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Wirtschaftliche Entwicklung

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Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 1,5 % des Monatsentgelts zuzüglich der<br />

Leistungszulage bzw. bei Vertragsbediensteten, die unter das<br />

Oö. GDG 2002 fallen, von 1,5 % des Monatsbezugs, auf Basis von<br />

14 Monatsbezügen, zahlbar 12mal jährlich zu leisten.<br />

Förderung der Betriebsgemeinschaft<br />

Der für die Förderung der Betriebsgemeinschaft in Betracht kommende<br />

Betrag beträgt 25,00 Euro. Diese Beträge sind bei der VA-Stelle 1/094/729<br />

zu veranschlagen.<br />

Amtsbezüge der Bürgermeister sowie<br />

Entschädigungen von Gemeindeorganen<br />

Bürgermeister<br />

Amtsbezug<br />

Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert<br />

durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 13/2008, regelt im Rahmen der<br />

bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben das Bezügerecht für die<br />

Mitglieder des Stadtsenates der Städte mit eigenem Statut und für die<br />

Bürgermeister der übrigen Gemeinden. Die Höhe der Bezüge der Bürgermeister<br />

ist gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in<br />

Prozentsätzen des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes<br />

über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre<br />

festgesetzt. In § 2 Abs. 1 Z. 5 bis 17 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998<br />

wird dabei seit der Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2008 zwischen<br />

hauptberuflichen und nebenberuflichen Bürgermeistern unterschieden. Auf<br />

unseren Durchführungserlass Gem-021619/221-2008-Ra vom 14. Februar<br />

2008 wird hingewiesen.<br />

Reisekosten<br />

Auf unseren Erlass Gem-020619/64-2006 vom 26. Jänner 2006 wird<br />

verwiesen. Mit der Novellierung der Oö. GemO. 1990, LGBl. Nr. 152/2001,

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