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Wegweiser Nr.10 - St. Matthäus Algermissen

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16Friedhofsordnung§ 26 – Grabgestaltung(1) Grabhügel und -beete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Sie dürfen nichtüber 20 cm hoch sein.(2) Die Gewächse der Grabstätten dürfen benachbarte Gräber, Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen.(3) Das Aufstellen unwürdiger und nicht standfester Gefäße (z.B. Einmachgläser) ist unzulässig.§ 27 – Herrichtung und Pflege der Grabstätten(1) Sämtliche Grabstätten müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung oder dem Erwerbdes Nutzungsrechtes hergerichtet sein. Das Nicht-Einhalten dieser Frist ist ein Verstoß gegen dieseFriedhofsordnung (§ 29).(2) Die Grabstätten sind so herzurichten und zu unterhalten, dass der Friedhofszweck sowie dieWürde des Friedhofs in seinen Teilen und der Gesamtanlage gewahrt bleiben.(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottende Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik,insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und beiGrabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandtwerden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.(4) Verwelkte Pflanzen und dergleichen sind an den für Abraum bestimmten Platz zu bringen. Dabeisind die vom Friedhofsträger für die getrennte Sammlung eingerichteten Sammelbehälter und -plätze zu benutzen.(5) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann eine vorzeitige Einebnung einer Grabstätte bei derFriedhofsverwaltung beantragt werden. Die Einebnung wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.Für jedes verbleibende Jahr bis zum Ende der Ruhezeit der Grabstätte wird eine Pflegegebührdurch die Friedhofsverwaltung erhoben.§ 28 – Grabmale(1) Die Aufstellung, Änderung und Beseitigung von Grabmalen, Grabaufbauten, Einfriedungen undEinfassungen auf den Grabstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde.Den Anträgen sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen: der Grabmalentwurf einschließlichGrundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angaben über den Werkstoff, dieBearbeitung, über Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen (Ornamente, Symbole) sowie überdie Fundamentierung; soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamenteund Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Inbesonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappein natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.(2) Zeichen und Inschriften von Grabmalen, die der Würde des Friedhofes und seinem Charakterals kirchlicher Friedhof abträglich sind, sind unzulässig und können von der Kirchengemeinde ent-

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