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Durchführungshinweise des Finanzministeriums zu ... - Personalrat

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41Die Regelung für Wechselschicht- und Schichtarbeit in § 7 Absatz 8 Buchstabe c beinhaltetzwei Abweichungen von der Grundregel <strong>des</strong> § 7 Absatz 7: Einerseits kanneine Überstunde bereits entstehen, wenn die im Schichtplan festgelegten täglichenArbeitsstunden überschritten werden. Andererseits wird der Ausgleichszeitraum, der<strong>zu</strong>r Vermeidung der Überstunde <strong>zu</strong>r Verfügung steht, auf den gesamten Schichtplanturnusausgedehnt. Schichtplanturnus ist der Zeitraum, für den der Schichtplan oderDienstplan im Vorhinein festgelegt ist. Um eine flexible Arbeitszeitgestaltung <strong>zu</strong> ermöglichen,empfiehlt es sich, den Schichtplanturnus möglichst lange im Voraus fest<strong>zu</strong>legen.Beispiel:Ein Schichtplan deckt vier Wochen ab. Im Rahmen dieses Schichtplans ist einBeschäftigter wie folgt eingeteilt:Woche 1 an 5 Tagen 9 Stunden =Woche 2 an 5 Tagen 8 Stunden =Woche 3 an 4 Tagen 9 Stunden =Woche 4 an 5 Tagen 8 Stunden =45 Stunden40 Stunden36 Stunden40 Stunden161 Stunden = wöchentlich durchschnittlich40,25 StundenIn der Woche 1 leistet der Beschäftigte am 2. Arbeitstag auf Anordnung <strong>des</strong> Arbeitgeberszwei Zusatzstunden. Als Ausgleich wird er in der Woche 4 am 3. Arbeitstagfür zwei Stunden freigestellt. Es ist keine Überstunde entstanden, dadie im Schichtplan vorgesehenen Stunden insgesamt nicht überschritten werden.(Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitvon 40,25 Stunden und der Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 wird innerhalb <strong>des</strong>Ausgleichszeitraums [§ 6 Absatz 2] ausgeglichen).Fallvariante:Wären die Zusatzstunden erst in der 4. Woche angeordnet worden und in der1. Woche <strong>des</strong> darauf folgenden Schichtplanturnus wieder ausgeglichen worden,wären ebenfalls keine Überstunden angefallen, da § 7 Absatz 7 mit der Möglichkeit<strong>des</strong> Zeitausgleichs bis <strong>zu</strong>m Ende der folgenden Kalenderwoche durchAbsatz 8 nicht außer Kraft gesetzt ist. Auch für die unter § 7 Absatz 8 Buchstabea und b fallenden Stunden besteht noch die Möglichkeit <strong>des</strong> <strong>zu</strong>schlagfreienZeitausgleichs bis <strong>zu</strong>m Ende der folgenden Kalenderwoche aufgrund <strong>des</strong> § 7Absatz 7; Gleiches muss auch in den Fällen <strong>des</strong> Buchstaben c gelten.8. Zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit8.1 Zeit<strong>zu</strong>schläge (Absatz 1)§ 8 Absatz 1 regelt die Höhe der Zeit<strong>zu</strong>schläge, die für geleistete Sonderformen derArbeit (<strong>zu</strong>m Beispiel Überstunden, Sonntagsarbeit und Arbeit an Feiertagen) nebendem individuellen Stundenentgelt gezahlt werden. Diese Zeit<strong>zu</strong>schläge werden fürdie tatsächlich geleistete Arbeit je Stunde gewährt.

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