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Wirtschaftliche Entwicklung

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Erstellung der Voranschläge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände für das<br />

Finanzjahr 2010<br />

Amt der Oö. Landesregierung<br />

Direktion Inneres und Kommunales<br />

4021 Linz, Bahnhofplatz 1<br />

Bezirkshauptmannschaften,<br />

Magistrate<br />

und Gemeindeämter<br />

Geschäftszeichen:<br />

IKD(Gem)-511001/292-2009-Pra/Kai<br />

Bearbeiter/in: Peter Pramberger / Ulrike<br />

Kainz<br />

Tel.: (+43 732) 77 20-143 53 / -11459<br />

Fax: (+43 732) 77 20-214815<br />

E-mail: ikd.post@ooe.gv.at<br />

11. November 2009<br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Für die Erstellung des Voranschlages 2010, die Beratung und Beschlussfassung<br />

durch den Gemeinderat, die Auflegung des beschlossenen Voranschlages zur<br />

öffentlichen Einsicht, die Vorlage an die Aufsichtsbehörde etc. sind die<br />

Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. der Oö. Gemeindehaushalts-,<br />

Kassen- und Rechnungsordnung (Oö. GemHKRO), LGBl. Nr. 69/2002, maßgeblich.<br />

Als Termin für die Vorlage der Voranschläge der Magistrate und Sozialhilfeverbände<br />

an die Aufsichtsbehörde wird der 1. Februar 2010 vorgemerkt. Die<br />

Bezirkshauptmannschaften werden ersucht, die Voranschläge der Gemeinden bis<br />

spätestens 1. März 2010 vorzulegen.<br />

<strong>Wirtschaftliche</strong> <strong>Entwicklung</strong><br />

Aufgrund der derzeit herrschenden Finanz- und Wirtschaftskrise ist im laufenden<br />

Jahr 2009 ein deutlicher Rückgang bei den Einnahmen des Bundes, der Länder und<br />

der Gemeinden zu verspüren, der sich nach den vorliegenden Prognosen des WIFO<br />

und des BMF im Jahr 2010 noch verstärken wird.


Auf Basis der uns zuletzt im Oktober 2009 übermittelten Prognose wird für das<br />

Finanzjahr 2009 ein Rückgang der Brutto-Ertragsanteile, die die<br />

oberösterreichischen Gemeinden aus dem Finanzausgleich erhalten, von 6,23 %<br />

gegenüber den absoluten Einnahmen des Finanzjahres 2008 angenommen.<br />

Besorgniserregend stellt sich die Prognose der Finanzentwicklung für das kommende<br />

Jahr 2010 dar, die einen weiteren Rückgang bei den Ertragsanteilen von 4,52 %<br />

gegenüber dem Finanzjahr 2009 annimmt. Dies bedeutet im Vergleich zu den<br />

absoluten Einnahmen des Finanzjahres 2008 einen Rückgang von 10,47 %.<br />

Die Gemeinden werden dieser dramatischen <strong>Entwicklung</strong>, die teilweise auch durch<br />

massive Einbrüche bei den Kommunalsteuereinnahmen noch verschärft wird,<br />

dadurch Rechnung zu tragen haben, dass im Bereich der Investitionen und<br />

Instandhaltungen im ordentlichen Haushalt nur die notwendigsten Ausgaben<br />

getätigt werden und vor Allem im Bereich der Ermessensausgaben Einsparungen<br />

vorgenommen werden. Bisher gewährte Förderungen sind darauf hin zu überprüfen,<br />

ob dafür auch weiterhin Notwendigkeiten bestehen. Jedenfalls aber werden alle<br />

Förderungen und freiwilligen Ausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände auf<br />

ihre Budgetverträglichkeit hin überprüft werden müssen.<br />

Bei der Voranschlagserstellung ist dem Gebarungsgrundsatz der Sparsamkeit<br />

jedenfalls größte Aufmerksamkeit zu schenken und es ist jede Ausgabe auf ihre<br />

unbedingte Notwendigkeit hin zu überprüfen.<br />

Im Hinblick auf die prognostizierte Verringerung der Einnahmen können für die<br />

Erstellung des Voranschlages 2010 die Zahlen der Finanzjahre 2008 und 2009 nur<br />

bedingt als Basis herangezogen werden.<br />

Alle Einnahmenmöglichkeiten sind voll zu nützen.<br />

Instandhaltungen und Investitionen im ordentlichen Haushalt<br />

Im Zusammenhang mit den unbedingt notwendigen Konsolidierungsbemühungen<br />

der Gemeinden werden Instandhaltungsmaßnahmen in den kommenden Jahren auf<br />

das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken sein.<br />

Investitionen im ordentlichen Haushalt werden kritisch auf ihre Notwendigkeit hin zu


prüfen und ebenfalls auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken sein.<br />

Die Abgangsgemeinden werden darauf hingewiesen, dass die in den Vorjahren<br />

kolportierte Obergrenze für Investitionen im ordentlichen Haushalt von 5.000 Euro<br />

nicht auf Einzelfälle abstellt, sondern den Gesamtbetrag darstellt.<br />

Außerordentlicher Haushalt<br />

Im Hinblick auf die rückläufigen Einnahmen auf Grund der derzeit herrschenden<br />

Finanz- und Wirtschaftkrise werden neue Vorhaben erst dann realisiert werden<br />

können, wenn die Finanzierung tatsächlich gesichert ist.<br />

Wir weisen in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf die Bestimmungen des § 80<br />

Oö. GemO 1990 hin.<br />

Zur Vermeidung zusätzlicher Budgetbelastungen werden auch<br />

Zwischenfinanzierungen weitestgehend zu vermeiden sein.<br />

Im Erlass "Bedarfszuweisungen 2010", der in den nächsten Wochen den Gemeinden<br />

und Gemeindeverbänden übermittelt werden wird, wird auf die dramatische Finanzund<br />

Wirtschaftsentwicklung und die damit verbundenen Auswirkungen auf neue<br />

Projekte ebenfalls eingegangen werden.<br />

Wir bitten aber bereits jetzt um Verständnis, dass im Hinblick auf die Finanzkrise die<br />

Aufrechterhaltung der Gleichgewichte der kommunalen Haushalte oberste Priorität<br />

hat. Die Realisierung neuer Vorhaben wird daher erst wieder ab 2013 möglich sein.<br />

Nachtragsvoranschlag<br />

Auf die Pflicht der Gemeinden zur rechtzeitigen Erstellung von<br />

Nachtragsvoranschlägen, gemäß den Bestimmungen des § 79 Oö. GemO 1990, wird<br />

nachdrücklich hingewiesen.<br />

Abgangsgemeinden


Die allgemeine Wirtschaftsentwicklung lässt die begründete Befürchtung zu, dass<br />

sowohl die Anzahl der Gemeinden, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen<br />

können, als auch das "Abgangsvolumen" deutlich ansteigen werden.<br />

Seitens der Aufsichtsbehörde wird im Rahmen der Abgangsdeckungen im Jahr 2010<br />

sehr kritisch darauf geachtet werden, welche Anstrengungen die Gemeinden im<br />

Hinblick auf die Konsolidierung ihrer Haushalte unternommen haben.<br />

Jene Gemeinden, die im Entwurf des Voranschlages 2010 einen Abgang im<br />

ordentlichen Haushalt ausweisen, haben den Voranschlagsentwurf der<br />

Bezirkshauptmannschaft zu einer Vorprüfung zu übermitteln, die den<br />

Zweck verfolgt, dass allfällige Anregungen der Bezirkshauptmannschaft<br />

bereits vor der Beschlussfassung des Voranschlages berücksichtigt werden<br />

können.<br />

Maastricht-Ergebnis<br />

Der Österreichische Stabilitätspakt 2008, der zwischen dem Bund, den Ländern und<br />

den Gemeinden abgeschlossen wurde, ist bis 2013 gültig. Die Gemeinden jeweils<br />

länderweise verpflichten sich darin zu einem ausgeglichenen Haushaltsergebnis, das<br />

bedeutet, dass über die gesamte vierjährige FAG-Periode der geforderte<br />

Durchschnittswert von 0 % des BIP erreicht werden muss.<br />

Die oö. Gemeinden haben zwar im Jahr 2008 ein positives Maastricht-Ergebnis<br />

erreicht, müssen aber trotzdem ihre Bemühungen in Richtung einer<br />

stabilitätsorientierten Budgetpolitik fortsetzen.<br />

Vorrangig sind bei der Erstellung der Voranschläge für das Jahr 2010 jedenfalls der<br />

Haushaltsausgleich ebenso wie eine möglichst geringe, den Haushalt belastende<br />

Neuverschuldung.<br />

Mittelfristiger Finanzplan (MFP)<br />

Hinsichtlich der Erstellung des MFP wird auf den Erlass Gem-511015/4-2002-Jl/Wö<br />

vom 29. August 2002 hingewiesen.


