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Ohne Recht geht es nicht - Volleyball tut Deutschland gut

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<strong>Ohne</strong> <strong>Recht</strong> <strong>geht</strong> <strong>es</strong> <strong>nicht</strong>I. EinleitungBei der Planung einer <strong>Volleyball</strong>veranstaltung oder einer sonstigen Veranstaltung, z.B. einerBeachparty, muss der Sportverein als Veranstalter eine Vielzahl g<strong>es</strong>etzlicher B<strong>es</strong>timmungen,<strong>Recht</strong>sverordnungen, Richtlinien und Erlasse beachten. Di<strong>es</strong>e Vorschriften betreffen u. a. denJugendschutz, die Steuerg<strong>es</strong>etze und eine Reihe von gewerbe- und polizeirechtlichenB<strong>es</strong>timmungen.Jeder an dem Vorhaben Mitwirkende wird bei Durchsicht di<strong>es</strong>er umfangreichen und"beachtenswerten" B<strong>es</strong>timmungen zunächst einmal die Frage stellen, ob der erforderliche ZeitundArbeitsaufwand den vom Verein erwarteten Erfolg - sprich: Gewinn - rechtfertigt.Viele Gemeinde- und Stadtverwaltungen haben als Hilfe für die Vereine eine Zusammenfassungaller notwendigen Anträge und Massnahmen erstellt, die allen Inter<strong>es</strong>senten an die Hand gegebenwird.Der Veranstalter sollte sich darüber hinaus in wichtigen Fragen d<strong>es</strong> Steuerrechts und bei allennotwendigen Genehmigungen für eine Veranstaltung d<strong>es</strong> Rat<strong>es</strong> und der Unterstützung vonExperten bedienen, die nach Möglichkeit in die Vereinsarbeit zu integrieren sind.Im einzelnen sind die nachstehenden Vorschriften kurz ang<strong>es</strong>prochen und erläutert. Als Beispiel<strong>es</strong>ind in erster Linie - soweit <strong>es</strong> sich <strong>nicht</strong> um bund<strong>es</strong>rechtliche B<strong>es</strong>timmungen handelt - bei denG<strong>es</strong>etzen, Verordnungen, Richtlinien und Erlassen rheinland-pfälzische B<strong>es</strong>timmungenherangezogen worden. Di<strong>es</strong>e Vorschriften sind jedoch mit geringen Abweichungen in allenBund<strong>es</strong>ländern in etwa gleich.Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch die Bezeichnung di<strong>es</strong>er <strong>Recht</strong>svorschriften inden anderen Bund<strong>es</strong>ländern gleich oder ähnlich lautend ist.Die Verwaltungen verfügen über Zusammenfassungen der jeweils gültigen land<strong>es</strong>rechtlichen undbund<strong>es</strong>rechtlichen B<strong>es</strong>timmungen und Vorschriften, so dass dort Auskünfte über alleerforderlichen Massnahmen zu erhalten sind. “Zuständige Ämter" für alle Anträge sind in derRegel sogenannte Organisationseinheiten - Gemeindeverwaltungen -, die in den einzelnenLändern unterschiedliche Bezeichnungen haben. So sind di<strong>es</strong> z. B. in Rheinland-Pfalz dieVerbandsgemeinden, in Bayern die Verwaltungsgemeinschaften, in Schl<strong>es</strong>wig-Holstein die Ämterund in Niedersachsen die Samtgemeinden.Für die polizeilichen Aufgaben - gewerberechtliche und polizeirechtliche Genehmigungen - istinnerhalb der Gemeindeverwaltung in der Regel die Ortspolizeibehörde/Ordnungsamt zuständig.Im einzelnen ergibt sich der jeweilige "Ansprechpartner" für die Sportvereine aus denPolizeiverwaltungsg<strong>es</strong>etzen der Länder und den entsprechenden Land<strong>es</strong>verordnungen über dieZuständigkeit der allgemeinen Polizeibehörden.Darüber hinaus empfiehlt <strong>es</strong> sich in allen bautechnischen Fragen die zuständigeBauaufsichtsbehörde, beim Verkauf von Speisen und Getränken das Ordnungsamt und beiRückfragen zu polizeilichen Genehmigungen die Ortspolizeibehörde bzw. die örtlicheOrdnungsbehörde anzusprechen, zumal auch auf kommunaler Ebene Verordnungen -Polizeiverordnungen der Gemeinden und Kreisverwaltungen vorliegen können, die evtl. beachtetwerden müssen.Weiterhin ist aus der Praxis folgend<strong>es</strong> zu raten:In jedem Fall sollte, bevor die schriftlichen Anträge g<strong>es</strong>tellt werden, der persönliche Kontakt - auchtelefonisch - mit dem zuständigen Sachbearbeiter g<strong>es</strong>ucht werden. Die Erfahrung zeigt, dassdadurch die Bearbeitungsdauer erheblich verkürzt werden kann. Hinzu kommt, dass viele Anträgeder Vereine durch die ehrenamtlichen Helfer kurzfristig g<strong>es</strong>tellt werden und damit meist “grosseEile" geboten ist.Naturgemäss ergibt sich auch bei einem persönlichen Kontakt immer eine b<strong>es</strong>sere Basis als beieinem “anonymen” schriftlichen Antrag, der erst den behördlichen bzw. dienstlichen G<strong>es</strong>chäftswegdurchläuft.1


II. G<strong>es</strong>etzliche B<strong>es</strong>timmungen, <strong>Recht</strong>sverordnungen, Richtlinien und Erlasse zurNutzung von Sport-, Spiel- und FreizeitanlagenSofern keine g<strong>es</strong>etzliche Regelung über die Benutzung der öffentlichen Sport-, Spiel- undFreizeitanlagen b<strong>es</strong>teht, obliegt <strong>es</strong> in der Regel den Kommunen, über eine Gebührenpflicht beiden meist in ihrer Trägerschaft stehenden Sportanlagen zu entscheiden. Letztlich liegt <strong>es</strong> dannbei dem Gemeinde- bzw. Stadtrat, ob die Vereine Entgelte für den Übungs- und Wettkampfbetriebbzw. bei Veranstaltungen entrichten müssen.Die immer wieder geforderte Öffnung der Sportvereine mit der Zielrichtung "Sport für alle" kann nurerreicht werden, wenn die verwaltungsaufwendige Gebührenerhebung von den Vereinen bei derBenutzung der Anlagen - evtl. mit Ausnahme bei Sportveranstaltungen mit Eintrittsgeld - entfällt.Die Benutzung der öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen ist in Rheinland-Pfalz imLand<strong>es</strong>g<strong>es</strong>etz über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel Sportförderungsg<strong>es</strong>etz -geregelt.Hiernach stehen die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen den Sportorganisationen fürden Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung; Kostenbeteligungen sind regional verschieden.Aber: Eine kostenfreie Benutzung für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird, istgrundsätzlich ausg<strong>es</strong>chlossen.In den Hinweisen zur Durchführung d<strong>es</strong> Land<strong>es</strong>g<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> über die öffentliche Förderung von Sportund Spiel hat die Land<strong>es</strong>regierung di<strong>es</strong> dahingehend erläutert, dass die kostenfreie