5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
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Absatz 2 deklariert eine Prospektpflicht für <strong>die</strong> Anlagegruppen, bei denen gemäss bisher<br />
geltender Praxis <strong>zur</strong> Verdeutlichung der Besonderheit von Organisation, Ausgabe,<br />
Rücknahme und Bewertung von Ansprüchen, Anlage und Risiken, Prospekte aufgelegt<br />
werden. In beschränktem Mass kann <strong>die</strong> Aufsicht auch weitere Anlagegruppen prospektpflichtig<br />
erklären. Zu denken ist beispielsweise an bestimmte Garantieprodukte.<br />
Die Aufsicht wird den <strong>Anlagestiftungen</strong> solche Anlagegruppen mit Prospektpflicht nach<br />
Möglichkeit vorgängig bekannt machen, womit Absatz 2 zum Tragen kommt. Denkbar<br />
ist, dass <strong>die</strong> Notwendigkeit einer Prospektpflicht erst bei der nachträglicher Prüfung<br />
einer (neuartigen) Anlagegruppe erkennbar wird. Diesfalls muss <strong>die</strong> Einrichtung innerhalb<br />
von drei Monaten einen Prospekt publizieren (Abs. 3 Satz 2). Die Aufsicht kann<br />
verlangen, auf den Prospekt in Werbe- und Zeichnungsunterlagen und der Berichterstattung<br />
<strong>zur</strong> Anlagegruppe hinzuweisen (Abs. 1, Art. 35, Art. 65a BVG). Der Prospekt<br />
muss Anlegern auf Verlangen kostenlos zugestellt werden (Art. 36 analog). Keiner<br />
Prospektpflicht unterliegen Einanlegergruppen (Abs. 5).<br />
Der Prospekt muss dem Transparenzgebot entsprechen und wahrheitsgetreu abgefasst<br />
sein. Er soll mithin blossen Informationscharakter aufweisen. Neben den Anlagerichtlinien<br />
soll er wichtige Informationen <strong>zur</strong> Organisation, Depotbank, den Anlegerrechten<br />
(vornehmlich Anspruchausgabe, -bewertung, -rücknahme und -preisbildung),<br />
den Kosten- und Gebühren sowie Risiken (einschliesslich allfälliger Hinweise auf Art.<br />
50 Abs. 4 BVV 2 bei den seltenen BVV 2-Abweichungen einer Gruppe wie im Falle von<br />
Art. 28 Abs. 2) enthalten. Die Aufsicht kann im Rahmen der Informationspflicht Auflagen<br />
<strong>zur</strong> inhaltlichen Ausgestaltung machen (Abs. 3), etwa im Einzelfall einen höheren<br />
Detaillierungsgrad oder spezielle Warnklauseln einfordern.<br />
Aus der Übermittlungspflicht nach Absatz 4 der Prospekte ist keine Pflicht der Aufsicht<br />
zu deren Prüfung abzuleiten. Ihr steht jedoch eine Prüfbefugnis zu. Insofern kann sie<br />
Prospekte auf Übereinstimmung mit geltendem Recht und Stiftungserlassen prüfen<br />
und Mängelbehebung verlangen. Grundsätzlich ist <strong>die</strong> Anlagestiftung für <strong>die</strong> Prospekte<br />
jedoch eigenverantwortlich.<br />
12. Abschnitt: Buchführung und Rechnungslegung<br />
Artikel 38 Allgemeine Bestimmungen<br />
Die Vorschriften <strong>zur</strong> Buchführung und Rechnungslegung von Artikel 47 BVV 2 werden<br />
in Absatz 1 für <strong>die</strong> <strong>Anlagestiftungen</strong> als massgeblich erklärt und in den nachfolgenden<br />
Absätzen zusätzlich mit auf <strong>die</strong>se Einrichtungsart zugeschnittenen Sonderbestimmungen<br />
ergänzt.<br />
Absatz 2: Es ist sowohl für das Stammvermögen, als auch für jede einzelne Anlagegruppe<br />
gesondert Buch zu führen. Die Buchführung umfasst dabei jeweils mehrere<br />
gesondert geführte Teilbuchhaltungen wie: Finanzbuchhaltung, Anlagekonten (Wertschriften-<br />
und/oder Immobilienbuchhaltung), Anlegerbuchhaltung. Diese sind mindestens<br />
zu jedem nach den Vorgaben des Reglements geforderten Transaktions-Stichtag<br />
(z.B. täglich, wöchentlich) sowie auf <strong>die</strong> Bilanzstichtage zu aktualisieren.<br />
Absatz 3: Vermögensrechnung und Erfolgsrechnung sind für das Stammvermögen und<br />
jede einzelne Anlagegruppe gesondert darzustellen. Diese Dokumente einschliesslich<br />
Anhang sollen <strong>die</strong> notwendigen Informationen vermitteln, um <strong>die</strong> Vermögens- und Ertragslage<br />
des Stammvermögens und der einzelnen Anlagegruppen per Ende Geschäftsjahr<br />
zu beurteilen. Die erforderliche Transparenz setzt eine Mindestgliederung<br />
der Vermögens- und Erfolgsrechnungen voraus. Die Aufsicht soll hier einen Massstab<br />
setzen dürfen, allenfalls in Anlehnung an <strong>die</strong> bisherige bewährte Praxis. Dadurch wird<br />
<strong>die</strong> einheitliche Darstellung der Jahresrechnung gefördert.<br />
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Erläuterungen BVV1, BVV2 und <strong>ASV</strong> (Strukturreform / Finanzierung örVE)