Der MFP ist zugleich mit dem Voranschlagsentwurf 2010 dem Gemeinderat zur<br />

allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein<br />

weiteres Finanzjahr (bis 2013) vorzulegen. Der vom Gemeinderat beschlossene MFP<br />

ist der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Voranschlag für das Finanzjahr 2010<br />

vorzulegen und hat folgende Bestandteile zu enthalten:<br />

Darstellung der Budgetspitze der Jahre 2010 - 2013<br />

Darstellung der Kosten und Finanzierung der einzelnen Vorhaben in der<br />

Planperiode der Jahre 2010 - 2013<br />

Zusammenfassung aller geplanten Vorhaben zum mittelfristigen<br />

Investitionsplan der Planperiode der Jahre 2010 - 2013<br />

Darstellung der erwarteten <strong>Entwicklung</strong> des Maastricht-Ergebnisses der Jahre<br />

2010 - 2013.<br />

Als Hilfestellung für die Berechnung der künftigen Budgetspitzen werden<br />

nachstehende wirtschaftliche Rahmenbedingungen (Veränderung zum Vorjahr in %)<br />

zur Verfügung gestellt, wobei zu betonen ist, dass es sich hier um die aktuelle<br />

Prognose handelt, die aber im Hinblick auf die Ungewissheit über die weitere<br />

wirtschaftliche <strong>Entwicklung</strong> sehr schwierig ist.<br />

Beträge in Euro 2009 2010 2011 2012 2013<br />

Ertragsanteile 1.178.870.000 - 4,52 % + 2,6<br />

%<br />

Landesumlage 80.140.000 - 4,52 % + 2,6<br />

%<br />

+ 4,3<br />

%<br />

+ 4,3<br />

%<br />

+ 4,3<br />

%<br />

+ 4,3<br />

%<br />

Sozialhilfe-<br />

Umlagen *<br />

115.649.300 +<br />

4,63 %<br />

+<br />

3,82 %<br />

+<br />

3,59 %<br />

+ 4,35<br />

%<br />

Krankenanstalten-<br />

Beiträge **<br />

+ 12,10 % +7,50 % + 8,50<br />

%<br />

+ 8,40<br />

%<br />

+ 8,80<br />

%<br />

* Hier handelt es sich nicht um die Bezirksumlage sondern nur um die<br />

Transferzahlungen der Sozialhilfeträger an das Land (sh. Beilage SHV's).<br />

** Die Direktion Soziales und Gesundheit hat bisher nur vorläufige Werte<br />

bekanntgegeben. Die angegebene Steigerung von 12,1 % für das Jahr 2009


eruht auf dem vorläufigen Wert des Jahres 2008 (229.444.700 Euro). Mit<br />

den endgültigen Werten für die einzelnen Gemeinden und den darauf<br />

beruhenden Prognosen bis zum Jahr 2013 wird erst mit Ende November zu<br />

rechnen sei.<br />

Dienstpostenplan<br />

Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Dienstpostenplanes auf Grund der<br />

"Besoldung Neu" wird abermals auf den Erlass Gem-210000/42-2002-Schw/Dr vom<br />

4. November 2002 hingewiesen<br />

Jenen Gemeinden, die im Voranschlag einen Abgang im ordentlichen Haushalt<br />

ausweisen, wird dringend empfohlen, im Zusammenhang mit Pensionierungen und<br />

Nachbesetzungen zu prüfen, ob Personaleinsparungen möglich sind.<br />

Dazu werden diese Gemeinden aufgefordert, vor der Aufnahme neuer<br />

Mitarbeiter/innen (auch wenn es sich um die Nachbesetzung ausgeschiedener<br />

Mitarbeiter/innen handelt) mit der Direktion Inneres und Kommunales das<br />

Einvernehmen herzustellen.<br />

Gebührenkalkulation<br />

Die Gemeinden werden auch dem Voranschlag 2010 entsprechende<br />

Gebührenkalkulationen für die Wasserversorgung bzw. die Abwasserbeseitigung<br />

anzuschließen haben.<br />

Die Daten sind über die seit 2004 bestehende Web-Applikation einzugeben. Die<br />

diesbezügliche Maske enthält eine Aufteilung in die drei Sektoren. Wir dürfen sie<br />

darauf hinweisen, dass die diesbezüglichen Felder verpflichtend auszufüllen sind.<br />

Die errechnete Benützungsgebühr (Z. 28) ergibt sich aus der Formel (Zeile 22.1 +<br />

22.2 + 22.2.1 dividiert durch Zeile 26). Die Gebühreneinnahmen für die<br />

Regenwassereinleitung werden somit in die errechnete Benützungs-gebühr<br />

eingerechnet.


Die Gebührenkalkulation muss den Nachweis liefern, dass die Mindestgebühr<br />

tatsächlich eingehoben wird.<br />

Die Details zur Dateneingabe entnehmen sie bitte der Online-Hilfe.<br />

Wir ersuchen, die Gebührenkalkulationen dem Voranschlag lose anzuschließen. Für<br />

allfällige Rückfragen steht Hr. Rainer Secklehner (0732 / 7720 / 11469) gerne zur<br />

Verfügung.<br />

Investitions- und Tilgungszuschüsse/Gewinnentnahmen<br />

Auf den diesbezüglichen Erlass Gem-013019/947-2003-Jl/Pü vom<br />

12. November 2003 wird hinge-wiesen. Auf die Bedeutung dieser Umbuchungen im<br />

Zusammenhang mit dem Maastricht-Ergebnis für das Jahr 2010 wird besonders<br />

hingewiesen.<br />

Rückzahlung der Getränkesteuer<br />

Um bei der Rückzahlung der Getränkesteuer im Jahr 2009 bei allen Gemeinden ein<br />

einheitliches Vorgehen bei der Erfassung in der Buchhaltung und damit auch die<br />

Anrechenbarkeit bei der Ermittlung der Finanzkraft zu gewährleisten, haben wir<br />

empfohlen, die Rückzahlung der Getränkesteuer an die Unternehmen bei der VA-<br />

Stelle 1/920/7229 als Ausgabe zu veranschlagen. Der teilweise Rückersatz des<br />

Bundes für diese Ausgabe soll bei der VA-Stelle 2/942/8619 "Sonstige<br />

Finanzzuweisungen, laufende Transferzahlungen von Ländern und Landesfonds<br />

(Getränkesteuerrückzahlung)" ausgewiesen werden.<br />

Es wird ersucht, im Zusammenhang mit der Erstellung der Rechnungsabschlüsse für<br />

das Finanzjahr 2009 entsprechend vorzugehen, um eine Berücksichtigung der<br />

Auswirkungen auf die Finanzkraft 2009 möglichst zu vereinfachen.<br />

Ob jedoch der Rückersatz des Bundes noch im laufenden Jahr 2009 zu erwarten ist,<br />

ist aus derzeitiger Sicht ungewiss.


