Wirtschaftliche Entwicklung
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Erstellung der Voranschläge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände für das<br />
Finanzjahr 2010<br />
Amt der Oö. Landesregierung<br />
Direktion Inneres und Kommunales<br />
4021 Linz, Bahnhofplatz 1<br />
Bezirkshauptmannschaften,<br />
Magistrate<br />
und Gemeindeämter<br />
Geschäftszeichen:<br />
IKD(Gem)-511001/292-2009-Pra/Kai<br />
Bearbeiter/in: Peter Pramberger / Ulrike<br />
Kainz<br />
Tel.: (+43 732) 77 20-143 53 / -11459<br />
Fax: (+43 732) 77 20-214815<br />
E-mail: ikd.post@ooe.gv.at<br />
11. November 2009<br />
Sehr geehrte Damen und Herren!<br />
Für die Erstellung des Voranschlages 2010, die Beratung und Beschlussfassung<br />
durch den Gemeinderat, die Auflegung des beschlossenen Voranschlages zur<br />
öffentlichen Einsicht, die Vorlage an die Aufsichtsbehörde etc. sind die<br />
Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. der Oö. Gemeindehaushalts-,<br />
Kassen- und Rechnungsordnung (Oö. GemHKRO), LGBl. Nr. 69/2002, maßgeblich.<br />
Als Termin für die Vorlage der Voranschläge der Magistrate und Sozialhilfeverbände<br />
an die Aufsichtsbehörde wird der 1. Februar 2010 vorgemerkt. Die<br />
Bezirkshauptmannschaften werden ersucht, die Voranschläge der Gemeinden bis<br />
spätestens 1. März 2010 vorzulegen.<br />
<strong>Wirtschaftliche</strong> <strong>Entwicklung</strong><br />
Aufgrund der derzeit herrschenden Finanz- und Wirtschaftskrise ist im laufenden<br />
Jahr 2009 ein deutlicher Rückgang bei den Einnahmen des Bundes, der Länder und<br />
der Gemeinden zu verspüren, der sich nach den vorliegenden Prognosen des WIFO<br />
und des BMF im Jahr 2010 noch verstärken wird.
Auf Basis der uns zuletzt im Oktober 2009 übermittelten Prognose wird für das<br />
Finanzjahr 2009 ein Rückgang der Brutto-Ertragsanteile, die die<br />
oberösterreichischen Gemeinden aus dem Finanzausgleich erhalten, von 6,23 %<br />
gegenüber den absoluten Einnahmen des Finanzjahres 2008 angenommen.<br />
Besorgniserregend stellt sich die Prognose der Finanzentwicklung für das kommende<br />
Jahr 2010 dar, die einen weiteren Rückgang bei den Ertragsanteilen von 4,52 %<br />
gegenüber dem Finanzjahr 2009 annimmt. Dies bedeutet im Vergleich zu den<br />
absoluten Einnahmen des Finanzjahres 2008 einen Rückgang von 10,47 %.<br />
Die Gemeinden werden dieser dramatischen <strong>Entwicklung</strong>, die teilweise auch durch<br />
massive Einbrüche bei den Kommunalsteuereinnahmen noch verschärft wird,<br />
dadurch Rechnung zu tragen haben, dass im Bereich der Investitionen und<br />
Instandhaltungen im ordentlichen Haushalt nur die notwendigsten Ausgaben<br />
getätigt werden und vor Allem im Bereich der Ermessensausgaben Einsparungen<br />
vorgenommen werden. Bisher gewährte Förderungen sind darauf hin zu überprüfen,<br />
ob dafür auch weiterhin Notwendigkeiten bestehen. Jedenfalls aber werden alle<br />
Förderungen und freiwilligen Ausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände auf<br />
ihre Budgetverträglichkeit hin überprüft werden müssen.<br />
Bei der Voranschlagserstellung ist dem Gebarungsgrundsatz der Sparsamkeit<br />
jedenfalls größte Aufmerksamkeit zu schenken und es ist jede Ausgabe auf ihre<br />
unbedingte Notwendigkeit hin zu überprüfen.<br />
Im Hinblick auf die prognostizierte Verringerung der Einnahmen können für die<br />
Erstellung des Voranschlages 2010 die Zahlen der Finanzjahre 2008 und 2009 nur<br />
bedingt als Basis herangezogen werden.<br />
Alle Einnahmenmöglichkeiten sind voll zu nützen.<br />
Instandhaltungen und Investitionen im ordentlichen Haushalt<br />
Im Zusammenhang mit den unbedingt notwendigen Konsolidierungsbemühungen<br />
der Gemeinden werden Instandhaltungsmaßnahmen in den kommenden Jahren auf<br />
das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken sein.<br />
Investitionen im ordentlichen Haushalt werden kritisch auf ihre Notwendigkeit hin zu
prüfen und ebenfalls auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken sein.<br />
Die Abgangsgemeinden werden darauf hingewiesen, dass die in den Vorjahren<br />
kolportierte Obergrenze für Investitionen im ordentlichen Haushalt von 5.000 Euro<br />
nicht auf Einzelfälle abstellt, sondern den Gesamtbetrag darstellt.<br />
Außerordentlicher Haushalt<br />
Im Hinblick auf die rückläufigen Einnahmen auf Grund der derzeit herrschenden<br />
Finanz- und Wirtschaftkrise werden neue Vorhaben erst dann realisiert werden<br />
können, wenn die Finanzierung tatsächlich gesichert ist.<br />
Wir weisen in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf die Bestimmungen des § 80<br />
Oö. GemO 1990 hin.<br />
Zur Vermeidung zusätzlicher Budgetbelastungen werden auch<br />
Zwischenfinanzierungen weitestgehend zu vermeiden sein.<br />
Im Erlass "Bedarfszuweisungen 2010", der in den nächsten Wochen den Gemeinden<br />
und Gemeindeverbänden übermittelt werden wird, wird auf die dramatische Finanzund<br />
Wirtschaftsentwicklung und die damit verbundenen Auswirkungen auf neue<br />
Projekte ebenfalls eingegangen werden.<br />
Wir bitten aber bereits jetzt um Verständnis, dass im Hinblick auf die Finanzkrise die<br />
Aufrechterhaltung der Gleichgewichte der kommunalen Haushalte oberste Priorität<br />
hat. Die Realisierung neuer Vorhaben wird daher erst wieder ab 2013 möglich sein.<br />
Nachtragsvoranschlag<br />
Auf die Pflicht der Gemeinden zur rechtzeitigen Erstellung von<br />
Nachtragsvoranschlägen, gemäß den Bestimmungen des § 79 Oö. GemO 1990, wird<br />
nachdrücklich hingewiesen.<br />
Abgangsgemeinden
Die allgemeine Wirtschaftsentwicklung lässt die begründete Befürchtung zu, dass<br />
sowohl die Anzahl der Gemeinden, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen<br />
können, als auch das "Abgangsvolumen" deutlich ansteigen werden.<br />
Seitens der Aufsichtsbehörde wird im Rahmen der Abgangsdeckungen im Jahr 2010<br />
sehr kritisch darauf geachtet werden, welche Anstrengungen die Gemeinden im<br />
Hinblick auf die Konsolidierung ihrer Haushalte unternommen haben.<br />
Jene Gemeinden, die im Entwurf des Voranschlages 2010 einen Abgang im<br />
ordentlichen Haushalt ausweisen, haben den Voranschlagsentwurf der<br />
Bezirkshauptmannschaft zu einer Vorprüfung zu übermitteln, die den<br />
Zweck verfolgt, dass allfällige Anregungen der Bezirkshauptmannschaft<br />
bereits vor der Beschlussfassung des Voranschlages berücksichtigt werden<br />
können.<br />
Maastricht-Ergebnis<br />
Der Österreichische Stabilitätspakt 2008, der zwischen dem Bund, den Ländern und<br />
den Gemeinden abgeschlossen wurde, ist bis 2013 gültig. Die Gemeinden jeweils<br />
länderweise verpflichten sich darin zu einem ausgeglichenen Haushaltsergebnis, das<br />
bedeutet, dass über die gesamte vierjährige FAG-Periode der geforderte<br />
Durchschnittswert von 0 % des BIP erreicht werden muss.<br />
Die oö. Gemeinden haben zwar im Jahr 2008 ein positives Maastricht-Ergebnis<br />
erreicht, müssen aber trotzdem ihre Bemühungen in Richtung einer<br />
stabilitätsorientierten Budgetpolitik fortsetzen.<br />
Vorrangig sind bei der Erstellung der Voranschläge für das Jahr 2010 jedenfalls der<br />
Haushaltsausgleich ebenso wie eine möglichst geringe, den Haushalt belastende<br />
Neuverschuldung.<br />
Mittelfristiger Finanzplan (MFP)<br />
Hinsichtlich der Erstellung des MFP wird auf den Erlass Gem-511015/4-2002-Jl/Wö<br />
vom 29. August 2002 hingewiesen.
