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Wegweiser Nr.10 - St. Matthäus Algermissen

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Friedhofsordnung(2) Beim Baumbegräbnis ist kein Grabschmuck zulässig. Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltungabgeräumt. Grablampen dürfen nicht aufgestellt werden. Die Grabpflege durch die Friedhofsverwaltungbesteht aus Rasenschnitt, Baumpflege und Pflege des Geländes im Rahmen derVerkehrssicherung. Für jeden Verstorbenen wird ein Hinweisschild aus Emaille in der Größe vonetwa 10 x 15 cm am jeweiligen Baum oder <strong>St</strong>rauch befestigt.(3) In jeder Urnengrabstätte am Baum darf nur eine Urne bestattet werden.15§ 23 – Umbettungen(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften,der vorherigen Zustimmung des leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde. Die Zustimmungkann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der unteren Gesundheitsbehördevorliegt. Umbettungen aus einem Erd- oder Urnenreihengrab in ein anderes Erd- oder Urnenreihengrabdes Friedhofes sind unzulässig.(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte,bei Rasen- und Baumbegräbnissen sind die nächsten Hinterbliebenen antragsberechtigt.(4) Alle Umbettungen werden nur von Beauftragten oder Bediensteten der Kirchengemeinde durchgeführt.Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen odergehemmt.§ 24 – Verzeichnis der GrabstättenDie Kirchengemeinde führt ein Verzeichnis der Grabstätten, der Nutzungsrechte, der Beigesetztenund der Ruhezeiten. Eine Gewähr für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht gegeben.V. Gestaltung der Grabstätten§ 25 – Gestaltungs- und Belegungsplan(1) Die Kirchengemeinde erstellt einen Gestaltungs- und Belegungsplan für den gesamten Friedhof.Der Friedhof kann in mehrere Bereiche mit besonderen Gestaltungsvorschriften und ohne solcheRegelungen eingeteilt werden.(2) Aus dem Gestaltungs- und Belegungsplan ist für den Friedhofsbenutzer ersichtlich, in welchenFriedhofsbereichen besondere Vorschriften für die Gestaltung der Grabstätten eingehalten werdenmüssen. Die in den §§ 14 bis 22 und 26 enthaltenen Gestaltungsvorschriften sind zu beachten.(3) Solange und soweit nicht für einen bestimmten Teil des Friedhofes besondere Gestaltungsvorschriftengelten, unterliegen sowohl die Grabstätten als auch die Grabmale in ihrer Gestaltung keinenbesonderen Anforderungen. Sie haben sich jedoch in ihrer äußeren Gestaltung aufeinanderund auf die Gesamtgestaltung des Friedhofes abzustimmen.

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