Voranschläge der Sozialhilfeverbände<br />

Jugendwohlfahrt, Gliederung des Voranschlages bzw. des<br />

Rechnungsabschlusses<br />

Mit Schreiben JW-040071/12-2008-Wr vom 9. September 2008 hat die Direktion<br />

Soziales und Gesundheit, Abteilung Jugendwohlfahrt, den Sozialhilfeverbänden für<br />

den Bereich Jugendwohl-fahrt einen Leitfaden für die Gliederung des Voranschlages<br />

bzw. des Rechnungsabschlusses übermittelt.<br />

Verfügungsmittel und Repräsentationsausgaben<br />

Abweichend von den im § 2 Abs. 5 Ziffer 2 und 3 der Oö. GemHKRO, LGBl.<br />

Nr. 69/2002, vorge-gebenen Höchstbeträgen für die Veranschlagung von<br />

Verfügungsmitteln und Repräsentationsausgaben bei den Sozialhilfeverbänden bleibt<br />

folgende Empfehlung weiterhin aufrecht:<br />

Die Verfügungsmittel sollten grundsätzlich 0,05 Promille der veranschlagten<br />

ordentlichen Gesamtausgaben nicht übersteigen, können aber bei besonderem<br />

Bedarf bis auf 0,10 Promille angehoben werden.<br />

Die Repräsentationsausgaben sollten 0,05 Promille der veranschlagten ordentlichen<br />

Gesamtausgaben nicht überschreiten.<br />

Personalaufwand<br />

Hiezu teilt die zuständige Direktion Personal Folgendes mit:<br />

Seit 1985 besteht eine Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und den<br />

Sozialhilfeverbänden über die Refundierung des Personalaufwandes für jene Bediensteten,<br />

welche teilweise in den Geschäftsstellen der Sozialhilfeverbände tätig sind<br />

oder darüber hinaus mit Aufgaben der Sozialhilfeverbände betraut sind.<br />

Die Berechnung des Personalaufwandes für 2010 erfolgte unter Berücksichtigung<br />

einer 2,2 %-igen Reserve für eine eventuelle generelle Bezugserhöhung.


Bei den einzelnen Sozialhilfeverbänden ergibt sich daher für das Jahr 2010 voraussichtlich<br />

folgender Refundierungsbetrag:<br />

SHV Braunau am Inn<br />

SHV Eferding<br />

SHV Freistadt<br />

SHV Gmunden<br />

SHV Grieskirchen<br />

SHV Kirchdorf an der<br />

Krems<br />

SHV Linz-Land<br />

SHV Perg<br />

SHV Ried im Innkreis<br />

SHV Rohrbach<br />

SHV Schärding<br />

SHV Steyr-Land<br />

SHV Urfahr-Umgebung<br />

SHV Vöcklabruck<br />

SHV Wels-Land<br />

132.700 Euro<br />

111.000 Euro<br />

174.600 Euro<br />

128.500 Euro<br />

172.700 Euro<br />

100.000 Euro<br />

190.600 Euro<br />

104.800 Euro<br />

162.600 Euro<br />

106.400 Euro<br />

134.200 Euro<br />

145.700 Euro<br />

158.000 Euro<br />

313.500 Euro<br />

210.300 Euro<br />

Hinsichtlich der Bezüge etc. für das eigene Personal der Sozialhilfeverbände wird auf<br />

die Ausführungen im Abschnitt "Voranschläge der Gemeinden/Personalaufwand"<br />

hingewiesen.<br />

Pflegegebühren für öffentliche Krankenanstalten<br />

Die zuständige Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, hat die<br />

voraussichtlichen Pflegegebühren in den öffentlichen Krankenanstalten für das Jahr<br />

2010 noch nicht bekanntgegeben. Eine Information wird nach Vorliegen der Werte<br />

umgehend erfolgen.<br />

Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut<br />

Beiträge der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut gemäß § 40<br />

Abs. 2 des Oö. Sozialhilfegesetzes; Sozialberatungsstellen


Beiträge der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut gemäß § 46<br />

des Oö. Chancengleichheitsgesetz.<br />

Beiträge der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut gemäß § 18<br />

Oö. Pflegegeldgesetz.<br />

Die zuständige Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales, hat die<br />

beiliegende Aufstellung der voraussichtlichen Vorauszahlungsbeträge für das<br />

Jahr 2010 sowie der Abrechnung für das Jahr 2008 übermittelt. Die<br />

Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut werden ausdrücklich darauf<br />

hingewiesen, dass aus der Bekanntgabe dieses Zahlenmaterials kein Anspruch auf<br />

dessen Rechtsverbindlichkeit abgeleitet werden kann.<br />

Die Veranschlagung und Verrechnung der Beiträge und Guthaben hat gemäß<br />

§ 3 Abs. 1 VRV bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Oö. GemHKRO brutto zu erfolgen. Guthaben<br />

können funktionell zugeordnet werden.<br />

Beiträge der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gemäß<br />

Oö. Kinderbetreuungsgesetz und Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz<br />

Die zuständige Direktion Bildung und Gesellschaft hat (laut ihrer Auskunft) die<br />

voraussichtlich fällig werdenden Beiträge den Sozialhilfeverbänden und Städten mit<br />

eigenem Statut bereits bekannt-gegeben. Die uns übermittelte Liste ist dem<br />

vorliegenden Erlass als Beilage angeschlossen.<br />

Für die Kostenbeiträge sind die nachstehenden Voranschlagstellen zu verwenden:<br />

Schule 1/230/751<br />

Kindergarten 1/240/751<br />

Hort 1/250/751<br />

Pflegegebühren in landeseigenen Pflegeanstalten und Kinderheimen<br />

Laut Mitteilung der zuständigen Direktion Präsidium, Abteilung Gebäude- und<br />

Beschaffungs-Management, werden sich für die nachstehenden Landes-<br />

Pflegeanstalten und -Kinderheime im Sinne der angestrebten Kostendeckung ab


1. Jänner 2010 voraussichtlich nachstehende Beträge ergeben:<br />

Landespflege- und Betreuungszentrum Schloss Haus<br />

Landespflege- und Betreuungszentrum Christkindl<br />

Landespflege- und Betreuungszentrum Schloss Cumberland<br />

Landespflege- und Betreuungszentrum Schloss Gschwendt<br />

98,32 Euro<br />

102,27 Euro<br />

102,51 Euro<br />

116,84 Euro<br />

Schloss Leonstein - Eine sozialpädagogische Einrichtung<br />

des Landes OÖ:<br />

a) Wohngruppe Jugendliche aus Oberösterreich<br />

Wohngruppe Jugendliche aus anderen<br />

b)<br />

Bundesländern<br />

netto 159,00<br />

Euro<br />

netto 174,90<br />

Euro<br />

Landeskinderheim Schloss Neuhaus:<br />

a) Wohngruppe Jugendliche aus Oberösterreich netto 144,02 Euro<br />

b) Wohngruppe Jugendliche aus anderen Bundesländern netto 158,42 Euro<br />

c) Übergangs- und Krisenwohngruppe netto 209,94 Euro<br />

Sozialpädagogisches Jugendwohnheim Linz:<br />

a) Wohngruppe Jugendliche aus Oberösterreich<br />

Wohngruppe Jugendliche aus anderen<br />

b)<br />

Bundesländern<br />

c) Wohngruppe Jugendfamilie (Mutter und 1 Kind)<br />

d)<br />

e)<br />

Wohngruppe Jugendfamilie (Mutter und 1 Kind)<br />

aus anderen Bundesländern<br />

Struppl-Gruppe (Strukturierte pädagogische<br />

psychotherapeutische Intensivbetreuung)<br />

netto 182,32<br />

Euro<br />

netto 200,56<br />

Euro<br />

netto 254,94<br />

Euro<br />

netto 267,69<br />

Euro<br />

netto 268,56<br />

Euro<br />

Sozialhilfe-Richtsätze<br />

Eine Mitteilung der zuständigen Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung


Soziales, liegt noch nicht vor.<br />

Eine diesbezügliche Information an die Sozialhilfeverbände wird noch erfolgen.<br />

Soziale Dienste (Familienhilfe, Hauskrankenpflege)<br />

Laut Mitteilung der zuständigen Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung<br />

Soziales, werden die entsprechenden Voranschläge direkt von den einzelnen<br />

Organisationen an die Sozialhilfeträger übermittelt.<br />

Voranschläge der Gemeinden<br />


Ausgleich Selbstträgerschaft<br />

7.013.585 Euro<br />

Berechnungsgrundlage für Gemeinde-<br />

Bedarfszuweisungen und Landesumlage<br />

1.109.686.415<br />

Euro<br />

12,7 % Gemeinde-Bedarfszuweisungen 140.930.175 Euro<br />

verbleiben Nettoertragsanteile von<br />

984.609.825 Euro<br />

davon gem. § 11 Abs. 2 FAG 2008<br />

Unterschiedsbeträge (Z. 1)<br />

48.749.273 Euro<br />

Getränkesteuerausgleich (Z. 2)<br />

55.260.000 Euro<br />

Werbeabgabe (Z. 3)<br />

8.840.000 Euro<br />

Vorausanteil (Z. 4)<br />

26.376.752 Euro<br />

Vorausanteil (Z. 6)<br />

7.013.585 Euro<br />

Ertragsanteile nach abgest. Bevölkerungsschlüssel (Z.<br />

838.370.215 Euro<br />

7)<br />

6,9 % Landesumlage 76.568.363 Euro<br />

Bevölkerungsstand zum 31.10.2008 - vorläufige<br />

Werte<br />

1.409.561<br />

abgestufter Bevölkerungsschlüssel (aBS) für 2009 2.383.382,50<br />

Finanzkraft gem. § 11 Abs. 4 FAG 2008<br />

235.053.477 Euro<br />

Die Volkszahl bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008 im Jahr 2010 nach dem von<br />

der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes<br />

festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober 2008.<br />

Für die gegenständlichen Berechnungen wurde der Bevölkerungsstand Stichtag<br />

31.10.2008 mit den sog. "vorläufigen" Werten herangezogen. Die endgültigen Werte<br />

zum Bevölkerungsstand Stichtag 31.10.2008 werden voraussichtlich erst Mitte<br />