Benutzung<strong>nicht</strong> in jedem Fall ausg<strong>es</strong>chlossen ist, wenn Eintrittsgeld erhoben wird.Es wird den Trägern von Sportanlagen empfohlen, in Fällen, in denen keine erheblichen Gewinngemacht werden keine Benutzungsentgelte zu erheben.III. G<strong>es</strong>etz zum Schutze der Jugend in der ÖffentlichkeitNeben den sportlichen Veranstaltungen führen die Sportvereine auch f<strong>es</strong>tliche und g<strong>es</strong>elligeVeranstaltungen durch. Bei di<strong>es</strong>en Veranstaltungen treten die Vereine in Konkurrenz zu anderenVeranstaltern und sind daher wie alle sonstigen Veranstaltungsträger zu behandeln. ImZusammenhang mit Vereinsveranstaltungen sind die g<strong>es</strong>etzlichen B<strong>es</strong>timmungen zum “Schutzeder Jugend in der Öffentlichkeit” wichtig und unbedingt zu beachten. Di<strong>es</strong> betrifft den B<strong>es</strong>uch vonGaststätten - auch Vereinsgaststätten -, die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder undJugendliche und Tanzveranstaltungen der Vereine.Alle Mitarbeiter sollten bei der Planung und Vorbereitung von Vereinsveranstaltungen über di<strong>es</strong>eg<strong>es</strong>etzlichen Notwendigkeiten ihrer Aufsichtspflicht informiert werden, weil der Sportverein geradebei der Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorbildlich handeln und ein “Gewinnstreben” beimVerkauf von Getränken zu Lasten der Kinder und Jugendlichen <strong>nicht</strong> dulden sollte.Eltern werden nur dann ihre Kinder und Jugendlichen zu Veranstaltungen der Vereine schicken,wenn sie wissen, dass sie dort ordnungsgemäss betreut werden und eine Aufsicht auch währendder Veranstaltung gewährleistet ist.Nachstehend die wichtigsten B<strong>es</strong>timmungen d<strong>es</strong> “G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> zum Schutze der Jugend in derÖffentlichkeit”:Gaststättenb<strong>es</strong>uchDer Aufenthalt in Gaststätten - Imbissstuben, Eisdielen mit Getränkeausschank und Bierzelte -darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur g<strong>es</strong>tattet werden, wenn einErziehungsberechtigter sie begleitet. Di<strong>es</strong> gilt <strong>nicht</strong>, wenn Kinder und Jugendliche an einerVeranstaltung ein<strong>es</strong> anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen, sich auf Reisen befindenoder eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung ein<strong>es</strong>Erziehungsberechtigten bis 24.00 Uhr g<strong>es</strong>tattet.2


Genuss von alkoholischen GetränkenKinder - wer noch <strong>nicht</strong> 14 Jahre ist - dürfen überhaupt keine alkoholischen Getränke (Branntweinoder andere alkoholische Getränke) erhalten. An Jugendliche unter 16 Jahren - von 14 bis 16Jahren - können andere alkoholische Getränke - z. B. Bier, Wein - nur ausg<strong>es</strong>chenkt werden,wenn sie in Begleitung von Personensorgeberechtigten sind.Der Ausschank von Bier und Wein ist dagegen an Jugendliche ab 16 Jahren bei einem Aufenthaltin der Gastwirtschaft oder sonst in der Öffentlichkeit statthaft.TanzveranstaltungenDie Anw<strong>es</strong>enheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung ein<strong>es</strong>Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren <strong>nicht</strong> und Jugendlichen ab16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr g<strong>es</strong>tattet werden.Wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird,darf die Anw<strong>es</strong>enheit Kindern bis 22.00 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24.00 Uhrg<strong>es</strong>tattet werden.Zur Erläuterung ist noch folgend<strong>es</strong> f<strong>es</strong>tzuhalten:• Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn jedermann Zutritt hat. Hierzu gehören u. a.Diskotheken Gemeinde- und Schützenf<strong>es</strong>te, Karnevallsbälle, Oktoberf<strong>es</strong>te.• Bei Vereinsf<strong>es</strong>ten handelt <strong>es</strong> sich um eine g<strong>es</strong>chlossene Veranstaltung, sofern nur Mitgliederund deren Gäste Zutritt haben. In di<strong>es</strong>em Fall brauchen die Altersgrenzen <strong>nicht</strong> eingehaltenzu werden. Di<strong>es</strong> trifft auch zu, wenn <strong>es</strong> sich um eine Veranstaltung ein<strong>es</strong> anerkannten Trägersder Jugendhilfe handelt.• Sportvereine sind nur anerkannte Träger der Jugendhilfe, wenn sie über eine eigenständiggeführte und durch eine Jugendordnung abg<strong>es</strong>icherte Jugendabteilung verfügen -Jugendwohlfahrtsg<strong>es</strong>etz -.• Der Veranstalter muss daher <strong>nicht</strong> nur di<strong>es</strong>e Jugendschutzvorschriften bekannt machen,sondern er muss auch für die Einhaltung Sorge tragen. Verstösse von Veranstaltern gegendas Jugendschutzg<strong>es</strong>etz werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbussen geahndet.IV. G<strong>es</strong>etze über den Schutz der Sonn- und FeiertageFeiertagsg<strong>es</strong>etzeBei allen Veranstaltungen, die an Sonntagen und Feiertagen stattfinden, sind dieunterschiedlichen B<strong>es</strong>timmungen - Land<strong>es</strong>g<strong>es</strong>etze der Bund<strong>es</strong>länder - über den Schutz von SonnundFeiertagen zu beachten.Das rheinfand-pfälzische Feiertagsg<strong>es</strong>etz b<strong>es</strong>agt zum Schutz der Gott<strong>es</strong>dienste im einzelnen:Schutz d<strong>es</strong> Gott<strong>es</strong>dienst<strong>es</strong>An Sonntagen und g<strong>es</strong>etzlichen Feiertagen ist bis zur Beendigung d<strong>es</strong> Hauptgott<strong>es</strong>dienst<strong>es</strong> all<strong>es</strong>zu unterlassen, was den Gott<strong>es</strong>dienst stören kann. Insb<strong>es</strong>ondere sind u.a. verboten sportlicheund turnerische Veranstaltungen.Als Zeitpunkt der Beendigung d<strong>es</strong> Hauptgott<strong>es</strong>dienst<strong>es</strong> gilt 11.00 Uhr. Die Gemeindeverwaltungkann im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen b<strong>es</strong>timmen, dass der Zeitpunkt derBeendigung d<strong>es</strong> Hauptgott<strong>es</strong>dienst<strong>es</strong> vor 11.00 Uhr liegt.Nach Sinn und Zweck di<strong>es</strong>er g<strong>es</strong>etzlichen B<strong>es</strong>timmung wird darunter <strong>nicht</strong> jede sportliche undturnerische Veranstaltung zu verstehen sein, sondern nur solche Veranstaltungen,· die voraussichtlich das Inter<strong>es</strong>se d<strong>es</strong> allgemeinen Sportpublikums finden und in der Pr<strong>es</strong>se, aufPlakaten oder auf andere Weise öffentlich angekündigt werden oder· für die Eintrittsgeld erhoben wird.Im Regelfall wird eine Störung d<strong>es</strong> Gott<strong>es</strong>dienst<strong>es</strong> <strong>nicht</strong> von Veranstaltungen im “g<strong>es</strong>chlossenenKreise" wie z. B. Fussballjugendspiele, Tischtennisturniere und Hallensportveranstaltungen zubefürchten sein.3


