Rechtsschutz in Baulandsachen (Wurster), (pdf) - Handbuch des ...
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KVII 46^49 <strong>Rechtsschutz</strong><br />
im besonderen Îffentlichen Interesse oder im Ïberwiegenden Interesse e<strong>in</strong>es Beteiligten<br />
liegt. In der Praxis der Baulandumlegung hat diese Vorschrift nur ger<strong>in</strong>ge Bedeutung. Mit<br />
Ausnahme der vorzeitigen Besitze<strong>in</strong>weisung nach §§ 77 und 116 BauGB, die ihrerseits<br />
hohe HÏrden an die vorzeitige Besitze<strong>in</strong>weisung stellen, ist fÏr die sofortige Vollziehung<br />
von Verwaltungsakten nur wenig Raum. Durch das EAG-Bau hat der Gesetzgeber die<br />
aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen Ïber die bisherigen Regelungen h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>geschrÌnkt.<br />
Neben dem Widerspruch gegen e<strong>in</strong>e vorzeitige Besitze<strong>in</strong>weisung nach §§ 77<br />
und 116 BauGB entfÌllt kÏnftig die aufschiebende Wirkung auch beimWiderspruch gegen<br />
den Umlegungsbeschluss nach § 47 I BauGB und die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit<br />
<strong>des</strong> Umlegungsplans nach § 71 I BauGB.<br />
Auch kÏnftig wird neben diesen gesetzlich bestimmten SonderfÌllen nur wenig Raum<br />
fÏr die sofortige Vollziehung bleiben. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere fÏr den Umlegungsplan nach<br />
§ 66 BauGB.Wegen der weitreichenden eigentumsgestaltendenWirkung <strong>des</strong> Umlegungsplans<br />
wird nur selten e<strong>in</strong> besonderes Geme<strong>in</strong>wohl<strong>in</strong>teresse das <strong>Rechtsschutz</strong><strong>in</strong>teresse <strong>des</strong><br />
Betroffenen Ïberwiegen. Ausnahmen s<strong>in</strong>d denkbar bei marg<strong>in</strong>aler Betroffenheit <strong>des</strong><br />
RechtsmittelfÏhrers oder bei erkennbar querulatorischer Absicht. Das Umlegungsrecht<br />
gibt darÏber h<strong>in</strong>aus der Umlegungsstelle genÏgend GestaltungsmÎglichkeiten, um ^<br />
auch ohne Sofortvollzug und die Schaffung vollendeter Tatsachen zu Lasten <strong>des</strong> RechtsmittelfÏhrers<br />
^ die Planung <strong>in</strong>s Werk zu setzen. Dazu steht e<strong>in</strong>mal die vorzeitige Besitze<strong>in</strong>weisung<br />
zur VerfÏgung, soweit deren besondere Voraussetzungen vorliegen. DarÏber<br />
h<strong>in</strong>aus besteht die MÎglichkeit durch Aufstellung e<strong>in</strong>es Teilumlegungsplans umstrittene<br />
Bereiche auszuklammern bzw. e<strong>in</strong>stweilen zurÏckzustellen. Auch die Teil<strong>in</strong>kraftsetzung<br />
<strong>des</strong> Umlegungsplans nach § 71 II BauGB kann den Sofortvollzug entbehrlich machen.<br />
Gegen e<strong>in</strong>e sofortige Besitze<strong>in</strong>weisung oder gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit<br />
kann der Betroffene beim Baulandgericht e<strong>in</strong>en Antrag auf Wiederherstellung<br />
der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 V VwGO stellen. Zwar ist § 80 V VwGO<br />
ke<strong>in</strong>e Vorschrift <strong>des</strong> Widerspruchsverfahrens, auf das die LÌnder zu verweisen alle<strong>in</strong> berechtigt<br />
s<strong>in</strong>d. Die ausdrÏckliche Verweisung <strong>des</strong> § 212 II BauGB auf § 80 V VwGO rechtfertigt<br />
e<strong>in</strong>e Analogie nicht nur <strong>in</strong> den FÌllen der vorzeitigen Besitze<strong>in</strong>weisung, sondern<br />
auch im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die BehÎrde Battis, Rdn.4<br />
zu § 212; Kalb <strong>in</strong> Ernst/Z<strong>in</strong>kahn/Bielenberg, Rdn.42zu§ 212). FÏr die GewÌhrleistung vorlÌufigen<br />
<strong>Rechtsschutz</strong>es durch die Baulandkammer bedarf es daher ke<strong>in</strong>es RÏckgriffs auf<br />
die §§ 707, 712, 713 und 719 ZPO so aber Porger <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>er Kommentar, § 212, Rdn.15 ^<br />
siehe auch OLGSaarbrÏcken, NVwZ 1995, 932. Zu den E<strong>in</strong>zelheiten siehe Abschnitt VI).<br />
c) PrÏfungsumfang. Nach § 68 I 1 VwGO s<strong>in</strong>d im Vorverfahren RechtmÌÞigkeit und<br />
ZweckmÌÞigkeit <strong>des</strong> Verwaltungsakts zu ÏberprÏfen. Soweit daher lan<strong>des</strong>rechtlich nichts<br />
anderes bestimmt ist, obliegt den WiderspruchsbehÎrden die volle Recht- und ZweckmÌÞigkeitsprÏfung<br />
<strong>des</strong> angefochtenen Verwaltungsakts. Soweit die Umlegungsstellen<br />
ErmessensermÌchtigungen erhalten, hat die WiderspruchsbehÎrde e<strong>in</strong>e eigene Ermessensentscheidung<br />
zu treffen und ist nicht wie das Baulandgericht auf e<strong>in</strong>e NachprÏfung der<br />
RechtmÌÞigkeit der ErmessensausÏbung beschrÌnkt vgl. § 223). Dagegen erhobene verfassungsrechtliche<br />
Bedenken wegen e<strong>in</strong>er mÎglichenVerletzung der geme<strong>in</strong>dlichen Selbstverwaltungsgarantie<br />
hat der BGH nicht geteilt BGHZ 54, 364). Nach se<strong>in</strong>er zutreffenden<br />
Auffassung verletzt die NachprÏfung durch e<strong>in</strong>e staatliche Widerspruchs-)BehÎrde nicht<br />
den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung so aber Porger <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>er Kommentar,<br />
Rdn.19 zu § 212; wie hier Kalb <strong>in</strong> Ernst/Z<strong>in</strong>kahn/Bielenberg,Rdn.44zu§ 212).<br />
Der Auffassung <strong>des</strong> BGH ist zuzustimmen. Abgesehen davon, dass die verfassungsrechtlichen<br />
Bedenken unbegrÏndet s<strong>in</strong>d, sprechen auch ZweckmÌÞigkeitserwÌgungen gegen<br />
die BeschrÌnkung der Entscheidungsbefugnisse der WiderspruchsbehÎrde. E<strong>in</strong> nur auf<br />
e<strong>in</strong>e RechtsprÏfung beschrÌnktes Widerspruchsverfahren wÏrde den zeitlichen, personellen<br />
und sachlichen Aufwand e<strong>in</strong>es Widerspruchsverfahrens kaum rechtfertigen. Ohne eigenen<br />
Entscheidungs- und Bewertungsspielraum wÌre die WiderspruchsbehÎrde <strong>in</strong> ihren<br />
HandlungsmÎglichkeiten stark e<strong>in</strong>geschrÌnkt.<br />
14 <strong>Wurster</strong> EL 20