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Rechtsschutz in Baulandsachen (Wurster), (pdf) - Handbuch des ...

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KVII 46^49 <strong>Rechtsschutz</strong><br />

im besonderen Îffentlichen Interesse oder im Ïberwiegenden Interesse e<strong>in</strong>es Beteiligten<br />

liegt. In der Praxis der Baulandumlegung hat diese Vorschrift nur ger<strong>in</strong>ge Bedeutung. Mit<br />

Ausnahme der vorzeitigen Besitze<strong>in</strong>weisung nach §§ 77 und 116 BauGB, die ihrerseits<br />

hohe HÏrden an die vorzeitige Besitze<strong>in</strong>weisung stellen, ist fÏr die sofortige Vollziehung<br />

von Verwaltungsakten nur wenig Raum. Durch das EAG-Bau hat der Gesetzgeber die<br />

aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen Ïber die bisherigen Regelungen h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>geschrÌnkt.<br />

Neben dem Widerspruch gegen e<strong>in</strong>e vorzeitige Besitze<strong>in</strong>weisung nach §§ 77<br />

und 116 BauGB entfÌllt kÏnftig die aufschiebende Wirkung auch beimWiderspruch gegen<br />

den Umlegungsbeschluss nach § 47 I BauGB und die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit<br />

<strong>des</strong> Umlegungsplans nach § 71 I BauGB.<br />

Auch kÏnftig wird neben diesen gesetzlich bestimmten SonderfÌllen nur wenig Raum<br />

fÏr die sofortige Vollziehung bleiben. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere fÏr den Umlegungsplan nach<br />

§ 66 BauGB.Wegen der weitreichenden eigentumsgestaltendenWirkung <strong>des</strong> Umlegungsplans<br />

wird nur selten e<strong>in</strong> besonderes Geme<strong>in</strong>wohl<strong>in</strong>teresse das <strong>Rechtsschutz</strong><strong>in</strong>teresse <strong>des</strong><br />

Betroffenen Ïberwiegen. Ausnahmen s<strong>in</strong>d denkbar bei marg<strong>in</strong>aler Betroffenheit <strong>des</strong><br />

RechtsmittelfÏhrers oder bei erkennbar querulatorischer Absicht. Das Umlegungsrecht<br />

gibt darÏber h<strong>in</strong>aus der Umlegungsstelle genÏgend GestaltungsmÎglichkeiten, um ^<br />

auch ohne Sofortvollzug und die Schaffung vollendeter Tatsachen zu Lasten <strong>des</strong> RechtsmittelfÏhrers<br />

^ die Planung <strong>in</strong>s Werk zu setzen. Dazu steht e<strong>in</strong>mal die vorzeitige Besitze<strong>in</strong>weisung<br />

zur VerfÏgung, soweit deren besondere Voraussetzungen vorliegen. DarÏber<br />

h<strong>in</strong>aus besteht die MÎglichkeit durch Aufstellung e<strong>in</strong>es Teilumlegungsplans umstrittene<br />

Bereiche auszuklammern bzw. e<strong>in</strong>stweilen zurÏckzustellen. Auch die Teil<strong>in</strong>kraftsetzung<br />

<strong>des</strong> Umlegungsplans nach § 71 II BauGB kann den Sofortvollzug entbehrlich machen.<br />

Gegen e<strong>in</strong>e sofortige Besitze<strong>in</strong>weisung oder gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit<br />

kann der Betroffene beim Baulandgericht e<strong>in</strong>en Antrag auf Wiederherstellung<br />

der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 V VwGO stellen. Zwar ist § 80 V VwGO<br />

ke<strong>in</strong>e Vorschrift <strong>des</strong> Widerspruchsverfahrens, auf das die LÌnder zu verweisen alle<strong>in</strong> berechtigt<br />

s<strong>in</strong>d. Die ausdrÏckliche Verweisung <strong>des</strong> § 212 II BauGB auf § 80 V VwGO rechtfertigt<br />

e<strong>in</strong>e Analogie nicht nur <strong>in</strong> den FÌllen der vorzeitigen Besitze<strong>in</strong>weisung, sondern<br />

auch im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die BehÎrde Battis, Rdn.4<br />

zu § 212; Kalb <strong>in</strong> Ernst/Z<strong>in</strong>kahn/Bielenberg, Rdn.42zu§ 212). FÏr die GewÌhrleistung vorlÌufigen<br />

<strong>Rechtsschutz</strong>es durch die Baulandkammer bedarf es daher ke<strong>in</strong>es RÏckgriffs auf<br />

die §§ 707, 712, 713 und 719 ZPO so aber Porger <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>er Kommentar, § 212, Rdn.15 ^<br />

siehe auch OLGSaarbrÏcken, NVwZ 1995, 932. Zu den E<strong>in</strong>zelheiten siehe Abschnitt VI).<br />

c) PrÏfungsumfang. Nach § 68 I 1 VwGO s<strong>in</strong>d im Vorverfahren RechtmÌÞigkeit und<br />

ZweckmÌÞigkeit <strong>des</strong> Verwaltungsakts zu ÏberprÏfen. Soweit daher lan<strong>des</strong>rechtlich nichts<br />

anderes bestimmt ist, obliegt den WiderspruchsbehÎrden die volle Recht- und ZweckmÌÞigkeitsprÏfung<br />

<strong>des</strong> angefochtenen Verwaltungsakts. Soweit die Umlegungsstellen<br />

ErmessensermÌchtigungen erhalten, hat die WiderspruchsbehÎrde e<strong>in</strong>e eigene Ermessensentscheidung<br />

zu treffen und ist nicht wie das Baulandgericht auf e<strong>in</strong>e NachprÏfung der<br />

RechtmÌÞigkeit der ErmessensausÏbung beschrÌnkt vgl. § 223). Dagegen erhobene verfassungsrechtliche<br />

Bedenken wegen e<strong>in</strong>er mÎglichenVerletzung der geme<strong>in</strong>dlichen Selbstverwaltungsgarantie<br />

hat der BGH nicht geteilt BGHZ 54, 364). Nach se<strong>in</strong>er zutreffenden<br />

Auffassung verletzt die NachprÏfung durch e<strong>in</strong>e staatliche Widerspruchs-)BehÎrde nicht<br />

den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung so aber Porger <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>er Kommentar,<br />

Rdn.19 zu § 212; wie hier Kalb <strong>in</strong> Ernst/Z<strong>in</strong>kahn/Bielenberg,Rdn.44zu§ 212).<br />

Der Auffassung <strong>des</strong> BGH ist zuzustimmen. Abgesehen davon, dass die verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken unbegrÏndet s<strong>in</strong>d, sprechen auch ZweckmÌÞigkeitserwÌgungen gegen<br />

die BeschrÌnkung der Entscheidungsbefugnisse der WiderspruchsbehÎrde. E<strong>in</strong> nur auf<br />

e<strong>in</strong>e RechtsprÏfung beschrÌnktes Widerspruchsverfahren wÏrde den zeitlichen, personellen<br />

und sachlichen Aufwand e<strong>in</strong>es Widerspruchsverfahrens kaum rechtfertigen. Ohne eigenen<br />

Entscheidungs- und Bewertungsspielraum wÌre die WiderspruchsbehÎrde <strong>in</strong> ihren<br />

HandlungsmÎglichkeiten stark e<strong>in</strong>geschrÌnkt.<br />

14 <strong>Wurster</strong> EL 20

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