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PPT Feiler - Technologierecht

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Vorratsdatenspeicherung (VDS)<br />

• Zurückgehend auf VDS-RL (2006/24/EG)<br />

• Speicherdauer: 6 Monate<br />

• Speicherpflichtig sind (§ 102a TKG 2003): Betreiber öffentlicher<br />

Kommunikationsdienste, insoweit sie einen<br />

– Internet-Zugangsdienst;<br />

– öffentlichen Telefondienst; oder<br />

– E-Mail-Dienst anbieten<br />

• Zu speichern sind (§ 102a TKG 2003):<br />

– Wer wann mit wem von welchem Ort aus kommuniziert (mittels<br />

Festnetztelefonie, Mobilfunk, VoIP oder E-Mail)<br />

– Internet-Zugangsdienst: nur Stamm- und Zugangsdaten zu<br />

speichern; nicht erfasst: URLs oder Inhaltsdaten<br />

Grundlagen des <strong>Technologierecht</strong>s I, 15. Oktober 2013 13

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