Das bayerische Feiertagsg<strong>es</strong>etz erlaubt - soweit der Gott<strong>es</strong>dienst <strong>nicht</strong> unmittelbar g<strong>es</strong>tört wird -Sportveranstaltungen während der Hauptgott<strong>es</strong>dienstzeiten; das nordrhein-w<strong>es</strong>tfälischeLand<strong>es</strong>g<strong>es</strong>etz verbietet lediglich grössere sportliche Veranstaltungen, die zu einer Störung führenkönnten.Darüber hinaus b<strong>es</strong>teht nach dem rheinland-pfälzischen Feiertagsg<strong>es</strong>etz ein Sportverbot füröffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen am· Karfreitag;· am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Buss- und Bettag, am Totensonntag, amVolkstrauertag und am 1. Weihnachtstag jeweils bis 13.00 Uhr;· am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiligabend) ab 13.00 Uhr.Bei di<strong>es</strong>em Verbot ist ausdrücklich von öffentlichen Sportveranstaltungen die Rede.Keine Regelung ohne Ausnahme von Verboten:Sollte die Sportveranstaltung entsprechend dem Turnierablauf am Pfingssonntag um 10.30 Uhrfortg<strong>es</strong>etzt werden, so müsste eine Ausnahmegenehmigung bei der Gemeindeverwaltungeingeholt werden.Das Feiertagsg<strong>es</strong>etz gibt den Behörden zwar die Möglichkeit, Ausnahmen von den Verbotenzuzulassen, eine Ausnahme kommt aber in der Regel <strong>nicht</strong> bereits dann in Betracht, wenn durcheine Veranstaltung keine unmittelbare Störung d<strong>es</strong> Gott<strong>es</strong>dienst<strong>es</strong> eintritt. Wichtige Gründemüssen die Ausnahme rechtfertigen. Ein wichtiger Grund wird dann gegeben sein, wennausnahmsweise das Inter<strong>es</strong>se der Allgemeinheit an der Durchführung einer b<strong>es</strong>timmtenVeranstaltung w<strong>es</strong>entlich grösser ist als das Inter<strong>es</strong>se an dem vom G<strong>es</strong>etzgeber normierten SonnundFeiertagsschutz.V. Sport und GEMA- G<strong>es</strong>ellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte -Das Urheberrechtsg<strong>es</strong>etz b<strong>es</strong>agt, dass allein der Urheber das <strong>Recht</strong> hat, sein Werk zuvervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Da <strong>es</strong> einerseits für den Urheberunmöglich wäre, mit jedem Musikveranstalter wegen der Aufführungsrechte zu verhandeln undzum anderen auch die Veranstalter selbst, in di<strong>es</strong>em Falle die Vereine und Verbände, überfordertwären, die Verträge im einzelnen zu schli<strong>es</strong>sen, wird di<strong>es</strong>e Aufgabe von der GEMA übernommen.Sie nimmt die Inter<strong>es</strong>sen der Urheber gegenüber allen Veranstaltern wahr.Daraus ergeben sich die Folgerungen:· Musikaufführungen sind genehmigungspflichtig;· für die Aufführung muss eine Gebühr bezahlt werden.Es ist selbstverständlich, dass der Deutsche Sportbund bei der Vielfalt der Musikverwendung imsportlichen Bereich im Inter<strong>es</strong>se seiner Vereine und Verbände Abkommen mit der GEMA getroffenhat.Di<strong>es</strong>e Abkommen garantieren -· Unter b<strong>es</strong>timmten Voraussetzungen werden Vorzugssätze bei Musikaufführungen gewährt.· Durch die Zahlung ein<strong>es</strong> jährlichen Pauschalbetrag<strong>es</strong> durch den Deutschen Sportbund erfolgteine Freistellung von den GEMA-Gebühren bei b<strong>es</strong>timmten Veranstaltungen mit musikalischerUmrahmung.· So haben die Land<strong>es</strong>sportbünde beispielsweise mit den Bezirksdirektionen der GEMAPauschalvereinbarungen getroffen, wonach für die musikalische Umrahmung bei Spielf<strong>es</strong>tendie Gebühr entfällt.Was sollen die Veranstalter wissen, und wie können sie Geld sparen?· Die Aufführungsgenehmigung ist grundsätzlich von demjenigen einzuholen, in d<strong>es</strong>sen Namenund auf d<strong>es</strong>sen Rechnung die Aufführung erfolgt.· Anmeldevordrucke stellt die zuständige Bezirksdirektion der GEMA auf Anforderung zurVerfügung4


· Die GEMA-Genehmigung ist auch für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich g<strong>es</strong>chützterMusik durch Schallplatten, Tonbänder und sonstiger Tonträger erforderlich.· Vereine und Verbände, die in einem Jahr mehrere g<strong>es</strong>ellige Veranstaltungen durchführen,sollten statt Einzelverträgen einen Pauschalvertrag mit der GEMA abschli<strong>es</strong>sen. Sie sparendabei 10%.· Die rechtzeitige Anmeldung - spät<strong>es</strong>tens 3 Tage vor der Durchführung der Veranstaltung -schützt vor Zahlungen in doppelter Höhe, die von der GEMA gefordert werden können, wenndie Genehmigung <strong>nicht</strong> oder nur verspätet eingeholt wurde.· Unnötige Kosten können verhindert werden, wenn die GEMA-Gebühr innerhalb derf<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>etzten Frist - das ist in der Regel eine Woche nach der Veranstaltung - gezahlt wird.· Höheren finanziellen Niederschlag finden Veranstaltungen, die zwischen 15.00 und 18.00 Uhrbeginnen, aber länger als 22.00 Uhr dauern. Dabei erhöhen sich die Vergütungssätze um 50%.Auskünfte - auch über die Tarife der GEMA - erteilen die einzelnen Bezirksdirektionen, die in derRegel mit dem Gebiet ein<strong>es</strong> Bund<strong>es</strong>land<strong>es</strong> identisch sind und die Land<strong>es</strong>sportbünde.VI. Gewerberechtliche und polizeirechtliche VorschriftenBaurechtliche Vorschriften über Veranstaltungen in Räumen und auf Sportplätzen- Land<strong>es</strong>bauordnungen und Muster-Versammlungsstättenverordnung -Verschiedene B<strong>es</strong>timmungen der Land<strong>es</strong>bauordnung und der Versammlungsstättenverordnungwerden auch in der Ziffer - Aufstellen von F<strong>es</strong>tzelten - ang<strong>es</strong>chnitten.Versammlungsstätten sind nach der Begriffsb<strong>es</strong>timmung der Verordnung bauliche Anlagen, die fürdie gleichzeitige Anw<strong>es</strong>enheit vieler Menschen bei Veranstaltungen g<strong>es</strong>elliger, kultureller odersportlicher Art oder zum Verzehr von Speisen und Getränken