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Rechtsschutz in Baulandsachen (Wurster), (pdf) - Handbuch des ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>Baulandsachen</strong> 41^45 KVII<br />

3. Das Widerspruchsverfahren<br />

Das Vorverfahren beg<strong>in</strong>nt nach allen lan<strong>des</strong>rechtlichen Regelungen mit der E<strong>in</strong>legung 41<br />

<strong>des</strong> Widerspruchs schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt<br />

erlassen hat. Der Ablauf <strong>des</strong> Widerspruchsverfahrens entspricht den allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften<br />

nach der VwGO. Die folgenden Besonderheiten s<strong>in</strong>d zu beachten:<br />

a) Widerspruchsfrist. Die Widerspruchsfrist betrÌgt e<strong>in</strong>en Monat ab Bekanntgabe <strong>des</strong> 42<br />

Verwaltungsakts an den Betroffenen. Die Bekanntgabe erfolgt <strong>in</strong> der Bodenordnung<br />

regelmÌÞig durch Zustellung an den Betroffenen vgl. § 70 I BauGB). Ist die Îffentliche<br />

Bekanntmachung <strong>des</strong> Verwaltungsakts vorgeschrieben, so tritt die Îffentliche Bekanntmachung<br />

an die Stelle der Zustellung. Dies gilt etwa nach § 50 I fÏr den Umlegungsbeschluss;<br />

nach § 69 I BauGB fÏr den Umlegungsplan und nach § 71 fÏr die Bekanntgabe<br />

<strong>des</strong> Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit <strong>des</strong> Umlegungsplans. Bei der Îffentlichen Bekanntmachung<br />

gilt der Verwaltungsakt nach § 41 IV 3 VwVfG 2 Wochen nach der Bekanntmachung<br />

als bekannt gegeben. Erst mit Ablauf der 2-Wochen-Frist beg<strong>in</strong>nt die Monatsfrist<br />

zu laufen. Diese Frist deckt sich daher im Ergebnis mit der 6-Wochen-Frist nach<br />

§ 217 II BauGB, wonach der Antrag auf gerichtliche Entscheidung 6 Wochen nach der<br />

Îffentlichen Bekanntmachung zu stellen ist.<br />

H<strong>in</strong>weis: Unsicherheit h<strong>in</strong>sichtlich <strong>des</strong> Fristbeg<strong>in</strong>ns kann dann auftreten, wenn neben der Îffentlichen<br />

Bekanntmachung die Zustellung an die Beteiligten <strong>des</strong> Verfahrens vorgeschrieben ist, wie dies<br />

<strong>in</strong> den §§ 69, 70 BauGB fÏr den Umlegungsplan vorgeschrieben ist. Nach wohl Ïbere<strong>in</strong>stimmender<br />

Auffassung <strong>in</strong> der Literatur, richtet sich <strong>in</strong> diesem Fall der Fristbeg<strong>in</strong>n nach der <strong>in</strong>dividuellen Zustellung<br />

Porger <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>er Kommentar, Rdn. 25 zu § 217 BauGB; Battis <strong>in</strong> Battis/Krautzberger/LÎhr Rdn. 8<br />

zu § 217 BauGB; Kalb <strong>in</strong> Ernst/Z<strong>in</strong>kahn/Bielenberg, Rdn.63zu§ 217 BauGB). Ist die Rechtsbehelfsbelehrung<br />

<strong>in</strong>soweit nicht e<strong>in</strong>deutig und richtet sich der Betroffene nach der Frist der Îffentlichen Bekanntmachung,<br />

so kannWiedere<strong>in</strong>setzung <strong>in</strong> den vorigen Stand zu gewÌhren se<strong>in</strong>.<br />

Nach § 211 ist dem Verwaltungsakt e<strong>in</strong>e Rechtsbehelfsbelehrung beizufÏgen. Unterbleibt<br />

e<strong>in</strong>e Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig erteilt, so gilt § 58 II VwGO. Die<br />

43<br />

Widerspruchsfrist beg<strong>in</strong>nt nicht zu laufen und der Widerspruch kann <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres<br />

seit Bekanntgabe der Entscheidung e<strong>in</strong>gelegt werden. § 58 II VwGO gilt dagegen<br />

nicht, wenn gegen den Verwaltungsakt direkt Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt<br />

werden kann. Bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung bleibt dem Betroffenen nur<br />

der Antrag auf Wiedere<strong>in</strong>setzung <strong>in</strong> den vorigen Stand nach § 218 Fislake <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>er<br />

Kommentar, § 211, Rdn.10 m.w. N.). Anderes soll nach BGHZ 140, 208 jedoch dann<br />

gelten, wenn der Betroffene durch die Belehrung auf den ,,falschen gerichtlichen Weg``<br />

h<strong>in</strong>gewiesen worden ist dazu Fislake, a.a.O.; Battis JZ 1999, 403). Aus rechtsstaatlichen<br />

GrÏnden wÌre es wÏnschenswert, e<strong>in</strong>e dem § 58 VwGO entsprechende Regelung <strong>in</strong> das<br />

BauGB aufzunehmen so auch Fislake,a.a.O.).<br />

b) Aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte bei BodenordnungsmaÞnahmen<br />

hat aufschiebende Wirkung. Dies gilt nach allgeme<strong>in</strong>er Auffassung<br />

44<br />

auch <strong>in</strong> den LÌndern, die <strong>in</strong> ihren lan<strong>des</strong>rechtlichen Regelungen nicht auf § 80 I VwGO<br />

verweisen. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ist elementarer Teil der<br />

<strong>Rechtsschutz</strong>garantie <strong>des</strong> Art. 19 IV GG Battis, Rdn.4zu§ 212 BauGB; Porger, Rdn.12zu<br />

§ 212 BauGB; Kalb, Rdn.58zu§ 212 BauGB) und elementarer Bestandteil <strong>des</strong> Widerspruchsverfahrens<br />

nach der VwGO, <strong>in</strong> <strong>des</strong>sen Anlehnung die LÌnder das Vorverfahren zu<br />

regeln haben § 212 I 2. HS). Dies folgt auch aus der Ausnahmeregelung <strong>des</strong> § 212 BauGB<br />

fÏr die vorzeitige Besitze<strong>in</strong>weisung.<br />

Die grundsÌtzliche aufschiebende Wirkung <strong>des</strong> Widerspruchs kann von der VerwaltungsbehÎrde<br />

durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigt werden, wenn es<br />

45<br />

hierfÏr e<strong>in</strong>e ausdrÏckliche lan<strong>des</strong>rechtliche Vorschrift oder e<strong>in</strong>e Verweisung auf § 80 Abs. 2<br />

Nr. 4 VwGO gibt Porger <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>er Kommentar, Rdn.13 zu § 212; Kalb <strong>in</strong> Ernst/Z<strong>in</strong>kahn/<br />

Bielenberg, Rdn.59zu§ 212). Der Sofortvollzug ist nur zulÌssig, wenn se<strong>in</strong>e Anordnung<br />

EL 20 <strong>Wurster</strong> 13

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