November 2009 von der Bundesanstalt Statistik Österreich bekanntgegeben und auf<br />

der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht.<br />

Die Vorschüsse auf die Ertragsanteile für den Monat Jänner 2010 werden bereits mit<br />

den endgültigen Bevölkerungswerten zum Stichtag 31.10.2008 verrechnet.


Ertragsanteile - Unterschiedsbeträge (§ 11 Abs. 2 Z. 1.)<br />

Jene Gemeinden, deren Finanzkraft des Vorjahres den Finanzbedarf nicht<br />

erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen<br />

Finanzbedarf und Finanzkraft, wobei eine im Jahr 2009 erhaltene<br />

Finanzzuweisung nach § 21 Abs. 7 auf die Finanzkraft anzurechnen ist.<br />

Der Finanzbedarf errechnet sich aus der Landesdurchschnittskopfquote<br />

von 166,756 Euro (Finanzkraft/Einwohner) multipliziert mit dem<br />

abgestuften Bevölkerungsschlüssel der Gemeinde.<br />

Die Unterschiedsbeträge der einzelnen Gemeinden sind aus der Beilage in<br />

der Spalte Unterschiedsbetrag zu ersehen und machen zusammen<br />

48.749.273 Euro aus.<br />

Getränkesteuerausgleich (§ 11 Abs. 2 Z. 2.)<br />

Für die Berechnung der Gemeindeertragsanteile wurde der<br />

Getränkesteuerausgleich mit 55.260.000 Euro präliminiert. Die Aufteilung<br />

auf die Gemeinden erfolgt unverändert nach den früher bereits bekannt<br />

gegebenen Schlüsselzahlen.<br />

Werbeabgabe (§ 11 Abs. 2 Z. 3.)<br />

Die Werbeabgabe von 8.840.000 Euro wird in der Unterverteilung auf die<br />

oö. Gemeinden mit einem Anteil von 3.460.000 Euro nach dem<br />

Aufkommensschlüssel 1993-1997 und mit einem Anteil von 5.380.000<br />

Euro nach der aktuellen Volkszahl verteilt.<br />

In der Beilage wurden die beiden Beträge als Werbeabgabe wieder<br />

zusammengezogen.<br />

Ertragsanteile - Vorausanteil (§ 11 Abs. 2 Z. 4.)<br />

Diese Beträge werden nach den im FAG 2008 vorgesehenen Schlüsseln<br />

valorisiert berechnet und sind in der Spalte Vorausanteil Abs. 5<br />

ausgewiesen.


Lt. Prognose des Bundesministeriums für Finanzen vom 13.Oktober 2009<br />

ist für das Jahr 2010 mit einer Valorisierung von minus 7,87 % gegenüber<br />

dem Vorjahr zu rechnen. Die Beträge pro Einwohner sind derzeit noch<br />

nicht bekannt. Bei der Berechnung des Vorausanteil Abs. 5 wurde daher<br />

bei den einzelnen Gemeindebeträgen ein Minus von 7,87 % zum Vorjahr<br />

vorgenommen. Dementsprechend ergibt das einen Vorausanteil gem. Abs.<br />

5 von 26.376.752 Euro.<br />

Ertragsanteile - Vorausanteil (§ 11 Abs. 2 Z. 6)<br />

Für die Vorausanteile gem. § 11 Abs. 8 für Gemeinden mit mehr als 2.000<br />

Einwohnern (Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft) sind die<br />

Beträge pro Einwohner lt. Verordnung, BGBl. II Nr. 421/2008,<br />

vorgeschrieben.<br />

Ertragsanteile - Restbeträge nach aBS (§ 11 Abs. 2 Z. 7.)<br />

Nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel verbleiben somit noch<br />

838.370.215 Euro zu verteilen; auf die Einheit des abgestuften<br />

Bevölkerungsschlüssels entfallen daher 351,76 Euro an Restbeträgen.<br />

Die Restbeträge für die einzelnen Gemeinden sind in der Beilage aus der<br />

Spalte Ertragsanteile nach aBevS zu entnehmen.<br />

Für die Verrechnung der Ertragsanteile gibt es gemäß Voranschlags- und<br />

Rechnungsabschlussverordnung -VRV, BGBl. Nr. 787/1996, seit 1997 nur<br />

mehr die Postengruppe 859; die bisherige Unterscheidung nach<br />

"Ertragsanteile-Unterschiedsbeträge" oder "Ertragsanteile nach dem abgestuften<br />

Bevölkerungsschlüssel" ist bundeseinheitlich verrechnungsmäßig<br />

nicht mehr vorgesehen. Zur Unterscheidung der Ertragsanteile wird aber<br />

auf Grund der auch vom Österreichischen Städtebund und<br />

Österreichischen Gemeindebund unterzeichneten Vereinbarung über Form<br />

und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse trotzdem<br />

empfohlen, eine Trennung der Ertragsanteile nach den einzelnen<br />

Zuteilungsstufen (Restbeträge - Unterschiedsbeträge -


Getränkesteuerausgleich - Werbeabgabe) in der 4. Dekade vorzunehmen.<br />

Es sind für die Veranschlagung folgende Posten zu verwenden:<br />

8590 Ertragsanteile-Restbeträge (Ertragsanteile nach<br />

abgest. Bevölkerungsschlüssel)<br />

8591 Ertragsanteile-Unterschiedsbeträge (Ertragsanteile<br />

nach Finanzkraft)<br />

8593 Ertragsanteile-Getränkesteuerausgleich<br />

8594 Ertragsanteile an der Werbeabgabe<br />

8595 Ertragsanteile-Vorausanteil gem. § 11 Abs. 5<br />

8596 Ertragsanteile-Vorausanteil gem. § 11 Abs. 8<br />

(Selbstträger)<br />

Landesumlage<br />

Gemäß Landesumlagegesetz 2008 beträgt die Landesumlage insgesamt<br />

6,9 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden<br />

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der<br />

Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der<br />

Selbstträgerschaft und wird auf die einzelnen Gemeinden nach deren<br />

Finanzkraft i. S. des § 11 Abs. 4 FAG 2008 umgelegt.<br />

Bei einer Landesumlage von 76.568.363 Euro kommt auf einen Euro<br />

Finanzkraft 0,326 Euro an Landesumlage.<br />

Die Landesumlage ist bei VA-Stelle 1/930/751 "Laufende<br />

Transferzahlungen an das Land" zu veranschlagen.<br />

Finanzzuweisungen gemäß § 21 FAG 2008<br />

Da die Höhe dieser Finanzzuweisungen sehr stark von den Bundesdurchschnittskopfquoten<br />

der Finanzkraft in den einzelnen Größenklassen abhängig<br />

ist und ohne bundesweite Durchrechnung nicht in einer bestimmten<br />

Höhe präliminiert werden kann, sollen diese Finanzzuweisungen nur sehr<br />

vorsichtig veranschlagt werden.