Der MFP ist zugleich mit dem Voranschlagsentwurf 2010 dem Gemeinderat zur<br />
allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein<br />
weiteres Finanzjahr (bis 2013) vorzulegen. Der vom Gemeinderat beschlossene MFP<br />
ist der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Voranschlag für das Finanzjahr 2010<br />
vorzulegen und hat folgende Bestandteile zu enthalten:<br />
Darstellung der Budgetspitze der Jahre 2010 - 2013<br />
Darstellung der Kosten und Finanzierung der einzelnen Vorhaben in der<br />
Planperiode der Jahre 2010 - 2013<br />
Zusammenfassung aller geplanten Vorhaben zum mittelfristigen<br />
Investitionsplan der Planperiode der Jahre 2010 - 2013<br />
Darstellung der erwarteten <strong>Entwicklung</strong> des Maastricht-Ergebnisses der Jahre<br />
2010 - 2013.<br />
Als Hilfestellung für die Berechnung der künftigen Budgetspitzen werden<br />
nachstehende wirtschaftliche Rahmenbedingungen (Veränderung zum Vorjahr in %)<br />
zur Verfügung gestellt, wobei zu betonen ist, dass es sich hier um die aktuelle<br />
Prognose handelt, die aber im Hinblick auf die Ungewissheit über die weitere<br />
wirtschaftliche <strong>Entwicklung</strong> sehr schwierig ist.<br />
Beträge in Euro 2009 2010 2011 2012 2013<br />
Ertragsanteile 1.178.870.000 - 4,52 % + 2,6<br />
%<br />
Landesumlage 80.140.000 - 4,52 % + 2,6<br />
%<br />
+ 4,3<br />
%<br />
+ 4,3<br />
%<br />
+ 4,3<br />
%<br />
+ 4,3<br />
%<br />
Sozialhilfe-<br />
Umlagen *<br />
115.649.300 +<br />
4,63 %<br />
+<br />
3,82 %<br />
+<br />
3,59 %<br />
+ 4,35<br />
%<br />
Krankenanstalten-<br />
Beiträge **<br />
+ 12,10 % +7,50 % + 8,50<br />
%<br />
+ 8,40<br />
%<br />
+ 8,80<br />
%<br />
* Hier handelt es sich nicht um die Bezirksumlage sondern nur um die<br />
Transferzahlungen der Sozialhilfeträger an das Land (sh. Beilage SHV's).<br />
** Die Direktion Soziales und Gesundheit hat bisher nur vorläufige Werte<br />
bekanntgegeben. Die angegebene Steigerung von 12,1 % für das Jahr 2009
eruht auf dem vorläufigen Wert des Jahres 2008 (229.444.700 Euro). Mit<br />
den endgültigen Werten für die einzelnen Gemeinden und den darauf<br />
beruhenden Prognosen bis zum Jahr 2013 wird erst mit Ende November zu<br />
rechnen sei.<br />
Dienstpostenplan<br />
Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Dienstpostenplanes auf Grund der<br />
"Besoldung Neu" wird abermals auf den Erlass Gem-210000/42-2002-Schw/Dr vom<br />
4. November 2002 hingewiesen<br />
Jenen Gemeinden, die im Voranschlag einen Abgang im ordentlichen Haushalt<br />
ausweisen, wird dringend empfohlen, im Zusammenhang mit Pensionierungen und<br />
Nachbesetzungen zu prüfen, ob Personaleinsparungen möglich sind.<br />
Dazu werden diese Gemeinden aufgefordert, vor der Aufnahme neuer<br />
Mitarbeiter/innen (auch wenn es sich um die Nachbesetzung ausgeschiedener<br />
Mitarbeiter/innen handelt) mit der Direktion Inneres und Kommunales das<br />
Einvernehmen herzustellen.<br />
Gebührenkalkulation<br />
Die Gemeinden werden auch dem Voranschlag 2010 entsprechende<br />
Gebührenkalkulationen für die Wasserversorgung bzw. die Abwasserbeseitigung<br />
anzuschließen haben.<br />
Die Daten sind über die seit 2004 bestehende Web-Applikation einzugeben. Die<br />
diesbezügliche Maske enthält eine Aufteilung in die drei Sektoren. Wir dürfen sie<br />
darauf hinweisen, dass die diesbezüglichen Felder verpflichtend auszufüllen sind.<br />
Die errechnete Benützungsgebühr (Z. 28) ergibt sich aus der Formel (Zeile 22.1 +<br />
22.2 + 22.2.1 dividiert durch Zeile 26). Die Gebühreneinnahmen für die<br />
Regenwassereinleitung werden somit in die errechnete Benützungs-gebühr<br />
eingerechnet.
Die Gebührenkalkulation muss den Nachweis liefern, dass die Mindestgebühr<br />
tatsächlich eingehoben wird.<br />
Die Details zur Dateneingabe entnehmen sie bitte der Online-Hilfe.<br />
Wir ersuchen, die Gebührenkalkulationen dem Voranschlag lose anzuschließen. Für<br />
allfällige Rückfragen steht Hr. Rainer Secklehner (0732 / 7720 / 11469) gerne zur<br />
Verfügung.<br />
Investitions- und Tilgungszuschüsse/Gewinnentnahmen<br />
Auf den diesbezüglichen Erlass Gem-013019/947-2003-Jl/Pü vom<br />
12. November 2003 wird hinge-wiesen. Auf die Bedeutung dieser Umbuchungen im<br />
Zusammenhang mit dem Maastricht-Ergebnis für das Jahr 2010 wird besonders<br />
hingewiesen.<br />
Rückzahlung der Getränkesteuer<br />
Um bei der Rückzahlung der Getränkesteuer im Jahr 2009 bei allen Gemeinden ein<br />
einheitliches Vorgehen bei der Erfassung in der Buchhaltung und damit auch die<br />
Anrechenbarkeit bei der Ermittlung der Finanzkraft zu gewährleisten, haben wir<br />
empfohlen, die Rückzahlung der Getränkesteuer an die Unternehmen bei der VA-<br />
Stelle 1/920/7229 als Ausgabe zu veranschlagen. Der teilweise Rückersatz des<br />
Bundes für diese Ausgabe soll bei der VA-Stelle 2/942/8619 "Sonstige<br />
Finanzzuweisungen, laufende Transferzahlungen von Ländern und Landesfonds<br />
(Getränkesteuerrückzahlung)" ausgewiesen werden.<br />
Es wird ersucht, im Zusammenhang mit der Erstellung der Rechnungsabschlüsse für<br />
das Finanzjahr 2009 entsprechend vorzugehen, um eine Berücksichtigung der<br />
Auswirkungen auf die Finanzkraft 2009 möglichst zu vereinfachen.<br />
Ob jedoch der Rückersatz des Bundes noch im laufenden Jahr 2009 zu erwarten ist,<br />
ist aus derzeitiger Sicht ungewiss.
