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Das neue kommunale Initiativrecht Ein Überblick - Stadt Zürich

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114.2.3 Gegenvorschlag bei <strong>Ein</strong>zelinitiativenNach der Weisung des Regierungsrates zum GPR steht es dem Parlamentauch bei <strong>Ein</strong>zelinitiativen frei, einen Gegenvorschlag zu beschliessen, wie diesbereits unter Geltung des bisherigen Initiativgesetzes zulässig war (§ 22 Abs. 1Satz 1 IG). Der für die Volksinitiative aufgestellte § 131 GPR, wonach dasParlament einen Gegenvorschlag beschliessen kann, ist nach der in der Weisungvertretenen Auffassung vom Verweis in § 139 Abs. 3 Satz 1 GPR erfasstund daher auch auf <strong>Ein</strong>zelinitiativen anwendbar (Weisung zum GPR, 123).Nachträglich ist nun dadurch eine gewisse Rechtsunsicherheit entstanden,dass der Regierungsrat in seinen Erläuterungen zur Verordnung über die politischenRechte ausführt, bei <strong>Ein</strong>zelinitiativen sei ein Gegenvorschlag nicht möglich(Regierungsratsbeschluss zum Erlass der VPR vom 27. Oktober 2004, 38).Wie der Regierungsrat ausführt, kann das Parlament, wenn es eine von ihmausgearbeitete Variante gegenüber der <strong>Ein</strong>zelinitiative bevorzugt, die Variantezum eigenen Beschluss erheben und die <strong>Ein</strong>zelinitiative ablehnen (Regierungsratsbeschlusszum Erlass der VPR vom 27. Oktober 2004, 38 f.). Damitliegt der Sache nach aber ein Gegenvorschlag vor, auch wenn es nicht zu einerverbundenen Abstimmung über Initiative und Gegenvorschlag (§ 136 GPR)kommt, weil die <strong>Ein</strong>zelinitiative mit ihrer Ablehnung als erledigt gilt (§ 139 Abs.4 GPR). Angesichts der unterschiedlich geäusserten Auffassungen des Regierungsratesin der Weisung zum GPR und im Regierungsratsbeschluss zumErlass der VPR bleibt hingegen unklar, ob es dem Gemeinderat verwehrt ist,einer <strong>Ein</strong>zelinitiative zwar zuzustimmen, ihr aber gleichwohl einen Gegenvorschlaggegenüberzustellen. Die Auffassung, wonach dies nicht möglich seinsoll, scheint nicht zwingend. Die Frage wird durch die Praxis zu klären sein.5. Wegleitung für das Erstellen der Unterschriftenliste<strong>Das</strong> Gesetz verlangt für die Unterschriftenliste eine Vielzahl von Angaben; diesesind nachstehend aufgelistet. Auf Seite 28 ist ein Muster abgedruckt, welchesbei der Gestaltung der Unterschriftenliste Hilfe leisten mag.– Text, Titel und Begründung der InitiativeDie Unterschriftenliste muss den Text der Initiative (das Begehren), einen Initiativtitelund eine kurze Begründung enthalten (§ 123 Abs. 1 lit. b GPR). Titelund Begründung dürfen nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig langsein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinenVerwechslungen Anlass geben (§ 123 Abs. 2 GPR).– Bezeichnung als ausformulierter Entwurf oder allgemeine AnregungAuf der Unterschriftenliste ist anzugeben, ob es sich bei der Initiative umeinen ausformulierten Entwurf oder um eine allgemeine Anregung handelt(§ 123 Abs. 1 lit. c GPR).

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