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Durchführungshinweise des Finanzministeriums zu ... - Personalrat

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44Sonntag mit einem gesetzlichen Feiertag oder mit dem 24. oder 31. Dezember <strong>zu</strong>sammen,wird nur der höchste Zeit<strong>zu</strong>schlag gezahlt (§ 8 Absatz 1 Satz 3).8.1.4 Feiertagsarbeit (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d)a) Allgemeine RegelungFeiertagsarbeit ist die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag von 0 Uhr bis 24 Uhr.Wird Freizeitausgleich für die Feiertagsarbeit gewährt, beträgt der Zeit<strong>zu</strong>schlag35 %, andernfalls 135 % <strong>des</strong> auf eine Stunde entfallenden Anteils <strong>des</strong> Entgelts derStufe 3 der Entgeltgruppe <strong>des</strong> Beschäftigten.Die Protokollerklärung hier<strong>zu</strong> legt fest, dass der Freizeitausgleich im Dienstplanbesonders ausgewiesen und bezeichnet werden muss. Ferner bestimmt die Protokollerklärung,dass unter Einbeziehung <strong>des</strong> ohnehin <strong>zu</strong>stehenden Tabellenentgeltsfür den Feiertag höchstens 235 v.H. gezahlt werden können, falls kein Freizeitausgleichgewährt wird. Damit wird sowohl klar gestellt, dass im TV-L von der Möglichkeit<strong>des</strong> § 12 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (Wegfall <strong>des</strong> Ersatzruhetages für auf Werktagefallende Feiertage) nicht Gebrauch gemacht worden ist, als auch ausgeschlossen,dass Missverständnisse wegen eines bereits aus anderen Gründen gewährten Freizeitausgleichs(<strong>zu</strong>m Beispiel Überstundenfreizeitausgleich) auftreten. Die Feiertagsarbeitkann somit nicht auch noch <strong>zu</strong>sätzlich als Überstunde bezahlt werden.b) Besondere Regelung für Beschäftigte in Kliniken und KrankenhäusernDie Zahlung eines Zeit<strong>zu</strong>schlags von 135 v.H., wenn kein Freizeitausgleich gewährtwird, gilt grundsätzlich auch für Beschäftigte in Kliniken und Krankenhäusern. Diedort geltende Fassung <strong>des</strong> § 6 Absatz 3 (siehe § 41 Nr. 3 Ziffer 1, § 42 Nr. 4 Ziffer 2,§ 43 Nr. 3 Ziffer 2) behandelt in den Sätzen 4 bis 7 die Arbeitsleistung an gesetzlichenFeiertagen. Dabei genießt der Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit Vorrang vorder Bezahlung (Satz 4 a.a.O.). Wenn aber ein Freizeitausgleich nicht möglich ist, erhältder Beschäftigte nach Satz 5 a.a.O. anstelle eines Freizeitausgleichs je Stunde100 v.H. <strong>des</strong> Stundenentgelts. Nach Satz 7 a.a.O. steht auch der Zeit<strong>zu</strong>schlag von35 v.H. <strong>zu</strong>. In der Summe ergäbe dies 135 v.H., wenn kein Freizeitausgleich für dieFeiertagsarbeit erteilt wird.Die Abweichung gegenüber den Beschäftigten, die nicht unter die §§ 41 bis 43 fallen,besteht darin, dass für die Bemessung <strong>des</strong> Stundenentgelts im Sinne <strong>des</strong> Satzes 5a.a.O. der "auf eine Stunde entfallende Anteil <strong>des</strong> monatlichen Entgelts der jeweiligenEntgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle" heran<strong>zu</strong>ziehen ist. Damit ist insofernkeine Festlegung auf das Stundenentgelt der Stufe 3 vorgenommen.Beispiel:Erhält eine Pflegekraft Entgelt aus der Stufe 6, wird das Stundenentgelt aus derStufe 6 ermittelt; erhält sie Entgelt aus der Stufe 2, wird das Stundenentgelt ausder Stufe 2 ermittelt. Bei Beschäftigten mit individuellen Zwischen- oder Endstufenist diese Stufe maßgebend. Der Zeit<strong>zu</strong>schlag von 35 v.H. wird jedoch immeraus der Stufe 3 berechnet.

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