Voranschläge der Sozialhilfeverbände<br />
Jugendwohlfahrt, Gliederung des Voranschlages bzw. des<br />
Rechnungsabschlusses<br />
Mit Schreiben JW-040071/12-2008-Wr vom 9. September 2008 hat die Direktion<br />
Soziales und Gesundheit, Abteilung Jugendwohlfahrt, den Sozialhilfeverbänden für<br />
den Bereich Jugendwohl-fahrt einen Leitfaden für die Gliederung des Voranschlages<br />
bzw. des Rechnungsabschlusses übermittelt.<br />
Verfügungsmittel und Repräsentationsausgaben<br />
Abweichend von den im § 2 Abs. 5 Ziffer 2 und 3 der Oö. GemHKRO, LGBl.<br />
Nr. 69/2002, vorge-gebenen Höchstbeträgen für die Veranschlagung von<br />
Verfügungsmitteln und Repräsentationsausgaben bei den Sozialhilfeverbänden bleibt<br />
folgende Empfehlung weiterhin aufrecht:<br />
Die Verfügungsmittel sollten grundsätzlich 0,05 Promille der veranschlagten<br />
ordentlichen Gesamtausgaben nicht übersteigen, können aber bei besonderem<br />
Bedarf bis auf 0,10 Promille angehoben werden.<br />
Die Repräsentationsausgaben sollten 0,05 Promille der veranschlagten ordentlichen<br />
Gesamtausgaben nicht überschreiten.<br />
Personalaufwand<br />
Hiezu teilt die zuständige Direktion Personal Folgendes mit:<br />
Seit 1985 besteht eine Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und den<br />
Sozialhilfeverbänden über die Refundierung des Personalaufwandes für jene Bediensteten,<br />
welche teilweise in den Geschäftsstellen der Sozialhilfeverbände tätig sind<br />
oder darüber hinaus mit Aufgaben der Sozialhilfeverbände betraut sind.<br />
Die Berechnung des Personalaufwandes für 2010 erfolgte unter Berücksichtigung<br />
einer 2,2 %-igen Reserve für eine eventuelle generelle Bezugserhöhung.
Bei den einzelnen Sozialhilfeverbänden ergibt sich daher für das Jahr 2010 voraussichtlich<br />
folgender Refundierungsbetrag:<br />
SHV Braunau am Inn<br />
SHV Eferding<br />
SHV Freistadt<br />
SHV Gmunden<br />
SHV Grieskirchen<br />
SHV Kirchdorf an der<br />
Krems<br />
SHV Linz-Land<br />
SHV Perg<br />
SHV Ried im Innkreis<br />
SHV Rohrbach<br />
SHV Schärding<br />
SHV Steyr-Land<br />
SHV Urfahr-Umgebung<br />
SHV Vöcklabruck<br />
SHV Wels-Land<br />
132.700 Euro<br />
111.000 Euro<br />
174.600 Euro<br />
128.500 Euro<br />
172.700 Euro<br />
100.000 Euro<br />
190.600 Euro<br />
104.800 Euro<br />
162.600 Euro<br />
106.400 Euro<br />
134.200 Euro<br />
145.700 Euro<br />
158.000 Euro<br />
313.500 Euro<br />
210.300 Euro<br />
Hinsichtlich der Bezüge etc. für das eigene Personal der Sozialhilfeverbände wird auf<br />
die Ausführungen im Abschnitt "Voranschläge der Gemeinden/Personalaufwand"<br />
hingewiesen.<br />
Pflegegebühren für öffentliche Krankenanstalten<br />
Die zuständige Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, hat die<br />
voraussichtlichen Pflegegebühren in den öffentlichen Krankenanstalten für das Jahr<br />
2010 noch nicht bekanntgegeben. Eine Information wird nach Vorliegen der Werte<br />
umgehend erfolgen.<br />
Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut<br />
Beiträge der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut gemäß § 40<br />
Abs. 2 des Oö. Sozialhilfegesetzes; Sozialberatungsstellen
Beiträge der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut gemäß § 46<br />
des Oö. Chancengleichheitsgesetz.<br />
Beiträge der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut gemäß § 18<br />
Oö. Pflegegeldgesetz.<br />
Die zuständige Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales, hat die<br />
beiliegende Aufstellung der voraussichtlichen Vorauszahlungsbeträge für das<br />
Jahr 2010 sowie der Abrechnung für das Jahr 2008 übermittelt. Die<br />
Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut werden ausdrücklich darauf<br />
hingewiesen, dass aus der Bekanntgabe dieses Zahlenmaterials kein Anspruch auf<br />
dessen Rechtsverbindlichkeit abgeleitet werden kann.<br />
Die Veranschlagung und Verrechnung der Beiträge und Guthaben hat gemäß<br />
§ 3 Abs. 1 VRV bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Oö. GemHKRO brutto zu erfolgen. Guthaben<br />
können funktionell zugeordnet werden.<br />
Beiträge der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gemäß<br />
Oö. Kinderbetreuungsgesetz und Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz<br />
Die zuständige Direktion Bildung und Gesellschaft hat (laut ihrer Auskunft) die<br />
voraussichtlich fällig werdenden Beiträge den Sozialhilfeverbänden und Städten mit<br />
eigenem Statut bereits bekannt-gegeben. Die uns übermittelte Liste ist dem<br />
vorliegenden Erlass als Beilage angeschlossen.<br />
Für die Kostenbeiträge sind die nachstehenden Voranschlagstellen zu verwenden:<br />
Schule 1/230/751<br />
Kindergarten 1/240/751<br />
Hort 1/250/751<br />
Pflegegebühren in landeseigenen Pflegeanstalten und Kinderheimen<br />
Laut Mitteilung der zuständigen Direktion Präsidium, Abteilung Gebäude- und<br />
Beschaffungs-Management, werden sich für die nachstehenden Landes-<br />
Pflegeanstalten und -Kinderheime im Sinne der angestrebten Kostendeckung ab
1. Jänner 2010 voraussichtlich nachstehende Beträge ergeben:<br />
Landespflege- und Betreuungszentrum Schloss Haus<br />
Landespflege- und Betreuungszentrum Christkindl<br />
Landespflege- und Betreuungszentrum Schloss Cumberland<br />
Landespflege- und Betreuungszentrum Schloss Gschwendt<br />
98,32 Euro<br />
102,27 Euro<br />
102,51 Euro<br />
116,84 Euro<br />
Schloss Leonstein - Eine sozialpädagogische Einrichtung<br />
des Landes OÖ:<br />
a) Wohngruppe Jugendliche aus Oberösterreich<br />
Wohngruppe Jugendliche aus anderen<br />
b)<br />
Bundesländern<br />
netto 159,00<br />
Euro<br />
netto 174,90<br />
Euro<br />
Landeskinderheim Schloss Neuhaus:<br />
a) Wohngruppe Jugendliche aus Oberösterreich netto 144,02 Euro<br />
b) Wohngruppe Jugendliche aus anderen Bundesländern netto 158,42 Euro<br />
c) Übergangs- und Krisenwohngruppe netto 209,94 Euro<br />
Sozialpädagogisches Jugendwohnheim Linz:<br />
a) Wohngruppe Jugendliche aus Oberösterreich<br />
Wohngruppe Jugendliche aus anderen<br />
b)<br />
Bundesländern<br />
c) Wohngruppe Jugendfamilie (Mutter und 1 Kind)<br />
d)<br />
e)<br />
Wohngruppe Jugendfamilie (Mutter und 1 Kind)<br />
aus anderen Bundesländern<br />
Struppl-Gruppe (Strukturierte pädagogische<br />
psychotherapeutische Intensivbetreuung)<br />
netto 182,32<br />
Euro<br />
netto 200,56<br />
Euro<br />
netto 254,94<br />
Euro<br />
netto 267,69<br />
Euro<br />
netto 268,56<br />
Euro<br />
Sozialhilfe-Richtsätze<br />
Eine Mitteilung der zuständigen Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung
Soziales, liegt noch nicht vor.<br />
Eine diesbezügliche Information an die Sozialhilfeverbände wird noch erfolgen.<br />
Soziale Dienste (Familienhilfe, Hauskrankenpflege)<br />
Laut Mitteilung der zuständigen Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung<br />
Soziales, werden die entsprechenden Voranschläge direkt von den einzelnen<br />
Organisationen an die Sozialhilfeträger übermittelt.<br />
Voranschläge der Gemeinden<br />
Ausgleich Selbstträgerschaft<br />
7.013.585 Euro<br />
Berechnungsgrundlage für Gemeinde-<br />
Bedarfszuweisungen und Landesumlage<br />
1.109.686.415<br />
Euro<br />
12,7 % Gemeinde-Bedarfszuweisungen 140.930.175 Euro<br />
verbleiben Nettoertragsanteile von<br />
984.609.825 Euro<br />
davon gem. § 11 Abs. 2 FAG 2008<br />
Unterschiedsbeträge (Z. 1)<br />
48.749.273 Euro<br />
Getränkesteuerausgleich (Z. 2)<br />
55.260.000 Euro<br />
Werbeabgabe (Z. 3)<br />
8.840.000 Euro<br />
Vorausanteil (Z. 4)<br />
26.376.752 Euro<br />
Vorausanteil (Z. 6)<br />
7.013.585 Euro<br />
Ertragsanteile nach abgest. Bevölkerungsschlüssel (Z.<br />
838.370.215 Euro<br />
7)<br />
6,9 % Landesumlage 76.568.363 Euro<br />
Bevölkerungsstand zum 31.10.2008 - vorläufige<br />
Werte<br />
1.409.561<br />
abgestufter Bevölkerungsschlüssel (aBS) für 2009 2.383.382,50<br />
Finanzkraft gem. § 11 Abs. 4 FAG 2008<br />
235.053.477 Euro<br />
Die Volkszahl bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008 im Jahr 2010 nach dem von<br />
der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes<br />
festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober 2008.<br />
Für die gegenständlichen Berechnungen wurde der Bevölkerungsstand Stichtag<br />
31.10.2008 mit den sog. "vorläufigen" Werten herangezogen. Die endgültigen Werte<br />
zum Bevölkerungsstand Stichtag 31.10.2008 werden voraussichtlich erst Mitte<br />
November 2009 von der Bundesanstalt Statistik Österreich bekanntgegeben und auf<br />
der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht.<br />
Die Vorschüsse auf die Ertragsanteile für den Monat Jänner 2010 werden bereits mit<br />
den endgültigen Bevölkerungswerten zum Stichtag 31.10.2008 verrechnet.