b<strong>es</strong>timmt sind. So sind bereits beiVeranstaltungen der Vereine in Räumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 B<strong>es</strong>ucherfassen, die B<strong>es</strong>timmungen der Versammlungsstättenverordnung - auf der Grundlage derLand<strong>es</strong>bauordnung - zu beachten.Hier sind vor allem die Vorschriften über die Rettungswege, das Freihalten von Wegen undFlächen, die Sicherheitsbeleuchtung, die Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen wichtig, die allenAnforderungen entsprechen müssen.So wird z. B. nach der Versammlungsstättenverordnung eine Brandsicherheitswache durch dieörtlich zuständige Feuerwehr gefordert, wenn während einer Veranstaltung Vorführungen auf einerBühne mit einer Grundfläche von mehr als 200 qm stattfinden.Die B<strong>es</strong>timmungen der Versammlungsstättenverordnung finden auch Anwendung auf <strong>nicht</strong>überdachte Sportflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 5000 B<strong>es</strong>ucher fasst; beiSportstätten für Rasenspiele (z. B. Fussballplätze) gilt di<strong>es</strong> jedoch nur, wenn mehr als 15Stehstufen auf der Sportplatzanlage vorhanden sind.Aufstellen von F<strong>es</strong>tzelten/Aufstellen von Verkaufsständen-Land<strong>es</strong>bauordnungen und Versammlungsstätten VO; Richtlinien über den Bauund BetriebFliegender Bauten, Land<strong>es</strong>strasseng<strong>es</strong>etze –Aufstellen von F<strong>es</strong>tzeltenBei der Aufstellung von F<strong>es</strong>tzelten sind zu beachten: die Land<strong>es</strong>bauordnung, dieVersammlungsstättenverordnung, die Gewerbeordnung und letztlich die Richtlinien über den Bauund Betrieb Fliegender Bauten.Fliegende Bauten werden wie folgt b<strong>es</strong>chrieben:“Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und b<strong>es</strong>timmt sind, an verschiedenenOrten wiederholt aufg<strong>es</strong>tellt und zerlegt zu werden.”5


Für F<strong>es</strong>tzelte wird anstelle einer Baugenehmigung eine sogenannte Herstellungsgenehmigungbzw. Ausführungsgenehmigung in Form ein<strong>es</strong> Prüfbuch<strong>es</strong> erteilt. Der Veranstalter - Sportverein -oder die Verleihfirma muss bei der Aufstellung d<strong>es</strong> F<strong>es</strong>tzelt<strong>es</strong> das gültige Prüfbuch/Baubuch beider Bauaufsichtsbehörde, die für den Aufstellungsort zuständig ist, vorlegen. Erst dann kann eineGenehmigung für die Aufstellung erteilt werden.In dem Prüfbuch sind u. a. Bau- und Betriebsvorschriften, Vorschriften zur Elektrik- undFeuersicherheit geregelt, deren Einhaltung im einzelnen von der Bauaufsicht bei der Abnahmeüberwacht wird. Ggf. kann die Bauaufsicht dann dem Verein als Veranstalter weitere Auflagenmachen.Für Fliegende Bauten, die zugleich Versammlungsstätten sind, gelten zugleich die Vorschriften derVersammlungsstättenverordnung.Der Betrieb ein<strong>es</strong> F<strong>es</strong>tzelt<strong>es</strong> bedarf nach der Gewerbeordnung einer b<strong>es</strong>onderen Erlaubnis.Die Genehmigung für die Aufstellung - Bauaufsichtsbehörde - und die Betriebserlaubnis für einF<strong>es</strong>tzelt sollten daher möglichst gleichzeitig beantragt werden, damit eine rechtzeitigeGebrauchsabnahme für den Veranstalter g<strong>es</strong>ichert ist.Aufstellen von VerkaufsständenVerkaufsstände in einfacher Bauart, an die keine b<strong>es</strong>onderen technischen Anforderungen undSicherheitsvorschriften g<strong>es</strong>tellt werden, fallen <strong>nicht</strong> unter die "Fliegenden Bauten".Für sie ist auch kein Prüfbuch vorg<strong>es</strong>chrieben. Die vorübergehende Aufstellung di<strong>es</strong>er kleinerenVerkaufsstände (Wurstbuden, Erfrischungsstände) ist aus baupolizeilicher Sicht weder anzeigenochgenehmigungspflichtig.Eine Aufstellungsgenehmigung wird dann notwendig, wenn der Verkaufsstand im öffentlichenStrassenraum oder auf einem öffentlichen Platz aufg<strong>es</strong>tellt werden soll. Z.B. wäre di<strong>es</strong> der Fall,wenn eine Veranstaltung an Örtlichkeiten stattfindet, die als öffentliche Strasse bzw. Parkflächegewidmet sind. Hier handelt <strong>es</strong> sich dann um die Erteilung einer vorübergehenden Sondernutzung.Für die Erteilung di<strong>es</strong>er sogenannten Sondernutzungserlaubnis - Gebrauch der Strasse über denGemeingebrauch hinaus - sind die jeweiligen Gemeindeverwaltungen zuständig.Benutzung von Lautsprecheranlagen und Musikaufführungen bei Veranstaltungen- Bund<strong>es</strong>immissionsschutzg<strong>es</strong>etz; Immissionsschutzg<strong>es</strong>etze, LärmschutzVO, PolVO -Grundsätzlich ist die Benutzung von Tonwiedergabegeräten - Lautsprecheranlagen - undMusikinstrumenten. auf öffentlichen Verkehrsflächen,· in und auf Anlagen., Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzungdienen, und· in und auf der allgemeinen Benutzung - öffentlichen - dienenden Sport- und Spielplätzenverboten.Aber:Im Einzelfall kann die Gemeindeverwaltung widerruflich oder befristet Ausnahmen von denVerboten zulassen. Di<strong>es</strong> gilt insb<strong>es</strong>ondere für Veranstaltungen, bei denen üblicherweiseTonwiedergabegeräte (Lautsprecheranlagen) und Musikinstrumente benutzt werden. Sportf<strong>es</strong>te,sportliche Veranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen der Vereine, die von b<strong>es</strong>ondererBedeutung sind, fallen unter di<strong>es</strong>e Ausnahmeregelung.Zu beachten ist, dass die Lautstärke der Musikanlagen bzw. Lautsprecheranlagen auf dasnotwendigste Mass reduziert werden muss. Die Verordnung b<strong>es</strong>agt hierzu: “UnbeteiligtePersonen dürfen <strong>nicht</strong> mehr als nach den Umständen unvermeidbar g<strong>es</strong>tört werden. In der Zeitzwischen 13.00 und 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr ist die Benutzung vonLautsprecheranlagen oder Musikinstrumenten nur zulässig, wenn sicherg<strong>es</strong>tellt ist, dassunbeteiligte Personen <strong>nicht</strong> g<strong>es</strong>tört werden."Für die musikalische Umrahmung einer Sportveranstaltung und die Benutzung einerLautsprecheranlage ist daher in jedem Fall eine Ausnahmegenehmigung bei derGemeindeverwaltung zu beantragen.6


