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GR_12122005_17 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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II. Vertragsbeginn und Vertragsdauer:<br />

Das Bestandsverhältnis beginnt am .mit der allseitigen Unterfertigung<br />

dieses Vertrages und endet am 30. 9. 2050, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf; dies mit folgender<br />

Ausnahme:<br />

Die Bestandgeberin ist berechtigt, das Bestandverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von drei Monaten aufzukündigen, wenn die Bestandnehmerin den vereinbarten Zweck des Bestandobjektes<br />

als Sporthalle dauerhaft ganz oder in nicht ganz untergeordnetem Ausmaß teilweise<br />

aufgibt. Das Bestandsverhältnis ist während der gesamten Bestandzeit seitens der Bestandgeberin<br />

unkündbar. Die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems ist berechtigt, dieses Bestandverhältnis unter<br />

Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. September eines jeden Jahres aufzukündigen.<br />

III. Verwendung des Bestandobjektes:<br />

Seitens der Bestandnehmerin ist vorgesehen, die bestehende drei-Platz-Tennishalle dergestalt umzubauen,<br />

dass anstelle von zwei Tennisplätzen eine Sporthalle entsteht. Der dritte Tennisplatz<br />

bleibt weiterhin als solcher erhalten. Als grobe Orientierung wird auf die angeschlossene Planskizze<br />

vom verwiesen.<br />

Die Bestandnehmerin verpflichtet sich, den zukünftigen Sporthallenbereich dort, wo vor dem Umbau<br />

der mittlere Tennisplatz situiert war, so auszugestalten, dass eine zeitweise Nutzung als Tennisplatz<br />

möglich ist (Linien, Bodenauslässe für Netzsteher, etc.).<br />

Die Bestandnehmerin ist in Kenntnis, dass das Bestandobjekt ein Bestandteil der Union-<br />

Sportanlage <strong>Neuhofen</strong> ist. Sie verpflichtet sich ausdrücklich, alles zu unterlassen, wodurch der<br />

Charakter der gesamten Sportanlage als Union-Sportanlage beeinträchtigt würde. In diesem Rahmen<br />

ist auch eine dauerhafte Benützungsübertragung der Halle an andere Sportverbände oder<br />

Vereine oder an Mitglieder anderer Sportverbände oder an sonstige Personen in einem Rahmen,<br />

der einer Benützungsübertragung an einen anderen Sportverband oder Verein gleich kommt, verboten.<br />

Eine zeitweilige Überlassung an Vereine, die nicht dem Sportunion Landesverband angehören, ist<br />

zulässig.<br />

IV. Gegenleistung:<br />

Als Gegenleistung hat die Bestandnehmerin an die Bestandgeberin ab Vertrags-beginn einen jährlichen<br />

Bestandzins von 2.543,55 im Vorhinein pünktlich zum<br />

1. Juni eines jeden Jahres bei einem fünftägigem Respiro auf das Konto der Union <strong>Neuhofen</strong>/Krems<br />

abzugsfrei und ohne Aufrechnung mit Gegenforderungen zu bezahlen.<br />

Hinsichtlich des Bestandzinses wird Wertsicherung im Verhältnis zum 1. 6. 1997 vereinbart und<br />

als Maßstab für die Wertberechnung der Verbraucherpreisindex 1996, der monatlich von der Statistik<br />

Austria in Wien verlautbart wird oder ein an dessen Stelle tretender Index festgelegt. Ausgangsbasis<br />

für die Wertberechnung ist die für den Monat Dezember 2005 geltende Indexziffer.<br />

Die Berechnung und Berücksichtigung ist von der Bestandnehmerin aus Eigenem und auf ihre<br />

Kosten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der zuletzt verlautbarten Indexziffer<br />

vorzunehmen und bei der Bezahlung des nächsten Bestandzinses zu berücksichtigen.

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