Ertragsanteile - Unterschiedsbeträge (§ 11 Abs. 2 Z. 1.)<br />
Jene Gemeinden, deren Finanzkraft des Vorjahres den Finanzbedarf nicht<br />
erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen<br />
Finanzbedarf und Finanzkraft, wobei eine im Jahr 2009 erhaltene<br />
Finanzzuweisung nach § 21 Abs. 7 auf die Finanzkraft anzurechnen ist.<br />
Der Finanzbedarf errechnet sich aus der Landesdurchschnittskopfquote<br />
von 166,756 Euro (Finanzkraft/Einwohner) multipliziert mit dem<br />
abgestuften Bevölkerungsschlüssel der Gemeinde.<br />
Die Unterschiedsbeträge der einzelnen Gemeinden sind aus der Beilage in<br />
der Spalte Unterschiedsbetrag zu ersehen und machen zusammen<br />
48.749.273 Euro aus.<br />
Getränkesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z. 2.)<br />
Für die Berechnung der Gemeindeertragsanteile wurde der<br />
Getränkesteuerausgleich mit 55.260.000 Euro präliminiert. Die Aufteilung<br />
auf die Gemeinden erfolgt unverändert nach den früher bereits bekannt<br />
gegebenen Schlüsselzahlen.<br />
Werbeabgabe (§ 11 Abs. 2 Z. 3.)<br />
Die Werbeabgabe von 8.840.000 Euro wird in der Unterverteilung auf die<br />
oö. Gemeinden mit einem Anteil von 3.460.000 Euro nach dem<br />
Aufkommensschlüssel 1993-1997 und mit einem Anteil von 5.380.000<br />
Euro nach der aktuellen Volkszahl verteilt.<br />
In der Beilage wurden die beiden Beträge als Werbeabgabe wieder<br />
zusammengezogen.<br />
Ertragsanteile - Vorausanteil (§ 11 Abs. 2 Z. 4.)<br />
Diese Beträge werden nach den im FAG 2008 vorgesehenen Schlüsseln<br />
valorisiert berechnet und sind in der Spalte Vorausanteil Abs. 5<br />
ausgewiesen.
Lt. Prognose des Bundesministeriums für Finanzen vom 13.Oktober 2009<br />
ist für das Jahr 2010 mit einer Valorisierung von minus 7,87 % gegenüber<br />
dem Vorjahr zu rechnen. Die Beträge pro Einwohner sind derzeit noch<br />
nicht bekannt. Bei der Berechnung des Vorausanteil Abs. 5 wurde daher<br />
bei den einzelnen Gemeindebeträgen ein Minus von 7,87 % zum Vorjahr<br />
vorgenommen. Dementsprechend ergibt das einen Vorausanteil gem. Abs.<br />
5 von 26.376.752 Euro.<br />
Ertragsanteile - Vorausanteil (§ 11 Abs. 2 Z. 6)<br />
Für die Vorausanteile gem. § 11 Abs. 8 für Gemeinden mit mehr als 2.000<br />
Einwohnern (Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft) sind die<br />
Beträge pro Einwohner lt. Verordnung, BGBl. II Nr. 421/2008,<br />
vorgeschrieben.<br />
Ertragsanteile - Restbeträge nach aBS (§ 11 Abs. 2 Z. 7.)<br />
Nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel verbleiben somit noch<br />
838.370.215 Euro zu verteilen; auf die Einheit des abgestuften<br />
Bevölkerungsschlüssels entfallen daher 351,76 Euro an Restbeträgen.<br />
Die Restbeträge für die einzelnen Gemeinden sind in der Beilage aus der<br />
Spalte Ertragsanteile nach aBevS zu entnehmen.<br />
Für die Verrechnung der Ertragsanteile gibt es gemäß Voranschlags- und<br />
Rechnungsabschlussverordnung -VRV, BGBl. Nr. 787/1996, seit 1997 nur<br />
mehr die Postengruppe 859; die bisherige Unterscheidung nach<br />
"Ertragsanteile-Unterschiedsbeträge" oder "Ertragsanteile nach dem abgestuften<br />
Bevölkerungsschlüssel" ist bundeseinheitlich verrechnungsmäßig<br />
nicht mehr vorgesehen. Zur Unterscheidung der Ertragsanteile wird aber<br />
auf Grund der auch vom Österreichischen Städtebund und<br />
Österreichischen Gemeindebund unterzeichneten Vereinbarung über Form<br />
und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse trotzdem<br />
empfohlen, eine Trennung der Ertragsanteile nach den einzelnen<br />
Zuteilungsstufen (Restbeträge - Unterschiedsbeträge -
Getränkesteuerausgleich - Werbeabgabe) in der 4. Dekade vorzunehmen.<br />
Es sind für die Veranschlagung folgende Posten zu verwenden:<br />
8590 Ertragsanteile-Restbeträge (Ertragsanteile nach<br />
abgest. Bevölkerungsschlüssel)<br />
8591 Ertragsanteile-Unterschiedsbeträge (Ertragsanteile<br />
nach Finanzkraft)<br />
8593 Ertragsanteile-Getränkesteuerausgleich<br />
8594 Ertragsanteile an der Werbeabgabe<br />
8595 Ertragsanteile-Vorausanteil gem. § 11 Abs. 5<br />
8596 Ertragsanteile-Vorausanteil gem. § 11 Abs. 8<br />
(Selbstträger)<br />
Landesumlage<br />
Gemäß Landesumlagegesetz 2008 beträgt die Landesumlage insgesamt<br />
6,9 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden<br />
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der<br />
Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der<br />
Selbstträgerschaft und wird auf die einzelnen Gemeinden nach deren<br />
Finanzkraft i. S. des § 11 Abs. 4 FAG 2008 umgelegt.<br />
Bei einer Landesumlage von 76.568.363 Euro kommt auf einen Euro<br />
Finanzkraft 0,326 Euro an Landesumlage.<br />
Die Landesumlage ist bei VA-Stelle 1/930/751 "Laufende<br />
Transferzahlungen an das Land" zu veranschlagen.<br />
Finanzzuweisungen gemäß § 21 FAG 2008<br />
Da die Höhe dieser Finanzzuweisungen sehr stark von den Bundesdurchschnittskopfquoten<br />
der Finanzkraft in den einzelnen Größenklassen abhängig<br />
ist und ohne bundesweite Durchrechnung nicht in einer bestimmten<br />
Höhe präliminiert werden kann, sollen diese Finanzzuweisungen nur sehr<br />
vorsichtig veranschlagt werden.