Die Verteilung der Finanzzuweisung gem. § 21 auf die einzelnen<br />

Gemeinden wird auch 2010 noch auf Basis der VZ 2001 erfolgen.<br />

Daraus ergibt sich, dass Gemeinden, die im Jahr 2009 eine Finanzzuweisung<br />

erhalten haben, voraussichtlich wieder mit einer Finanzzuweisung<br />

in etwa der Höhe, in welcher sie eine solche im Jahr 2009 gemäß § 21<br />

Abs. 7 ("1. Zuweisung") erhalten haben, rechnen können - sofern sich ihre<br />

Finanzkraft gemäß § 21 Abs. 5 des Jahres 2008 gegenüber jener des<br />

Jahres 2007 nicht wesentlich verbessert hat.<br />

Eine Finanzzuweisung wäre bei der VA-Stelle 2/941/8610 zu<br />

veranschlagen.<br />

Strukturhilfe für finanzschwache Gemeinden<br />

Die Weiterführung der Strukturhilfe in der neuen Regierungsperiode ist<br />

grundsätzlich vorgesehen.<br />

Im laufenden Jahr 2009 ist es durch die Umstellung auf die aktuellen<br />

Bevölkerungszahlen (Stichtag 31. Oktober 2008) zu Verschiebungen<br />

gekommen, es wird aber daran nichts mehr geändert.<br />

Über die Bedingungen, nach denen die Strukturhilfe ab dem Jahr 2010<br />

berechnet wird, sind dem Oö. Gemeindebund noch Gespräche zugesagt, so<br />

dass endgültige Details oder Beträge für 2010 noch nicht bekanntgegeben<br />

werden können.<br />

Personalaufwand<br />

Bezugserhöhungen<br />

Eine Erhöhung der derzeitigen Bezüge der Gemeindebediensteten wird für<br />

2010 um den Prozentsatz notwendig sein, der als Ergebnis der Lohn- und


Gehaltsverhandlungen zwischen der Bundesregierung und den<br />

Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes bzw. in den Verhandlungen mit<br />

der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten letztlich in Betracht kommt.<br />

Die Bekanntgabe eines konkreten Prozentsatzes kann daher noch nicht<br />

erfolgen.<br />

Weitere Bezugserhöhungen individueller Art, die im Jahr 2010 z.B. durch<br />

Bezugsvorrückungen, Beförderungen etc. anfallen, sind bei der Ermittlung<br />

der betreffenden Voranschlagskredite ebenfalls zu berücksichtigen.<br />

Pensionsbeiträge<br />

Das Ausmaß der von den Bezügen der Gemeindebeamten im Jahr 2010<br />

einzubehaltenden und als Einnahmen zu veranschlagenden<br />

Pensionsbeiträge wird nach einer Mitteilung der Direktion Personal des<br />

Amtes der oö. Landesregierung im Finanzjahr 2010 zwischen 10,25 v.H.<br />

und 11,75 v.H. (je nach Alter des Beamten) betragen.<br />

Die von den Gemeinden gemäß § 163 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes<br />

2001, LGBl. Nr. 48, und § 163 des Oö. Gemeinde-Dienstrecht- und<br />

Gehaltsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 52, für 2010 zu veranschlagenden monatlichen<br />

Pensionsbeiträge setzen sich danach für Beamte des Dienststandes<br />

aus dem Beitrag des Beamten und dem Gemeindebeitrag, der derzeit noch<br />

im vierfachen Ausmaß des Beamtenbeitrages zu leisten ist, zusammen. Für<br />

Beamte des Ruhestandes ist der Gemeindebeitrag nach § 163 Abs. 1 Ziffer<br />

5 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 und nach § 163 Abs. 1<br />

Zifer 4 des Oö. Gemeinde-Dienstrecht- und Gehaltsgesetzes 2002, LGBl.<br />

Nr. 52, zu berechnen.<br />

Es wird ersucht, die Voranschlagspost 7511 zu verwenden.<br />

Seit dem Jahr 2004 gibt es für die Vertragsbediensteten der Gemeinden<br />

die Möglichkeit der ÖPAG-Pensionskassen AG beizutreten. Für den Fall,<br />

dass im Jahr 2010 ein Vertragsbediensteter die Voraussetzungen für den<br />

Beitritt zur Pensionskasse erfüllt und auch tatsächlich beitritt, hat die<br />

Gemeinde - in Abtausch gegen die (einen Teil der) Jubiläumszuwendung -<br />

bei Vertragsbediensteten, die unter das Oö. GBG 2001 fallen, einen


Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 1,5 % des Monatsentgelts zuzüglich der<br />

Leistungszulage bzw. bei Vertragsbediensteten, die unter das<br />

Oö. GDG 2002 fallen, von 1,5 % des Monatsbezugs, auf Basis von<br />

14 Monatsbezügen, zahlbar 12mal jährlich zu leisten.<br />

Förderung der Betriebsgemeinschaft<br />

Der für die Förderung der Betriebsgemeinschaft in Betracht kommende<br />

Betrag beträgt 25,00 Euro. Diese Beträge sind bei der VA-Stelle 1/094/729<br />

zu veranschlagen.<br />

Amtsbezüge der Bürgermeister sowie<br />

Entschädigungen von Gemeindeorganen<br />

Bürgermeister<br />

Amtsbezug<br />

Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert<br />

durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 13/2008, regelt im Rahmen der<br />

bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben das Bezügerecht für die<br />

Mitglieder des Stadtsenates der Städte mit eigenem Statut und für die<br />

Bürgermeister der übrigen Gemeinden. Die Höhe der Bezüge der Bürgermeister<br />

ist gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in<br />

Prozentsätzen des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes<br />

über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre<br />

festgesetzt. In § 2 Abs. 1 Z. 5 bis 17 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998<br />

wird dabei seit der Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2008 zwischen<br />

hauptberuflichen und nebenberuflichen Bürgermeistern unterschieden. Auf<br />

unseren Durchführungserlass Gem-021619/221-2008-Ra vom 14. Februar<br />

2008 wird hingewiesen.<br />

Reisekosten<br />

Auf unseren Erlass Gem-020619/64-2006 vom 26. Jänner 2006 wird<br />

verwiesen. Mit der Novellierung der Oö. GemO. 1990, LGBl. Nr. 152/2001,


wurde im § 34 Abs. 10 klargestellt, dass neben einer<br />

Aufwandsentschädigung im Sinne der Bestimmungen des § 34 leg.cit.<br />

auch der Ersatz der Reisekosten nach den Bestimmungen des<br />

Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes gebührt.<br />

Pensionsversicherung und freiwillige Pensionsvorsorge<br />

Die bisherige Form der Altersversorgung wurde im Jahr 1998 durch ein<br />

kombiniertes System (Pensionsversicherung, Pensionskasse) abgelöst,<br />

wobei jene Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />

Landesgesetzes bereits einen Ruhebezug oder eine laufende Entschädigung<br />

bezogen, und jene noch aktiven Mandatare, die bereits einen<br />

Pensionsanspruch zu diesem Zeitpunkt erworben hatten, im alten System<br />

blieben/bleiben. Jene Personen, die bereits in der im Jahr 1997 abgelaufenen<br />

Funktionsperiode anspruchsbegründende Zeiten erworben gehabt<br />

hatten, hatten die Optionsmöglichkeit, sich für die weitere Anwendung der<br />

bisherigen Regelungen zu entscheiden.<br />

Pensionsversicherungsbeitrag (neue Bürgermeister und solche, die keine<br />

Optionserklärung abgegeben haben): Bürgermeister - außer solche, die in<br />

einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen - haben für<br />

jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag<br />

in Höhe von 12,55 % des Bezuges<br />

(einschließlich der Sonderzahlungen) an die Gemeinde zu leisten. Die Pensionsversicherungsbeiträge<br />

sind von der jeweiligen Gemeinde zu<br />

verwalten. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz, hat<br />

die Gemeinde einen Anrechnungsbetrag in Höhe von 23,6 % der Beitragsgrundlage<br />

für jeden Monat, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, zu<br />

leisten.<br />

Die Beiträge sind bei der VA-Stelle 2/000/868 zu veranschlagen.<br />

Hinsichtlich der Verwaltung dieser Einnahmen wird nach den Kriterien der<br />

Wirtschaftlichkeit zu entscheiden sein. Es ist nach unserer Ansicht<br />

durchaus vertretbar, dass diese Einnahmen im o. Haushalt verbleiben.<br />

Pensionskassenbeitrag: Für einen Bürgermeister, der seine Funktion<br />

hauptberuflich ausübt, ist von der jeweiligen Gemeinde ein Betrag von<br />

10 % der dem Bürgermeister gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen


an die von ihm ausgewählte Pensionskasse zu leisten. Bürgermeister, die<br />

ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben, können sich durch Erklärung<br />

zur Leistung eines Beitrages an eine Pensionskasse verpflichten. Bei<br />

Abgabe einer solchen Erklärung verringert sich der Bezug (und die<br />

Sonderzahlungen) auf zehn Elftel, vom verringerten Betrag hat die<br />

Gemeinde 10 % an die Pensionskasse zu leisten.<br />

Diese Beträge sind bei der VA-Stelle 1/000/756 zu veranschlagen.<br />

Pensionsbeiträge der Bürgermeister, die schon einen Anspruch auf eine<br />

laufende Entschädigung erworben haben: Diese Bürgermeister haben<br />

einen Beitrag von 10 % des Amtsbezuges zu leisten, auf die die<br />

betreffende Person nach den Bestimmungen des Oö. Bürgermeisterbezügegesetzes<br />

