08.07.2015 Aufrufe

Durchführungshinweise des Finanzministeriums zu ... - Personalrat

Durchführungshinweise des Finanzministeriums zu ... - Personalrat

Durchführungshinweise des Finanzministeriums zu ... - Personalrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

102.4 Probezeit (§ 2 Absatz 4)2.4.1 Allgemeine RegelungenDie bisher für Angestellte und Arbeiter unterschiedlich lange Dauer der Probezeitwurde vereinheitlicht. Nunmehr gelten für die Beschäftigten - abgesehen von Sonderregelungenin den §§ 40 ff. und den nachstehenden Ausführungen - die erstensechs Monate eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit, ohne dass es hierfür einerausdrücklichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung bedarf. Im Arbeitsvertrag kann allerdingseine kürzere Probezeit vereinbart werden.Keine Probezeit gilt bei der Übernahme von Aus<strong>zu</strong>bildenden in ein Arbeitsverhältnis,wenn das Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnisbegründet wird. Der Begriff <strong>des</strong> Aus<strong>zu</strong>bildenden erfasst nur Aus<strong>zu</strong>bildendenach dem TVA-L BBiG oder dem TVA-L Pflege, nicht aber <strong>zu</strong>m Beispiel Praktikanten.Nicht mehr tarifiert wurde die Regelung, wonach sich bei mehr als zehn Fehltagendie Probezeit automatisch verlängert (§ 5 Satz 2 BAT beziehungsweise MTArb). Allerdingsist eine einzelvertragliche Verlängerung der Probezeit aus sachlichenGründen (<strong>zu</strong>m Beispiel bei längerer Erkrankung oder bei Gewährung von Sonderurlaubohne Bezüge) in beiderseitigem Einverständnis möglich, <strong>zu</strong>m Beispiel um dieKündigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses gemäß § 34 <strong>zu</strong> vermeiden. Eine Verlängerungder Probezeit über sechs Monate hinaus schiebt aber weder den Eintritt <strong>des</strong> gesetzlichenKündigungsschutzes (§ 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz) hinaus, noch hältsie die Verlängerung der Kündigungsfrist (§ 34 Absatz 1) auf.Im TV-L sind keine gesonderten Kündigungsfristen während der Probezeit vereinbartworden. In § 34 Absatz 1 Satz 1 ist allerdings festgelegt worden, dass die Kündigungsfristbis <strong>zu</strong>m Ende <strong>des</strong> sechsten Monats seit Beginn <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisseszwei Wochen <strong>zu</strong>m Monatsschluss beträgt. Dies gilt auch dann, wenn - wie bei derÜbernahme von Aus<strong>zu</strong>bildenden - eine Probezeit nicht vereinbart ist.Die Vereinbarung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses (Befristung mit Sachgrundnach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz) wird durch § 2Absatz 4 nicht eingeschränkt. Von § 2 Absatz 4 unberührt bleibt auch die Möglichkeit,Führungspositionen als befristetes Arbeitsverhältnis auf Probe (§ 31) vereinbaren<strong>zu</strong> können.2.4.2 Besonderheiten bei befristeten ArbeitsverträgenBei befristeten Arbeitsverträgen mit Beschäftigten,- deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestelltenunterlegen hätte und- die nicht unter die Regelungen der §§ 57 a ff. Hochschulrahmengesetz beziehungsweisegesetzlicher Nachfolgeregelungen fallen,sind für die Probezeit <strong>zu</strong>sätzlich die Vorschriften <strong>des</strong> § 30 Absatz 4 und 5 <strong>zu</strong> beachten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!