5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
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später gewärtigen muss, dass der Stiftungsrat wegen Einwänden der Aufsichtsbehörde<br />
auf <strong>die</strong> beschlossenen Änderungen <strong>zur</strong>ückkommt. Das wäre entweder dem Ansehen<br />
des Stiftungsrates oder der Aufsichtsbehörde abträglich. Der Vollständigkeit halber sei<br />
erwähnt, dass für <strong>die</strong> Prüfung von Statuten und Reglement bei Stiftungsgründung <strong>die</strong><br />
Vorschriften der BVV 1 gelten.<br />
Nach Artikel 53k Buchstabe d BVG hat <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong> u.a. <strong>die</strong> Anlagen zu regeln. Der<br />
<strong>Verordnung</strong>sgeber wird damit befugt, <strong>die</strong> Anlagekonditionen festzulegen, seien <strong>die</strong>se<br />
materieller oder formeller Natur. Gestützt darauf verlangt <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong> (Abs. 1 Bst. c<br />
) zum Schutz der Anleger bzw. <strong>zur</strong> Gewährleistung ausreichender und rechtskonformer<br />
Anlagerichtlinien für bestimmte Anlagegruppen eine Vorprüfung der Anlagerichtlinien,<br />
selbst wenn <strong>die</strong>se der Anlegerversammlung nicht vorgelegt werden müssen. Es handelt<br />
sich um eine Anforderung an den organisatorischen Ablauf bei Lancierung bestimmter<br />
Anlagegruppen und bei Änderung ihrer Richtlinien. Ein<strong>zur</strong>eichen sind auch<br />
allfällige Ausführungsbestimmungen (siehe Erläuterung zu Art. 14). Bei den betroffenen<br />
alternativen Anlageprodukten handelt es sich häufig um Produkte mit komplexer<br />
Anlagestruktur und erhöhten Risiken. Ähnliches gilt für Anlagen in Auslandimmobilien.<br />
Umso mehr ist hier vorgängig darauf zu achten, dass <strong>die</strong> rechtlichen Vorgaben eingehalten<br />
sind und dadurch <strong>die</strong> Risiken beschränkt bleiben. Meist sind <strong>die</strong>se Anlagen<br />
auch schwer liqui<strong>die</strong>rbar, etwa aufgrund langer Bindungen. Eine nachträgliche rasche<br />
Korrektur des Portefeuilles ist damit erschwert. Die Aufsicht teilt der Stiftung innert Monatsfrist<br />
mit, falls sie auf eine Vorprüfung verzichtet (Abs. 2).<br />
Ein allfälliger Verzicht auf <strong>die</strong> Vorprüfung (Abs. 2) stellt keinen Verzicht auf eine nachträgliche<br />
materielle Prüfung durch <strong>die</strong> Aufsicht dar. Ein Verzicht auf Vorprüfung kann<br />
sich etwa bei offensichtlich ähnlich gelagerten oder gleichen Gefässen bei einer Anlagestiftung<br />
ergeben, wenn bereits ein Gefäss geprüft wurde. Gemäss Artikel 37 Absatz<br />
4 ist der Aufsicht neben den Anlagerichtlinien auch der massgebliche Prospekt ein<strong>zur</strong>eichen.<br />
Wie in den Erläuterungen <strong>zur</strong> betreffenden Bestimmung ausgeführt, resultiert<br />
daraus keine <strong>die</strong>sbezügliche Prüfungspflicht.<br />
Die Vorprüfung wird durch einen schriftlichen Prüfbescheid abgeschlossen (Abs. 3). Er<br />
kann in Form einfacher Schriftlichkeit oder – namentlich im Falle offensichtlich unterschiedlicher<br />
Rechtsauffassungen zwischen der Aufsicht und der Stiftung - als formelle<br />
Verfügung erfolgen. Die Lancierung einer Anlagegruppe darf erst nach Abschluss des<br />
Vorprüfungsverfahrens erfolgen. Im Falle einer Verfügung kann <strong>die</strong> Lancierung mithin<br />
erst erfolgen, wenn <strong>die</strong> Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist bzw. Beschwerdeverfahren<br />
gegen sie abgeschlossen sind.<br />
Die entsprechend den Vorprüfungsresultaten angepassten Vorschriften sind der Aufsicht<br />
nach Inkraftsetzung bzw. Produktelancierung zuzustellen, damit <strong>die</strong> Aufsicht sie<br />
mit den Vorgaben aufgrund des Vorprüfungsentscheides abgleichen kann.<br />
8. Abschnitt: Ansprüche der Anleger<br />
Artikel 18 Allgemeine Bestimmungen<br />
Ansprüche sind keine Wertpapiere und weisen keinen Nennwert auf. Sie stellen reine<br />
Buchforderungen dar, verbriefen aber dem Anleger das Recht auf eine entsprechende<br />
Quote am Nettovermögen der investierten Anlagegruppe und dessen Ertrag. Artikel 18<br />
gibt in Absatz 1 inhaltliche Anforderungen an <strong>die</strong> Regelung <strong>die</strong>ser Ansprüche vor. Zu<br />
regeln sind etwa <strong>die</strong> Wertberechung eines Anspruches einer Anlagegruppe oder einer<br />
Tranche (im Falle der Unterteilung einer Gruppe in unterschiedliche Tranchen) und wer<br />
bei der Erstemission einer Anlagegruppe <strong>die</strong> Höhe eines Anspruches bestimmt. Statuten<br />
oder Stiftungsreglement sollen ferner <strong>die</strong> Bedingungen für einen Anspruchserwerb<br />
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Erläuterungen BVV1, BVV2 und <strong>ASV</strong> (Strukturreform / Finanzierung örVE)