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Rechtsschutz in Baulandsachen (Wurster), (pdf) - Handbuch des ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>Baulandsachen</strong> 50^53 KVII<br />

Damit ist die WiderspruchsbehÎrde grundsÌtzlich zur ,,VollprÏfung`` der Verwaltungsakte<br />

im Bodenordnungsverfahren ermÌchtigt und verpflichtet. Bei der ÛberprÏfung <strong>des</strong><br />

Umlegungsbeschlusses kann sie etwa die Abgrenzung <strong>des</strong> Umlegungsgebietes Ìndern,<br />

wenn ihr dies sachdienlich ersche<strong>in</strong>t. Dasselbe gilt bei der ÛberprÏfung <strong>des</strong> Umlegungsplans.<br />

Auch ohne Zustimmung der Umlegungsstelle AusgangsbehÎrde) kann sie e<strong>in</strong>en<br />

Umlegungsplan und die damit verbundene Zuteilung Ìndern. Ist die AusgangsbehÎrde<br />

damit nicht e<strong>in</strong>verstanden, so kann sie dagegen Rechtsmittel e<strong>in</strong>legen.<br />

Weder Ermessens- noch Beurteilungsspielraum stehen der AusgangsbehÎrde und der<br />

WiderspruchsbehÎrde bei der Festlegung von E<strong>in</strong>wurfs- und Zuteilungswerten sowie <strong>des</strong><br />

Umlegungsvorteils zu. Da diese Fragen hÌufig den Kern von Rechtsbehelfsverfahren im<br />

Bodenordnungsrecht ausmachen, ist hÌufig e<strong>in</strong>e besondere Sachkunde erforderlich. Es ist<br />

auch im Widerspruchsverfahren die E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>es SachverstÌndigenbeweises zulÌssig.<br />

Davor scheuen die WiderspruchsbehÎrden jedoch meist zurÏck. Sie bedienen sich daher<br />

oft der Sachkunde der staatlichen Vermessungsverwaltung und ziehen diese beratend im<br />

Verfahren bei, soweit die WiderspruchsbehÎrden nicht ohneh<strong>in</strong> Bestandteil der staatlichen<br />

Vermessungsverwaltung s<strong>in</strong>d.<br />

d) Widerspruchsbescheid. Hilft die BehÎrde demWiderspruch nicht ab, so ergeht e<strong>in</strong><br />

Widerspruchsbescheid, der zu begrÏnden, mit e<strong>in</strong>er Kostenerstattung zu versehen und zuzustellen<br />

ist § 73 VwGO). Will die WiderspruchsbehÎrde dem Widerspruch teilweise abhelfen,<br />

so ist § 71 VwGO zu beachten, wenn dadurch e<strong>in</strong> Dritter erstmalig beschwert ist.<br />

Dieser soll angehÎrt werden. Dies ist bei bodenordnenden MaÞnahmen hÌufig der Fall.<br />

Im baulandgerichtlichen Verfahren ist e<strong>in</strong>e Entscheidung, die e<strong>in</strong>en Dritten beschwert,<br />

ausgeschlossen. Der Baulandkammer bleibt <strong>in</strong> diesem Fall nur die Aufhebung <strong>des</strong> Verwaltungsakts.<br />

Gegen denWiderspruchsbescheid steht demWiderspruchsfÏhrer <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats<br />

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offen. DarÏber ist der Betroffene zu belehren.<br />

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ^ wie stets ^ nicht bei der WiderspruchsbehÎrde,<br />

sondern bei der AusgangsbehÎrde zu stellen.<br />

H<strong>in</strong>weis: Bei UntÌtigkeit der WiderspruchsbehÎrde gilt § 75 VwGO entsprechend auch <strong>in</strong> den LÌndern,<br />

die nicht ausdrÏcklich darauf verweisen. Nach dreimonatiger UntÌtigkeit kann der WiderspruchsfÏhrer<br />

Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Streitig ist, ob im Unterschied zur VwGO<br />

dieser Antrag bei der AusgangsbehÎrde e<strong>in</strong>zureichen ist so OLGKarlsruhe, U. vom 2.11. 1977 ^ U 4/<br />

76 ^ Die Justiz 1978, 234; anderer Ansicht: Kirchberg, VBlBW 1990, 171). Abweichend von § 217 II<br />

BauGB kann der Antrag auch direkt bei Gericht e<strong>in</strong>gereicht werden, da ke<strong>in</strong> Verwaltungsakt erlassen<br />

wurde und damit § 217 II BauGB nicht gilt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch bei<br />

der AusgangsbehÎrde e<strong>in</strong>gereicht werden, die ihn unverzÏglich dem zustÌndigen Baulandgericht vorzulegen<br />

hat. Verfahrenstechnisch kann es dabei Schwierigkeiten geben, wenn die Akten schon an die<br />

,,untÌtige`` WiderspruchsbehÎrde abgegeben worden s<strong>in</strong>d. Diese hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

,,unverzÏglich``dem zustÌndigen Baulandgericht vorzulegen.<br />

50<br />

51<br />

52<br />

IV. Das Hauptsacheverfahren<br />

1. Die Baulandkammer<br />

a) Baulandkammern als SpruchkÎrper der Landgerichte. Nach der Konzeption 53<br />

<strong>des</strong> baulandgerichtlichenVerfahrens handelt es sich bei den Baulandkammern um Teile der<br />

ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die nach § 220 I zu bildenden ,,Kammern fÏr <strong>Baulandsachen</strong>``<br />

werden <strong>in</strong> der Regel bei e<strong>in</strong>em zentralen Landgericht fÏr die Bezirke mehrere<br />

Landgerichte gebildet vgl. § 219 II). Diese Konzentration der ZustÌndigkeit hat sich <strong>in</strong> der<br />

Praxis bewÌhrt. Der im Vergleich zu den Ïblichen Zivilsachen deutlich ger<strong>in</strong>gere<br />

GeschÌftsanfall kann zÏgiger abgearbeitet werden, wenn die ZustÌndigkeit auf wenige<br />

Gerichte konzentriert ist. Zwischen den Baulandkammern und den Zivilkammern e<strong>in</strong>es<br />

Landgerichts f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Verweisung nach § 281 ZPO statt. Stellt e<strong>in</strong>e Zivilkammer fest,<br />

EL 20 <strong>Wurster</strong> 15

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