1992 Anspruch hätte.<br />

Diese Beträge sind bei der VA-Stelle 2/000/868 zu veranschlagen.<br />

Für Bürgermeister, die eine Optionserklärung abgegeben haben, gelten für<br />

die Berechnung der reduzierten Beiträge die Bestimmungen des § 14<br />

Abs. 6 und für die Berechnung des Beitrages der Gemeinde gemäß § 4<br />

Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz die Bestimmungen des § 14 Abs. 8<br />

Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998. Für Bürgermeister, die ihre Funktion<br />

nicht hauptberuflich ausüben und die eine Optionserklärung abgegeben<br />

haben, sind die Bestimmungen über die Pensionskassen mit der Maßgabe<br />

anzuwenden, dass ihre Bezüge nach § 14 Abs. 9 zit. Ges. zu berechnen<br />

sind.<br />

Unabhängig davon, ob in der Gemeinde ein Bürgermeister die Funktion<br />

ausübt, der hinsichtlich seines Anspruches auf Altersversorgung in die<br />

neue Regelung oder in die alte Regelung fällt, haben die Gemeinden<br />

Beiträge in der Höhe von 25 % des dem Bürgermeister gebührenden<br />

Amtsbezuges und der Sonderzahlungen (nach dem<br />

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992) an den Gemeindeverband für die<br />

Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zu leisten.<br />

Diese Beträge sind bei der VA-Stelle 1/000/752 zu veranschlagen.<br />

Aufwandsentschädigungen für Vizebürgermeister, Fraktionsobmänner<br />

und für übrige Mitglieder des Gemeindevorstandes


Auf unseren Erlass Gem-020619/64-2006 vom 26. Jänner 2006 wird<br />

verwiesen. Mit der Novellierung der Oö. Gemeindeordnung 1990,<br />

LGBl. Nr. 152/2001 wurde im § 34 Abs. 1 klargestellt, dass nur jenen<br />

Fraktionsobmännern, die nicht zugleich Bürgermeister sind und einer<br />

Fraktion angehören, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates<br />

besteht, eine Aufwandsentschädigung gebührt.<br />

Sitzungsgelder für Gemeindefunktionäre<br />

Auf unseren Erlass Gem-020619/64-2006 vom 26. Jänner 2006 wird<br />

verwiesen.<br />

Erhöhung der Entschädigungen für Gemeindefunktionäre<br />

Die Höhe des normierten Ausgangsbetrages für die Berechnung der Höhe<br />

der Bezüge der Bürgermeister gemäß § 2 Oö. Gemeinde-<br />

Bezügegesetz 1998 beträgt seit 1. Juli 2008 8.160,00 Euro.<br />

Für die Berechnung der Bezüge ab 1. Juli 2009 ist weiterhin der seit 1. Juli<br />

2008 bestehende Ausgangsbetrag in der Höhe von 8.160,00 Euro<br />

heranzuziehen.<br />

In den Fällen, in denen Beträge auf dem Amtsbezug des Bürgermeisters<br />

nach dem Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 basieren, sind die Beträge<br />

um den Prozentsatz zu erhöhen, die dem der Bemessung zugrundeliegenden<br />

Gehaltsansatz entsprechen.<br />

Darunter fallen insbesondere die Beiträge im Sinne des § 29<br />

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz (das sind die Gemeindebeiträge aller<br />

Gemeinden und die Bürgermeisterbeiträge jener Bürgermeister, die noch<br />

zumindest teilweise im alten Pensionssystem verblieben sind).<br />

Beiträge nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz


Mit LGBl. Nr. 75/2003 wurde die Oö. Gemeindeordnung 1990 um den § 35<br />

(Krankenfürsorge) und das Oö. Gemeindebezügegesetz 1998 um den § 7a<br />

(Kranken- und Unfallfürsorge) ergänzt. Diese Bestimmungen sind erstmals<br />

auf die nach dem 1. Oktober 2003 neu oder neuerlich bestellten<br />

Bürgermeister und sonstigen von ihnen erfassten Gemeindeorgane<br />

anzuwenden.<br />

In diesem Zusammenhang wird auf das Rundschreiben der<br />

Krankenfürsorge für Oö. Gemeinde-beamte (KFG), in dem die Neuerungen<br />

erläutert wurden, hingewiesen.<br />

Allfällige Beiträge sind bei der VA-Stelle 1/000/753 zu veranschlagen.<br />

Entschädigungen für die ausgeschiedenen Bürgermeister<br />

Der Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener<br />

Bürgermeister hat bekannt gegeben, dass sich die Kostenersätze der<br />

Gemeinden gemäß § 30 Abs. 1 Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 (=<br />

Umlage) für das Jahr 2010 voraussichtlich nicht verändern werden.<br />

Sie sind bei der VA-Stelle 1/000/752 zu veranschlagen.<br />

Es wird abermals darauf hingewiesen, dass der angesprochene<br />

Umlagebetrag unabhängig von den Beiträgen im Sinne des § 29<br />

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 (= Gemeindebeitrag aller<br />

Gemeinden bzw. Bürgermeisterbeitrag jener Bürgermeister, die noch<br />

zumindest teilweise im alten Pensionssystem verblieben sind) zu<br />

veranschlagen ist.<br />

Kostenersätze an die Gemeinden für die Führung<br />

der Staatsbürger-schaftsevidenz<br />

Der für die Kosten, die den Gemeinden in Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes<br />

1985, BGBl. Nr. 311, entstehen, zu ersetzende


Pauschbetrag pro begonnenes Hundert der in der<br />

Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen wird bis auf weiteres<br />

unverändert 12,35 Euro betragen.<br />

Die Kostenersätze sind bei der VA-Stelle 2/025/8170 zu veranschlagen.<br />

Umlage an den Unfallfürsorgefonds für oö.<br />

Gemeinden<br />

Von diesem Fonds wurde mitgeteilt, dass die Hauptversammlung<br />

beschlossen hat, die Höhe der Umlage für 2010 unverändert mit<br />

320.000 Euro festzusetzen.<br />

Sie ist bei der VA-Stelle 1/060/754 zu veranschlagen.<br />

Hinsichtlich der Beitragssätze der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden wird<br />

mitgeteilt, dass für das Finanzjahr 2010 der Dienstnehmerbeitrag von<br />

4,7 % und der Dienstgeberbeitrag von 5,1 % unverändert bleibt.<br />

Schülerausspeisung<br />

Grundsätzlich haben die Gemeinden bei privatrechtlichen Entgelten und<br />

somit auch bei der Schülerausspeisung ebenso wie bei der Verabreichung<br />

von Mahlzeiten in Kinderbetreuungs-einrichtungen kostendeckende<br />

Entgelte einzuheben.<br />

Als zumutbares Mindestentgelt für eine Schüler- bzw. Kinderportion ist -<br />

soweit nicht darunter eine Kostendeckung gegeben ist - jedenfalls ein<br />

Betrag von 2,00 Euro pro Schüler bzw. Kindergartenkind vorzusehen.<br />

Für sonstige Personen, die an der Schülerausspeisung teilnehmen (Lehrer,<br />

Gemeindebedienstete) sollte ein Entgelt festgesetzt werden, das jenem der<br />

Landesbediensteten in den Betriebsküchen (derzeit 2,70 Euro) entspricht,<br />

soweit nicht darunter eine Kostendeckung gegeben ist.


