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Wildschäden im Wald - Land Brandenburg

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echts Unterschied zwischen geschützter undungeschützter Naturverjüngungunten Anlage von Vegetationsweiserfl ächen (Weisergatter)An der Fachhochschule Eberswalde wird derzeit ein eigentumsübergreifendesInventurverfahren entwickelt. Es ermöglichteine umfassende Einschätzung des Wildeinfl ussesauf das <strong>Wald</strong>ökosystem.Das Anlegen von Weisergattern [siehe Abbildung] stelltauch für viele <strong>Wald</strong>besitzer eine sinnvolle Möglichkeitdar, sich einen Eindruck über den Einfl uss des Wildesauf die Entwicklung des eigenen <strong>Wald</strong>es zu verschaffen.Dabei ist zu beachten, dass die gezäunten Flächenden Wildeinfl uss dokumentieren und nicht geeignet sind,Schadensersatzforderungen zu erheben bzw. die se zubegründen. Sie sind jedoch ein unbestreitbarer Beweisfür die Einwirkungen des Wildes und können dem <strong>Wald</strong>besitzerin seiner Argumentation beispielsweise innerhalbder Jagdgenossenschaft sehr nützlich sein.Nähe re Informationen zu den Monitoringverfahren und derAnlage von Weisergattern fi nden Sie <strong>im</strong> Internet unter:www.waldwirtschaft-aber-natuerlich.dewww.lfe.brandenburg.deAUSGLEICH VONWILDSCHÄDENWer ist der Ersatzpflichtige ?Sobald der <strong>Wald</strong>eigentümer <strong>Wildschäden</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> feststellt,kann er bei dem Ersatzpfl ichtigen einen Schadensausgleichgeltend machen. Dieser Weg kann langwierigund aufwendig werden. Es ist nicht der einzige Weg, dieRechte als <strong>Wald</strong>eigentümer einzufordern. Als Jagdgenossehat dieser St<strong>im</strong>mrecht in der Jagdgenossenschaft.Es steht ihm zu, die Abschussplanung, welche von denJagdausübungsberechtigten erstellt wird und der derVorstand zust<strong>im</strong>men muss, in den Versammlungen zuthematisieren und Einfl uss auf die Gestaltung des Abschussplaneszu erlangen. Der Vorstand handelt <strong>im</strong> Interessealler Grundeigentümer. Ebenso ist es möglichauf eine eigentümerfreundlichere Gestaltung der Pachtverträgezu drängen, in denen Regelungen zu <strong>Wildschäden</strong>und zur Durchführung von Wildschutzmaßnahmen,die Benennung der Hauptholzart sowie die Vereinbarungeines gemeinsamen jährlichen Revierbegangeszur Einschätzung der Wildschadenssituation enthaltensind. Nähere Informationen, z. B. Musterpachtverträge,sind <strong>im</strong> Internet zu fi nden. Soll ein Schaden geltend gemachtwer den, müssen die ge schädigten Flächen biszum 01. Mai bzw. 01. Ok to ber an die zuständige örtlicheOrdnungsbehörde gemeldet werden (§ 34 BJagdG). Sieinfor miert den Ersatzpfl ichtigen über den Scha den undleitet ggf. weitere behörd liche Schritte ein. Die ört lichenRevierförster beraten zum Ausgleich von <strong>Wildschäden</strong>.1617


