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Ohne Recht geht es nicht - Volleyball tut Deutschland gut

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Das bayerische Feiertagsg<strong>es</strong>etz erlaubt - soweit der Gott<strong>es</strong>dienst <strong>nicht</strong> unmittelbar g<strong>es</strong>tört wird -Sportveranstaltungen während der Hauptgott<strong>es</strong>dienstzeiten; das nordrhein-w<strong>es</strong>tfälischeLand<strong>es</strong>g<strong>es</strong>etz verbietet lediglich grössere sportliche Veranstaltungen, die zu einer Störung führenkönnten.Darüber hinaus b<strong>es</strong>teht nach dem rheinland-pfälzischen Feiertagsg<strong>es</strong>etz ein Sportverbot füröffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen am· Karfreitag;· am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Buss- und Bettag, am Totensonntag, amVolkstrauertag und am 1. Weihnachtstag jeweils bis 13.00 Uhr;· am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiligabend) ab 13.00 Uhr.Bei di<strong>es</strong>em Verbot ist ausdrücklich von öffentlichen Sportveranstaltungen die Rede.Keine Regelung ohne Ausnahme von Verboten:Sollte die Sportveranstaltung entsprechend dem Turnierablauf am Pfingssonntag um 10.30 Uhrfortg<strong>es</strong>etzt werden, so müsste eine Ausnahmegenehmigung bei der Gemeindeverwaltungeingeholt werden.Das Feiertagsg<strong>es</strong>etz gibt den Behörden zwar die Möglichkeit, Ausnahmen von den Verbotenzuzulassen, eine Ausnahme kommt aber in der Regel <strong>nicht</strong> bereits dann in Betracht, wenn durcheine Veranstaltung keine unmittelbare Störung d<strong>es</strong> Gott<strong>es</strong>dienst<strong>es</strong> eintritt. Wichtige Gründemüssen die Ausnahme rechtfertigen. Ein wichtiger Grund wird dann gegeben sein, wennausnahmsweise das Inter<strong>es</strong>se der Allgemeinheit an der Durchführung einer b<strong>es</strong>timmtenVeranstaltung w<strong>es</strong>entlich grösser ist als das Inter<strong>es</strong>se an dem vom G<strong>es</strong>etzgeber normierten SonnundFeiertagsschutz.V. Sport und GEMA- G<strong>es</strong>ellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte -Das Urheberrechtsg<strong>es</strong>etz b<strong>es</strong>agt, dass allein der Urheber das <strong>Recht</strong> hat, sein Werk zuvervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Da <strong>es</strong> einerseits für den Urheberunmöglich wäre, mit jedem Musikveranstalter wegen der Aufführungsrechte zu verhandeln undzum anderen auch die Veranstalter selbst, in di<strong>es</strong>em Falle die Vereine und Verbände, überfordertwären, die Verträge im einzelnen zu schli<strong>es</strong>sen, wird di<strong>es</strong>e Aufgabe von der GEMA übernommen.Sie nimmt die Inter<strong>es</strong>sen der Urheber gegenüber allen Veranstaltern wahr.Daraus ergeben sich die Folgerungen:· Musikaufführungen sind genehmigungspflichtig;· für die Aufführung muss eine Gebühr bezahlt werden.Es ist selbstverständlich, dass der Deutsche Sportbund bei der Vielfalt der Musikverwendung imsportlichen Bereich im Inter<strong>es</strong>se seiner Vereine und Verbände Abkommen mit der GEMA getroffenhat.Di<strong>es</strong>e Abkommen garantieren -· Unter b<strong>es</strong>timmten Voraussetzungen werden Vorzugssätze bei Musikaufführungen gewährt.· Durch die Zahlung ein<strong>es</strong> jährlichen Pauschalbetrag<strong>es</strong> durch den Deutschen Sportbund erfolgteine Freistellung von den GEMA-Gebühren bei b<strong>es</strong>timmten Veranstaltungen mit musikalischerUmrahmung.· So haben die Land<strong>es</strong>sportbünde beispielsweise mit den Bezirksdirektionen der GEMAPauschalvereinbarungen getroffen, wonach für die musikalische Umrahmung bei Spielf<strong>es</strong>tendie Gebühr entfällt.Was sollen die Veranstalter wissen, und wie können sie Geld sparen?· Die Aufführungsgenehmigung ist grundsätzlich von demjenigen einzuholen, in d<strong>es</strong>sen Namenund auf d<strong>es</strong>sen Rechnung die Aufführung erfolgt.· Anmeldevordrucke stellt die zuständige Bezirksdirektion der GEMA auf Anforderung zurVerfügung4

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