GR_12122005_17 - .PDF - Gemeinde Neuhofen
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VI. Anfechtungsverzicht<br />
Die Vertragsparteien erklären in Kenntnis der Bestimmung des § 934 ABGB zu sein, wonach bei<br />
einer Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes die Aufhebung und Herstellung in den vorigen<br />
Stand gefordert werden kann.<br />
Die Vertragsparteien erklären in diesem Zusammenhang über den Wert des Kaufobjektes in<br />
Kenntnis zu sein und dieses Rechtsgeschäft in der vorliegenden Form auch dann abzuschließen,<br />
wenn ein Missverhältnis zwischen Wert und Preis vorläge.<br />
Die Vertragsparteien verzichten auf die Geltendmachung einer Irrtumsanfechtung.<br />
VII. Grundbuchseintragungen<br />
Die Vertragsparteien bewilligen auf Grund dieses Vertrages bei der Liegenschaft EZ 96 GB<br />
45516 <strong>Neuhofen</strong> an der Krems die Einverleibung des Eigentumsrechtes für<br />
Gemeinschaft für Infrastrukturverwaltung und errichtung der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der<br />
Krems & Co KEG<br />
VIII. Österreichererklärung<br />
Die Vertragsparteien stellen fest, dass sie nicht Ausländer im Sinne des § 2 OÖ GVG sind.<br />
IX. Kosten und Steuern<br />
Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Spesen<br />
und Gebühren sowie die Grunderwerbsteuer und die gerichtliche Eintragungsgebühr werden<br />
von der Käuferin getragen. Diese hat den alleinigen Auftrag zur Errichtung und Grundbuchsdurchführung<br />
dieses Vertrages erteilt.<br />
X. Rangordnung<br />
Die Verkäuferin verpflichtet sich Zug um Zug mit Unterfertigung dieses Kaufvertrages ein<br />
Grundbuchsgesuch zur Erwirkung einer Rangordnung für die Veräußerung des Kaufobjektes<br />
grundbuchsgültig zu unterfertigen und den gerichtlichen Rangordnungsbeschluß dem Schriftenverfasser<br />
zur Verbücherung dieses Kaufvertrages zur Verfügung zu stellen.<br />
XI. Sonstiges<br />
Alle in diesem Vertrag erfolgten Rechtseinräumungen werden gegenseitig in Kraft und Wirkung<br />
eines Vertrages gemacht und angenommen.<br />
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die allgemeinen Vertragsbedingungen der Bundesimmobiliengesellschaft<br />
m.b.H., die diesem Vertrag in Kopie angeschlossen werden, Bestandteil dieses<br />
Vertrages sind, soweit sie nicht bereits in den Vertrag eingearbeitet worden sind.<br />
Die Vertragsparteien nehmen zustimmend zur Kenntnis, dass alle Daten, die sich im Zusammenhang<br />
mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages sowie aus der<br />
weiteren Abwicklung ergeben, automationsunterstützt verarbeitet werden.<br />
Die Vertragsparteien stimmen zu, dass diese Daten an die zuständigen Behörden und Gerichte<br />
sowie an all jene, für die eine gesonderte Ermächtigung erteilt wird, weitergegeben werden können.<br />
Die Vertragsparteien werden darauf hingewiesen dass:<br />
1. das Eigentum auf die Käuferin erst mit Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch<br />
übergeht (§ 431 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und dass diese Einverleibung erst nach<br />
Vorliegen etwaiger notwendiger behördlicher Genehmigungen sowie nach Bezahlung der<br />
Grunderwerbsteuer und der gerichtlichen Eintragungsgebühr möglich ist,