G<strong>es</strong>tattung einer Schankerlaubnis, Verkauf von Speisen und Getränken beiVeranstaltungen Muster einer G<strong>es</strong>tattung- Gaststätteng<strong>es</strong>etz und entsprechende Land<strong>es</strong>verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriftenzum Gaststätteng<strong>es</strong>etz -Der Verkauf von Speisen und Getrunken bei Veranstaltungen der Vereine bedarf einerb<strong>es</strong>onderen Erlaubnis. Di<strong>es</strong>e Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Nach dem Gaststätteng<strong>es</strong>etz (§ 12)kann aus b<strong>es</strong>onderem Anlass der Betrieb ein<strong>es</strong> erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerb<strong>es</strong> untererleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf g<strong>es</strong>tattet werden. DemGewerbetreibenden können Auflagen erteilt werden. Di<strong>es</strong>e Auflagen, die "jederzeit erteilt werdenkönnen-, sind z. T. durch land<strong>es</strong>rechtliche Durchführungsb<strong>es</strong>timmungen - z. B. Land<strong>es</strong>verordnungzur Ausführung d<strong>es</strong> Gaststätteng<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> bzw. Verwaltungsvorschriften - zum Gaststätteng<strong>es</strong>etz,aber auch durch andere G<strong>es</strong>etze und <strong>Recht</strong>sb<strong>es</strong>timmungen wie Polizeiverordnungen der Länder,der Kreise oder der Gemeinden f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>chrieben.So werden u. a. das Bund<strong>es</strong>seucheng<strong>es</strong>etz - notwendige Hygiene -, die Hackfleischverordnung,die Immissionsschutzg<strong>es</strong>etze, das Eichg<strong>es</strong>etz - Schankgefässe die Preisauszeichnungs-Verordnung und die Land<strong>es</strong>bauordnungen berührt.Der Aufgabenkatalog für die G<strong>es</strong>tattung zum vorübergehenden Betrieb einer Schankwirtschaft undeiner Speisewirtschaft kann daher sehr umfangreich, vielschichtig und insb<strong>es</strong>ondereunterschiedlich sein, zumal - wie bereits erwähnt- auch Polizeiverordnungen aufgrund derPolizeiverwaltungsg<strong>es</strong>etze der Länder aus dem örtlichen Bereich zum Tragen kommen.Die Länderregierungen haben nach der wiederholten Kritik d<strong>es</strong> Hotel- und Gaststättenverband<strong>es</strong>an den vielen Vereinsf<strong>es</strong>ten, die sie als unerlaubte "Schwarzgastronomie" bezeichnen, denVersuch unternommen, mit dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung d<strong>es</strong> § 12d<strong>es</strong> Gaststätteng<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> - Vereinsgastronomie - den Auslegungsschwierigkeiten und-Unsicherheiten bei der Interpretation di<strong>es</strong><strong>es</strong> § 12, der “aus b<strong>es</strong>onderem Anlass den Betrieb ein<strong>es</strong>erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerb<strong>es</strong> unter erleichterten Voraussetzungen g<strong>es</strong>tattet”, zubegegnen.Der Text di<strong>es</strong>er Verwaltungsvorschrift stützt sich im w<strong>es</strong>entlichen auf einen von den Länderngemeinsam mit dem Bund erarbeiteten Musterentwurf “Allgemeiner Verwaltungsvorschriften zumGaststätteng<strong>es</strong>etz”, dem auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband zug<strong>es</strong>timmt hat.Die Verwaltungsvorschrift sieht eine r<strong>es</strong>triktive Anwendung d<strong>es</strong> § 12 d<strong>es</strong> Gaststätteng<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> vorund erläutert im einzelnen den Begriff d<strong>es</strong> "b<strong>es</strong>onderen Anlass<strong>es</strong>".Demnach darf der b<strong>es</strong>ondere Anlass <strong>nicht</strong> lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegenund sich nur auf kurzfristige Ereignisse, wie z. B. Feuerwehr-, Schützen- oder Strassenf<strong>es</strong>te,beziehen.Die verschiedenen Auflagen der Gemeindeverwaltungen sind in einer "G<strong>es</strong>tattung zum Verkaufvon Speisen und Getränken" - als Beispiel zusammengefasst, um aufzuzeigen, welcheEinrichtungen einem Veranstalter zur Verfügung stehen müssen und welcheVorsorgemassnahmen er treffen muss, um allen Anforderungen gerecht zu werden. Es empfiehltsich, die G<strong>es</strong>tattungsauflagen von der Gemeinde anzufordern. Damit können rechtzeitig vor derVeranstaltung alle Massnahmen bedacht werden, die zu erfüllen sind.Gewerbe- und PolizeivorschriftenGEMEINDEVERWALTUNG7


G<strong>es</strong>tattungAufgrund d<strong>es</strong> § 12 d<strong>es</strong> Gaststätteng<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> vom 5. 5. 1970 (BGBl. 1 S. 465) wird Ihnen hiermitg<strong>es</strong>tattet, die nachfolgend aufgeführten Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Steileabzugeben:Getränke:Speisen:Anlass:Ort:Zeitraum:an: Getränkeverkaufsstand(ständen) Speiseverkaufsstand(-ständen) in einem ZeltGleichzeitig wird hiermit aufgrund d<strong>es</strong> § 5 Abs. 5 der Land<strong>es</strong>verordnung zur Bekämpfung d<strong>es</strong>Lärms (Lärmschutzverordnung) vom 25. 10. 1973 (GVBI. S. 312) die Ausnahme von dem Verbotd<strong>es</strong> § 5 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung insoweit zugelassen, dass anlässlich der Veranstaltungan den oben bezeichneten Tagen jeweils bis ............................Uhr Tonwiedergabegeräte -Musikinstrumente benutzt werden.• Di<strong>es</strong>e G<strong>es</strong>tattung berührt <strong>nicht</strong> die <strong>Recht</strong>e Dritter und ersetzt <strong>nicht</strong> die nach anderen<strong>Recht</strong>svorschriften erforderlichen Genehmigungen, wie z. B. die bauaufsichtliche Erlaubnis.• Auf die Beachtung der Jugendschutzb<strong>es</strong>timmungen wird b<strong>es</strong>onders hingewi<strong>es</strong>en.• Gem. § 18 d<strong>es</strong> Eichg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> vom 11.7.1969 dürfen nur geeichte, mit einem Füllstrichversehene Schankgefässe unter Angabe d<strong>es</strong> Inhalts verwendet werden.• Eine Verkehrsbehinderung darf <strong>nicht</strong> erfolgen. Den Anweisungen der Polizeibeamten istunverzüglich Folge zu leisten.