Ohne Recht geht es nicht - Volleyball tut Deutschland gut
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• Leicht verderbliche Lebensmittel (frisch<strong>es</strong> Fleisch, Brühwürstchen, Bratwurst, Fisch u. ä.)sind kühl zu lagern; Fische <strong>nicht</strong> über + 4 °C, übrige leicht verderbliche Lebensmittel <strong>nicht</strong>über + 7 °C.• Folgende Lebensmittel dürfen <strong>nicht</strong> verkauft werden: Hackfleisch, Schabefleisch,zubereitet<strong>es</strong> Hackfleisch, g<strong>es</strong>teakte Fleischschnitten (g<strong>es</strong>teakter Schwenkbraten) u. ä.Produkte, die in der Hackfleischverordnung erwähnt sind.• Die Preise für die angebotenen Speisen und Getränke sind auf Preisschildern oderPreistafeln auszuweisen. Dabei sind die Endpreise anzugeben.Di<strong>es</strong>e G<strong>es</strong>tattung ist so aufzubewahren, dass sie jederzeit den kontrollierenden Beamten zurEinsichtnahme vorgelegt werden kann.Gebührenf<strong>es</strong>tsetzungFür die Erteilung di<strong>es</strong>er G<strong>es</strong>tattung wird aufgrund d<strong>es</strong> Land<strong>es</strong>gebühreng<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> eineVerwaltungsgebühr von ........................................ DM f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>etzt.<strong>Recht</strong>sbehelfsbelehrungGegen di<strong>es</strong>en B<strong>es</strong>cheid kann innerhalb ein<strong>es</strong> Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhobenwerden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung einzulegen.G<strong>es</strong>undheitszeugnis und Untersuchungspflicht für ehrenamtliche Helfer- Bund<strong>es</strong>seucheng<strong>es</strong>etz -Wer gewerbsmässig b<strong>es</strong>timmte Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, darf <strong>nicht</strong>Träger von Krankheitserregern sein, die über Lebensmittel übertragen werden können.Die Untersuchungspflicht nach § 18 Bund<strong>es</strong>seucheng<strong>es</strong>etz sichert di<strong>es</strong> ab und dient damit demG<strong>es</strong>undheitsschutz der Bevölkerung.Bei Vereins-, Volks- und Strassenf<strong>es</strong>ten kommt <strong>es</strong> in der Frage der Untersuchungspflicht daraufan, ob der Verkehr mit Lebensmitteln gewerbsmässig betrieben wird. Wer anlässlich solcherF<strong>es</strong>te Lebensmittel im Sinne d<strong>es</strong> § 17 BSeuchG ständig also gewerbsmässig - (z. B. in einemmobilen Verkaufsstand) herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, ist nach § 18 BSeuchGuntersuchungspflichtig.Da <strong>es</strong> immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten bei dem Begriff “gewerbsmässig” gibt,empfehlen die Länder in Abstimmung mit der Bund<strong>es</strong>regierung, nachfolgende Auslegung d<strong>es</strong>Bund<strong>es</strong>seucheng<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>:Im Regelfall sind Personen, die zu Vereins-, Volks- und Strassenf<strong>es</strong>ten Lebensmittel herstellen,behandeln oder in den Verkehr bringen, auch wenn sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen,und <strong>es</strong> sich um Lebensmittel gemäss § 17 Abs. 2 BSeuchG handelt, <strong>nicht</strong> untersuchungspflichtig.Di<strong>es</strong> gilt jedoch <strong>nicht</strong> für Personen, die Lebensmittel berufsmässig zubereiten, anbieten undabgeben, z. B. in Verkaufsständen von Metzgereien oder sonstigen Lebensmittelbetrieben. Di<strong>es</strong>ePersonen müssen ein G<strong>es</strong>undheitszeugnis haben, auch wenn sie nur bei di<strong>es</strong>en Veranstaltungentätig sind und sonst <strong>nicht</strong> in dem Lebensmittelbetrieb selbst eing<strong>es</strong>etzt werden.Eine Untersuchungspflicht muss dann auch bejaht werden, wenn F<strong>es</strong>te oder Veranstaltungen inmöglicherweise f<strong>es</strong>ten kürzeren Zeitabständen immer wieder stattfinden und dabei immer wiederdi<strong>es</strong>elben Personen die Lebensmittel herstellen, behandeln oder abgeben. Da di<strong>es</strong>e Tätigkeit aufDauer gerichtet ist, wäre sie “gewerbsmässig”.Daneben bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden - G<strong>es</strong>undheitsämter unberührteMassnahmen nach § 10 BSeuchG anzuordnen, etwa wenn in Einzelfällen konkret die Gefahr derVerbreitung einer übertragbaren Krankheit gegeben ist. Die Behörden könnten dannUntersuchungen anordnen oder Tätigkeitsverbote aussprechen.9