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Durchführungshinweise des Finanzministeriums zu ... - Personalrat

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204.2.1 Zuweisung <strong>zu</strong> einem inländischen Arbeitgeber außerhalb <strong>des</strong> öffentlichenDienstesDie Protokollerklärung <strong>zu</strong> § 4 Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, Beschäftigte auch imInland Arbeitgebern außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen. Dritter ist nachder Protokollerklärung <strong>zu</strong> § 4 Absatz 2 derjenige im Inland und Ausland, bei dem derTV-L - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht <strong>zu</strong>r Anwendung kommt. Zudem beinhaltetder Begriff "Dritter" nicht notwendigerweise eine gewisse Institutionalisierungals "Einrichtung" wie im alten Tarifrecht. Dritter kann jede juristische Person (<strong>zu</strong>mBeispiel Aktiengesellschaft, GmbH u.ä.), ein Teil hiervon, eine natürliche Person(<strong>zu</strong>m Beispiel Einzelarbeitgeber) oder ein Zusammenschluss von Personen (<strong>zu</strong>mBeispiel Gesellschaft <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts) sein.4.2.2 Zustimmung der/<strong>des</strong> BeschäftigtenWie auch im alten Recht ist die Zustimmung der/<strong>des</strong> Beschäftigten Vorausset<strong>zu</strong>ngfür eine wirksame Zuweisung. Neu ist jedoch, dass eine Verweigerung der Zustimmungnur aus wichtigem Grund möglich ist. Diese Einschränkung der Zustimmungsverweigerungspiegelt den im alten Recht geltenden Grundsatz wider, wonachdie Zustimmung nicht rechtsmissbräuchlich verweigert werden darf. Ein un<strong>zu</strong>lässigerRechtsgebrauch ist bei Verweigerung der Zustimmung ohne wichtigen Grund an<strong>zu</strong>nehmen.Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrundderer der/dem Beschäftigten unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägungder Interessen die Zuweisung un<strong>zu</strong>mutbar ist.Beispiel:Zuweisung <strong>zu</strong> einem Arbeitgeber außerhalb <strong>des</strong> bisherigen Arbeitsortes, wenndadurch die Personensorge für ein Kind oder einen behinderten Menschen nichtmehr gewährleistet ist.Verweigern Beschäftigte ihre Zustimmung ohne wichtigen Grund, darf eine Zuweisungnicht erfolgen. Allerdings kann die Zustimmungsverweigerung eine arbeitsvertraglichePflichtverlet<strong>zu</strong>ng sein, die arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung,Kündigung) nach sich ziehen kann.4.2.3 Zuweisung <strong>zu</strong> min<strong>des</strong>tens gleich vergüteter TätigkeitDer/Dem Beschäftigten kann nur eine min<strong>des</strong>tens gleich vergütete Tätigkeit <strong>zu</strong>gewiesenwerden. Die Arbeitsstelle bei dem Dritten muss mit min<strong>des</strong>tens dem gleichenArbeitsentgelt hinterlegt sein wie die bisherige Arbeitsstelle. Maßstab ist hierbei dasbislang erhaltene Tabellenentgelt <strong>zu</strong>züglich der sonstigen ständigen Entgeltbestandteile.Erhalten Beschäftigte bei dem Dritten "Bezüge", werden diese zwingend auf dieBezüge, die der Arbeitgeber zahlt, angerechnet. Die im bisherigen Recht angelegteMöglichkeit, mit Zustimmung der für das Tarifrecht <strong>zu</strong>ständigen Stelle <strong>des</strong> Arbeitgebersganz oder teilweise von der Anrechnung ab<strong>zu</strong>sehen, ist aus Gründen der einheitlichenHandhabung entfallen.

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