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Betrieblicher Studienplan - Papierzentrum Gernsbach

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MERKBLATT ZUR EIGNUNGSPRÜFUNG FÜR DEN<br />

ZUGANG BESONDERS QUALIFIZIERTER BERUFSTÄTIGER<br />

ZU DEN HOCHSCHULEN UND BERUFSAKADEMIEN IN<br />

BADEN-WÜRTTEMBERG<br />

1. Zweck der Prüfung<br />

Besonders qualifizierte Berufstätige, die keine Hochschulzugangsberechtigung<br />

(Abitur bzw. fachgebundene Hochschulreife) besitzen, können durch das Bestehen<br />

einer besonderen Prüfung die Qualifikation für das Studium in einem bestimmten<br />

Studiengang an einer Hochschule (Universität, Pädagogische Hochschule oder<br />

Fachhochschule) oder Berufsakademie in Baden-Württemberg erwerben. Die<br />

Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Bewerber aufgrund seiner<br />

Persönlichkeit, seiner geistigen Fähigkeiten und seiner Motivation für das Studium in<br />

dem gewählten Studiengang geeignet ist. Soweit das Universitätsgesetz, das Gesetz<br />

über die Pädagogischen Hochschulen, das Fachhochschulgesetz, das<br />

Kunsthochschulgesetz und das Berufsakademiegesetz für die Zulassung zum<br />

Studium über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus weitere Nachweise für<br />

einen bestimmten Studiengang verlangen, sind diese zusätzlich zu erbringen. Die so<br />

erworbene Hochschulzugangsberechtigung gilt nur für ein Studium in Baden-<br />

Württemberg. Sofern ein Studium außerhalb Baden-Württembergs angestrebt wird,<br />

müssen sich die Bewerber danach erkundigen, ob die erworbene<br />

Hochschulzugangsberechtigung auch dort anerkannt wird.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung<br />

Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer<br />

a) seine Hauptwohnung seit mindestens einem Jahr in der Bundesrepublik<br />

Deutschland hat und dort seit mindestens einem Jahr beruflich tätig ist,<br />

b) eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,<br />

c) die Meisterprüfung oder die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung<br />

nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung im erlernten<br />

Beruf oder einer Fachschule nach § 14 des Schulgesetzes mit mindestens der<br />

Gesamtnote „gut“ bzw. einem bis auf die erste Dezimale berechneten<br />

Notendurchschnitt von 2,4 bestanden hat, wobei einer Fachschule eine freie<br />

Bildungseinrichtung, die eine gleichwertige berufliche Fortbildung vermittelt,<br />

gleichsteht; soweit eine Gesamtnote oder ein Notendurchschnitt nicht gebildet<br />

wurde, wird der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der im Zeugnis<br />

ausgewiesenen Einzelnoten mit Ausnahme der Wahlfächer zugrundegelegt, und<br />

d) mindestens vier Jahre im erlernten Beruf tätig war.<br />

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