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Durchführungshinweise des Finanzministeriums zu ... - Personalrat

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24aber hier als Anhalt dienen. Dort war vereinbart, dass bei Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnissesim ersten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung die vollenAufwendungen, im zweiten Jahr 2/3 und im dritten Jahr 1/3 der Aufwendungen <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>zahlensind. Zu den Aufwendungen gehören sowohl das fortgezahlte Entgeltals auch die Kosten der Fort- oder Weiterbildung, wenn sie vom Arbeitgeber getragenworden sind.II.Zu Abschnitt II - ArbeitszeitVorbemerkung:Die §§ 6 bis 11 TV-L enthalten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen <strong>des</strong> neuen Tarifrechtsder Länder. Abweichende und ergänzende Regelungen finden sich - bezogenauf einzelne Beschäftigtengruppen - in den §§ 40 bis 49 TV-L.Eine Sonderstellung nehmen bestehende und <strong>zu</strong>künftige Dienst- beziehungsweiseBetriebsvereinbarungen <strong>zu</strong>r Gleitzeit ein. Die in § 10 vereinbarten besonderenRegelungen <strong>zu</strong>m Arbeitszeitkonto finden auf Gleitzeitvereinbarungen grundsätzlichkeine Anwendung. Kontenregelungen in Dienst- und Betriebsvereinbarungen <strong>zu</strong>rGleitzeit müssen den Vorgaben <strong>des</strong> § 10 nicht entsprechen (vgl. Satz 2 der Protokollerklärung<strong>zu</strong> Abschnitt II TV-L, abgedruckt nach § 11). Die besonderen Regelungenin § 10 müssen nur beachtet werden, wenn eine Rahmenzeit/ein Arbeitszeitkorridorvereinbart oder von der Möglichkeit der Faktorisierung Gebrauch gemacht werdensoll. Am 31. Oktober 2006 bereits bestehende Gleitzeitregelungen bleiben durchdas In-Kraft-Treten <strong>des</strong> TV-L ohnehin unberührt (Satz 4 der Protokollerklärung <strong>zu</strong>Abschnitt II TV-L). Zur Gleitzeit siehe auch Ziffer 6.1.6.6. Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit6.1 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1)6.1.1 Festlegung der Wochenarbeitszeit (Absatz 1 Satz 1)Zur Bestimmung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unterscheidet§ 6 Absatz 1 Satz 1 in den Buchstaben a, bund d zwischen drei Beschäftigtengruppen:(1) Für die unter Buchstabe d genannten Ärzte an Universitätskliniken beträgt dieWochenarbeitszeit einheitlich 42 Stunden ausschließlich der Pausen. Dies wirdauch in § 41 Nr. 3 TV-L in Übereinstimmung mit dem TV-Ärzte nochmals wiederholt.(2) In Buchstabe b haben die Tarifvertragsparteien durch abschließende Aufzählungdiejenigen Personengruppen bestimmt, für die die durchschnittliche regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden (ausschließlich der Pausen) beträgt.Diese abschließende Aufzählung ist auf Lan<strong>des</strong>ebene durch eine Vereinbarungder bezirklichen Tarifvertragsparteien erweiterbar. Eine Wochenarbeitszeitvon 38,5 Stunden gilt aufgrund der Festlegungen der Tarifvertragsparteien<strong>des</strong> TV-L unter anderem für

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