Die Verteilung der Finanzzuweisung gem. § 21 auf die einzelnen<br />
Gemeinden wird auch 2010 noch auf Basis der VZ 2001 erfolgen.<br />
Daraus ergibt sich, dass Gemeinden, die im Jahr 2009 eine Finanzzuweisung<br />
erhalten haben, voraussichtlich wieder mit einer Finanzzuweisung<br />
in etwa der Höhe, in welcher sie eine solche im Jahr 2009 gemäß § 21<br />
Abs. 7 ("1. Zuweisung") erhalten haben, rechnen können - sofern sich ihre<br />
Finanzkraft gemäß § 21 Abs. 5 des Jahres 2008 gegenüber jener des<br />
Jahres 2007 nicht wesentlich verbessert hat.<br />
Eine Finanzzuweisung wäre bei der VA-Stelle 2/941/8610 zu<br />
veranschlagen.<br />
Strukturhilfe für finanzschwache Gemeinden<br />
Die Weiterführung der Strukturhilfe in der neuen Regierungsperiode ist<br />
grundsätzlich vorgesehen.<br />
Im laufenden Jahr 2009 ist es durch die Umstellung auf die aktuellen<br />
Bevölkerungszahlen (Stichtag 31. Oktober 2008) zu Verschiebungen<br />
gekommen, es wird aber daran nichts mehr geändert.<br />
Über die Bedingungen, nach denen die Strukturhilfe ab dem Jahr 2010<br />
berechnet wird, sind dem Oö. Gemeindebund noch Gespräche zugesagt, so<br />
dass endgültige Details oder Beträge für 2010 noch nicht bekanntgegeben<br />
werden können.<br />
Personalaufwand<br />
Bezugserhöhungen<br />
Eine Erhöhung der derzeitigen Bezüge der Gemeindebediensteten wird für<br />
2010 um den Prozentsatz notwendig sein, der als Ergebnis der Lohn- und
Gehaltsverhandlungen zwischen der Bundesregierung und den<br />
Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes bzw. in den Verhandlungen mit<br />
der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten letztlich in Betracht kommt.<br />
Die Bekanntgabe eines konkreten Prozentsatzes kann daher noch nicht<br />
erfolgen.<br />
Weitere Bezugserhöhungen individueller Art, die im Jahr 2010 z.B. durch<br />
Bezugsvorrückungen, Beförderungen etc. anfallen, sind bei der Ermittlung<br />
der betreffenden Voranschlagskredite ebenfalls zu berücksichtigen.<br />
Pensionsbeiträge<br />
Das Ausmaß der von den Bezügen der Gemeindebeamten im Jahr 2010<br />
einzubehaltenden und als Einnahmen zu veranschlagenden<br />
Pensionsbeiträge wird nach einer Mitteilung der Direktion Personal des<br />
Amtes der oö. Landesregierung im Finanzjahr 2010 zwischen 10,25 v.H.<br />
und 11,75 v.H. (je nach Alter des Beamten) betragen.<br />
Die von den Gemeinden gemäß § 163 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes<br />
2001, LGBl. Nr. 48, und § 163 des Oö. Gemeinde-Dienstrecht- und<br />
Gehaltsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 52, für 2010 zu veranschlagenden monatlichen<br />
Pensionsbeiträge setzen sich danach für Beamte des Dienststandes<br />
aus dem Beitrag des Beamten und dem Gemeindebeitrag, der derzeit noch<br />
im vierfachen Ausmaß des Beamtenbeitrages zu leisten ist, zusammen. Für<br />
Beamte des Ruhestandes ist der Gemeindebeitrag nach § 163 Abs. 1 Ziffer<br />
5 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 und nach § 163 Abs. 1<br />
Zifer 4 des Oö. Gemeinde-Dienstrecht- und Gehaltsgesetzes 2002, LGBl.<br />
Nr. 52, zu berechnen.<br />
Es wird ersucht, die Voranschlagspost 7511 zu verwenden.<br />
Seit dem Jahr 2004 gibt es für die Vertragsbediensteten der Gemeinden<br />
die Möglichkeit der ÖPAG-Pensionskassen AG beizutreten. Für den Fall,<br />
dass im Jahr 2010 ein Vertragsbediensteter die Voraussetzungen für den<br />
Beitritt zur Pensionskasse erfüllt und auch tatsächlich beitritt, hat die<br />
Gemeinde - in Abtausch gegen die (einen Teil der) Jubiläumszuwendung -<br />
bei Vertragsbediensteten, die unter das Oö. GBG 2001 fallen, einen
Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 1,5 % des Monatsentgelts zuzüglich der<br />
Leistungszulage bzw. bei Vertragsbediensteten, die unter das<br />
Oö. GDG 2002 fallen, von 1,5 % des Monatsbezugs, auf Basis von<br />
14 Monatsbezügen, zahlbar 12mal jährlich zu leisten.<br />
Förderung der Betriebsgemeinschaft<br />
Der für die Förderung der Betriebsgemeinschaft in Betracht kommende<br />
Betrag beträgt 25,00 Euro. Diese Beträge sind bei der VA-Stelle 1/094/729<br />
zu veranschlagen.<br />
Amtsbezüge der Bürgermeister sowie<br />
Entschädigungen von Gemeindeorganen<br />
Bürgermeister<br />
Amtsbezug<br />
Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert<br />
durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 13/2008, regelt im Rahmen der<br />
bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben das Bezügerecht für die<br />
Mitglieder des Stadtsenates der Städte mit eigenem Statut und für die<br />
Bürgermeister der übrigen Gemeinden. Die Höhe der Bezüge der Bürgermeister<br />
ist gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in<br />
Prozentsätzen des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes<br />
über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre<br />
festgesetzt. In § 2 Abs. 1 Z. 5 bis 17 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998<br />
wird dabei seit der Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2008 zwischen<br />
hauptberuflichen und nebenberuflichen Bürgermeistern unterschieden. Auf<br />
unseren Durchführungserlass Gem-021619/221-2008-Ra vom 14. Februar<br />
2008 wird hingewiesen.<br />
Reisekosten<br />
Auf unseren Erlass Gem-020619/64-2006 vom 26. Jänner 2006 wird<br />
verwiesen. Mit der Novellierung der Oö. GemO. 1990, LGBl. Nr. 152/2001,
wurde im § 34 Abs. 10 klargestellt, dass neben einer<br />
Aufwandsentschädigung im Sinne der Bestimmungen des § 34 leg.cit.<br />
auch der Ersatz der Reisekosten nach den Bestimmungen des<br />
Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes gebührt.<br />
Pensionsversicherung und freiwillige Pensionsvorsorge<br />
Die bisherige Form der Altersversorgung wurde im Jahr 1998 durch ein<br />
kombiniertes System (Pensionsversicherung, Pensionskasse) abgelöst,<br />
wobei jene Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />
Landesgesetzes bereits einen Ruhebezug oder eine laufende Entschädigung<br />
bezogen, und jene noch aktiven Mandatare, die bereits einen<br />
Pensionsanspruch zu diesem Zeitpunkt erworben hatten, im alten System<br />
blieben/bleiben. Jene Personen, die bereits in der im Jahr 1997 abgelaufenen<br />
Funktionsperiode anspruchsbegründende Zeiten erworben gehabt<br />
hatten, hatten die Optionsmöglichkeit, sich für die weitere Anwendung der<br />
bisherigen Regelungen zu entscheiden.<br />
Pensionsversicherungsbeitrag (neue Bürgermeister und solche, die keine<br />
Optionserklärung abgegeben haben): Bürgermeister - außer solche, die in<br />
einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen - haben für<br />
jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag<br />
in Höhe von 12,55 % des Bezuges<br />
(einschließlich der Sonderzahlungen) an die Gemeinde zu leisten. Die Pensionsversicherungsbeiträge<br />
sind von der jeweiligen Gemeinde zu<br />
verwalten. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz, hat<br />
die Gemeinde einen Anrechnungsbetrag in Höhe von 23,6 % der Beitragsgrundlage<br />
für jeden Monat, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, zu<br />
leisten.<br />
Die Beiträge sind bei der VA-Stelle 2/000/868 zu veranschlagen.<br />
Hinsichtlich der Verwaltung dieser Einnahmen wird nach den Kriterien der<br />
Wirtschaftlichkeit zu entscheiden sein. Es ist nach unserer Ansicht<br />
