Betrieblicher Studienplan - Papierzentrum Gernsbach
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MERKBLATT ZUR EIGNUNGSPRÜFUNG FÜR DEN<br />
ZUGANG BESONDERS QUALIFIZIERTER BERUFSTÄTIGER<br />
ZU DEN HOCHSCHULEN UND BERUFSAKADEMIEN IN<br />
BADEN-WÜRTTEMBERG<br />
1. Zweck der Prüfung<br />
Besonders qualifizierte Berufstätige, die keine Hochschulzugangsberechtigung<br />
(Abitur bzw. fachgebundene Hochschulreife) besitzen, können durch das Bestehen<br />
einer besonderen Prüfung die Qualifikation für das Studium in einem bestimmten<br />
Studiengang an einer Hochschule (Universität, Pädagogische Hochschule oder<br />
Fachhochschule) oder Berufsakademie in Baden-Württemberg erwerben. Die<br />
Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Bewerber aufgrund seiner<br />
Persönlichkeit, seiner geistigen Fähigkeiten und seiner Motivation für das Studium in<br />
dem gewählten Studiengang geeignet ist. Soweit das Universitätsgesetz, das Gesetz<br />
über die Pädagogischen Hochschulen, das Fachhochschulgesetz, das<br />
Kunsthochschulgesetz und das Berufsakademiegesetz für die Zulassung zum<br />
Studium über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus weitere Nachweise für<br />
einen bestimmten Studiengang verlangen, sind diese zusätzlich zu erbringen. Die so<br />
erworbene Hochschulzugangsberechtigung gilt nur für ein Studium in Baden-<br />
Württemberg. Sofern ein Studium außerhalb Baden-Württembergs angestrebt wird,<br />
müssen sich die Bewerber danach erkundigen, ob die erworbene<br />
Hochschulzugangsberechtigung auch dort anerkannt wird.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung<br />
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer<br />
a) seine Hauptwohnung seit mindestens einem Jahr in der Bundesrepublik<br />
Deutschland hat und dort seit mindestens einem Jahr beruflich tätig ist,<br />
b) eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,<br />
c) die Meisterprüfung oder die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung<br />
nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung im erlernten<br />
Beruf oder einer Fachschule nach § 14 des Schulgesetzes mit mindestens der<br />
Gesamtnote „gut“ bzw. einem bis auf die erste Dezimale berechneten<br />
Notendurchschnitt von 2,4 bestanden hat, wobei einer Fachschule eine freie<br />
Bildungseinrichtung, die eine gleichwertige berufliche Fortbildung vermittelt,<br />
gleichsteht; soweit eine Gesamtnote oder ein Notendurchschnitt nicht gebildet<br />
wurde, wird der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der im Zeugnis<br />
ausgewiesenen Einzelnoten mit Ausnahme der Wahlfächer zugrundegelegt, und<br />
d) mindestens vier Jahre im erlernten Beruf tätig war.<br />
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