Blaicher Kerwa Naturspaziergang Der Schlawiner Idyll am Harz
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Seite 3<br />
Kulmbachs STARKe Geschichte<br />
Kulmbacher Todesurteile von 1601 bis 1663<br />
Das wohl wichtigste Recht, das Bürgermeister und Rat von Kulmbach – der einstigen Hauptund<br />
Residenzstadt des Fürstentums Brandenburg-Kulmbach – Jahrhunderte lang zustand, war<br />
die Hochgerichtsbarkeit: Das Recht über Leben und Tod zu richten. Als Schöffen und Beisitzer<br />
standen sie dem vom Landesherrn eingesetzten Stadtvogt, der als Bannrichter fungierte, zur<br />
Seite. Im Mittelalter waren es die Schöffen, die das Urteil aus überlieferten Rechtsprinzipien<br />
schöpften. In den Jahren, mit denen wir uns hier beschäftigen wollen, war die Grundlage der<br />
peinlichen Rechtssprechung längst die 1516 von Markgraf Casimir erlassene<br />
„Brandenburgische Peinliche Halsgerichtsordnung“ geworden.<br />
Die Universitätsbibliothek Bayreuth verwahrt in den Beständen der Bibliothek des Historischen<br />
Vereins für Oberfranken unter der Signatur Ms 36 eine gut 5 Zentimeter starke, in<br />
Schweinsleder gebundene Handschrift, deren vorderer Buchdeckel die Aufschrift „Vrteil-Buch<br />
In Peinlichen Sachen DE ANNO 1601“ trägt. Beim Lesen dieses Titels ist zu beachten, dass<br />
das „V“ in der d<strong>am</strong>aligen Schreibweise unseren Buchstaben „U“ ersetzte. Von den mehr als<br />
300 Seiten des Bandes sind nur etwa ein Drittel beschrieben. Auf ihnen sind die in den Jahren<br />
1601 bis 1663 in Kulmbach ausgesprochenen Todesurteile dokumentiert.<br />
In diesem Zeitraum von 62 Jahren, der die ges<strong>am</strong>te Dauer des Dreissigjährigen Krieges<br />
umschließt, verhandelte das Kulmbacher Banngericht in 28 Fällen. Auffällig ist, dass zwischen<br />
den beiden zuletzt protokollierten Prozessen <strong>am</strong> 7. Dezember 1648 und <strong>am</strong> 13. März 1663<br />
anderthalb Jahrzehnte liegen, in denen in Kulmbach scheinbar kein Hochgerichtsfall mehr verhandelt<br />
wurde, während in den Jahrzehnten davor Todesurteile in sehr viel kürzeren<br />
Abständen ausgesprochen werden mussten. Sollte der Gerichtsschreiber in der Führung des<br />
Gerichtsprotokollbuchs in diesem Zeitraum nachlässig gewesen sein? Laut unserer Handschrift<br />
standen zwischen 1601 und 1663 in Kulmbach insges<strong>am</strong>t 34 Personen – 27 Männer und 7<br />
Frauen – vor dem peinlichen Gericht. Einmal – im Jahr 1610 – wird auch der Scharfrichter,<br />
der das gefällte Urteil vollzog, n<strong>am</strong>entlich erwähnt: Hans Ohlmann.<br />
Banngerichtssitzungen auf dem Marktplatz<br />
Die Gerichtssitzungen fanden auf dem Marktplatz unter freiem Himmel statt. Hier war ein<br />
Platz mit Schranken – in der Quelle „Schrannen“ genannt – umfriedet, auf dem das<br />
Banngericht abgehalten wurde. Die Verhandlungen begannen schon <strong>am</strong> frühen Morgen; das<br />
Urteil wurde in der Regel um 9 Uhr verkündet. Dabei war diese publikumswirks<strong>am</strong>, nach<br />
einem immer gleichbleibenden Formular inszenierte Gerichtsverhandlung nur der krönende, in<br />
der Öffentlichkeit vollzogene Abschluss des Hochgerichtsprozesses. Die eigentliche<br />
Verhandlung hatte schon vorher, nach gütlichem und, wenn nötig, peinlichem Verhör – also<br />
Folter – des Beschuldigten, stattgefunden. Das Gericht holte dann und wann, wenn es<br />
Probleme bei der Urteilsfindung hatte, auch Gutachten bei juristischen Universitätsfakultäten<br />
ein. Schließlich mussten die Akten des Hochgerichtsverfahrens mit allen Verhörsprotokollen,<br />
zus<strong>am</strong>men mit dem vom Gericht gefällten Urteil, an die landesherrliche Regierung geschickt<br />
werden, um sich beim Fürsten den „Blutbann“ zu holen. Dort wurde das Verfahren geprüft<br />
und endlich das Urteil dem Markgrafen zur Bestätigung vorgelegt. Relativ oft hat Markgraf<br />
Christian während seiner langen Regierungszeit (1603 - 1655) von seinem Gnadenrecht<br />
Gebrauch gemacht und beispielsweise harte Strafen, wie Ertränken oder Verbrennen, in eine<br />
schnelle Enthauptung abgemildert. Einmal wurde eine Hinrichtung sogar abgebrochen und die<br />
Verurteilte des Landes verwiesen. Die markgräflichen Gnadenakte wurden erst unmittelbar vor<br />
der Urteilsvollstreckung verkündet, so dass der „Arme Sünder“ angesichts der über ihn verhängten<br />
harten Strafe in Todesangst auf den Richtplatz geführt wurde.<br />
Das Formular, nach welchem die Banngerichtssitzungen auf dem Marktplatz abgehalten wurden,<br />
ist übrigens ebenfalls in unserem Gerichtsprotokollbuch notiert und trägt den Titel:<br />
„Peinlich Gericht zu besitzen, zu hegen, vmb zu fragen, zu antwortten, auch waß undt wie<br />
allenthalben in Klag, Antword, Rede, Gegenrede vnd in andere Wege procediret vndt gehandelt<br />
werden soll, Inhalts der Brandenburgischen Halßgerichts-Ordnung, vndt wie es Zue vndt<br />
vmb Culmbach gebreüchlich.“ <strong>Der</strong> Verlauf einer Banngerichtssitzung nach diesen Vorschriften<br />
wurde bereits in der Ausgabe 5/1951 der Zeitungsbeilage „Aus der Fränkischen Heimat“ eingehend<br />
beschrieben. Wir wollen uns in den nächsten Ausgaben des Bierstädters lieber den<br />
„Armen Sündern“ und den ihnen zur Last gelegten Taten zuwenden.<br />
Harald Stark<br />
Die meisten vom Kulmbacher Banngericht zwischen 1601 und 1663 gefällten<br />
Todesurteile trugen die Unterschrift des Markgrafen Christian. Er war kein Freund<br />
besonders ausgefallener und graus<strong>am</strong>er Hinrichtungsarten, wie Verbrennen oder Ertränken.<br />
Wurden diese verhängt, machte er regelmäßig von seinem Gnadenrecht gebrauch<br />
und milderte sie zu einem schnellen Tod durch Enthaupten ab.<br />
Die endlichen Gerichtstage des Kulmbacher Banngerichts fanden öffentlich auf dem Marktplatz statt. Hier wurde das über den Armen Sünder verhängte Urteil verlesen<br />
und der Stab über ihn gebrochen, bevor er – begleitet von der Bürgerschaft, die sich das blutrünstige Schauspiel nicht entgehen lassen wollte – auf den Richtplatz transportiert wurde.<br />
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