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Ohne Recht geht es nicht - Volleyball tut Deutschland gut

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II. G<strong>es</strong>etzliche B<strong>es</strong>timmungen, <strong>Recht</strong>sverordnungen, Richtlinien und Erlasse zurNutzung von Sport-, Spiel- und FreizeitanlagenSofern keine g<strong>es</strong>etzliche Regelung über die Benutzung der öffentlichen Sport-, Spiel- undFreizeitanlagen b<strong>es</strong>teht, obliegt <strong>es</strong> in der Regel den Kommunen, über eine Gebührenpflicht beiden meist in ihrer Trägerschaft stehenden Sportanlagen zu entscheiden. Letztlich liegt <strong>es</strong> dannbei dem Gemeinde- bzw. Stadtrat, ob die Vereine Entgelte für den Übungs- und Wettkampfbetriebbzw. bei Veranstaltungen entrichten müssen.Die immer wieder geforderte Öffnung der Sportvereine mit der Zielrichtung "Sport für alle" kann nurerreicht werden, wenn die verwaltungsaufwendige Gebührenerhebung von den Vereinen bei derBenutzung der Anlagen - evtl. mit Ausnahme bei Sportveranstaltungen mit Eintrittsgeld - entfällt.Die Benutzung der öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen ist in Rheinland-Pfalz imLand<strong>es</strong>g<strong>es</strong>etz über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel Sportförderungsg<strong>es</strong>etz -geregelt.Hiernach stehen die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen den Sportorganisationen fürden Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung; Kostenbeteligungen sind regional verschieden.Aber: Eine kostenfreie Benutzung für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird, istgrundsätzlich ausg<strong>es</strong>chlossen.In den Hinweisen zur Durchführung d<strong>es</strong> Land<strong>es</strong>g<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> über die öffentliche Förderung von Sportund Spiel hat die Land<strong>es</strong>regierung di<strong>es</strong> dahingehend erläutert, dass die kostenfreie Benutzung<strong>nicht</strong> in jedem Fall ausg<strong>es</strong>chlossen ist, wenn Eintrittsgeld erhoben wird.Es wird den Trägern von Sportanlagen empfohlen, in Fällen, in denen keine erheblichen Gewinngemacht werden keine Benutzungsentgelte zu erheben.III. G<strong>es</strong>etz zum Schutze der Jugend in der ÖffentlichkeitNeben den sportlichen Veranstaltungen führen die Sportvereine auch f<strong>es</strong>tliche und g<strong>es</strong>elligeVeranstaltungen durch. Bei di<strong>es</strong>en Veranstaltungen treten die Vereine in Konkurrenz zu anderenVeranstaltern und sind daher wie alle sonstigen Veranstaltungsträger zu behandeln. ImZusammenhang mit Vereinsveranstaltungen sind die g<strong>es</strong>etzlichen B<strong>es</strong>timmungen zum “Schutzeder Jugend in der Öffentlichkeit” wichtig und unbedingt zu beachten. Di<strong>es</strong> betrifft den B<strong>es</strong>uch vonGaststätten - auch Vereinsgaststätten -, die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder undJugendliche und Tanzveranstaltungen der Vereine.Alle Mitarbeiter sollten bei der Planung und Vorbereitung von Vereinsveranstaltungen über di<strong>es</strong>eg<strong>es</strong>etzlichen Notwendigkeiten ihrer Aufsichtspflicht informiert werden, weil der Sportverein geradebei der Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorbildlich handeln und ein “Gewinnstreben” beimVerkauf von Getränken zu Lasten der Kinder und Jugendlichen <strong>nicht</strong> dulden sollte.Eltern werden nur dann ihre Kinder und Jugendlichen zu Veranstaltungen der Vereine schicken,wenn sie wissen, dass sie dort ordnungsgemäss betreut werden und eine Aufsicht auch währendder Veranstaltung gewährleistet ist.Nachstehend die wichtigsten B<strong>es</strong>timmungen d<strong>es</strong> “G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> zum Schutze der Jugend in derÖffentlichkeit”:Gaststättenb<strong>es</strong>uchDer Aufenthalt in Gaststätten - Imbissstuben, Eisdielen mit Getränkeausschank und Bierzelte -darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur g<strong>es</strong>tattet werden, wenn einErziehungsberechtigter sie begleitet. Di<strong>es</strong> gilt <strong>nicht</strong>, wenn Kinder und Jugendliche an einerVeranstaltung ein<strong>es</strong> anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen, sich auf Reisen befindenoder eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung ein<strong>es</strong>Erziehungsberechtigten bis 24.00 Uhr g<strong>es</strong>tattet.2

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