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Das neue kommunale Initiativrecht Ein Überblick - Stadt Zürich

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62. Die verschiedenen Initiativtypen2.1 UnterscheidungskriterienJe nach Antragstellerin, Initiativform und Regelungsgegenstand lassen sich wieim bisherigen Recht drei Typenpaare unterscheiden: Volksinitiative und <strong>Ein</strong>zelinitiative,ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine Anregung sowie Initiativen,die ihrem Gegenstand nach dem obligatorischen bzw. dem fakultativen Referendumunterstehen. Jede Typenkombination ist möglich, woraus acht verschiedeneInitiativvarianten resultieren.2.2 Volksinitiative und <strong>Ein</strong>zelinitiative<strong>Das</strong> <strong>Initiativrecht</strong> in der Gemeinde ist das Recht, dem Gemeinderat bzw. derStimmbürgerschaft einen Beschluss zu beantragen. Wird dieser Antrag voneiner in der Gemeindeordnung genannten Mindestzahl von Stimmberechtigtenunterstützt, wird er als Volksinitiative bevorzugt behandelt. Wird das Begehrennur von einzelnen oder einer kleineren Gruppe von Stimmberechtigten getragen,untersteht es den Bestimmungen über die <strong>Ein</strong>zelinitiative.2.3 Ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine AnregungAuch das <strong>neue</strong> Recht unterscheidet nach der Form der Initiative zwischen derallgemeinen Anregung und dem ausgearbeiteten Entwurf. Dabei definiert§ 120 Abs. 2 GPR die Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs als einenin allen Teilen konkret formulierten Beschlussentwurf in seiner endgültigen, vollziehbarenForm. <strong>Ein</strong>e Initiative in Form der allgemeinen Anregung umschreibtgemäss § 120 Abs. 3 GPR demgegenüber das Begehren, ohne den zuvor dargelegtenKonkretisierungsgrad eines ausgearbeiteten Entwurfs zu erreichen.2.4 Gegenstand des obligatorischen oder fakultativen ReferendumsRegelungsgegenstand einer <strong>kommunale</strong>n Initiative kann nur sein, was der Sachenach dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht(§ 96 Ziff. 1 GG). Was darunter fällt, bestimmt sich einerseits nach dem kantonalenGemeindegesetz, anderseits nach der jeweiligen Gemeindeordnung(§§ 91 ff. GG sowie für die <strong>Stadt</strong> Zürich Art. 10 ff. GO). Ob eine Initiative ihremGegenstand nach dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum zuzurechnenist, kann (aber muss nicht) entscheidend dafür sein, ob sie zwingendoder nur aufgrund eines fakultativen Referendums zur Volksabstimmunggelangt; Näheres ergibt sich aus der nachfolgenden Darstellung.

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