durchaus vertretbar, dass diese Einnahmen im o. Haushalt verbleiben.<br />
Pensionskassenbeitrag: Für einen Bürgermeister, der seine Funktion<br />
hauptberuflich ausübt, ist von der jeweiligen Gemeinde ein Betrag von<br />
10 % der dem Bürgermeister gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen
an die von ihm ausgewählte Pensionskasse zu leisten. Bürgermeister, die<br />
ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben, können sich durch Erklärung<br />
zur Leistung eines Beitrages an eine Pensionskasse verpflichten. Bei<br />
Abgabe einer solchen Erklärung verringert sich der Bezug (und die<br />
Sonderzahlungen) auf zehn Elftel, vom verringerten Betrag hat die<br />
Gemeinde 10 % an die Pensionskasse zu leisten.<br />
Diese Beträge sind bei der VA-Stelle 1/000/756 zu veranschlagen.<br />
Pensionsbeiträge der Bürgermeister, die schon einen Anspruch auf eine<br />
laufende Entschädigung erworben haben: Diese Bürgermeister haben<br />
einen Beitrag von 10 % des Amtsbezuges zu leisten, auf die die<br />
betreffende Person nach den Bestimmungen des Oö. Bürgermeisterbezügegesetzes<br />
1992 Anspruch hätte.<br />
Diese Beträge sind bei der VA-Stelle 2/000/868 zu veranschlagen.<br />
Für Bürgermeister, die eine Optionserklärung abgegeben haben, gelten für<br />
die Berechnung der reduzierten Beiträge die Bestimmungen des § 14<br />
Abs. 6 und für die Berechnung des Beitrages der Gemeinde gemäß § 4<br />
Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz die Bestimmungen des § 14 Abs. 8<br />
Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998. Für Bürgermeister, die ihre Funktion<br />
nicht hauptberuflich ausüben und die eine Optionserklärung abgegeben<br />
haben, sind die Bestimmungen über die Pensionskassen mit der Maßgabe<br />
anzuwenden, dass ihre Bezüge nach § 14 Abs. 9 zit. Ges. zu berechnen<br />
sind.<br />
Unabhängig davon, ob in der Gemeinde ein Bürgermeister die Funktion<br />
ausübt, der hinsichtlich seines Anspruches auf Altersversorgung in die<br />
neue Regelung oder in die alte Regelung fällt, haben die Gemeinden<br />
Beiträge in der Höhe von 25 % des dem Bürgermeister gebührenden<br />
Amtsbezuges und der Sonderzahlungen (nach dem<br />
Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992) an den Gemeindeverband für die<br />
Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zu leisten.<br />
Diese Beträge sind bei der VA-Stelle 1/000/752 zu veranschlagen.<br />
Aufwandsentschädigungen für Vizebürgermeister, Fraktionsobmänner<br />
und für übrige Mitglieder des Gemeindevorstandes
Auf unseren Erlass Gem-020619/64-2006 vom 26. Jänner 2006 wird<br />
verwiesen. Mit der Novellierung der Oö. Gemeindeordnung 1990,<br />
LGBl. Nr. 152/2001 wurde im § 34 Abs. 1 klargestellt, dass nur jenen<br />
Fraktionsobmännern, die nicht zugleich Bürgermeister sind und einer<br />
Fraktion angehören, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates<br />
besteht, eine Aufwandsentschädigung gebührt.<br />
Sitzungsgelder für Gemeindefunktionäre<br />
Auf unseren Erlass Gem-020619/64-2006 vom 26. Jänner 2006 wird<br />
verwiesen.<br />
Erhöhung der Entschädigungen für Gemeindefunktionäre<br />
Die Höhe des normierten Ausgangsbetrages für die Berechnung der Höhe<br />
der Bezüge der Bürgermeister gemäß § 2 Oö. Gemeinde-<br />
Bezügegesetz 1998 beträgt seit 1. Juli 2008 8.160,00 Euro.<br />
Für die Berechnung der Bezüge ab 1. Juli 2009 ist weiterhin der seit 1. Juli<br />
2008 bestehende Ausgangsbetrag in der Höhe von 8.160,00 Euro<br />
heranzuziehen.<br />
In den Fällen, in denen Beträge auf dem Amtsbezug des Bürgermeisters<br />
nach dem Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 basieren, sind die Beträge<br />
um den Prozentsatz zu erhöhen, die dem der Bemessung zugrundeliegenden<br />
Gehaltsansatz entsprechen.<br />
Darunter fallen insbesondere die Beiträge im Sinne des § 29<br />
Oö. Bürgermeisterbezügegesetz (das sind die Gemeindebeiträge aller<br />
Gemeinden und die Bürgermeisterbeiträge jener Bürgermeister, die noch<br />
zumindest teilweise im alten Pensionssystem verblieben sind).<br />
Beiträge nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Mit LGBl. Nr. 75/2003 wurde die Oö. Gemeindeordnung 1990 um den § 35<br />
(Krankenfürsorge) und das Oö. Gemeindebezügegesetz 1998 um den § 7a<br />
(Kranken- und Unfallfürsorge) ergänzt. Diese Bestimmungen sind erstmals<br />
auf die nach dem 1. Oktober 2003 neu oder neuerlich bestellten<br />
Bürgermeister und sonstigen von ihnen erfassten Gemeindeorgane<br />
anzuwenden.<br />
In diesem Zusammenhang wird auf das Rundschreiben der<br />
Krankenfürsorge für Oö. Gemeinde-beamte (KFG), in dem die Neuerungen<br />
erläutert wurden, hingewiesen.<br />
Allfällige Beiträge sind bei der VA-Stelle 1/000/753 zu veranschlagen.<br />
Entschädigungen für die ausgeschiedenen Bürgermeister<br />
Der Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener<br />
Bürgermeister hat bekannt gegeben, dass sich die Kostenersätze der<br />
Gemeinden gemäß § 30 Abs. 1 Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 (=<br />
Umlage) für das Jahr 2010 voraussichtlich nicht verändern werden.<br />
Sie sind bei der VA-Stelle 1/000/752 zu veranschlagen.<br />
Es wird abermals darauf hingewiesen, dass der angesprochene<br />
Umlagebetrag unabhängig von den Beiträgen im Sinne des § 29<br />
Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 (= Gemeindebeitrag aller<br />
Gemeinden bzw. Bürgermeisterbeitrag jener Bürgermeister, die noch<br />
zumindest teilweise im alten Pensionssystem verblieben sind) zu<br />
veranschlagen ist.<br />
Kostenersätze an die Gemeinden für die Führung<br />
der Staatsbürger-schaftsevidenz<br />
Der für die Kosten, die den Gemeinden in Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes<br />
1985, BGBl. Nr. 311, entstehen, zu ersetzende
Pauschbetrag pro begonnenes Hundert der in der<br />
Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen wird bis auf weiteres<br />
unverändert 12,35 Euro betragen.<br />
Die Kostenersätze sind bei der VA-Stelle 2/025/8170 zu veranschlagen.<br />
Umlage an den Unfallfürsorgefonds für oö.<br />
Gemeinden<br />
Von diesem Fonds wurde mitgeteilt, dass die Hauptversammlung<br />
beschlossen hat, die Höhe der Umlage für 2010 unverändert mit<br />
320.000 Euro festzusetzen.<br />
Sie ist bei der VA-Stelle 1/060/754 zu veranschlagen.<br />
Hinsichtlich der Beitragssätze der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden wird<br />
mitgeteilt, dass für das Finanzjahr 2010 der Dienstnehmerbeitrag von<br />
4,7 % und der Dienstgeberbeitrag von 5,1 % unverändert bleibt.<br />
Schülerausspeisung<br />
Grundsätzlich haben die Gemeinden bei privatrechtlichen Entgelten und<br />
somit auch bei der Schülerausspeisung ebenso wie bei der Verabreichung<br />
von Mahlzeiten in Kinderbetreuungs-einrichtungen kostendeckende<br />
Entgelte einzuheben.<br />
Als zumutbares Mindestentgelt für eine Schüler- bzw. Kinderportion ist -<br />
soweit nicht darunter eine Kostendeckung gegeben ist - jedenfalls ein<br />
Betrag von 2,00 Euro pro Schüler bzw. Kindergartenkind vorzusehen.<br />
Für sonstige Personen, die an der Schülerausspeisung teilnehmen (Lehrer,<br />
Gemeindebedienstete) sollte ein Entgelt festgesetzt werden, das jenem der<br />
Landesbediensteten in den Betriebsküchen (derzeit 2,70 Euro) entspricht,<br />
soweit nicht darunter eine Kostendeckung gegeben ist.
