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Wegweiser Nr.10 - St. Matthäus Algermissen

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Friedhofsordnungfernt werden. Firmenschilder und Herstellerbezeichnungen dürfen auf den Grabmalen nur an derSeite oder an der Rückseite in unauffälliger Weise angebracht werden.(3) Die Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsichersind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Vorstehendesgilt für bauliche Anlagen entsprechend. Grabmale und andere bauliche Anlagen sinddauernd in gutem stand- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur Fachleute mitder Aufstellung und Instandhaltung beauftragt werden.(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen odersonstigen baulichen Anlagen oder durch Absinken von Teilen davon verursacht wird.(5) Die <strong>St</strong>andsicherheit der Grabmale auf dem Friedhof <strong>Algermissen</strong> wird jährlich durch die Friedhofsverwaltunggemäß den Vorschriften der „Technischen Anleitung zur <strong>St</strong>andsicherheit von Grabmalanlagen“(TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie überprüft. Eventuelle Mängel werdenden Nutzungsberechtigten durch Aufkleber auf den Grabmalen und durch schriftliche Benachrichtigung(soweit Adressen vorliegen) mitgeteilt. Bei Mängeln gilt § 29 (6).(6) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit nur mitvorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden,auch hier gilt § 27 (5).(7) Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Dieprovisorischen Grabmale dürfen eine maximale Ansichtshöhe von 1,00 m und eine Breite von 0,60m nicht überschreiten. Sie sind standfest, mindestens 0,50 m tief in die Erde einzulassen.17§ 29 – Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ordnung und der Gestaltungssatzungist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Diejeweiligen Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde und Dritten gegenüber für alle Schäden,die durch den Verstoß gegen die Vorschriften der genannten Ordnungen entstehen.(2) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet odergepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung dieGrabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist herzurichten. Kommt derNutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätteauf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.Vor dem Entzug eines Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmalschriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortlichenicht bekannt, oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung aufdie Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgtim Wege der Amtshilfe im Aushangkasten der politischen Gemeindeverwaltung. Außerdem wirdder unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mitder Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis dreiMonate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Erdreihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätteauf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und sonstige bauliche Anlagenbeseitigen lassen.(3) Für Erdwahlgrabstätten gilt Absatz (2) entsprechend.

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