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Ohne Recht geht es nicht - Volleyball tut Deutschland gut

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G<strong>es</strong>tattung einer Schankerlaubnis, Verkauf von Speisen und Getränken beiVeranstaltungen Muster einer G<strong>es</strong>tattung- Gaststätteng<strong>es</strong>etz und entsprechende Land<strong>es</strong>verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriftenzum Gaststätteng<strong>es</strong>etz -Der Verkauf von Speisen und Getrunken bei Veranstaltungen der Vereine bedarf einerb<strong>es</strong>onderen Erlaubnis. Di<strong>es</strong>e Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Nach dem Gaststätteng<strong>es</strong>etz (§ 12)kann aus b<strong>es</strong>onderem Anlass der Betrieb ein<strong>es</strong> erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerb<strong>es</strong> untererleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf g<strong>es</strong>tattet werden. DemGewerbetreibenden können Auflagen erteilt werden. Di<strong>es</strong>e Auflagen, die "jederzeit erteilt werdenkönnen-, sind z. T. durch land<strong>es</strong>rechtliche Durchführungsb<strong>es</strong>timmungen - z. B. Land<strong>es</strong>verordnungzur Ausführung d<strong>es</strong> Gaststätteng<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> bzw. Verwaltungsvorschriften - zum Gaststätteng<strong>es</strong>etz,aber auch durch andere G<strong>es</strong>etze und <strong>Recht</strong>sb<strong>es</strong>timmungen wie Polizeiverordnungen der Länder,der Kreise oder der Gemeinden f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>chrieben.So werden u. a. das Bund<strong>es</strong>seucheng<strong>es</strong>etz - notwendige Hygiene -, die Hackfleischverordnung,die Immissionsschutzg<strong>es</strong>etze, das Eichg<strong>es</strong>etz - Schankgefässe die Preisauszeichnungs-Verordnung und die Land<strong>es</strong>bauordnungen berührt.Der Aufgabenkatalog für die G<strong>es</strong>tattung zum vorübergehenden Betrieb einer Schankwirtschaft undeiner Speisewirtschaft kann daher sehr umfangreich, vielschichtig und insb<strong>es</strong>ondereunterschiedlich sein, zumal - wie bereits erwähnt- auch Polizeiverordnungen aufgrund derPolizeiverwaltungsg<strong>es</strong>etze der Länder aus dem örtlichen Bereich zum Tragen kommen.Die Länderregierungen haben nach der wiederholten Kritik d<strong>es</strong> Hotel- und Gaststättenverband<strong>es</strong>an den vielen Vereinsf<strong>es</strong>ten, die sie als unerlaubte "Schwarzgastronomie" bezeichnen, denVersuch unternommen, mit dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung d<strong>es</strong> § 12d<strong>es</strong> Gaststätteng<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> - Vereinsgastronomie - den Auslegungsschwierigkeiten und-Unsicherheiten bei der Interpretation di<strong>es</strong><strong>es</strong> § 12, der “aus b<strong>es</strong>onderem Anlass den Betrieb ein<strong>es</strong>erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerb<strong>es</strong> unter erleichterten Voraussetzungen g<strong>es</strong>tattet”, zubegegnen.Der Text di<strong>es</strong>er Verwaltungsvorschrift stützt sich im w<strong>es</strong>entlichen auf einen von den Länderngemeinsam mit dem Bund erarbeiteten Musterentwurf “Allgemeiner Verwaltungsvorschriften zumGaststätteng<strong>es</strong>etz”, dem auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband zug<strong>es</strong>timmt hat.Die Verwaltungsvorschrift sieht eine r<strong>es</strong>triktive Anwendung d<strong>es</strong> § 12 d<strong>es</strong> Gaststätteng<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> vorund erläutert im einzelnen den Begriff d<strong>es</strong> "b<strong>es</strong>onderen Anlass<strong>es</strong>".Demnach darf der b<strong>es</strong>ondere Anlass <strong>nicht</strong> lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegenund sich nur auf kurzfristige Ereignisse, wie z. B. Feuerwehr-, Schützen- oder Strassenf<strong>es</strong>te,beziehen.Die verschiedenen Auflagen der Gemeindeverwaltungen sind in einer "G<strong>es</strong>tattung zum Verkaufvon Speisen und Getränken" - als Beispiel zusammengefasst, um aufzuzeigen, welcheEinrichtungen einem Veranstalter zur Verfügung stehen müssen und welcheVorsorgemassnahmen er treffen muss, um allen Anforderungen gerecht zu werden. Es empfiehltsich, die G<strong>es</strong>tattungsauflagen von der Gemeinde anzufordern. Damit können rechtzeitig vor derVeranstaltung alle Massnahmen bedacht werden, die zu erfüllen sind.Gewerbe- und PolizeivorschriftenGEMEINDEVERWALTUNG7

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