• Die Verabreichung von Speisen und Getränken darf nur aus Verkaufsständen erfolgen, dieringsum den Käufer und andere Personen von den Lebensmitteln fernhalten. Die Ständemüssen einen eigenen Boden haben oder auf einem leicht zu reinigenden Platz aufg<strong>es</strong>telltwerden. Zum Schutz gegen Witterungseinflüsse ist eine Überdachung empfehlenswert. DerVerkaufsstand darf <strong>nicht</strong> an einer durch Staubentwicklung und Autoabgase gefährdetenStelle aufg<strong>es</strong>tellt werden. Die Arbeits- und Verkaufstische müssen eine glatte, riss- undspaltenfreie, leicht abwaschbare Oberfläche haben. Die zum Verkauf gelangenden Speisenmüssen in g<strong>es</strong>chlossenen Behältnissen aufbewahrt und befördert werden. Di<strong>es</strong>eBehältnisse sowie Umhüllungen und Verpackungen müssen hygienisch einwandfrei sein.Die Lebensmittel dürfen einer nachteiligen Beeinflussung durch Krankheitserreger, Staub,Schmutz, Gerüche oder Berührung durch Kunden <strong>nicht</strong> ausg<strong>es</strong>etzt sein. Das Lagern vonLebensmitteln sollte mind<strong>es</strong>tens 0,50 m über dem Boden erfolgen.• Die Zubereitung der Speisen hat im Inneren d<strong>es</strong> Stand<strong>es</strong> oder hinter einerSchutzvorrichtung, die bis in Augenhöhe reicht, so zu erfolgen, dass eine hygienischnachteilige Beeinflussung durch das Publikum ausg<strong>es</strong>chlossen ist. Anlagen für dieZubereitung von Schwenk-, Spi<strong>es</strong>s-, Grillbraten u. ä. müssen räumlich so, angeordnetwerden, dass das Publikum <strong>nicht</strong> an sie herantreten kann (Mind<strong>es</strong>tabstand 2,50 m). Einehygienisch nachteilige Beeinflussung durch Staubentwicklung, Autoabgase u. ä. darf <strong>nicht</strong>erfolgen. Der Standplatz ist entsprechend zu wählen.• Zum Reinigen der Bedarfsgegenstände (Geräte, G<strong>es</strong>chirr, Gläser) muss eine ausreichendeSpüleinrichtung vorhanden sein.• Verkaufsstände, in denen Lebensmittel behandelt werden, müssen zum Reinigen der Händed<strong>es</strong> Personals mit einer Schüssel, sauberen Handtüchern, Seife und Wasser mitTrinkqualität ausg<strong>es</strong>tattet sein.• Es ist für eine ausreichende, nach G<strong>es</strong>chlechtern getrennte Toilettenanlage zu sorgen, diemit einer Wascheinrichtung versehen sein muss.• Die Wascheinrichtungen müssen mind<strong>es</strong>tens ein Waschbecken, einen Seifenspender undeine g<strong>es</strong>undheitlich einwandfreie Handtrockeneinrichtung haben. Gemeinschaftshandtücherdürfen <strong>nicht</strong> bereitg<strong>es</strong>tellt werden.• Der Genuss von Tabakwaren in jeder Form ist beim Behandeln von Lebensmitteln verboten.8


• Leicht verderbliche Lebensmittel (frisch<strong>es</strong> Fleisch, Brühwürstchen, Bratwurst, Fisch u. ä.)sind kühl zu lagern; Fische <strong>nicht</strong> über + 4 °C, übrige leicht verderbliche Lebensmittel <strong>nicht</strong>über + 7 °C.• Folgende Lebensmittel dürfen <strong>nicht</strong> verkauft werden: Hackfleisch, Schabefleisch,zubereitet<strong>es</strong> Hackfleisch, g<strong>es</strong>teakte Fleischschnitten (g<strong>es</strong>teakter Schwenkbraten) u. ä.Produkte, die in der Hackfleischverordnung erwähnt sind.• Die Preise für die angebotenen Speisen und Getränke sind auf Preisschildern oderPreistafeln auszuweisen. Dabei sind die Endpreise anzugeben.Di<strong>es</strong>e G<strong>es</strong>tattung ist so aufzubewahren, dass sie jederzeit den kontrollierenden Beamten zurEinsichtnahme vorgelegt werden kann.Gebührenf<strong>es</strong>tsetzungFür die Erteilung di<strong>es</strong>er G<strong>es</strong>tattung wird aufgrund d<strong>es</strong> Land<strong>es</strong>gebühreng<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> eineVerwaltungsgebühr von ........................................ DM f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>etzt.<strong>Recht</strong>sbehelfsbelehrungGegen di<strong>es</strong>en B<strong>es</strong>cheid kann innerhalb ein<strong>es</strong> Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhobenwerden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung einzulegen.G<strong>es</strong>undheitszeugnis und Untersuchungspflicht für ehrenamtliche Helfer- Bund<strong>es</strong>seucheng<strong>es</strong>etz -Wer gewerbsmässig b<strong>es</strong>timmte Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, darf <strong>nicht</strong>Träger von Krankheitserregern sein, die über Lebensmittel übertragen werden können.Die Untersuchungspflicht nach § 18 Bund<strong>es</strong>seucheng<strong>es</strong>etz sichert di<strong>es</strong> ab und dient damit demG<strong>es</strong>undheitsschutz der Bevölkerung.Bei Vereins-, Volks- und Strassenf<strong>es</strong>ten kommt <strong>es</strong> in der Frage der Untersuchungspflicht daraufan, ob der Verkehr mit Lebensmitteln gewerbsmässig betrieben wird. Wer anlässlich solcherF<strong>es</strong>te Lebensmittel im Sinne d<strong>es</strong> § 17 BSeuchG ständig also gewerbsmässig - (z. B. in einemmobilen Verkaufsstand) herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, ist nach § 18 BSeuchGuntersuchungspflichtig.Da <strong>es</strong> immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten bei dem Begriff “gewerbsmässig” gibt,empfehlen die Länder in Abstimmung mit der Bund<strong>es</strong>regierung, nachfolgende Auslegung d<strong>es</strong>Bund<strong>es</strong>seucheng<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>:Im Regelfall sind Personen, die zu Vereins-, Volks- und Strassenf<strong>es</strong>ten Lebensmittel herstellen,behandeln oder in den Verkehr bringen, auch wenn sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen,und <strong>es</strong> sich um Lebensmittel gemäss § 17 Abs. 2 BSeuchG handelt, <strong>nicht</strong> untersuchungspflichtig.Di<strong>es</strong> gilt jedoch <strong>nicht</strong> für Personen, die Lebensmittel berufsmässig zubereiten, anbieten undabgeben, z. B. in Verkaufsständen von Metzgereien oder sonstigen Lebensmittelbetrieben. Di<strong>es</strong>ePersonen müssen ein G<strong>es</strong>undheitszeugnis haben, auch wenn sie nur bei di<strong>es</strong>en Veranstaltungentätig sind und sonst <strong>nicht</strong> in dem Lebensmittelbetrieb selbst eing<strong>es</strong>etzt werden.Eine Untersuchungspflicht muss dann auch bejaht werden, wenn F<strong>es</strong>te oder Veranstaltungen inmöglicherweise f<strong>es</strong>ten kürzeren Zeitabständen immer wieder stattfinden und dabei immer wiederdi<strong>es</strong>elben Personen die Lebensmittel herstellen, behandeln oder abgeben. Da di<strong>es</strong>e Tätigkeit aufDauer gerichtet ist, wäre sie “gewerbsmässig”.Daneben bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden - G<strong>es</strong>undheitsämter unberührteMassnahmen nach § 10 BSeuchG anzuordnen, etwa wenn in Einzelfällen konkret die Gefahr derVerbreitung einer übertragbaren Krankheit gegeben ist. Die Behörden könnten dannUntersuchungen anordnen oder Tätigkeitsverbote aussprechen.9


