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5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

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<strong>die</strong> zulässigen Anlagen (inkl. Derivate, kollektive Anlagen) und <strong>die</strong> Diversifikation aussprechen.<br />

Sämtliche Anlagerbestimmungen sind in den Richtlinien vollständig festzuhalten.<br />

Das schliesst nicht aus, in den Anlagerichtlinien auf Ausführungsbestimmungen<br />

zu verweisen, soweit solche lediglich untergeordnete Anlagedetails regeln. Die Aufsicht<br />

kann <strong>die</strong> Stiftung jedoch dazu anhalten, Vorschriften der Ausführungsbestimmungen in<br />

<strong>die</strong> eigentlichen Richtlinien aufzunehmen, wenn sie <strong>die</strong>se Vorschriften als wichtig einstuft.<br />

Das ergibt sich auch aus Artikel 13 Absatz 2, denn es <strong>die</strong>nt der Transparenz für<br />

<strong>die</strong> Anleger, wenn <strong>die</strong> Anlageregelung in den eigentlichen Richtlinien im engeren Sinn<br />

festgehalten wird und lediglich sekundäre, technische Details in Ausführungsbestimmungen<br />

verbleiben. Die Richtlinien im engeren Sinn bilden <strong>die</strong> primäre Quelle für <strong>die</strong><br />

Anleger, um sich über den zulässigen Anlagerahmen zu informieren. Nicht allein <strong>die</strong><br />

Anlagerichtlinien (Art. 35 Abs. 1), sondern auch <strong>die</strong> zugehörigen Ausführungsbestimmungen<br />

sind den Anlegern auszuhändigen; letztere mindestens auf Nachfrage im<br />

Rahmen von Artikel 36 Absatz 1.<br />

Artikel 15 Geschäftsführung und Detailorganisation<br />

Die Geschäftsführung wird durch den Stiftungsrat und allfällige Delegationsträger<br />

wahrgenommen. Mindestens eine grundsätzliche Regelung der Stiftungsratsaufgaben<br />

sollen <strong>die</strong> Statuten enthalten. Artikel 15 hält ferner fest, dass <strong>die</strong> Detailorganisation der<br />

Stiftung zu regeln ist und umreisst den Regelungsbereich. Dazu gehört <strong>die</strong> Organisation<br />

jener Aufgaben, <strong>die</strong> in der Verantwortung des Stiftungsrates bzw. seiner Delegationsnehmer<br />

liegen und in den Statuten nur grob geregelt werden müssen. Die Regelung<br />

<strong>zur</strong> Detailorganisation muss gerade auch den Delegationsbereich konkretisieren,<br />

was <strong>die</strong> inhaltliche Anforderung von Absatz 2 speziell hervorhebt. Artikel 15 schliesst<br />

nicht aus, <strong>die</strong> Detailorganisation mindestens teilweise – und theoretisch auch ganz – in<br />

den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln. Praktisch wird sie jedoch fast<br />

durchwegs in sog. Organisationsreglementen geregelt und deren Erlass dem Stiftungsrat<br />

übertragen (siehe Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 3). Wichtig ist, dass eine Regelung<br />

<strong>zur</strong> Detailorganisation geschaffen wird. Absatz 3 hält dazu in allgemeiner Weise fest,<br />

<strong>die</strong> Detailregelung <strong>zur</strong> Organisation müsse den Verhältnissen der Stiftung angemessen<br />

sein. Im Vordergrund steht dabei Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Unter <strong>die</strong>sem<br />

Aspekt können <strong>die</strong> Anforderungen an eine Betriebsorganisation und deren Regelung<br />

differieren, je nachdem, ob eine polythematische Einrichtung oder eine monothematische<br />

(z.B. Immobilienanlagestiftung) vorliegt. Es gilt je nach Fall zu entscheiden, was<br />

aufgrund der besonderen Verhältnisse für <strong>die</strong> Betriebsorganisation (Art. 6) und deren<br />

Regelung angemessen erscheint.<br />

Die Regelung <strong>zur</strong> Detailorganisation soll gemäss Absatz 1 auch <strong>die</strong> vom Stiftungsrat<br />

nicht delegierbaren Aufgaben angeben. In <strong>die</strong>sen Katalog gehören mindestens jene<br />

Aufgaben, <strong>die</strong> gemäss Artikel 53h Absatz 2 BVG „unmittelbar mit der obersten Leitung<br />

der Anlagestiftung verbunden sind“. Diese sind detailliert aufzulisten. Dazu zählen u.a.<br />

<strong>die</strong> strategischen und geschäftspolitischen Entscheide, der Abschluss bedeutender<br />

Verträge (etwa mit einer Geschäftsführung, mit Vermögensverwaltern, der Depotbank,<br />

Schatzungsexperten), <strong>die</strong> Wahrnehmung von Regelungsbefugnissen (nach Art. 13<br />

Abs. 3), <strong>die</strong> Regelung der Zeichnungsberechtigung, wichtige Kontrollfunktionen und <strong>die</strong><br />

Vertretung der Stiftung nach aussen usw.<br />

Im Vordergrund steht bei der Regelung der Detailorganisation aber <strong>die</strong> Umschreibung<br />

der vom Stiftungsrat selbst wahrgenommenen und an Dritte delegierten Aufgaben,<br />

einschliesslich deren Kontrolle. Aufzuführen sind also namentlich <strong>die</strong> konkreten Aufgaben<br />

des Stiftungsrates, seiner Ausschüsse und Komitees und weiterer Delegationsnehmer,<br />

insbesondere <strong>die</strong> Aufgaben einer Geschäftsführung. Unter Funktionsträger bei<br />

der Geschäftsführung sind zwar vorweg der Stiftungsrat selbst und seine Delegationsnehmer<br />

zu verstehen. Unter Absatz 2 fallen aber auch andere Funktionsträger, welche<br />

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Erläuterungen BVV1, BVV2 und <strong>ASV</strong> (Strukturreform / Finanzierung örVE)

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