Für Essen auf Rädern sollte jedenfalls ein kostendeckendes Entgelt<br />
festgesetzt werden.<br />
Entschädigung der Kochstellenleiter für die Schülerausspeisung<br />
Die Richtsätze für die monatliche Entschädigung der Kochstellenleiter für<br />
die Schülerausspeisung unterliegen der Gehaltsautomatik und sind ab dem<br />
1. Jänner 2010 im Ausmaß der generellen Bezugserhöhungen für<br />
Gemeindebedienstete anzupassen.<br />
Für Kochstellen, die unter besonders schwierigen Verhältnissen arbeiten,<br />
können diese Sätze wie folgt erhöht werden:<br />
Bei Unterbringung von Schulen in 2 Gebäuden oder bei Beteiligung von<br />
2 Schulen oder 1 Schule und 1 Kindergarten an der Schülerausspeisung bis<br />
zu 25 %. Bei Unterbringung von Schulen in mehr als 2 Gebäuden oder bei<br />
Beteiligung von mehr als 2 Schulen oder von 2 Schulen und<br />
1 Kindergarten an der Schülerausspeisung bis zu 50 %.<br />
Die Entschädigungen sind bei der VA-Stelle 1/.../728 zu veranschlagen.<br />
Entschädigung für die Führung der Schulmatrik<br />
Eine Änderung in der Höhe dieser Entschädigung, die derzeit 0,73 Euro pro<br />
in der Schulmatrik eingetragenen Schüler beträgt, ist nicht eingetreten.<br />
Die Entschädigung ist bei der VA-Stelle 1/.../728 zu veranschlagen.<br />
Begleitpersonal beim Kindergartenkindertransport<br />
In jenen Gemeinden, in denen Kosten für das Begleitpersonal beim<br />
Kindergartenkindertransport entstehen, sind diese auch in
kostendeckender Höhe auf die Eltern umzulegen. Als zumutbarer<br />
Kostenersatz ist seit dem Haushaltsjahr 2005 - soweit nicht darunter eine<br />
Kostendeckung gegeben ist - ein Mindestbetrag von 8 Euro (inkl. USt) je<br />
Kind und Monat vorzusehen.<br />
Laufende Schulerhaltungsbeiträge für<br />
Sonderschulen des Landes<br />
Laut Mitteilung der zuständigen Direktion Präsidium, Abteilung Gebäudeund<br />
Beschaffungs-Management, ist bei einem Schulerhaltungsaufwand<br />
gemäß Budgetierung 2010 für die nachstehenden Landes-Sonderschulen,<br />
und zwar<br />
Landes-Sondererziehungsschule Steyr-Gleink<br />
Landes-Lehranstalt für Hör- und Sehbildung Linz<br />
Landes-Sonderschulen I, II und III im<br />
Kinderdorf St.Isidor<br />
Landes-Sonderschule Baumgartenberg<br />
Landes-Sonderschule Steegen-Peuerbach<br />
Landes-Sonderschule im Institut Hartheim<br />
Landes-Sonderschule im Diakoniewerk<br />
Gallneukirchen<br />
von 2.740.700 Euro sowie auf Grund der Schülerzahl von 589, die zum<br />
Stichtag 15. Oktober 2008 die Landes-Sonderschulen besuchten, vorerst<br />
mit einer voraussichtlichen Kopfquote pro Schüler von rd. 4.653 Euro zu<br />
rechnen, die der Veranschlagung bei der VA-Stelle 1/213/720 zugrunde<br />
gelegt werden kann.<br />
Laufende Schulerhaltungsbeiträge sowie Bau- und<br />
Einrichtungsaufwand für öffentliche Berufsschulen<br />
Die auf Grund des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 von den<br />
oö. Gemeinden für das Finanzjahr 2010 zu veranschlagenden Kopfquoten
(je Schüler und Schuljahr) für Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche<br />
Berufsschulen wurden von der zuständigen Direktion Präsidium, Abteilung<br />
Gebäude- und Beschaffungsmanagement, in nachstehender Höhe bekannt<br />
gegeben:<br />
Laufender Schulerhaltungsaufwand<br />
Bau- und Einrichtungsaufwand<br />
314,57 Euro<br />
246,37 Euro<br />
Der lfd. Schulerhaltungsaufwand ist bei der VA-Stelle 1/220/7200, der<br />
Bau- und Einrichtungsaufwand bei der VA-Stelle 1/220/7201 zu<br />
veranschlagen.<br />
Unterrichtsfilmbeiträge für Pflichtschulen<br />
Im Jahre 2010 wird von den Schulerhaltern ein Unterrichtsfilmbeitrag in<br />
der Höhe von 3,10 Euro pro Schüler und Jahr eingehoben werden.<br />
Diese Beiträge sind bei der VA-Stelle 1/.../751 zu veranschlagen.<br />
Pensionsaufwand für Gemeindeärzte<br />
Der Beitrag der Gemeinden bzw. der Sanitätsgemeindeverbände gemäß<br />
§ 42 Abs. 1 lit. c des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl.<br />
Nr. 29/1978, zu den Pensionen der oö. Gemeinde-ärzte wird laut<br />
Mitteilung der zuständigen Direktion Personal für das Jahr 2010 in der<br />
voraussichtlichen Höhe von 2,70 Euro pro Einwohner zu veranschlagen<br />
sein.<br />
Der Gesamtbeitrag 2010 einer Gemeinde resultiert aus der Einwohnerzahl<br />
laut dem Ergebnis der letzten Volkszählung und dem angeführten Pro-<br />
Kopf-Beitrag.<br />
Er ist bei der VA-Stelle 1/510/751 zu veranschlagen.
Rettungsbeitrag gemäß § 6 Oö. Rettungsgesetz<br />
1988<br />
Für die von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen hat die<br />
Gemeinde jährlich den Rettungsbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 leg.cit., dessen<br />
Höhe durch Verordnung der Landesregierung je Einwohner der Gemeinde<br />
festgesetzt wird, zu entrichten.<br />
Laut Mitteilung der zuständigen Direktion Soziales und Gesundheit wird der<br />
Rettungsbeitrag 2010 voraussichtlich 6,97 Euro pro Einwohner betragen.<br />
Er ist bei der VA-Stelle 1/530/7570 zu veranschlagen.<br />
Deckungsbeitrag bei (Landes-)Musikschulen<br />
Mit Erlass IKD(Gem)-010169/8-2008-Gb/Wö vom 14. August 2008 wurde<br />
den Gemeinden mitgeteilt, dass die Wohnsitzgemeinden von Musikschülern<br />
ab dem Beginn des Schuljahres 2008/2009 einen Deckungsbeitrag von 50<br />
Euro je Musikschüler an die Standortgemeinde pro Musikschuljahr zu<br />
entrichten haben. Berechnungsstichtag ist jeweils der 15. März des<br />
laufenden Schuljahres. Der Deckungsbeitrag ist bis Ende Mai des<br />
laufenden Schuljahres an die jeweilige Standortgemeinde zu überweisen.<br />
Die Einnahmen sind bei der VA-Stelle 2/320/817 und die Ausgaben bei der<br />
VA-Stelle 1/320/720 zu veranschlagen.<br />
Entgelte für Tierkörperbeseitigung<br />
Die Oö. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft mbH. in Regau wurde mit<br />
Schreiben vom 27. August 2009 ersucht, den Gemeinden ehest möglich<br />
mitzuteilen, wie hoch voraussichtlich die zu leistenden Entgelte im
Jahr 2010 sein werden.<br />
Die Entgelte sind bei der VA-Stelle 1/528/755 zu veranschlagen.<br />
Kostentragung der Gemeinden an das Land für die<br />
Durchführung des Winterdienstes auf<br />
Verkehrsflächen des Landes<br />
Mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom 19. September 2008, LGBl.<br />
Nr. 85, wurde die Kostentragung für die Durchführung des Winterdienstes<br />
auf Verkehrsflächen des Landes dahingehend geändert, dass die<br />
Gemeinden für die Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen<br />
einen Kostenbeitrag in der Höhe von 600 Euro je Straßenkilometer und<br />
Kalenderjahr zu leisten haben.<br />
Diese Beiträge sind bei der VA-Stelle 1/611/720 zu veranschlagen.<br />
Kostenbeitrag der Gemeinden zum Oö. Verkehrsverbund<br />
Hinsichtlich der Höhe der im Jahr 2010 von den Gemeinden zu leistenden<br />
Kostenbeiträge zum Oö. Verkehrsverbund wird auf die<br />
Oö. Verkehrsverbund-Kostenbeitragsverordnung 2000, LGBl. Nr. 54/2000,<br />
verwiesen. Allfällige weitere Fragen mögen direkt an die zuständige<br />
Oö. Verkehrsverbund-Organisationsgesellschaft mbH., Volksgartenstraße<br />