Polizeistundenverlängerung - Gaststättensperrzeitverordnungen -Will der Sportverein in seinem Clubheim/F<strong>es</strong>tzelt eine Veranstaltung durchführen, die über dieallgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften hinaus<strong>geht</strong>, so muss er dieHinausschiebung der Polizeistunde bei der Ortspolizeibehörde beantragen. Die allgemeineSperrzeit beginnt um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In der Nacht zum Samstag, zum Sonntagund zu einem g<strong>es</strong>etzliche Feiertag, beginnt die Sperrzeit um 2.00 Uhr.Nach der Land<strong>es</strong>verordnung kann die Gemeindeverwaltung für einzelne Veranstaltungen oder ausb<strong>es</strong>onderem Anlass vorübergehend allgemein den Beginn der Sperrzeit hinausschieben oder dieSperrzeit aufheben.Die Gemeindeverwaltung kann bei Vorliegen ein<strong>es</strong> öffentlichen Bedürfniss<strong>es</strong> den Beginn derSperrzeit bis 3.00 Uhr, iIn Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern bis 4.00 Uhr hinausschiebenoder das Ende der Sperrzeit bis auf 5.00 Uhr vorverlegen.Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.Luftballon-Wettbewerb - Luftverkehrsg<strong>es</strong>etz und Luftverkehrs-Ordnung -Bei vielen Veranstaltungen, insb<strong>es</strong>ondere Spielf<strong>es</strong>ten der Vereine werden als zusätzlicheAttraktionen Luftballon-Wettbewerbe für Kinder angeboten. Für di<strong>es</strong>e Wettbewerbe ist eineluftverkehrsrechtliche Genehmigung einzuholen, die von den Regierungspräsidien erteilt wird.Die Genehmigung ist in der Regel mit folgenden Bedingungen und Auflagen verbunden:• Für den Verschluss der Ballone und die Bef<strong>es</strong>tigungen der Karten dürfen keine f<strong>es</strong>tenMaterialien Holz, Metall oder Kunststoff verwendet werden.• Die Ballone dürfen nur bei <strong>gut</strong>en Sichtverhältnissen und <strong>nicht</strong> gebündelt, sondern einzeln biszu 50 gleichzeitig, mit Pausen von je 30 Sekunden dazwischen, aufgelassen werden.• Es dürfen nur Kinderballone in der üblichen Grösse und Ausführung, <strong>nicht</strong> mit brennbarenGasen gefüllt, aufgelassen werden.Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.Werbung für Sportveranstaltungen mit Lautsprecherwagen- Strassenverkehrsg<strong>es</strong>etz und Strassenverkehrs-Ordnung mit entsprechenden Verwaltungsvorschriften-Werbung für eine Sportveranstaltung mit einem Lautsprecherwagen ist grundsätzlich verboten undkann nur in b<strong>es</strong>onderen Ausnahmefällen genehmigt werden.Begründung:In der Regel ist eine Verkehrsbeeinträchtigung damit verbunden. Ausnahmegenehmigungen vonden Verboten, Lautsprecher im Strassenverkehr zu betreiben, können in b<strong>es</strong>timmten Einzelfällenvon den Strassenverkehrsbehörden ausg<strong>es</strong>prochen werden.Die Verwaltungsvorschriften zur Strassenverkehrs-Ordnurig - Ausführungsb<strong>es</strong>timmungen -b<strong>es</strong>agen zum Betrieb von Lautsprechern im Strassenverkehr: “Lautsprecher aus Fahrzeugenerschweren den Verkehr immer.”Gewerbe- und PolizeivorschriftenDi<strong>es</strong> bedeutet in der Praxis, dass Ausnahmen vom 'Verbot, Lautsprecher im Strassenverkehr zubetreiben, grundsätzlich nur bei .”höherwertigen Inter<strong>es</strong>sen”, z. B. Wahlkampf der Parteien, erteiltwerden.Bei den Verkehrsbehörden <strong>geht</strong> man davon aus, dass für die Sportveranstaltung der Vereine inandere geeigneter Weise (Plakate, Anzeigen, Handzettel) geworben werden kann.Die Anträge sind an die Strassen-Verkehrsbehörden zu stellen.Erlaubnis für Veranstaltungen im öffentlichen Strassenraum - Veranstalter-HaftpflichtversicherungVeranstaltungen - insb<strong>es</strong>ondere Läufe und Radrennen - im öffentlichen Strassenraum müssennach der Strassenverkehrsordnung behördlich genehmigt werden. Genehmigungen, die10


gebührenpflichtig sind, werden je nach Art der Veranstaltung vom Bund, Land, Landkreis oder vonden Gemeinden erteilt, je nachdem wer Strassenbaulastträger ist.In der Regel ist die Erteilung der Genehmigung an den Nachweis einer ausreichendenVeranstalter-Haftpflichtversicherung gebunden.Das B<strong>es</strong>tehen di<strong>es</strong>er Versicherungen ist grundsätzlich Bedingung für die Wirksamkeit einerGenehmigung. Die Sport-Haftpflichtversicherungen, die die Land<strong>es</strong>sportbünde für alle ihreMitgliedsverbände und -vereine abg<strong>es</strong>chlossen haben, decken auch die g<strong>es</strong><strong>es</strong>etzliche Haftpflichtder Vereine aus der Durchführung von Veranstaltungen im Strassenraum, sofern <strong>es</strong> sich umsatzungsgemässe Veranstaltungen handelt.Es ist daher notwendig, dass die Veranstalter sich eine entsprechende B<strong>es</strong>tätigung über dasB<strong>es</strong>tehen di<strong>es</strong>er Haftpflichtversicherung von ihrem Land<strong>es</strong>sportbund geben lassen bzw. von denVersicherungsbüros der Versicherungsträger anfordern.Nachstehend sind verschiedene Auflagen und Bedingungen der Strassenverkehrshehörden alsBeispiele von Radsport- und Laufveranstaltungen zusammengefasst:• Es sind b<strong>es</strong>onders gekennzeichnete Fahrzeuge mit Lautsprecheranlagen einzusetzen, die dieVeranstaltung ankündigen.• Werbedurchsagen und das Abwerfen von Werb<strong>es</strong>chriften sind untersagt.• Dem Veranstalter -wird aufgegeben, in der Tag<strong>es</strong>pr<strong>es</strong>se rechtzeitig auf die Veranstaltunghinzuweisen.• Jede vermeidbare Verkehrsbehinderung ist zu unterlassen; die allgemeinenVerkehrsvorschriften sind genau<strong>es</strong>tens zu beachten. Trotz verkehrspolizeilicherSicherheitsmassnahmen b<strong>es</strong>teht keine Gewähr für "absolut freie Fahrt".• Das Bemalen und B<strong>es</strong>chriften der Fahrbahnen sowie das Anbringen von Transparenten, ausserbei Start und Ziel, ist <strong>nicht</strong> zulässig.• Die nach einer gewissen Zeit - meist 15-30 Minuten - hinter dem Hauptfeld eintreffenden Läuferbzw. Radfahrer sind von der Veranstaltungsleitung aus dem Wettbewerb zu nehmen.• Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass im Falle ein<strong>es</strong> Unfall<strong>es</strong> Rettungsfahrzeuge zurVerfügung stehen.