Äsendes RotwildVEREINFACHTE DARSTELLUNGDES WILDSCHADENSVERFAHRENSIN JAGDGENOSSENSCHAFTEN1819Anmeldung des Wildschadens bei der Ordnungsbehörde.Diese erstellt einen Feststellungsantrag, welcher die durchden Geschädigten benannte Schadenshöhe enthält.AnerkennungKeine AnerkennungWird der Antrag durch die Ordnungsbehörde anerkannt, kommt eszum ersten Gütetermin auf der geschädigten Fläche. Zu diesemlädt die Ordnungsbehörde den Geschädigten, die zum Schadensersatzverpfl ichteten sowie die Jagdpächter (Beteiligte).Wird der Antrag durch die Ordnungsbehörde nicht anerkannt, zumBeispiel aufgrund Nichteinhaltung des Anmeldungstermins, wirdein Ablehnungsbescheid ausgestellt, gegen den der Geschädigtebe<strong>im</strong> zuständigen Amtsgericht klagen kann.EinigungKeine EinigungEinigung Bei gütlicherEinigung wirdein Protokoll erstellt.Die Beteiligtentragen ihre Kostenselbst.Erfolgt keine gütliche Einigung,bestellt die Ordnungsbehörde einenWild schadens schätzer, der denSchadens umfang feststellt. Zu einemzweiten Gütetermin werden dieBeteiligten geladen. Der Schätzererklärt hier das Verfahren zur Wildschadensfeststellungund benenntden ermittelten Schadenswert.Keine EinigungKommt auch dann keine gütliche Einigung zustande, wird den Beteiligtendie Niederschrift, die das Scheitern des Vorverfahrensfeststellt, mit einer Kostenentscheidung und einer Belehrung überdie Frist für die Klageerhebung zugestellt. Die Kosten des Vorverfahrenssetzt die Feststellungsbehörde fest und verteilt sie nachbilligem Ermessen.[* Der Schätzer erhält für seine Tätigkeit 20 EUR pro angefangene Stunde, jedochhöchstens 100 EUR pro Tag sowie Ersatz für die Reisekosten nach den für Beamteder Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften.]


BEISPIEL Direkt nach Feststellung des Schadens besucht<strong>Wald</strong>besitzer Grünling den Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft,Herrn Blättrich, und informiert ihn überden Verbissschaden in seiner Kiefernaturverjüngung,den er auf 1.000 EUR schätzt. Blättrich erscheint der vonGrünling angegebene Schadenswert zu hoch und erkann sich mit ihm nicht auf einen Kompromiss einigen.Daraufhin meldet Grünling den <strong>im</strong> Winter entstandenenWildschaden noch vor dem 01. Mai bei der zuständigenörtlichen Ordnungsbehörde, in diesem Fall der Gemeinde.Dort wird eine Niederschrift erstellt, in der Grünling denSchaden benennt. Nach der Schadensfeststellung legtdie Ordnungsbehörde einen Gütetermin fest, zu dem esden Geschädigten (Herr Grünling), einen Vertreter derJagdgenossenschaft (Herr Blättrich) und einen Jagdpächtereinlädt. Zusätzlich wird der Revierförster gebeten,an dem Treffen teilzunehmen, um mit Fachwissenzwischen den Parteien vermitteln zu können. Beidiesem Termin schätzen Grünling und Blättrich denSchaden erneut unterschiedlich ein und werden sichnicht über die Schadenshöhe einig. Von der Ordnungsbehördewird in einer Niederschrift der Verlauf desOrtstermins protokolliert.Nun wird von der Ordnungsbehörde ein Wildschadensschätzerbestellt. Dieser trifft sich mit Grünling, Blättrichund einem Jagdpächter zu einem zweiten Gütetermin. DerSchätzer erklärt den Anwesenden sein Vorgehen beider Schadensschätzung und legt den Schadensumfangfest. Er führt aus, dass durchaus ein Schaden vorliegt,da die Anzahl der Kieferjungpfl anzen, die nötig sind, umden Bestand zu sichern, nicht mehr vor handen sind. AlsGrundlage empfi ehlt er den Grünen Ordner der <strong>Land</strong>esforstverwaltung,laut dem für eine gesicherte Verjüngungder Kiefer 8.000 – 10.000 Pfl anzen /Hektar vorhandensein müssen.Der Schätzer ermittelt anhand von Probekreisen, dass10 % der 8.000 zur Bestandesbegründung benötigtenJungkiefern von Totalausfall betroffen sind. Anhand derRichtlinie zur <strong>Wald</strong>bewertung des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong>setzt er den Schadwert auf 215 EUR / Hektar fest, waseinen Gesamtschaden von 645 EUR ergibt. Jedoch beziehter nicht nur den geschädigten Bestand in seineSchätzung ein, sondern den gesamten <strong>Wald</strong> des Jagdbezirks,um die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.Aus den mit dem Wildschadensausgleich einhergehendenAnstrengungen hat auch Herr Grünling seine Konsequenzen gezogen. Als Jagdgenosse n<strong>im</strong>mt er regelmäßigan Versammlungen der Jagdgenossenschaft teilund wirkt aktiv an Entscheidungen mit. Bei anderen Jagdgenossenweckt er die Aufmerksamkeit für die Wildschadensproblematikund überzeugt sie von der Notwendigkeiteiner Anpassung des Abschussplans an dieTrag fähigkeit des Reviers, welche der Vorbeugung von<strong>Wildschäden</strong> dient.2021


