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Wirtschaftliche Entwicklung

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an die von ihm ausgewählte Pensionskasse zu leisten. Bürgermeister, die<br />

ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben, können sich durch Erklärung<br />

zur Leistung eines Beitrages an eine Pensionskasse verpflichten. Bei<br />

Abgabe einer solchen Erklärung verringert sich der Bezug (und die<br />

Sonderzahlungen) auf zehn Elftel, vom verringerten Betrag hat die<br />

Gemeinde 10 % an die Pensionskasse zu leisten.<br />

Diese Beträge sind bei der VA-Stelle 1/000/756 zu veranschlagen.<br />

Pensionsbeiträge der Bürgermeister, die schon einen Anspruch auf eine<br />

laufende Entschädigung erworben haben: Diese Bürgermeister haben<br />

einen Beitrag von 10 % des Amtsbezuges zu leisten, auf die die<br />

betreffende Person nach den Bestimmungen des Oö. Bürgermeisterbezügegesetzes<br />

1992 Anspruch hätte.<br />

Diese Beträge sind bei der VA-Stelle 2/000/868 zu veranschlagen.<br />

Für Bürgermeister, die eine Optionserklärung abgegeben haben, gelten für<br />

die Berechnung der reduzierten Beiträge die Bestimmungen des § 14<br />

Abs. 6 und für die Berechnung des Beitrages der Gemeinde gemäß § 4<br />

Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz die Bestimmungen des § 14 Abs. 8<br />

Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998. Für Bürgermeister, die ihre Funktion<br />

nicht hauptberuflich ausüben und die eine Optionserklärung abgegeben<br />

haben, sind die Bestimmungen über die Pensionskassen mit der Maßgabe<br />

anzuwenden, dass ihre Bezüge nach § 14 Abs. 9 zit. Ges. zu berechnen<br />

sind.<br />

Unabhängig davon, ob in der Gemeinde ein Bürgermeister die Funktion<br />

ausübt, der hinsichtlich seines Anspruches auf Altersversorgung in die<br />

neue Regelung oder in die alte Regelung fällt, haben die Gemeinden<br />

Beiträge in der Höhe von 25 % des dem Bürgermeister gebührenden<br />

Amtsbezuges und der Sonderzahlungen (nach dem<br />

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992) an den Gemeindeverband für die<br />

Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zu leisten.<br />

Diese Beträge sind bei der VA-Stelle 1/000/752 zu veranschlagen.<br />

Aufwandsentschädigungen für Vizebürgermeister, Fraktionsobmänner<br />

und für übrige Mitglieder des Gemeindevorstandes

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