versammlung - in Gottmadingen
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Donnerstag, 6. März 2008 Gottmad<strong>in</strong>gen aktuell Seite 7<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Richtl<strong>in</strong>ie für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Plakatieren im öffentlichen Straßenraum<br />
anlässlich von Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen<br />
Anlage 2 zur Satzung der Geme<strong>in</strong>de Gottmad<strong>in</strong>gen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen<br />
an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen<br />
Aufgrund von § 16 Abs. 2 Satz 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 2 Abs. 3 der Satzung der Geme<strong>in</strong>de<br />
Gottmad<strong>in</strong>gen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sowie § 24 Abs. 1 Satz 2 der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
hat der Geme<strong>in</strong>derat der Geme<strong>in</strong>de Gottmad<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung vom 26. Februar 2008 folgende Richtl<strong>in</strong>ien über die Erteilung<br />
von Sondernutzungserlaubnissen zur Plakatierung im öffentlichen Straßenraum erlassen:<br />
§1<br />
Sondernutzungen<br />
(1) Für Sondernutzungen zum Zwecke des Plakatierens im öffentlichen Straßenraum (Straßen, Wege und Plätze und andere Verkehrsflächen,<br />
die dem öffentlichen Verkehr gewidmet s<strong>in</strong>d, vgl. § 2 Abs. 1 Straßengesetz für Baden-Württemberg) anlässlich von Kommunal-,<br />
Landtags-, Bundestags- und Europawahlen s<strong>in</strong>d bei der Geme<strong>in</strong>deverwaltung zu beantragen.<br />
(2) Zahl der Plakate<br />
a) Es erfolgt ke<strong>in</strong>e zahlenmäßige Beschränkung der Anzahl der Plakate.<br />
b) E<strong>in</strong>e nachträgliche Anordnung über die Zulässigkeit des Plakatierens im öffentlichen Straßenraum anlässlich von Wahlen<br />
kann für den Fall erlassen werden, dass durch das Plakatieren e<strong>in</strong>zelner Parteien, Wählervere<strong>in</strong>igungen und E<strong>in</strong>zelkandidaten<br />
andere Parteien, Wählervere<strong>in</strong>igungen, E<strong>in</strong>zelkandidaten erheblich benachteiligt werden.<br />
§2<br />
Antrag und Genehmigung<br />
Für das Plakatieren s<strong>in</strong>d von den zu den jeweiligen Wahlen zugelassenen politischen Parteien, Wählervere<strong>in</strong>igungen und E<strong>in</strong>zelkandidaten<br />
lediglich formlose Anträge zu stellen. Auch die Genehmigungen werden formlos erteilt.<br />
§3<br />
Dauer der Sondernutzung<br />
Das Plakatieren ist 6 Wochen vor dem jeweiligen Wahltag zulässig.<br />
§4<br />
Anbr<strong>in</strong>gen und Entfernen der Plakate im öffentlichen Straßenraum<br />
Für die Zulässigkeit des Plakatierens im öffentlichen Straßenraum gelten<br />
folgende Nebenbestimmungen.<br />
(1) Die Plakate dürfen nicht an folgenden Stellen aufgestellt bzw. befestigt werden:<br />
� Verkehrszeichen und –e<strong>in</strong>richtungen<br />
� Infobuchten<br />
� Infostelen und -schildern<br />
� <strong>in</strong> Kreuzungsbereichen<br />
� auf Verkehrs<strong>in</strong>seln<br />
� an Verteiler- und Schaltkästen<br />
� an Bäumen (an den Dreiböcken ist es erlaubt)<br />
� an Partnerschaftsschildern<br />
(2) Die Plakate dürfen Verkehrszeichen nicht verdecken oder <strong>in</strong> ihrer Wirkung bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
(3) Die Plakate dürfen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder <strong>in</strong> ihrer Sicht beh<strong>in</strong>dern.<br />
(4) Die Plakate s<strong>in</strong>d ausreichend sicher zu befestigen. Sie müssen <strong>in</strong>sbesondere gegen W<strong>in</strong>dstöße gesichert se<strong>in</strong> und dürfen auch bei<br />
Regen ihre Stabilität nicht verlieren. Die Befestigung darf nicht beschädigend oder unfallgefährdend (zulässig z. B. Kunststoffseile,<br />
Kunststoffkalbelb<strong>in</strong>der, Kunststoffklebeband) erfolgen. Die Verwendung von blankem Draht ist unzulässig.<br />
(5) Die Plakate s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach dem Wahltag zu entfernen.<br />
(6) Weisungen der Geme<strong>in</strong>deverwaltung Gottmad<strong>in</strong>gen und des Polizeipostens Gottmad<strong>in</strong>gen bezüglich des Ortes und der Art und<br />
Weise des Plakatierens s<strong>in</strong>d zu beachten.<br />
(7) Beim Plakatieren s<strong>in</strong>d die Belange der Anlieger, der Fußgänger, des Anliefer- und Anliegerverkehrs, des Rettungswesens und des<br />
Brandschutzes zu wahren.<br />
Diese Richtl<strong>in</strong>ie tritt am 1. April 2008 <strong>in</strong> Kraft.<br />
Gottmad<strong>in</strong>gen, 6. März 2008<br />
Dr. Michael Kl<strong>in</strong>ger, Bürgermeister<br />
§5<br />
Inkrafttreten