Wirtschaftliche Entwicklung
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wurde im § 34 Abs. 10 klargestellt, dass neben einer<br />
Aufwandsentschädigung im Sinne der Bestimmungen des § 34 leg.cit.<br />
auch der Ersatz der Reisekosten nach den Bestimmungen des<br />
Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes gebührt.<br />
Pensionsversicherung und freiwillige Pensionsvorsorge<br />
Die bisherige Form der Altersversorgung wurde im Jahr 1998 durch ein<br />
kombiniertes System (Pensionsversicherung, Pensionskasse) abgelöst,<br />
wobei jene Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />
Landesgesetzes bereits einen Ruhebezug oder eine laufende Entschädigung<br />
bezogen, und jene noch aktiven Mandatare, die bereits einen<br />
Pensionsanspruch zu diesem Zeitpunkt erworben hatten, im alten System<br />
blieben/bleiben. Jene Personen, die bereits in der im Jahr 1997 abgelaufenen<br />
Funktionsperiode anspruchsbegründende Zeiten erworben gehabt<br />
hatten, hatten die Optionsmöglichkeit, sich für die weitere Anwendung der<br />
bisherigen Regelungen zu entscheiden.<br />
Pensionsversicherungsbeitrag (neue Bürgermeister und solche, die keine<br />
Optionserklärung abgegeben haben): Bürgermeister - außer solche, die in<br />
einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen - haben für<br />
jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag<br />
in Höhe von 12,55 % des Bezuges<br />
(einschließlich der Sonderzahlungen) an die Gemeinde zu leisten. Die Pensionsversicherungsbeiträge<br />
sind von der jeweiligen Gemeinde zu<br />
verwalten. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz, hat<br />
die Gemeinde einen Anrechnungsbetrag in Höhe von 23,6 % der Beitragsgrundlage<br />
für jeden Monat, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, zu<br />
leisten.<br />
Die Beiträge sind bei der VA-Stelle 2/000/868 zu veranschlagen.<br />
Hinsichtlich der Verwaltung dieser Einnahmen wird nach den Kriterien der<br />
Wirtschaftlichkeit zu entscheiden sein. Es ist nach unserer Ansicht<br />
durchaus vertretbar, dass diese Einnahmen im o. Haushalt verbleiben.<br />
Pensionskassenbeitrag: Für einen Bürgermeister, der seine Funktion<br />
hauptberuflich ausübt, ist von der jeweiligen Gemeinde ein Betrag von<br />
10 % der dem Bürgermeister gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen