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5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

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14. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />

Artikel 44 Übergangsbestimmung<br />

Die bestehenden <strong>Anlagestiftungen</strong> müssen ihre Stiftungssatzungen im Sinne von Artikel<br />

13 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 an <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong>sbestimmungen anpassen.<br />

Artikel 45<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Bestimmung hält fest, dass <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong> auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt<br />

wird.<br />

68/71<br />

Erläuterungen BVV1, BVV2 und <strong>ASV</strong> (Strukturreform / Finanzierung örVE)

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