09.07.2015 Aufrufe

Wegweiser Nr.10 - St. Matthäus Algermissen

Wegweiser Nr.10 - St. Matthäus Algermissen

Wegweiser Nr.10 - St. Matthäus Algermissen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Friedhofsordnung§ 11 – Ruhezeiten11(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.(2) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.IV. Grabstätten§ 12 – Nutzungsrechte(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. Durch die Vergabe einer Grabstättewird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht nach dieser Ordnung begründet. Das Nutzungsrechtberechtigt zur Bestattung, zur Anlage (z.B. Bepflanzung) und zur Pflege der Grabstätte sowie zurgenehmigungspflichtigen Aufstellung eines Grabmals (vgl. § 28 (1)).(2) Das Nutzungsrecht an Rasengräbern und Baumbegräbnissen bleibt der Kirchengemeinde vorbehalten.(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer derLage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Kirchengemeinde Namens- und Anschriftenänderungenmitzuteilen.(5) Im Falle des Todes des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf dessen überlebendenEhegatten und danach auf das älteste Kind über, sofern der jeweilige Nutzungsberechtigtegegenüber der kath. Kirchengemeinde schriftlich nichts anderes bestimmt. Ist kein Kind vorhanden,so treten an dessen <strong>St</strong>elle die Geschwister des Nutzungsberechtigten in der Reihenfolge ihres Alters.Sind auch keine nutzungswilligen Geschwister vorhanden, so fällt die Nutzungsberechtigungentschädigungslos an die kath. Kirchengemeinde zurück. Die Einebnung der Grabstätte kann veranlasstwerden. Hinsichtlich einer Neubelegung ist die Einhaltung der Ruhezeit nach § 11 zu beachten.§ 13 – Arten der Gräber(1) Die Grabstätten werden eingerichtet als(a) Einzelgrabstätte,(b) Doppelgrabstätte(c) Einzelgrabstätte mit Gestaltungsvorschrift(d) Doppelgrabstätte mit Gestaltungsvorschrift(e) Rasen-Einzelgrabstätte(f) Rasen-Doppelgrabstätte(g) Urnen-Einzelgrabstätte(h) Urnen-Rasengrabstätte(i) Baumbegräbnis(3) Doppelgrabstätten sind Wahlgrabstätten. Dies trifft nicht zu für Doppelgrabstätten mit Gestaltungsvorschriftund Rasen-Doppelgrabstätten (diese werden zugewiesen).(2) Anonyme Beisetzungen sind unzulässig.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!