Rechtsschutz in Baulandsachen (Wurster), (pdf) - Handbuch des ...
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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>Baulandsachen</strong> 50^53 KVII<br />
Damit ist die WiderspruchsbehÎrde grundsÌtzlich zur ,,VollprÏfung`` der Verwaltungsakte<br />
im Bodenordnungsverfahren ermÌchtigt und verpflichtet. Bei der ÛberprÏfung <strong>des</strong><br />
Umlegungsbeschlusses kann sie etwa die Abgrenzung <strong>des</strong> Umlegungsgebietes Ìndern,<br />
wenn ihr dies sachdienlich ersche<strong>in</strong>t. Dasselbe gilt bei der ÛberprÏfung <strong>des</strong> Umlegungsplans.<br />
Auch ohne Zustimmung der Umlegungsstelle AusgangsbehÎrde) kann sie e<strong>in</strong>en<br />
Umlegungsplan und die damit verbundene Zuteilung Ìndern. Ist die AusgangsbehÎrde<br />
damit nicht e<strong>in</strong>verstanden, so kann sie dagegen Rechtsmittel e<strong>in</strong>legen.<br />
Weder Ermessens- noch Beurteilungsspielraum stehen der AusgangsbehÎrde und der<br />
WiderspruchsbehÎrde bei der Festlegung von E<strong>in</strong>wurfs- und Zuteilungswerten sowie <strong>des</strong><br />
Umlegungsvorteils zu. Da diese Fragen hÌufig den Kern von Rechtsbehelfsverfahren im<br />
Bodenordnungsrecht ausmachen, ist hÌufig e<strong>in</strong>e besondere Sachkunde erforderlich. Es ist<br />
auch im Widerspruchsverfahren die E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>es SachverstÌndigenbeweises zulÌssig.<br />
Davor scheuen die WiderspruchsbehÎrden jedoch meist zurÏck. Sie bedienen sich daher<br />
oft der Sachkunde der staatlichen Vermessungsverwaltung und ziehen diese beratend im<br />
Verfahren bei, soweit die WiderspruchsbehÎrden nicht ohneh<strong>in</strong> Bestandteil der staatlichen<br />
Vermessungsverwaltung s<strong>in</strong>d.<br />
d) Widerspruchsbescheid. Hilft die BehÎrde demWiderspruch nicht ab, so ergeht e<strong>in</strong><br />
Widerspruchsbescheid, der zu begrÏnden, mit e<strong>in</strong>er Kostenerstattung zu versehen und zuzustellen<br />
ist § 73 VwGO). Will die WiderspruchsbehÎrde dem Widerspruch teilweise abhelfen,<br />
so ist § 71 VwGO zu beachten, wenn dadurch e<strong>in</strong> Dritter erstmalig beschwert ist.<br />
Dieser soll angehÎrt werden. Dies ist bei bodenordnenden MaÞnahmen hÌufig der Fall.<br />
Im baulandgerichtlichen Verfahren ist e<strong>in</strong>e Entscheidung, die e<strong>in</strong>en Dritten beschwert,<br />
ausgeschlossen. Der Baulandkammer bleibt <strong>in</strong> diesem Fall nur die Aufhebung <strong>des</strong> Verwaltungsakts.<br />
Gegen denWiderspruchsbescheid steht demWiderspruchsfÏhrer <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats<br />
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offen. DarÏber ist der Betroffene zu belehren.<br />
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ^ wie stets ^ nicht bei der WiderspruchsbehÎrde,<br />
sondern bei der AusgangsbehÎrde zu stellen.<br />
H<strong>in</strong>weis: Bei UntÌtigkeit der WiderspruchsbehÎrde gilt § 75 VwGO entsprechend auch <strong>in</strong> den LÌndern,<br />
die nicht ausdrÏcklich darauf verweisen. Nach dreimonatiger UntÌtigkeit kann der WiderspruchsfÏhrer<br />
Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Streitig ist, ob im Unterschied zur VwGO<br />
dieser Antrag bei der AusgangsbehÎrde e<strong>in</strong>zureichen ist so OLGKarlsruhe, U. vom 2.11. 1977 ^ U 4/<br />
76 ^ Die Justiz 1978, 234; anderer Ansicht: Kirchberg, VBlBW 1990, 171). Abweichend von § 217 II<br />
BauGB kann der Antrag auch direkt bei Gericht e<strong>in</strong>gereicht werden, da ke<strong>in</strong> Verwaltungsakt erlassen<br />
wurde und damit § 217 II BauGB nicht gilt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch bei<br />
der AusgangsbehÎrde e<strong>in</strong>gereicht werden, die ihn unverzÏglich dem zustÌndigen Baulandgericht vorzulegen<br />
hat. Verfahrenstechnisch kann es dabei Schwierigkeiten geben, wenn die Akten schon an die<br />
,,untÌtige`` WiderspruchsbehÎrde abgegeben worden s<strong>in</strong>d. Diese hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />
,,unverzÏglich``dem zustÌndigen Baulandgericht vorzulegen.<br />
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IV. Das Hauptsacheverfahren<br />
1. Die Baulandkammer<br />
a) Baulandkammern als SpruchkÎrper der Landgerichte. Nach der Konzeption 53<br />
<strong>des</strong> baulandgerichtlichenVerfahrens handelt es sich bei den Baulandkammern um Teile der<br />
ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die nach § 220 I zu bildenden ,,Kammern fÏr <strong>Baulandsachen</strong>``<br />
werden <strong>in</strong> der Regel bei e<strong>in</strong>em zentralen Landgericht fÏr die Bezirke mehrere<br />
Landgerichte gebildet vgl. § 219 II). Diese Konzentration der ZustÌndigkeit hat sich <strong>in</strong> der<br />
Praxis bewÌhrt. Der im Vergleich zu den Ïblichen Zivilsachen deutlich ger<strong>in</strong>gere<br />
GeschÌftsanfall kann zÏgiger abgearbeitet werden, wenn die ZustÌndigkeit auf wenige<br />
Gerichte konzentriert ist. Zwischen den Baulandkammern und den Zivilkammern e<strong>in</strong>es<br />
Landgerichts f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Verweisung nach § 281 ZPO statt. Stellt e<strong>in</strong>e Zivilkammer fest,<br />
EL 20 <strong>Wurster</strong> 15