• Das Mitfahren von Begleitfahrzeugen ist auf ein unvermeidbar<strong>es</strong> Mass zu b<strong>es</strong>chränken.Di<strong>es</strong>er Katalog von Auflagen und Bedingungen der Strassenverkehrsbehörden ist nur beispielhaft.Im Vorfeld einer solchen Veranstaltung empfiehlt <strong>es</strong> sich, mit den StrasseriverkehrsbehördenKontakt aufzunehmen, um abzusprechen, welche Massnahmen zu treffen sind, um di<strong>es</strong>e Auflagenbis zum Beginn der Veranstaltung zu erfüllen.Nach der Strassenverkehrs-Ordnung gilt grundsätzlich, dass alle Veranstaltungen, “für dieStrassen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden", einer Erlaubnis bedürfen.Demnach ist jede sportliche Veranstaltung im öffentlichen Strassenraum, gleich welcher Art,genehmigungspflichtig. Im w<strong>es</strong>entlichen kommt <strong>es</strong> lediglich darauf an, dass die “Benutzung. derStrasse für den Verkehr wegen der Zahl oder d<strong>es</strong> Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweiseder beteiligten Fahrzeuge eing<strong>es</strong>chränkt wird".10 Verlosung - Tombola -Alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen - Verlosungen - sind erlaubnispflichtig.Massgebende B<strong>es</strong>timmungen sind die "Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterienund Ausspielungen - Lotterieverordnung -” vom 6. 3. 1937 und der “Rd.-Erlass d<strong>es</strong> Reichs- undPreuss. Ministers d<strong>es</strong> Innern” vom 8. 3. 1937.In dem vorgenannten Runderlass d<strong>es</strong> Reichs- und Preuss. Ministers d<strong>es</strong> Innern heisst <strong>es</strong> u. a.:“Eine Ausspielung bei einer Veranstaltung in g<strong>es</strong>chlossenen Räumen - Tombola - darf nur miteinem Spielkapital bis zu einer b<strong>es</strong>timmten Höhe genehmigt werden."Die Lotterieverordnung ist inzwischen Land<strong>es</strong>recht geworden. Genehmigungsbehörde fürAusspielungen bei Veranstaltungen in g<strong>es</strong>chlossenen Räumen - Verlosungen - mit einemSpielkapital bis zu einer b<strong>es</strong>timmten Höhe sind die Gemeindeverwaltungen; für alle übrigenLotterien und Ausspielungen ist der Land<strong>es</strong>finanzminister im Einvernehmen mit demLand<strong>es</strong>innenminister zuständig.11


Eine Tombola ist nur dann <strong>nicht</strong> öffentlich, wenn ausschli<strong>es</strong>slich Vereinsmitglieder an derVeranstaltung und den Verlosungen teilnehmen. Die Teilnahme auch nur ein<strong>es</strong> Nichtmitgliedsmacht die Veranstaltung öffentlich und damit erlaubnispflichtig.Unabhängig von der Erlaubnispflicht muss die Verlosung binnen einer Woche nachZustellung d<strong>es</strong> B<strong>es</strong>cheid<strong>es</strong> beim Finanzamt angemeldet werden.Steuerfrei und auch <strong>nicht</strong> anmeldepflichtig beim Finanzamt sind die sogenannten kleinerenSachausspielungen - sog. "Kleinlotterie” -, bei denen der G<strong>es</strong>amtpreis der Lose einen b<strong>es</strong>timmtenWert von <strong>nicht</strong> übersteigt.Die Lotteri<strong>es</strong>teuer beträgt 16 2/3 v. H. d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>amtpreis<strong>es</strong> der Lose und ist vor dem Losverkauf andas zuständige Finanzamt zu entrichten. Der endgültig zu zahlende Steuerbetrag wird von denabg<strong>es</strong>etzten Losen - d. h. den verkauften Losen - berechnet.VI. SportversicherungsverträgeVeransalter-Haftpflichtversicherung-Die "normale Veranstaltung fällt unter den Schutz der allgemeinen Sportversicherung. Di<strong>es</strong>bedeutet, für die überwiegende Zahl unserer Sportveranstaltungen sind die Risiken abgedeckt.Bei grösseren Veranstaltungen, insb<strong>es</strong>ondere dann, wenn “Fremd-Unternehmen" beteiligt sind, z.B. bei kommerziellen Veranstaltungeng reinen Freizeitveranstaltungen und Veranstaltungen fürsportfremde Organisationen, sind Zusatzvezsicheirungen wie die Veranstalter-Haftpflichtversicherung, empfehlenswert. Einzelheiten zu di<strong>es</strong>er Veranstalter-Haftpflichtversicherung können bei den Versicherungsbüros der Land<strong>es</strong>sportbünde erfragtwerden.Verschiedene Veranstaltungen, siehe auch - Nutzung öffentlichen Strassenraums - werden nurgenehmigt, wenn entsprechender zusätzlicher Versicherungsschutz nachgewi<strong>es</strong>en wird.Bei Grossveranstaltungen - national und international - ergeben sich i. d. R. extremeGefahrenkumulationen. Da der Veranstalter oftmals <strong>nicht</strong> beurteilen kann, wie vielschichtig dieGefahrenbereiche sein können und welche Versicherungskonzepte hierfür erforderlich sind, bietendie grossen Sportversicherer sog. "Risikoerfassungsbögen für Sportveranstaltungen" an, mitderen Hilfe dann ein G<strong>es</strong>amtversicherungskonzept erstellt werden kann.Das Versicherungsunternehmen fragt für die Erstellung ein<strong>es</strong> solchen Vertrag<strong>es</strong> denG<strong>es</strong>amtumfang mit Ablauf der geplanten Veranstaltung ab, damit sich der Veranstalteranschli<strong>es</strong>send entscheiden kann, wo noch ggf. Versicherungsschutz b<strong>es</strong>teht. So werden mitdi<strong>es</strong>em Risikoerfassungsbogen zunächst u. a. Aussagen zu den im Organisationsausschusstätigen Personen, den erwarteten Zuschauern und Gästen, den b<strong>es</strong>tehenden vertraglichenVereinbarungen, dem Haushaltsbudget für die Veranstaltung, dem Umfang der bürotechnischenund der sporttechnischen Ausrüstung und dem Einsatz von Geräten ermittelt, bevor einendgültiger Abschluss erfolgt.6.2 Versicherungsschutz für Veranstaltungen mit Nicht-VereinsmitgliedernSofern bei Sportveranstaltungen Nicht-Mitglieder aktiv teilnehmen, sollten di<strong>es</strong>e über . eineZusatzversicherung abg<strong>es</strong>ichert werden. Häufig veranstalten die Sportvereine sog.Jedermannturniere, an denen im Rahmen ein<strong>es</strong> Fussballturniers z. B. Mitglieder der Feuerwehr,der Parteien, d<strong>es</strong> Karnevalclubs, d I <strong>es</strong> G<strong>es</strong>angvereins oder sonstiger Hilfsdienste teilnehmen.Aber auch bei Feriencamps für Kinder und Jugendliche zum Einüben einer neuen Sportart sindsolche Versicherungen für Nicht-Mitglieder notwendig.Es empfiehlt sich, mit den Versicherungsträgern Kontakt aufzunehmen und um eine sog."Kurzzeitversicherung” nachzusuchen. Die Nicht-Mitglieder geni<strong>es</strong>sen dann den gleichenVersicherungsschutz wie die Mitglieder d<strong>es</strong> Verein<strong>es</strong>. Da di<strong>es</strong>e Kurzzeitversicherungen i. d. R.12


sehr kostengünstig sind, sollte bei solchen Veranstaltungen di<strong>es</strong>e Zusatzversicherung unbedingtabg<strong>es</strong>chlossen werden.13

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