Für Essen auf Rädern sollte jedenfalls ein kostendeckendes Entgelt<br />

festgesetzt werden.<br />

Entschädigung der Kochstellenleiter für die Schülerausspeisung<br />

Die Richtsätze für die monatliche Entschädigung der Kochstellenleiter für<br />

die Schülerausspeisung unterliegen der Gehaltsautomatik und sind ab dem<br />

1. Jänner 2010 im Ausmaß der generellen Bezugserhöhungen für<br />

Gemeindebedienstete anzupassen.<br />

Für Kochstellen, die unter besonders schwierigen Verhältnissen arbeiten,<br />

können diese Sätze wie folgt erhöht werden:<br />

Bei Unterbringung von Schulen in 2 Gebäuden oder bei Beteiligung von<br />

2 Schulen oder 1 Schule und 1 Kindergarten an der Schülerausspeisung bis<br />

zu 25 %. Bei Unterbringung von Schulen in mehr als 2 Gebäuden oder bei<br />

Beteiligung von mehr als 2 Schulen oder von 2 Schulen und<br />

1 Kindergarten an der Schülerausspeisung bis zu 50 %.<br />

Die Entschädigungen sind bei der VA-Stelle 1/.../728 zu veranschlagen.<br />

Entschädigung für die Führung der Schulmatrik<br />

Eine Änderung in der Höhe dieser Entschädigung, die derzeit 0,73 Euro pro<br />

in der Schulmatrik eingetragenen Schüler beträgt, ist nicht eingetreten.<br />

Die Entschädigung ist bei der VA-Stelle 1/.../728 zu veranschlagen.<br />

Begleitpersonal beim Kindergartenkindertransport<br />

In jenen Gemeinden, in denen Kosten für das Begleitpersonal beim<br />

Kindergartenkindertransport entstehen, sind diese auch in


kostendeckender Höhe auf die Eltern umzulegen. Als zumutbarer<br />

Kostenersatz ist seit dem Haushaltsjahr 2005 - soweit nicht darunter eine<br />

Kostendeckung gegeben ist - ein Mindestbetrag von 8 Euro (inkl. USt) je<br />

Kind und Monat vorzusehen.<br />

Laufende Schulerhaltungsbeiträge für<br />

Sonderschulen des Landes<br />

Laut Mitteilung der zuständigen Direktion Präsidium, Abteilung Gebäudeund<br />

Beschaffungs-Management, ist bei einem Schulerhaltungsaufwand<br />

gemäß Budgetierung 2010 für die nachstehenden Landes-Sonderschulen,<br />

und zwar<br />

Landes-Sondererziehungsschule Steyr-Gleink<br />

Landes-Lehranstalt für Hör- und Sehbildung Linz<br />

Landes-Sonderschulen I, II und III im<br />

Kinderdorf St.Isidor<br />

Landes-Sonderschule Baumgartenberg<br />

Landes-Sonderschule Steegen-Peuerbach<br />

Landes-Sonderschule im Institut Hartheim<br />

Landes-Sonderschule im Diakoniewerk<br />

Gallneukirchen<br />

von 2.740.700 Euro sowie auf Grund der Schülerzahl von 589, die zum<br />

Stichtag 15. Oktober 2008 die Landes-Sonderschulen besuchten, vorerst<br />

mit einer voraussichtlichen Kopfquote pro Schüler von rd. 4.653 Euro zu<br />

rechnen, die der Veranschlagung bei der VA-Stelle 1/213/720 zugrunde<br />

gelegt werden kann.<br />

Laufende Schulerhaltungsbeiträge sowie Bau- und<br />

Einrichtungsaufwand für öffentliche Berufsschulen<br />

Die auf Grund des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 von den<br />

oö. Gemeinden für das Finanzjahr 2010 zu veranschlagenden Kopfquoten


(je Schüler und Schuljahr) für Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche<br />

Berufsschulen wurden von der zuständigen Direktion Präsidium, Abteilung<br />

Gebäude- und Beschaffungsmanagement, in nachstehender Höhe bekannt<br />

gegeben:<br />

Laufender Schulerhaltungsaufwand<br />

Bau- und Einrichtungsaufwand<br />

314,57 Euro<br />

246,37 Euro<br />

Der lfd. Schulerhaltungsaufwand ist bei der VA-Stelle 1/220/7200, der<br />

Bau- und Einrichtungsaufwand bei der VA-Stelle 1/220/7201 zu<br />

veranschlagen.<br />

Unterrichtsfilmbeiträge für Pflichtschulen<br />

Im Jahre 2010 wird von den Schulerhaltern ein Unterrichtsfilmbeitrag in<br />

der Höhe von 3,10 Euro pro Schüler und Jahr eingehoben werden.<br />

Diese Beiträge sind bei der VA-Stelle 1/.../751 zu veranschlagen.<br />

Pensionsaufwand für Gemeindeärzte<br />

Der Beitrag der Gemeinden bzw. der Sanitätsgemeindeverbände gemäß<br />

§ 42 Abs. 1 lit. c des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl.<br />

Nr. 29/1978, zu den Pensionen der oö. Gemeinde-ärzte wird laut<br />

Mitteilung der zuständigen Direktion Personal für das Jahr 2010 in der<br />

voraussichtlichen Höhe von 2,70 Euro pro Einwohner zu veranschlagen<br />

sein.<br />

Der Gesamtbeitrag 2010 einer Gemeinde resultiert aus der Einwohnerzahl<br />

laut dem Ergebnis der letzten Volkszählung und dem angeführten Pro-<br />

Kopf-Beitrag.<br />

Er ist bei der VA-Stelle 1/510/751 zu veranschlagen.


Rettungsbeitrag gemäß § 6 Oö. Rettungsgesetz<br />

1988<br />

Für die von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen hat die<br />

Gemeinde jährlich den Rettungsbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 leg.cit., dessen<br />

Höhe durch Verordnung der Landesregierung je Einwohner der Gemeinde<br />

festgesetzt wird, zu entrichten.<br />

Laut Mitteilung der zuständigen Direktion Soziales und Gesundheit wird der<br />

Rettungsbeitrag 2010 voraussichtlich 6,97 Euro pro Einwohner betragen.<br />

Er ist bei der VA-Stelle 1/530/7570 zu veranschlagen.<br />

Deckungsbeitrag bei (Landes-)Musikschulen<br />

Mit Erlass IKD(Gem)-010169/8-2008-Gb/Wö vom 14. August 2008 wurde<br />

den Gemeinden mitgeteilt, dass die Wohnsitzgemeinden von Musikschülern<br />

ab dem Beginn des Schuljahres 2008/2009 einen Deckungsbeitrag von 50<br />

Euro je Musikschüler an die Standortgemeinde pro Musikschuljahr zu<br />

entrichten haben. Berechnungsstichtag ist jeweils der 15. März des<br />

laufenden Schuljahres. Der Deckungsbeitrag ist bis Ende Mai des<br />

laufenden Schuljahres an die jeweilige Standortgemeinde zu überweisen.<br />

Die Einnahmen sind bei der VA-Stelle 2/320/817 und die Ausgaben bei der<br />

VA-Stelle 1/320/720 zu veranschlagen.<br />

Entgelte für Tierkörperbeseitigung<br />

Die Oö. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft mbH. in Regau wurde mit<br />

Schreiben vom 27. August 2009 ersucht, den Gemeinden ehest möglich<br />

mitzuteilen, wie hoch voraussichtlich die zu leistenden Entgelte im


Jahr 2010 sein werden.<br />

Die Entgelte sind bei der VA-Stelle 1/528/755 zu veranschlagen.<br />

Kostentragung der Gemeinden an das Land für die<br />

Durchführung des Winterdienstes auf<br />

Verkehrsflächen des Landes<br />

Mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom 19. September 2008, LGBl.<br />