15/4, 4020 Linz, Telefon 0732/661010-0, gerichtet werden.<br />
Die Beiträge sind bei der VA-Stelle 1/690/751 zu veranschlagen.<br />
In diesem Zusammenhang wird auf das (neue) Oö. Tierzuchtgesetz 2009,<br />
LGBl. Nr. 14/2009, verwiesen.<br />
Freiwillige Ausgaben und Subventionen<br />
Im Zusammenhang mit dem Rückgang der Einnahmen aus den<br />
Bundesabgaben-Ertragsanteilen auf Grund der herrschenden Wirtschafsund<br />
Finanzkrise und den deshalb unbedingt erforderlichen<br />
Konsolidierungsbemühungen der Gemeinden weisen wir ausdrücklich auf<br />
den Erlass "Gemeindeförderungen - Richtlinien" (Gem-310001/1159 vom<br />
10. November 2005) hin.<br />
Freiwillige Ausgaben ohne Sachzwang, die die vorgegebene maximale<br />
Höhe von 15 Euro pro Einwohner (bezogen auf die letzte<br />
Gemeinderatswahl) überschreiten, werden wie bisher bei einer allfälligen<br />
Bedeckung eines Abgangs im ordentlichen Haushalt ausnahmslos nicht<br />
anerkannt werden.<br />
Wasserversorgungs- und<br />
Abwasserentsorgungsanlagen<br />
Anschlussgebühren<br />
Entsprechend dem Beschluss der Oö. Landesregierung vom 6. Juni 2005<br />
im Rahmen der "Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für<br />
Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft" betragen die<br />
Mindestanschlussgebühren (excl. USt.) ab 1. Jänner 2010<br />
bei<br />
Wasserversorgungsanlagen<br />
und<br />
1.701 Euro
ei<br />
Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
2.837<br />
Euro.<br />
Die Mindestanschlussgebühren dürfen auf Grund der Förderungsrichtlinien<br />
der Oö. Landes-regierung nicht unterschritten werden.<br />
Obwohl auf Grund der Bindung der Anschlussgebühren an den VPI 1986<br />
eine Verringerung auf die oben angeführten Werte möglich wäre, ergeht<br />
an die Gemeinden dennoch die Empfehlung, die für das laufende<br />
Haushaltsjahr 2009 gültigen Mindestanschlussgebühren für das Jahr 2010<br />
unverändert zu belassen.<br />
Benützungsgebühren<br />
Bei der Benützungsgebühr ist durch Anwendung einer betriebswirtschaftlichen<br />
Kostenrechnung aus den Betriebskosten, der<br />
Abschreibung, dem Zinsaufwand und den kalkulatorischen Kosten eine<br />
Kostendeckung anzustreben.<br />
Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 9. November 2009<br />
beschlossen, dass die Anhebung der Mindestbenützungsgebühren für die<br />
Wasserversorgungs- und Abwasser-entsorgungsanlagen ab dem Jahr 2010<br />
(bis einschließlich 2015) auf Basis der <strong>Entwicklung</strong> des VPI 1986 in den<br />
vergangenen zwölf Monaten festgesetzt wird, sofern diese mindestens 2 %<br />
beträgt. Liegt die Steigerung des VPI 1986 unter 2 %, so werden die<br />
Mindestgebührensätze als Ausgleich zur jährlichen Degression der<br />
Förderungszuschüsse gem. UFG 1993 um 2 % erhöht.<br />
Die Mindestgebühren (jeweils ohne USt.) betragen somit ab 1. Jänner<br />
2010<br />
bei Wasserversorgungsanlagensp; 1,28 Euro pro m³<br />
bei Abwasserbeseitigungsanlagen 3,16 Euro pro m³<br />
Die 20 Gemeinden, die einen Vertrag gemäß § 18 des<br />
Wasserbautenförderungsgesetzes von 1985 abgeschlossen haben, sowie<br />
die Gemeinden Hinterstoder und Vorderstoder sind von der
Mindestgebührenregelung des Landes ausgenommen.<br />
Grundsätzlich haben alle oberösterreichischen Gemeinden die<br />
Mindestgebühren festzusetzen, auch jene Gemeinden, die kostendeckende<br />
Gebühren einheben.<br />
Ausgenommen sind nur jene Gemeinden, bei denen die Mindestgebühr die<br />
gesetzliche Obergrenze des § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 überschreiten<br />
würde. Nach § 15 Abs. 3 Z. 4 leg.cit. darf der Jahresbetrag der<br />
Benützungsgebühr das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und<br />
den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und<br />
Tilgung der Errichtungs-kosten unter Berücksichtigung einer der Art der<br />
Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.<br />
Die Einhebung einer Mindestbenützungsgebühr durch Gemeinden, bei<br />
denen die kostendeckende Gebühr unter der Mindestbenützungsgebühr<br />
liegt, entspricht im Übrigen auch den einschlägigen<br />
Verfassungsgerichtshoferkenntnissen zur Gebührendeckung (sh. zB. VfGH<br />
vom 10.10.2001, Zl. B 260/01), wonach die finanziellen Mittel aus einer<br />
allfälligen Überdeckung auch für allgemeine Haushaltsbelange, wobei im<br />
weitesten Sinn ein innerer Zusammenhang gegeben sein sollte, verwendet<br />
werden können.<br />
Jene Gemeinden, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können<br />
und für dessen Ausgleich Bedarfszuweisungsmittel beanspruchen, haben<br />
Benützungsgebühren einzuheben, die sowohl für Wasser als auch Kanal -<br />
unter Beachtung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 - um<br />
mindestens 20 Cents über den Mindestgebühren des Landes liegen<br />
müssen.<br />
Bestehen in einer Gemeinde Wassergenossenschaften, so sind diese über<br />
die Mindestgebühren zu informieren.<br />
Krankenanstaltenbeiträge<br />
Die von der zuständigen Direktion Soziales und Gesundheit (Abteilung<br />
Gesundheit) bekanntgegebenen Daten beschränken sich derzeit eine<br />
Prognose über die künftigen Krankenanstaltenbeiträge (Prozentuelle<br />
Veränderungen bis 2013). Diese Prognose ist der Tabelle auf Seite 3 zu
entnehmen.<br />
Die erforderlichen Werte 2010 für die einzelnen Gemeinden werden ehest<br />
möglich bekanntgegeben.<br />
Festsetzung der Steuerhebesätze<br />
Die Gemeinden werden neuerlich unter Hinweis auf das Erkenntnis des<br />
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1971, Zl. 1574/70, darauf<br />
hingewiesen, dass die Steuerhebesätze für das Finanzjahr 2010 so<br />
rechtzeitig zu beschließen sind, dass sie nach Ablauf der zweiwöchigen<br />
Kundmachungsfrist jedenfalls mit 1. Jänner 2010 rechtswirksam werden.<br />
Gender Budgeting<br />
Wir weisen auf Art. 13 (3) B-VG hin, wonach der Bund, die Länder und die<br />
Gemeinden bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von<br />
Frauen und Männern anzustreben haben.<br />
Der Oö. Gemeindebund wird in diesem Zusammenhang noch an die<br />
Gemeinden herantreten.<br />
Dieser Erlass ist im Oö. GemNet unter Direktion Inneres und Kommunales<br />
abrufbar. Die erwähnten Beilagen können durch die zugehörigen<br />
Hyperlinks geöffnet werden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Für die Oö. Landesregierung:<br />
Josef Ackerl<br />
Landeshauptmann-Stellvertreter<br />
Für die Oö. Landesregierung:<br />
Dr. Josef Stockinger<br />
Landesrat
Anlagen:<br />
Beilage SHV's (xls-Format)<br />
Gemeindeertragsanteile (xls-Format)<br />
<strong>Entwicklung</strong> der Umlagen regionaler Träger (xls-Format)<br />
Kostenbeiträge der regionalen Träger (Oö. KBG; Oö. PSOG 1992) (xls-Format)<br />
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:<br />
Amt der Oö. Landesregierung<br />
Direktion Inneres und Kommunales<br />
Bahnhofplatz 1 - Lageplan<br />
4021 Linz<br />
Telefon (+43 732) 77 20-114 51<br />
Fax (+43 732) 77 20-21 48 15<br />
E-Mail ikd.post@ooe.gv.at