschlossene Planskizze<br />
vom verwiesen.<br />
Die Bestandnehmerin verpflichtet sich, den zukünftigen Sporthallenbereich dort, wo vor dem Umbau<br />
der mittlere Tennisplatz situiert war, so auszugestalten, dass eine zeitweise Nutzung als Tennisplatz<br />
möglich ist (Linien, Bodenauslässe für Netzsteher, etc.).<br />
Die Bestandnehmerin ist in Kenntnis, dass das Bestandobjekt ein Bestandteil der Union-<br />
Sportanlage <strong>Neuhofen</strong> ist. Sie verpflichtet sich ausdrücklich, alles zu unterlassen, wodurch der<br />
Charakter der gesamten Sportanlage als Union-Sportanlage beeinträchtigt würde. In diesem Rahmen<br />
ist auch eine dauerhafte Benützungsübertragung der Halle an andere Sportverbände oder<br />
Vereine oder an Mitglieder anderer Sportverbände oder an sonstige Personen in einem Rahmen,<br />
der einer Benützungsübertragung an einen anderen Sportverband oder Verein gleich kommt, verboten.<br />
Eine zeitweilige Überlassung an Vereine, die nicht dem Sportunion Landesverband angehören, ist<br />
zulässig.<br />
IV. Gegenleistung:<br />
Als Gegenleistung hat die Bestandnehmerin an die Bestandgeberin ab Vertrags-beginn einen jährlichen<br />
Bestandzins von 2.543,55 im Vorhinein pünktlich zum<br />
1. Juni eines jeden Jahres bei einem fünftägigem Respiro auf das Konto der Union <strong>Neuhofen</strong>/Krems<br />
abzugsfrei und ohne Aufrechnung mit Gegenforderungen zu bezahlen.<br />
Hinsichtlich des Bestandzinses wird Wertsicherung im Verhältnis zum 1. 6. 1997 vereinbart und<br />
als Maßstab für die Wertberechnung der Verbraucherpreisindex 1996, der monatlich von der Statistik<br />
Austria in Wien verlautbart wird oder ein an dessen Stelle tretender Index festgelegt. Ausgangsbasis<br />
für die Wertberechnung ist die für den Monat Dezember 2005 geltende Indexziffer.<br />
Die Berechnung und Berücksichtigung ist von der Bestandnehmerin aus Eigenem und auf ihre<br />
Kosten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der zuletzt verlautbarten Indexziffer<br />
vorzunehmen und bei der Bezahlung des nächsten Bestandzinses zu berücksichtigen.