5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
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14. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />
Artikel 44 Übergangsbestimmung<br />
Die bestehenden <strong>Anlagestiftungen</strong> müssen ihre Stiftungssatzungen im Sinne von Artikel<br />
13 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 an <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong>sbestimmungen anpassen.<br />
Artikel 45<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Bestimmung hält fest, dass <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong> auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt<br />
wird.<br />
68/71<br />
Erläuterungen BVV1, BVV2 und <strong>ASV</strong> (Strukturreform / Finanzierung örVE)