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Ohne Recht geht es nicht - Volleyball tut Deutschland gut

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gebührenpflichtig sind, werden je nach Art der Veranstaltung vom Bund, Land, Landkreis oder vonden Gemeinden erteilt, je nachdem wer Strassenbaulastträger ist.In der Regel ist die Erteilung der Genehmigung an den Nachweis einer ausreichendenVeranstalter-Haftpflichtversicherung gebunden.Das B<strong>es</strong>tehen di<strong>es</strong>er Versicherungen ist grundsätzlich Bedingung für die Wirksamkeit einerGenehmigung. Die Sport-Haftpflichtversicherungen, die die Land<strong>es</strong>sportbünde für alle ihreMitgliedsverbände und -vereine abg<strong>es</strong>chlossen haben, decken auch die g<strong>es</strong><strong>es</strong>etzliche Haftpflichtder Vereine aus der Durchführung von Veranstaltungen im Strassenraum, sofern <strong>es</strong> sich umsatzungsgemässe Veranstaltungen handelt.Es ist daher notwendig, dass die Veranstalter sich eine entsprechende B<strong>es</strong>tätigung über dasB<strong>es</strong>tehen di<strong>es</strong>er Haftpflichtversicherung von ihrem Land<strong>es</strong>sportbund geben lassen bzw. von denVersicherungsbüros der Versicherungsträger anfordern.Nachstehend sind verschiedene Auflagen und Bedingungen der Strassenverkehrshehörden alsBeispiele von Radsport- und Laufveranstaltungen zusammengefasst:• Es sind b<strong>es</strong>onders gekennzeichnete Fahrzeuge mit Lautsprecheranlagen einzusetzen, die dieVeranstaltung ankündigen.• Werbedurchsagen und das Abwerfen von Werb<strong>es</strong>chriften sind untersagt.• Dem Veranstalter -wird aufgegeben, in der Tag<strong>es</strong>pr<strong>es</strong>se rechtzeitig auf die Veranstaltunghinzuweisen.• Jede vermeidbare Verkehrsbehinderung ist zu unterlassen; die allgemeinenVerkehrsvorschriften sind genau<strong>es</strong>tens zu beachten. Trotz verkehrspolizeilicherSicherheitsmassnahmen b<strong>es</strong>teht keine Gewähr für "absolut freie Fahrt".• Das Bemalen und B<strong>es</strong>chriften der Fahrbahnen sowie das Anbringen von Transparenten, ausserbei Start und Ziel, ist <strong>nicht</strong> zulässig.• Die nach einer gewissen Zeit - meist 15-30 Minuten - hinter dem Hauptfeld eintreffenden Läuferbzw. Radfahrer sind von der Veranstaltungsleitung aus dem Wettbewerb zu nehmen.• Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass im Falle ein<strong>es</strong> Unfall<strong>es</strong> Rettungsfahrzeuge zurVerfügung stehen.• Das Mitfahren von Begleitfahrzeugen ist auf ein unvermeidbar<strong>es</strong> Mass zu b<strong>es</strong>chränken.Di<strong>es</strong>er Katalog von Auflagen und Bedingungen der Strassenverkehrsbehörden ist nur beispielhaft.Im Vorfeld einer solchen Veranstaltung empfiehlt <strong>es</strong> sich, mit den StrasseriverkehrsbehördenKontakt aufzunehmen, um abzusprechen, welche Massnahmen zu treffen sind, um di<strong>es</strong>e Auflagenbis zum Beginn der Veranstaltung zu erfüllen.Nach der Strassenverkehrs-Ordnung gilt grundsätzlich, dass alle Veranstaltungen, “für dieStrassen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden", einer Erlaubnis bedürfen.Demnach ist jede sportliche Veranstaltung im öffentlichen Strassenraum, gleich welcher Art,genehmigungspflichtig. Im w<strong>es</strong>entlichen kommt <strong>es</strong> lediglich darauf an, dass die “Benutzung. derStrasse für den Verkehr wegen der Zahl oder d<strong>es</strong> Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweiseder beteiligten Fahrzeuge eing<strong>es</strong>chränkt wird".10 Verlosung - Tombola -Alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen - Verlosungen - sind erlaubnispflichtig.Massgebende B<strong>es</strong>timmungen sind die "Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterienund Ausspielungen - Lotterieverordnung -” vom 6. 3. 1937 und der “Rd.-Erlass d<strong>es</strong> Reichs- undPreuss. Ministers d<strong>es</strong> Innern” vom 8. 3. 1937.In dem vorgenannten Runderlass d<strong>es</strong> Reichs- und Preuss. Ministers d<strong>es</strong> Innern heisst <strong>es</strong> u. a.:“Eine Ausspielung bei einer Veranstaltung in g<strong>es</strong>chlossenen Räumen - Tombola - darf nur miteinem Spielkapital bis zu einer b<strong>es</strong>timmten Höhe genehmigt werden."Die Lotterieverordnung ist inzwischen Land<strong>es</strong>recht geworden. Genehmigungsbehörde fürAusspielungen bei Veranstaltungen in g<strong>es</strong>chlossenen Räumen - Verlosungen - mit einemSpielkapital bis zu einer b<strong>es</strong>timmten Höhe sind die Gemeindeverwaltungen; für alle übrigenLotterien und Ausspielungen ist der Land<strong>es</strong>finanzminister im Einvernehmen mit demLand<strong>es</strong>innenminister zuständig.11

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