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Jugendhilfe - ABA Fachverband Offene Arbeit mit Kindern und ...

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Rechtliches<br />

Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege <strong>und</strong> Beruf -<br />

Familienpflegezeitgesetz - zum 01.01.2012<br />

(ak) Zum 01.01.2012 ist das „Familienpflegegesetz“<br />

in Kraft getreten (BGBl I 2011, Nr. 64, S.<br />

2564). Es soll Berufstätigen die Pflege von nahen<br />

Angehörigen erleichtern. Berufstätige können nun<br />

während einer sogenannten „Familienpflegezeit“<br />

ihre <strong>Arbeit</strong>szeit auf bis zu 15 St<strong>und</strong>en reduzieren.<br />

Als Familienpflegezeit gilt die „förderfähige<br />

Verringerung der <strong>Arbeit</strong>szeit von Beschäftigten,<br />

die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in<br />

häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von<br />

längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung<br />

des <strong>Arbeit</strong>sentgelts durch den <strong>Arbeit</strong>geber“.<br />

Die Familienpflegezeit ist den Modellen der Altersteilzeit<br />

nachgebildet. Das bedeutet, dass für<br />

diese Zeit eine Vereinbarung zwischen Beschäftigtem<br />

<strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>geber geschlossen wird, aufgr<strong>und</strong><br />

derer der <strong>Arbeit</strong>geber eine (Re-)Finanzierung beim<br />

B<strong>und</strong>esamt für Familie <strong>und</strong> zivilgesellschaftliche<br />

Aufforderung: Aufnahme von Kinderrechten<br />

im Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

(ak) Mit der Stärkung von Kinderrechten befasste<br />

sich die Entschließung des B<strong>und</strong>esrates in der Sitzung<br />

vom 25. November 2011. Darin fordert der<br />

B<strong>und</strong>esrat die B<strong>und</strong>esregierung auf, einen Gesetzentwurf<br />

zur Änderung des Gr<strong>und</strong>gesetzes vorzulegen,<br />

in dem Gr<strong>und</strong>rechte der Kinder, insbesondere<br />

deren besonderer Schutz durch Staat <strong>und</strong> Gesellschaft<br />

vor Gewalt, Vernachlässigung <strong>und</strong> Ausbeutung<br />

sowie das Recht der Kinder auf altersgemäße<br />

Anhörung in allen sie betreffenden Gerichts- <strong>und</strong><br />

Verwaltungsverfahren ausdrücklich normiert werden<br />

(vgl. BR-Drs. 386/11, Beschluss).<br />

In dem Gesetzgebungsverfahren wird zu prüfen<br />

sein, inwieweit weitergehende soziale Rechte der<br />

Kinder, wie z.B. das Recht auf Fürsorge, das Recht<br />

auf Bildung <strong>und</strong> bestmögliche Förderung zur<br />

Erreichung von Chancengleichheit <strong>und</strong> das Recht<br />

auf Entwicklung <strong>und</strong> Entfaltung der Persönlichkeit<br />

geregelt werden können. Die Entschließung zur<br />

Stärkung eigenständiger Kindergr<strong>und</strong>rechte ist<br />

aktueller Schlusspunkt eines nun fast 20 jährigen<br />

Prozesses.<br />

Aufgaben beantragen kann. Nach der Familienpflegephase<br />

behält der <strong>Arbeit</strong>geber dann einen<br />

Teil vom Lohn ein <strong>und</strong> zahlt diesen an das B<strong>und</strong>esamt<br />

zurück. Der Beschäftigte erhält entsprechend<br />

während der Pflegephase Leistungen, für die er in<br />

der daran anschließenden <strong>Arbeit</strong>sphase Mehrarbeit<br />

ohne die darauf bezogene Vergütung erbringen<br />

muss - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen<br />

ist.<br />

Im Gesetz sind neben den Regelungen zum Erhalt<br />

der Rentenansprüche auch u.a. Regeln zum Schutz<br />

kleiner Unternehmen durch eine Versicherungspflicht<br />

des Beschäftigten über die Lohnrückzahlungsansprüche<br />

des <strong>Arbeit</strong>gebers aufgenommen.<br />

Weitere Informationen u.a. hier: http://dipbt.b<strong>und</strong>estag.de/extrakt/ba/WP17/350/35043.html<br />

Antrag zur Neuregelung der elterl.<br />

Sorge bei unverheirateten Eltern<br />

Die Fraktion der SPD hat einen Antrag an die<br />

B<strong>und</strong>esregierung zur Vorlage eines Gesetzesentwurfes<br />

zur „Neuregelung der elterlichen Sorge bei<br />

nichtverheirateten Eltern“ gestellt (BT Drs 17/8601<br />

vom 08.02.2012). Darin wird die B<strong>und</strong>esregierung<br />

aufgefordert, eine Neuregelung zu beschließen,<br />

in der das Modell einer „Entscheidungslösung“<br />

favorisiert wird.<br />

Danach soll dem Jugendamt die Aufgabe übertragen<br />

werden, eine familiengerichtliche Entscheidung<br />

immer dann zu beantragen, wenn die Eltern<br />

sich nicht zu einer gemeinsamen Erklärung über<br />

die Wahrnehmung der elterlichen Sorge - vor dem<br />

Jugend- oder Standesamt - verständigen konnten.<br />

Der familiengerichtlichen Befassung sollen nach<br />

dem im Gesetzesantrag näher beschriebenen<br />

Verfahren zunächst behördliche Beratungs- <strong>und</strong><br />

Ver<strong>mit</strong>tlungsversuche vorausgehen, die <strong>mit</strong> dem<br />

Ziel unternommen werden sollen, auf eine gemeinsame<br />

elterliche Sorge <strong>und</strong> Verantwortung<br />

hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl dient.

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