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5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

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welches von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigtes<br />

Revisionsunternehmen anerkannt worden ist.<br />

Artikel 10 Aufgaben<br />

Absatz 1 deklariert für <strong>die</strong> Aufgaben der Revisionsstelle Artikel 52c BVG als sinngemäss<br />

anwendbar. Dazu zählt vornehmlich auch <strong>die</strong> Prüfung der Buchführung und der<br />

Jahresrechnung, ferner <strong>die</strong> Prüfung der Geschäftsführung in Bezug auf Übereinstimmung<br />

mit gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften,<br />

einschliesslich Spezialerlasse wie Organisationsreglement oder Anlagerichtlinien<br />

(Art. 52c Abs. 1 Bst. a und b). Neben der Prüfung der Vorkehren <strong>zur</strong> Sicherstellung der<br />

Loyalität in der Vermögensverwaltung und der Prüfung der Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden<br />

auf <strong>die</strong> Interessenwahrung der Anlagestiftung (Art. 52c Abs. 1 Bst. c und g<br />

BVG), obliegen der Revisionsstelle u.a. auch <strong>die</strong> Berichterstattungs- und Erläuterungspflichten<br />

gemäss Artikel 52c Absatz 2 und 3 BVG.<br />

Der Rechtssicherheit halber ordnen <strong>die</strong> Absätze 2 bis 4 der Revisionsstelle ferner ausdrücklich<br />

eine Reihe von Aufgaben zu, <strong>die</strong> sich durch <strong>die</strong> Besonderheit einer Anlagestiftung<br />

ergeben oder <strong>die</strong> bei deren Immobilienanlagegruppen stark ins Gewicht fallen.<br />

Aus Absatz 3 resultiert, dass sie gegebenenfalls <strong>die</strong> Begründungen bei Liegenschaftstransaktionen<br />

beurteilen muss, <strong>die</strong> vom Schätzungswert abweichen (analog Art. 92<br />

Abs. 4 KKV). Dasselbe gilt für <strong>die</strong> Begründung, wenn der bei einer Liegenschaft in der<br />

Jahresrechnung ausgewiesene Wert nicht mit dem Schätzungswert übereinstimmt<br />

(analog Art. 93 Abs. 4 KKV).<br />

Der Revision obliegt auch <strong>die</strong> Prüfung der Organisation, einschliesslich der Detailorganisation.<br />

Sie hat gemäss Artikel 52c Absatz 1 Bst. b BVG <strong>die</strong> Organisation der Anlagestiftung<br />

auf <strong>die</strong> Konformität mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen<br />

zu überprüfen. Sie erstattet dem obersten Organ darüber einen Bericht, den <strong>die</strong><br />

Stiftung der Aufsicht zustellt (Art. 52c Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 52a Abs. 2 analog und<br />

Art. 62a Abs. 1 BVG). Zur Organisationsprüfung zählen auch <strong>die</strong> Rechtskonformitätsprüfung<br />

der organisationsspezifischen Stiftungserlasse (Art. 15) sowie Verträge. Zur<br />

Vermeidung von Doppelspurigkeiten und unnötigem Arbeitsaufwand drängt sich auf,<br />

dass sich <strong>die</strong> Aufsicht primär auf <strong>die</strong> Prüfung der Organisation im Rahmen der Statuten<br />

und des Reglementes beschränkt und für <strong>die</strong> Organisationsdetails auf <strong>die</strong> Prüfung der<br />

Revisionsstelle abstellen darf. Die Bestimmung von Absatz 5 hält insofern fest, dass<br />

<strong>die</strong> Aufsicht <strong>die</strong> Revision anweisen kann, <strong>die</strong> ordentliche Prüfung bei einer Anlagestiftung<br />

gegebenenfalls zu ergänzen und eine detailliertere Prüfung vorzunehmen. Die<br />

Aufsicht kann hierfür namentlich verlangen, dass der Prüfbericht der Revisionsstelle<br />

sich auch über spezielle Organisationsreglemente (Art. 15), massgebliche Verträge<br />

(Art. 7 Abs. 3) und <strong>die</strong> EDV ausspricht und darlegt, ob <strong>die</strong> Organisation für <strong>die</strong> betreffende<br />

Stiftung ausreichend erscheint (Art. 6 Abs. 2), ob <strong>die</strong> Aufgaben der Entscheidungsträger<br />

<strong>zur</strong>eichend und klar geregelt sind (Art. 15 Abs. 2 und 3), um Kompetenzkonflikte<br />

auszuschliessen, ob genügend Kontrollmechanismen (Art. 7 Abs. 4) vorliegen<br />

und ob <strong>die</strong> massgeblichen Verträge und Spezialreglemente mit Statuten und Reglement<br />

sowie dem übrigen Recht übereinstimmen. Es liegt gemäss Absatz 5, Schlusssatz<br />

im pflichtgemässen Ermessen der Aufsicht zu entscheiden, ob sich nach Einsicht<br />

in den Revisionsbericht eine - allenfalls auch punktuelle - eigenständige Prüfung der<br />

Detailorganisation, einschliesslich der <strong>die</strong>sbezüglichen Reglemente, im Lichte von Artikel<br />

62 BVG aufdrängt. Selbstredend kann sie jederzeit, etwa bei Mängelhinweisen,<br />

Prüfungen vornehmen bzw. <strong>die</strong> Revisionsstelle gestützt auf Absatz 5 zu ergänzenden<br />

Prüfungen veranlassen.<br />

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Erläuterungen BVV1, BVV2 und <strong>ASV</strong> (Strukturreform / Finanzierung örVE)

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