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Durchführungshinweise des Finanzministeriums zu ... - Personalrat

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16Die Prognose, dass die anfallenden Arbeiten im Hauptberuf aufgrund einer belastendenNebentätigkeit gar nicht oder nur schlecht erbracht werden können, ist ausreichend,um die Eignung der Nebentätigkeit <strong>zu</strong>r Beeinträchtigung der Erfüllung der arbeitsvertraglichenPflichten oder (anderer) berechtigter Interessen <strong>des</strong> Arbeitgebersan<strong>zu</strong>nehmen. Damit sind die Prüfkriterien für Beschäftigte andere als bisher. Die fürdie Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätze für die Prüfung der Zulässigkeiteiner Nebentätigkeit können als Auslegungshilfe herangezogen werden; es bestehen- abgesehen von der Besonderheit bei der Höchstarbeitszeit - keine Bedenken, demBeschäftigten eine angezeigte Nebentätigkeit, die einem entsprechenden Beamten<strong>zu</strong> genehmigen wäre oder bei diesem als genehmigt gälte, nicht <strong>zu</strong> untersagen.Aus Gründen der Gleichbehandlung und <strong>des</strong> Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit undSparsamkeit in der Verwaltung ist bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst die Ablieferungspflichtgemäß den für den entsprechenden Beamten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> geltendenBestimmungen <strong>zu</strong>r Auflage <strong>zu</strong> machen; sie kann aber auch bereits bei der Einstellungals Nebenabrede vereinbart werden, wenn mit der Haupttätigkeit erfahrungsgemäßNebentätigkeiten im öffentlichen Dienst verbunden sein können.Eine Ausübung von Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit sowie die Inanspruchnahmevon Einrichtungen, Personal oder Material <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> bei Ausübung der Nebentätigkeitist nur mit Zustimmung <strong>des</strong> Arbeitgebers <strong>zu</strong>lässig. Die Zustimmung darfunter den Vorausset<strong>zu</strong>ngen und mit den Auflagen erteilt werden, die sich aus den fürentsprechende Beamte <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> geltenden Bestimmungen ergeben; auf § 83Abs. 3, § 87 LBG i.V.m. §§ 9 bis 12 LNTVO kann verwiesen werden.3.4.6 Untersagung nach Aufnahme der NebentätigkeitHat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die beabsichtigte Nebentätigkeit vorab mitgeteilt,und ist eine Untersagung beziehungsweise Auflagenerteilung bis <strong>zu</strong>m angezeigtenAufnahmezeitpunkt trotz rechtzeitiger Anzeige (noch) nicht erfolgt, kanndie/der Beschäftigte die Nebentätigkeit (<strong>zu</strong>nächst) ausüben. Ob eine Untersagungoder Auflagenerteilung nach Aufnahme der Nebentätigkeit noch erfolgen kann, istnach den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalles <strong>zu</strong> beurteilen, gegebenenfalls ist ein ausreichendgroßer Zeitraum für die Beendigung der Nebentätigkeit ein<strong>zu</strong>räumen.3.4.7 Unentgeltliche NebentätigkeitEine unentgeltliche Nebentätigkeit darf nicht aufgenommen werden, wenn sie nachallgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen un<strong>zu</strong>lässig ist. Un<strong>zu</strong>lässig ist eine Nebentätigkeitbeispielsweise, wenn sie Beschäftigte daran hindert, ihren Arbeitspflichtenaus dem Hauptarbeitsverhältnis nach<strong>zu</strong>kommen, bei entgegenstehenden Wettbewerbsinteressenoder einem sonstigen Konflikt mit den Interessen <strong>des</strong> Arbeitgebers.Die Interessen <strong>des</strong> Arbeitgebers können auch beeinträchtigt sein bei Ausübungder Nebentätigkeit während <strong>des</strong> Urlaubs oder bei einer Erkrankung, wenn dadurchdie Genesung verzögert wird oder die Grenzen <strong>des</strong> Arbeitszeitgesetzes bei Beschäftigungin einem Arbeitsverhältnis nicht beachtet werden.Mit den Interessen <strong>des</strong> Arbeitgebers nicht vereinbar sind auch Nebentätigkeiten inAngelegenheiten, die <strong>zu</strong> dem Aufgabenbereich der Beschäftigungsdienststelle <strong>des</strong>Beschäftigten gehören (<strong>zu</strong>m Beispiel Erstellung von Bauzeichnungen durch Mitarbeiterder Bauverwaltung, von Anträgen in Schwerbehindertenangelegenheiten durch

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