Wirtschaftliche Entwicklung
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Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 1,5 % des Monatsentgelts zuzüglich der<br />
Leistungszulage bzw. bei Vertragsbediensteten, die unter das<br />
Oö. GDG 2002 fallen, von 1,5 % des Monatsbezugs, auf Basis von<br />
14 Monatsbezügen, zahlbar 12mal jährlich zu leisten.<br />
Förderung der Betriebsgemeinschaft<br />
Der für die Förderung der Betriebsgemeinschaft in Betracht kommende<br />
Betrag beträgt 25,00 Euro. Diese Beträge sind bei der VA-Stelle 1/094/729<br />
zu veranschlagen.<br />
Amtsbezüge der Bürgermeister sowie<br />
Entschädigungen von Gemeindeorganen<br />
Bürgermeister<br />
Amtsbezug<br />
Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert<br />
durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 13/2008, regelt im Rahmen der<br />
bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben das Bezügerecht für die<br />
Mitglieder des Stadtsenates der Städte mit eigenem Statut und für die<br />
Bürgermeister der übrigen Gemeinden. Die Höhe der Bezüge der Bürgermeister<br />
ist gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in<br />
Prozentsätzen des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes<br />
über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre<br />
festgesetzt. In § 2 Abs. 1 Z. 5 bis 17 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998<br />
wird dabei seit der Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2008 zwischen<br />
hauptberuflichen und nebenberuflichen Bürgermeistern unterschieden. Auf<br />
unseren Durchführungserlass Gem-021619/221-2008-Ra vom 14. Februar<br />
2008 wird hingewiesen.<br />
Reisekosten<br />
Auf unseren Erlass Gem-020619/64-2006 vom 26. Jänner 2006 wird<br />
verwiesen. Mit der Novellierung der Oö. GemO. 1990, LGBl. Nr. 152/2001,