Nr. 85, wurde die Kostentragung für die Durchführung des Winterdienstes<br />

auf Verkehrsflächen des Landes dahingehend geändert, dass die<br />

Gemeinden für die Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen<br />

einen Kostenbeitrag in der Höhe von 600 Euro je Straßenkilometer und<br />

Kalenderjahr zu leisten haben.<br />

Diese Beiträge sind bei der VA-Stelle 1/611/720 zu veranschlagen.<br />

Kostenbeitrag der Gemeinden zum Oö. Verkehrsverbund<br />

Hinsichtlich der Höhe der im Jahr 2010 von den Gemeinden zu leistenden<br />

Kostenbeiträge zum Oö. Verkehrsverbund wird auf die<br />

Oö. Verkehrsverbund-Kostenbeitragsverordnung 2000, LGBl. Nr. 54/2000,<br />

verwiesen. Allfällige weitere Fragen mögen direkt an die zuständige<br />

Oö. Verkehrsverbund-Organisationsgesellschaft mbH., Volksgartenstraße<br />

15/4, 4020 Linz, Telefon 0732/661010-0, gerichtet werden.<br />

Die Beiträge sind bei der VA-Stelle 1/690/751 zu veranschlagen.<br />


In diesem Zusammenhang wird auf das (neue) Oö. Tierzuchtgesetz 2009,<br />

LGBl. Nr. 14/2009, verwiesen.<br />

Freiwillige Ausgaben und Subventionen<br />

Im Zusammenhang mit dem Rückgang der Einnahmen aus den<br />

Bundesabgaben-Ertragsanteilen auf Grund der herrschenden Wirtschafsund<br />

Finanzkrise und den deshalb unbedingt erforderlichen<br />

Konsolidierungsbemühungen der Gemeinden weisen wir ausdrücklich auf<br />

den Erlass "Gemeindeförderungen - Richtlinien" (Gem-310001/1159 vom<br />

10. November 2005) hin.<br />

Freiwillige Ausgaben ohne Sachzwang, die die vorgegebene maximale<br />

Höhe von 15 Euro pro Einwohner (bezogen auf die letzte<br />

Gemeinderatswahl) überschreiten, werden wie bisher bei einer allfälligen<br />

Bedeckung eines Abgangs im ordentlichen Haushalt ausnahmslos nicht<br />

anerkannt werden.<br />

Wasserversorgungs- und<br />

Abwasserentsorgungsanlagen<br />

Anschlussgebühren<br />

Entsprechend dem Beschluss der Oö. Landesregierung vom 6. Juni 2005<br />

im Rahmen der "Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für<br />

Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft" betragen die<br />

Mindestanschlussgebühren (excl. USt.) ab 1. Jänner 2010<br />

bei<br />

Wasserversorgungsanlagen<br />

und<br />

1.701 Euro


ei<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

2.837<br />

Euro.<br />

Die Mindestanschlussgebühren dürfen auf Grund der Förderungsrichtlinien<br />

der Oö. Landes-regierung nicht unterschritten werden.<br />

Obwohl auf Grund der Bindung der Anschlussgebühren an den VPI 1986<br />

eine Verringerung auf die oben angeführten Werte möglich wäre, ergeht<br />

an die Gemeinden dennoch die Empfehlung, die für das laufende<br />

Haushaltsjahr 2009 gültigen Mindestanschlussgebühren für das Jahr 2010<br />

unverändert zu belassen.<br />

Benützungsgebühren<br />

Bei der Benützungsgebühr ist durch Anwendung einer betriebswirtschaftlichen<br />

Kostenrechnung aus den Betriebskosten, der<br />

Abschreibung, dem Zinsaufwand und den kalkulatorischen Kosten eine<br />

Kostendeckung anzustreben.<br />

Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 9. November 2009<br />

beschlossen, dass die Anhebung der Mindestbenützungsgebühren für die<br />

Wasserversorgungs- und Abwasser-entsorgungsanlagen ab dem Jahr 2010<br />

(bis einschließlich 2015) auf Basis der <strong>Entwicklung</strong> des VPI 1986 in den<br />

vergangenen zwölf Monaten festgesetzt wird, sofern diese mindestens 2 %<br />

beträgt. Liegt die Steigerung des VPI 1986 unter 2 %, so werden die<br />

Mindestgebührensätze als Ausgleich zur jährlichen Degression der<br />

Förderungszuschüsse gem. UFG 1993 um 2 % erhöht.<br />

Die Mindestgebühren (jeweils ohne USt.) betragen somit ab 1. Jänner<br />

2010<br />

bei Wasserversorgungsanlagensp; 1,28 Euro pro m³<br />

bei Abwasserbeseitigungsanlagen 3,16 Euro pro m³<br />

Die 20 Gemeinden, die einen Vertrag gemäß § 18 des<br />

Wasserbautenförderungsgesetzes von 1985 abgeschlossen haben, sowie<br />

die Gemeinden Hinterstoder und Vorderstoder sind von der


Mindestgebührenregelung des Landes ausgenommen.<br />

Grundsätzlich haben alle oberösterreichischen Gemeinden die<br />

Mindestgebühren festzusetzen, auch jene Gemeinden, die kostendeckende<br />

Gebühren einheben.<br />

Ausgenommen sind nur jene Gemeinden, bei denen die Mindestgebühr die<br />

gesetzliche Obergrenze des § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 überschreiten<br />

würde. Nach § 15 Abs. 3 Z. 4 leg.cit. darf der Jahresbetrag der<br />

Benützungsgebühr das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und<br />

den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und<br />

Tilgung der Errichtungs-kosten unter Berücksichtigung einer der Art der<br />

Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.<br />

Die Einhebung einer Mindestbenützungsgebühr durch Gemeinden, bei<br />

denen die kostendeckende Gebühr unter der Mindestbenützungsgebühr<br />

liegt, entspricht im Übrigen auch den einschlägigen<br />

Verfassungsgerichtshoferkenntnissen zur Gebührendeckung (sh. zB. VfGH<br />

vom 10.10.2001, Zl. B 260/01), wonach die finanziellen Mittel aus einer<br />

allfälligen Überdeckung auch für allgemeine Haushaltsbelange, wobei im<br />

weitesten Sinn ein innerer Zusammenhang gegeben sein sollte, verwendet<br />

werden können.<br />

Jene Gemeinden, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können<br />

und für dessen Ausgleich Bedarfszuweisungsmittel beanspruchen, haben<br />

Benützungsgebühren einzuheben, die sowohl für Wasser als auch Kanal -<br />

unter Beachtung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 - um<br />

mindestens 20 Cents über den Mindestgebühren des Landes liegen<br />

müssen.<br />

Bestehen in einer Gemeinde Wassergenossenschaften, so sind diese über<br />

die Mindestgebühren zu informieren.<br />

Krankenanstaltenbeiträge<br />

Die von der zuständigen Direktion Soziales und Gesundheit (Abteilung<br />

Gesundheit) bekanntgegebenen Daten beschränken sich derzeit eine<br />

Prognose über die künftigen Krankenanstaltenbeiträge (Prozentuelle<br />

Veränderungen bis 2013). Diese Prognose ist der Tabelle auf Seite 3 zu


entnehmen.<br />

Die erforderlichen Werte 2010 für die einzelnen Gemeinden werden ehest<br />

möglich bekanntgegeben.<br />

Festsetzung der Steuerhebesätze<br />

Die Gemeinden werden neuerlich unter Hinweis auf das Erkenntnis des<br />

Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1971, Zl. 1574/70, darauf<br />

hingewiesen, dass die Steuerhebesätze für das Finanzjahr 2010 so<br />

rechtzeitig zu beschließen sind, dass sie nach Ablauf der zweiwöchigen<br />

Kundmachungsfrist jedenfalls mit 1. Jänner 2010 rechtswirksam werden.<br />

Gender Budgeting<br />

Wir weisen auf Art. 13 (3) B-VG hin, wonach der Bund, die Länder und die<br />

Gemeinden bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von<br />

Frauen und Männern anzustreben haben.<br />

Der Oö. Gemeindebund wird in diesem Zusammenhang noch an die<br />

Gemeinden herantreten.<br />

Dieser Erlass ist im Oö. GemNet unter Direktion Inneres und Kommunales<br />

abrufbar. Die erwähnten Beilagen können durch die zugehörigen<br />

Hyperlinks geöffnet werden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Für die Oö. Landesregierung:<br />

Josef Ackerl<br />

Landeshauptmann-Stellvertreter<br />

Für die Oö. Landesregierung:<br />

Dr. Josef Stockinger<br />

Landesrat


Anlagen:<br />

Beilage SHV's (xls-Format)<br />

Gemeindeertragsanteile (xls-Format)<br />

<strong>Entwicklung</strong> der Umlagen regionaler Träger (xls-Format)<br />

Kostenbeiträge der regionalen Träger (Oö. KBG; Oö. PSOG 1992) (xls-Format)<br />

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:<br />

Amt der Oö. Landesregierung<br />

Direktion Inneres und Kommunales<br />

Bahnhofplatz 1 - Lageplan<br />

4021 Linz<br />

Telefon (+43 732) 77 20-114 51<br />

Fax (+43 732) 77 20-21 48 15<br />

E-Mail ikd.post@ooe.gv.at

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