links Hochstand <strong>im</strong> <strong>Wald</strong>unten <strong>Wald</strong>weidenröschen, Zeigerpfl anze fürangepasste WildbeständeWEITERFÜHRENDE LITERATUR22<strong>Brandenburg</strong>er <strong>Wald</strong>programm. 2007. Ministerium fürLändliche Entwicklung, Umwelt und VerbraucherschutzWirtschaftsbericht 2006. 2006. Wälder schaffenWachstum. Ministerium für Ländliche Entwicklung,Umwelt und Verbraucherschutz<strong>Wald</strong>baurichtlinie 2004. »Grüner Ordner« der <strong>Land</strong>esforstverwaltungdes <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong>. 2004.Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umweltund VerbraucherschutzBundesjagdgesetz vom 29. September 1976,zuletzt geändert durch Artikel 215 der Verordnungvom 31. Oktober 2006<strong>Wald</strong>gesetz des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong> (L<strong>Wald</strong>G) vom20. April 2004, zuletzt geändert durch Artikel 2des Gesetzes vom 21. Juni 2007Jagdgesetz für das <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> (BbgJagdG)vom 09. Oktober 2003<strong>Wald</strong>besitzerhandbuch. Setzer, F.; Spinner, K.2. Aufl age. 2006. Neudamm-Neudamm.<strong>Wald</strong>bericht für die Region <strong>Brandenburg</strong>. 2006.Regionale PEFC-Arbeitsgruppe <strong>Brandenburg</strong> e. V.<strong>Wildschäden</strong> am <strong>Wald</strong>. 2002. aid infodienst e. V.Quelle der Grafi ken »Leittriebverbiss nach Re<strong>im</strong>oser«und »Verbiss am Ersatzleittrieb nach Re<strong>im</strong>oser«:Re<strong>im</strong>oser, F. 2000. Anmerkungen zur Feststellungvon Wildverbiss und zum Vergleich vonVerbisskennzahlen. Z. Jagdwiss. 46Quelle der Grafi k »Einfl uss von Säugetieren auf die<strong>Wald</strong>vegetation« Re<strong>im</strong>oser, F., Re<strong>im</strong>oser, S. 1997.Wildschaden und Wildnutzen – zur objektiven Beurteilungdes Einfl usses von Schalenwild auf die <strong>Wald</strong>vegetation.Z. Jagdwiss. 43.


IMPRESSUMHerausgeber:Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umweltund Verbraucherschutz (MLUV) des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong>Referat Presse- und ÖffentlichkeitsarbeitHeinrich-Mann-Allee 103, 14473 PotsdamTelefon: (03 31) 866 72 37(03 31) 866 70 17Fax: (03 31) 866 70 18E-Mail: Pressestelle@mluv.brandenburg.dewww.mluv.brandenburg.dewww.waldwirtschaft-aber-natuerlich.deText: Fachhochschule Eberswalde, Metronom GmbHFotos: Jana Lolischkies, Burkhard Stöcker,Helmuth Wölfel, Barbara WolffGrafiken: Astrid Schilling | Zeichnung »<strong>Wald</strong>besitzer Grünling«,Metronom GmbH | Kolorierung der ZeichnungenGestaltung: Metronom | Agentur für Kommunikationund Design GmbH, LeipzigDruck: Lewerenz Medien+Druck GmbHPapier: erzeugt aus nachhaltiger <strong>Wald</strong>wirtschaft2. Auflage: 10.000 Exemplare, Potsdam, Juli 2008

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