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Wirtschaftliche Entwicklung

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wurde im § 34 Abs. 10 klargestellt, dass neben einer<br />

Aufwandsentschädigung im Sinne der Bestimmungen des § 34 leg.cit.<br />

auch der Ersatz der Reisekosten nach den Bestimmungen des<br />

Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes gebührt.<br />

Pensionsversicherung und freiwillige Pensionsvorsorge<br />

Die bisherige Form der Altersversorgung wurde im Jahr 1998 durch ein<br />

kombiniertes System (Pensionsversicherung, Pensionskasse) abgelöst,<br />

wobei jene Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />

Landesgesetzes bereits einen Ruhebezug oder eine laufende Entschädigung<br />

bezogen, und jene noch aktiven Mandatare, die bereits einen<br />

Pensionsanspruch zu diesem Zeitpunkt erworben hatten, im alten System<br />

blieben/bleiben. Jene Personen, die bereits in der im Jahr 1997 abgelaufenen<br />

Funktionsperiode anspruchsbegründende Zeiten erworben gehabt<br />

hatten, hatten die Optionsmöglichkeit, sich für die weitere Anwendung der<br />

bisherigen Regelungen zu entscheiden.<br />

Pensionsversicherungsbeitrag (neue Bürgermeister und solche, die keine<br />

Optionserklärung abgegeben haben): Bürgermeister - außer solche, die in<br />

einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen - haben für<br />

jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag<br />

in Höhe von 12,55 % des Bezuges<br />

(einschließlich der Sonderzahlungen) an die Gemeinde zu leisten. Die Pensionsversicherungsbeiträge<br />

sind von der jeweiligen Gemeinde zu<br />

verwalten. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz, hat<br />

die Gemeinde einen Anrechnungsbetrag in Höhe von 23,6 % der Beitragsgrundlage<br />

für jeden Monat, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, zu<br />

leisten.<br />

Die Beiträge sind bei der VA-Stelle 2/000/868 zu veranschlagen.<br />

Hinsichtlich der Verwaltung dieser Einnahmen wird nach den Kriterien der<br />

Wirtschaftlichkeit zu entscheiden sein. Es ist nach unserer Ansicht<br />

durchaus vertretbar, dass diese Einnahmen im o. Haushalt verbleiben.<br />

Pensionskassenbeitrag: Für einen Bürgermeister, der seine Funktion<br />

hauptberuflich ausübt, ist von der jeweiligen Gemeinde ein Betrag von<br />

10 % der dem Bürgermeister gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen

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