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Ohne Recht geht es nicht - Volleyball tut Deutschland gut

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· Die GEMA-Genehmigung ist auch für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich g<strong>es</strong>chützterMusik durch Schallplatten, Tonbänder und sonstiger Tonträger erforderlich.· Vereine und Verbände, die in einem Jahr mehrere g<strong>es</strong>ellige Veranstaltungen durchführen,sollten statt Einzelverträgen einen Pauschalvertrag mit der GEMA abschli<strong>es</strong>sen. Sie sparendabei 10%.· Die rechtzeitige Anmeldung - spät<strong>es</strong>tens 3 Tage vor der Durchführung der Veranstaltung -schützt vor Zahlungen in doppelter Höhe, die von der GEMA gefordert werden können, wenndie Genehmigung <strong>nicht</strong> oder nur verspätet eingeholt wurde.· Unnötige Kosten können verhindert werden, wenn die GEMA-Gebühr innerhalb derf<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>etzten Frist - das ist in der Regel eine Woche nach der Veranstaltung - gezahlt wird.· Höheren finanziellen Niederschlag finden Veranstaltungen, die zwischen 15.00 und 18.00 Uhrbeginnen, aber länger als 22.00 Uhr dauern. Dabei erhöhen sich die Vergütungssätze um 50%.Auskünfte - auch über die Tarife der GEMA - erteilen die einzelnen Bezirksdirektionen, die in derRegel mit dem Gebiet ein<strong>es</strong> Bund<strong>es</strong>land<strong>es</strong> identisch sind und die Land<strong>es</strong>sportbünde.VI. Gewerberechtliche und polizeirechtliche VorschriftenBaurechtliche Vorschriften über Veranstaltungen in Räumen und auf Sportplätzen- Land<strong>es</strong>bauordnungen und Muster-Versammlungsstättenverordnung -Verschiedene B<strong>es</strong>timmungen der Land<strong>es</strong>bauordnung und der Versammlungsstättenverordnungwerden auch in der Ziffer - Aufstellen von F<strong>es</strong>tzelten - ang<strong>es</strong>chnitten.Versammlungsstätten sind nach der Begriffsb<strong>es</strong>timmung der Verordnung bauliche Anlagen, die fürdie gleichzeitige Anw<strong>es</strong>enheit vieler Menschen bei Veranstaltungen g<strong>es</strong>elliger, kultureller odersportlicher Art oder zum Verzehr von Speisen und Getränken b<strong>es</strong>timmt sind. So sind bereits beiVeranstaltungen der Vereine in Räumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 B<strong>es</strong>ucherfassen, die B<strong>es</strong>timmungen der Versammlungsstättenverordnung - auf der Grundlage derLand<strong>es</strong>bauordnung - zu beachten.Hier sind vor allem die Vorschriften über die Rettungswege, das Freihalten von Wegen undFlächen, die Sicherheitsbeleuchtung, die Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen wichtig, die allenAnforderungen entsprechen müssen.So wird z. B. nach der Versammlungsstättenverordnung eine Brandsicherheitswache durch dieörtlich zuständige Feuerwehr gefordert, wenn während einer Veranstaltung Vorführungen auf einerBühne mit einer Grundfläche von mehr als 200 qm stattfinden.Die B<strong>es</strong>timmungen der Versammlungsstättenverordnung finden auch Anwendung auf <strong>nicht</strong>überdachte Sportflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 5000 B<strong>es</strong>ucher fasst; beiSportstätten für Rasenspiele (z. B. Fussballplätze) gilt di<strong>es</strong> jedoch nur, wenn mehr als 15Stehstufen auf der Sportplatzanlage vorhanden sind.Aufstellen von F<strong>es</strong>tzelten/Aufstellen von Verkaufsständen-Land<strong>es</strong>bauordnungen und Versammlungsstätten VO; Richtlinien über den Bauund BetriebFliegender Bauten, Land<strong>es</strong>strasseng<strong>es</strong>etze –Aufstellen von F<strong>es</strong>tzeltenBei der Aufstellung von F<strong>es</strong>tzelten sind zu beachten: die Land<strong>es</strong>bauordnung, dieVersammlungsstättenverordnung, die Gewerbeordnung und letztlich die Richtlinien über den Bauund Betrieb Fliegender Bauten.Fliegende Bauten werden wie folgt b<strong>es</strong>chrieben:“Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und b<strong>es</strong>timmt sind, an verschiedenenOrten wiederholt aufg<strong>es</strong>tellt und zerlegt zu werden.”5

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