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Ohne Recht geht es nicht - Volleyball tut Deutschland gut

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Genuss von alkoholischen GetränkenKinder - wer noch <strong>nicht</strong> 14 Jahre ist - dürfen überhaupt keine alkoholischen Getränke (Branntweinoder andere alkoholische Getränke) erhalten. An Jugendliche unter 16 Jahren - von 14 bis 16Jahren - können andere alkoholische Getränke - z. B. Bier, Wein - nur ausg<strong>es</strong>chenkt werden,wenn sie in Begleitung von Personensorgeberechtigten sind.Der Ausschank von Bier und Wein ist dagegen an Jugendliche ab 16 Jahren bei einem Aufenthaltin der Gastwirtschaft oder sonst in der Öffentlichkeit statthaft.TanzveranstaltungenDie Anw<strong>es</strong>enheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung ein<strong>es</strong>Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren <strong>nicht</strong> und Jugendlichen ab16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr g<strong>es</strong>tattet werden.Wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird,darf die Anw<strong>es</strong>enheit Kindern bis 22.00 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24.00 Uhrg<strong>es</strong>tattet werden.Zur Erläuterung ist noch folgend<strong>es</strong> f<strong>es</strong>tzuhalten:• Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn jedermann Zutritt hat. Hierzu gehören u. a.Diskotheken Gemeinde- und Schützenf<strong>es</strong>te, Karnevallsbälle, Oktoberf<strong>es</strong>te.• Bei Vereinsf<strong>es</strong>ten handelt <strong>es</strong> sich um eine g<strong>es</strong>chlossene Veranstaltung, sofern nur Mitgliederund deren Gäste Zutritt haben. In di<strong>es</strong>em Fall brauchen die Altersgrenzen <strong>nicht</strong> eingehaltenzu werden. Di<strong>es</strong> trifft auch zu, wenn <strong>es</strong> sich um eine Veranstaltung ein<strong>es</strong> anerkannten Trägersder Jugendhilfe handelt.• Sportvereine sind nur anerkannte Träger der Jugendhilfe, wenn sie über eine eigenständiggeführte und durch eine Jugendordnung abg<strong>es</strong>icherte Jugendabteilung verfügen -Jugendwohlfahrtsg<strong>es</strong>etz -.• Der Veranstalter muss daher <strong>nicht</strong> nur di<strong>es</strong>e Jugendschutzvorschriften bekannt machen,sondern er muss auch für die Einhaltung Sorge tragen. Verstösse von Veranstaltern gegendas Jugendschutzg<strong>es</strong>etz werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbussen geahndet.IV. G<strong>es</strong>etze über den Schutz der Sonn- und FeiertageFeiertagsg<strong>es</strong>etzeBei allen Veranstaltungen, die an Sonntagen und Feiertagen stattfinden, sind dieunterschiedlichen B<strong>es</strong>timmungen - Land<strong>es</strong>g<strong>es</strong>etze der Bund<strong>es</strong>länder - über den Schutz von SonnundFeiertagen zu beachten.Das rheinfand-pfälzische Feiertagsg<strong>es</strong>etz b<strong>es</strong>agt zum Schutz der Gott<strong>es</strong>dienste im einzelnen:Schutz d<strong>es</strong> Gott<strong>es</strong>dienst<strong>es</strong>An Sonntagen und g<strong>es</strong>etzlichen Feiertagen ist bis zur Beendigung d<strong>es</strong> Hauptgott<strong>es</strong>dienst<strong>es</strong> all<strong>es</strong>zu unterlassen, was den Gott<strong>es</strong>dienst stören kann. Insb<strong>es</strong>ondere sind u.a. verboten sportlicheund turnerische Veranstaltungen.Als Zeitpunkt der Beendigung d<strong>es</strong> Hauptgott<strong>es</strong>dienst<strong>es</strong> gilt 11.00 Uhr. Die Gemeindeverwaltungkann im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen b<strong>es</strong>timmen, dass der Zeitpunkt derBeendigung d<strong>es</strong> Hauptgott<strong>es</strong>dienst<strong>es</strong> vor 11.00 Uhr liegt.Nach Sinn und Zweck di<strong>es</strong>er g<strong>es</strong>etzlichen B<strong>es</strong>timmung wird darunter <strong>nicht</strong> jede sportliche undturnerische Veranstaltung zu verstehen sein, sondern nur solche Veranstaltungen,· die voraussichtlich das Inter<strong>es</strong>se d<strong>es</strong> allgemeinen Sportpublikums finden und in der Pr<strong>es</strong>se, aufPlakaten oder auf andere Weise öffentlich angekündigt werden oder· für die Eintrittsgeld erhoben wird.Im Regelfall wird eine Störung d<strong>es</strong> Gott<strong>es</strong>dienst<strong>es</strong> <strong>nicht</strong> von Veranstaltungen im “g<strong>es</strong>chlossenenKreise" wie z. B. Fussballjugendspiele, Tischtennisturniere und Hallensportveranstaltungen zubefürchten sein.3

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